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BPatG Beschluss vom 13.01.2004 – 14 W (pat) 24/02

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Januar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 39 15 327

… 6.70

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der

Richterin Dr. Schuster

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Patent 39 15 327 wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2001 hat die Patentabteilung

41 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 39 15 327 mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Herstellung von kalorienarmen, milchfetthaltigen

Aufstrichprodukten"

widerrufen.

Dem Beschluss liegen die erteilten Ansprüche 1 bis 8 zugrunde, von denen der

Anspruch 1 wie folgt lautet:

siehe Abb. 1 am Ende

1.

Verfahren zur Herstellung eines Aufstrichproduktes mit einem Fettgehalt

von 20 bis 50 % vom Emulsionstyp Wasser-in-Öl unter Zusatz der für derlei

Produkte üblichen Stabilisatoren in trockener Form, dadurch gekennzeichnet,

dass

a)

man Rahm auf einen Fettgehalt von 40 bis 85 % aufkonzentriert und

dessen Emulsion durch mechanische Bearbeitung

in einem semi- oder

vollkontinuierlichen Verfahren zerstört,

b)

die Stabilisatoren entweder in-line nach zeitweiliger Separation der Fett von

der Wasserphase oder in einem separaten Ansatz in Fett dispergiert und

anschließend dem Emulsionsansatz zufügt und

c)

aus der Fett- und Wasserphase dann die gewünschte Emulsion herstellt,

wobei

d)

die Fettphase Milchfettanteile zwischen 10 und 100 % enthält.

Der Widerruf des Patents wurde im wesentlichen damit begründet, dass das Verfahren gemäß Anspruch 1 von dem aus

(8) DD 218 832 A1

bekannten Verfahren neuheitsschädlich vorweggenommen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberinnen. Sie

machen geltend, dass das Verfahren gemäß Anspruch 1 sowohl gegenüber den

Druckschriften (8) und

(2) DE 25 08 133 A1

neu sei, als auch von einer Kombination dieser Schriften mit

(10) US 4 696 826

nicht nahegelegt werde und damit patentfähig sei.

Die Patentinhaberinnen beantragen,

den

angefochtenen Beschluss

aufzuheben

und

das Patent

aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit

den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 7,

im übrigen wie Hauptantrag.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie widerspricht dem Vorbringen der Patentinhaberinnen und macht

im

wesentlichen geltend, dass das Verfahren gemäß Anspruch 1 sowohl von (8) als

auch von (2) neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Dies verdeutliche die

von ihr in der mündlichen Verhandlung überreichte Merkmalsanalyse. Im übrigen

beruhe das Verfahren gemäß Anspruch 1 gegenüber einer Kombination von (8)

und (10) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Hauptanspruch gemäß

Hilfsantrag mit Proteinen als Stabilisatoren sei ebenfalls gegenüber (2) nicht neu.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2

bis 8, welche besondere Ausführungsformen des Verfahrens nach Anspruch 1

betreffen, sowie der Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Patentinhaberinnen ist zulässig (PatG § 73); sie führt auch

zum Erfolg.

1. Die erteilten und weiterhin geltenden Ansprüche gemäß Hauptantrag sind

zulässig. Der Anspruch 1 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3 und 4 iVm

S 1 Z 1 u 2 von unten hervor. Der Anspruch 2 basiert auf den ursprünglichen

Ansprüchen 3 und 15 und die Ansprüche 3 bis 8 entsprechen den Ansprüchen 5,

6, 7, 8, 16 und 17 der Erstunterlagen. Der Ansprüche sind auch sonst nicht zu

beanstanden. Dies gilt auch für das Merkmal b) im Anspruch 1, denn die

Stabilisatoren sollen entweder in-line nach zeitweiliger Separation oder in einem

separaten Ansatz in Fett dispergiert werden. Dadurch wird eindeutig die

Dispergierung der Stabilisatoren auf die Fettphase festgelegt.

Im Hinblick auf die unterschiedliche Auslegung des Verfahrens gemäß Anspruch 1

durch die Beteiligten hinsichtlich der Frage, ob die üblichen Stabilisatoren in

trockener Form ausschließlich in der Fettphase dispergiert werden oder ob vom

Anspruch 1 auch eine Dispergierung solcher Stabilisatoren in der Wasserphase

umfasst wird, sei Folgendes angemerkt. Im Anspruch 1 ist angegeben und damit

eindeutig festgelegt, dass gemäß Merkmal b) die Stabilisatoren, d.h. die gemäß

dem Oberbegriff des Anspruchs üblichen Stabilisatoren in trockener Form für

Emulsionen vom Typ Wasser-in-Öl, in Fett dispergiert werden. Durch die Angabe

des bestimmten Artikels „die“ für die Stabilisatoren bleibt kein Raum für die

Auslegung, solche Stabilisatoren auch zusätzlich in der Wasserphase, sei es

gemäß Merkmal b) oder in einem anderen Verfahrenschritt des Verfahrens nach

Anspruch 1, zu dispergieren. Zusätze zur Wasserphase werden im Anspruch 1

hingegen nicht aufgeführt. Auch in der Beschreibung wird ein Hinzufügen von

Stabilisatoren zur Wasserphase nicht beschrieben, sondern lediglich angegeben,

dass die zur Einstellung der Fettgehaltsstufe erforderliche Wassermenge

gegebenenfalls die wasserlöslichen Additive, wie beispielsweise Säureregulatoren

oder Kochsalz, enthält (Sp 1 Z 55-61). Die Erläuterungen in der Beschreibung

bestätigen also, dass vom Anspruch 1 keine Verfahren umfasst werden, bei denen

Stabilisatoren neben der Fettphase auch in der Wasserphase dispergiert werden.

2. Das Verfahren zum Herstellen von Verzehrgütern nach Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag ist neu. In keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist ein

Verfahren mit sämtlichen im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen beschrieben.

(8) betrifft ein Verfahren zur Herstellung von energiereduzierten, also

kalorienarmen Fett- und Wasseremulsionen als Lebensmittel u.a. vom Typ

Wasser-in-Öl, bei dem ein Teil eines Emulgatorgemisches der Fettphase

zugesetzt wird (Anspruch 1). Dabei wird gemäß Beispiel 5 eine rekonstituierte,

kalorienreduzierte Butter mit einem Fettgehalt von 45% aus Butterschmalz, dem

u.a. ein Polyglycerolester zugesetzt wurde, und einer Wasserphase mit Zusätzen

von Magermilchpulver, Maisstärke und einem Monoglyceridemulgator durch

Verarbeitung in einem Margarine-Kombinator hergestellt. Polyglycerolester fallen

nach Anspruch 2 des Streitpatents unter die in der Fettphase dispergierten

Stabilisatoren. Damit wird nach (8) zwar einer der Stabilisatoren gemäß Anspruch

2 des Streitpatents der Fettphase zugesetzt. Bei den energiereduzierten

Emulsionen nach (8) werden aber immer auch Stabilisatoren, wie Proteine und

Polysaccharide, die unter die Stabilisatoren gemäß Streitpatent fallen, der

Wasserphase zugefügt (Anspruch 1 iVm sämtlichen Beispielen). Da gemäß

Streitpatent aber die Stabilisatoren ausschließlich in der Fettphase zu dispergieren

sind, wird das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents von (8) nicht

vorweggenommen.

Das Gleiche gilt für das Aufstrichmittel mit niedrigem Fettgehalt (38-50%) auf

Butterfettbasis gemäß (2). Diese Aufstrichmittel liegen zwar als Wasser-in-Öl-

Emulsion vor, und der Fettphase kann wenigstens ein Teil der Milchproteine, also

Stabilisatoren im Sinne des Streitpatents, in Pulverform zugesetzt werden

(Ansprüche 1 und 3 sowie S 9 Abs 2). Aber auch hier werden Stabilisatoren

gemäß Streitpatent, nämlich nicht von Milch stammende hochmolekuare

Substanzen, insbesondere Hydrokolloide, wie die Polysaccharide Pektin oder

Carrageen, zwingend immer der Wasserphase zugesetzt (Ansprüche 1 und 11

iVm S 6 Abs 2 und den Beispielen).

Beim Verfahren zur Herstellung einer Sojaprotein enthaltenden Emulsion gemäß

(10) wird der Einsatz von Milchfett, der nach den Merkmalen a) und d) des

Anspruchs 1 des Streitpatents vorgeschrieben ist, ausgeschlossen (Anspruch 1

iVm Sp 2 Z 38-39). Die

weiteren

im Verlauf des Einspruchs- und

Beschwerdeverfahrens genannten Druckschriften liegen dem Verfahren gemäß

Anspruch 1 des Streitpatents ferner und können daher ebenfalls seine Neuheit

nicht in Frage stellen.

3. Das Verfahren zum Herstellen eines Aufstrichproduktes nach Anspruch 1

gemäß Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das Patent betrifft mit seinem Anspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung eines

Aufstrichproduktes mit einem Fettgehalt von 20 bis 50 % gemäß dem Oberbegriff

des Anspruchs 1. Bekannte Verfahren dieser Art sind mit Nachteilen verbunden,

die darin bestehen, dass aufwändige Installationen oder Technologien erforderlich

sind, sensorische Probleme auftreten, die hergestellten Emulsionen nicht die

nötige Stabilität aufweisen oder die hergestellten Produkte bakteriologisch

gefährdet sind (vgl Sp 1 Z 18 – 25). Zur Lösung dieser Probleme schlägt das

Patent das im Anspruch 1 im Einzelnen angegebene Verfahren vor.

Ausgangspunkte waren dabei für einen Fachmann, einen Lebensmittelingenieur

oder Lebensmittelchemiker mit Erfahrung in der Molkereitechnik, die aus (2) und

(8) bekannten Verfahren. Aus beiden Druckschriften geht nämlich hervor, dass zur

Herstellung von kalorienarmen Aufstrichprodukten auf Milchfettbasis in Form von

Wasser-in-Öl-Emulsionen sowohl Emulgatoren als auch Stabilisatoren zugesetzt

werden müssen, um die Emulsionen mit ihrem erhöhten Wasseranteil stabil zu

halten ((2) Anspruch 1 iVm S 2 Abs 2, (8) Anspruch 1 iVm S 4 Abs 3). Nach (2)

und (8) kann zwar wenigstens ein Teil der Stabilisatoren gegebenenfalls in Fett

dispergiert werden (vgl (2) S 9 Abs 2 und (8) Beispiel 5). Bei diesen bekannten

Verfahren wird aber immer zugleich vorgeschrieben, Stabilisatoren im Sinne des

Streitpatents auch der Wasserphase zuzusetzen. Ein Hinweis, im Gegensatz dazu

jetzt alle solche Stabilisatoren gemäß Anspruch 1 des Streitpatents ausschließlich

der Fettphase zuzusetzen, erhält der Fachmann aus (2) und (8) nicht.

Auch unter Hinzuziehen der Druckschrift (10) konnte der Fachmann nicht dazu

angeregt werden, bei einem Verfahren zur Herstellung kalorienarmer

Aufstrichprodukte mit einem Fettgehalt von 20 bis 50 % vom Emulsionstyp

Wasser-in-Öl auf Milchfettbasis, die Stabilisatoren ausschließlich der Fettphase

zuzufügen. Denn (10) betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Emulsionen, bei

dem zwar Sojaprotein einem Nichtmilchfett, also einer Fettphase, zugefügt wird,

aber im Gegensatz zum Gegenstand des Streitpatents Öl-in-Wasser-Emulsionen

gebildet werden, die bekanntlich durch Öltröpfchen in einer kontinuierlichen

Wasserphase charakterisiert sind (Anspruch 1 iVm Sp 1 Z 44-50 u Sp 2 Z 31-34).

Aus der Angabe in (10), wonach die Dispergierung des Proteins in der Ölphase

der Dispergierung in der Wasserphase vorzuziehen sei, da das Protein durch die

kleinere Wegstrecke innerhalb der Öltröpfchen schneller zur Grenzfläche gelange

(Sp 2 Z 24-34), musste der Fachmann aber schließen, zur Stabilisierung einer

Wasser-in-Öl-Emulsion, die durch Wassertröpfchen in einer kontinuierlichen

Ölphase gekennzeichnet

ist, dann die Proteine

in der Wasserphase zu

dispergieren, wie es auch bei (2) und (8) der Fall ist. Damit gelangt der Fachmann

auch unter Hinzuziehen der Druckschrift (10) nicht zum Verfahren gemäß

Anspruch 1. Er musste vielmehr erfinderisch tätig werden, um im Gegensatz zu

den bekannten Verfahren zur Herstellung kalorienarmer Aufstrichprodukte auf

Butterfettbasis nunmehr mit einem Verfahren gemäß Anspruch 1, bei dem die

Stabilisatoren in der Fettphase dispergiert werden, die vorstehend beschriebenen

Probleme zu lösen.

Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen

Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften führt zu keiner anderen

Beurteilung des Sachverhalts.

4. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 erfüllt somit alle Kriterien der

Patentfähigkeit.

Der dem Hauptantrag zugrundeliegende erteilte Anspruch 1 hat somit Bestand.

Die geltenden erteilten Ansprüche 2 bis 8 betreffen besondere Ausführungsformen

des Verfahrens nach Anspruch 1 und sind somit mit diesem rechtsbeständig.

Bei dieser Sachlage bleibt

für ein Eingehen auf den Hilfsantrag der

Patentinhaberinnen kein Raum.

Schröder

Harrer

Gerster

Schuster

Pü/wa

Abb. 1