Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 13.01.2004 – 21 W (pat) 46/02

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Januar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 48 308.2-22

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der

Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die eine "Dichtung für Atemschutzmasken, Flucht- und Rettungsgeräte mit einem

auswechselbaren Dichtungs- und Anpassungsrahmen" betreffende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 13. Oktober 1998 eingereicht

worden. Die Offenlegung ist am 27. April 2000 erfolgt.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 62 B des

Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin verfolgt ihr Patenbegehren gemäß den mit Eingabe vom

6. Januar 2003 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 3 weiter.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet in einer nach Merkmalen gegliederten Fassung:

"Festgeld-Dichtungsrahmen für Atemschutzmasken sowie Flucht-

und Rettungsgeräte zur sicheren Abdichtung zwischen Maskenkörper und Gesicht des Maskenträgers,

dadurch gekennzeichnet,

a) dass ein von Versteifungselementen freier Festgel-Dichtungsrahmen (3) b) beweglich

c) formschlüssig

d) in einer in den Maskenkörper (1) eingeformten Mulde (2) gehalten ist."

Für den Wortlaut der Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Akten verwiesen.

Auf die folgenden im Verfahren befindlichen Druckschriften wird im weiteren Bezug genommen:

(1)

(2)

US 5 647 357

DE Gbm 1 856 854

Den Gegenständen der Patentansprüche liegt die Aufgabe zugrunde, die

Nachteile des Standes der Technik zu überwinden und eine Dicht- und Anpassungslösung zu schaffen, die unter den verschiedensten Einsatzbedingungen eine

sichere Abdichtung, einen hohen Tragekomfort und eine einfache Wartung der

Atemschutzmasken, Flucht- und Rettungsgeräte gewährleistet (ursprüngliche

Beschr. Seite1, le. Abs.).

Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu hauptsächlich aus, dass keiner der entgegengehaltenen

Druckschriften (1) bzw. (2) der dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegende

Festgel-Dichtungsrahmen entnehmbar sei und auch keine Anregungen für die

Ausbildung eines solchen Rahmens nach dem Gegenstand des Anspruchs 1 dem

Fachmann geboten werden. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei daher patentfähig.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Die Anmelderin, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt

sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

am 9. Januar 2003 eingegangenen Ansprüchen 1 bis 3, der Beschreibung Seiten 1 bis 4, eingegangen am 13. Oktober 1998 und

der am 13. Oktober 1998 eingegangenen 1 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 3), zu erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.

1.) Der Patentanspruch 1 ist nicht zulässig.

Die Merkmale a) und b) sind in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart.

Den Anmeldungsunterlagen kann nicht entnommen werden, dass der Festgel-

Dichtungsrahmen von Versteifungselementen frei sein soll (Merkmal a)). In der

Beschreibung Seite 2, ab Zeile 6, wo die erfindungsgemäße Lehre erläutert ist,

heißt es lediglich, dass die erfindungsgemäße Lösung aus einem im Bereich der

Dichtlinie des Maskenkörpers angeordneten Dichtungs- und Anpassungsrahmen

aus einem sehr weichen, gelartigen Elastomerwerkstoff, der formschlüssig im

Maskenkörper in einer Aufnahmemulde verankert ist, besteht und dass die Elastizität von Dichtungs- und Anpassungsrahmen und Maskenkörper eine einfache

Montage und ein leichtes Auswechseln bei der Reparatur oder Wartung der Atemschutzmasken, Flucht- und Rettungsgeräte gestattet. Auf der gleichen Seite, ab

Zeile 21, ist weiter beschrieben, dass der Dichtungs- und Anpassungsrahmen aus

einem ungeschäumten oder einem geschäumten Festgelwerkstoff hergestellt werden kann. Nirgends ist hier von einem Dichtungsrahmen die Rede, der keine Versteifungselemente aufweist. Das gilt auch bezüglich der ursprünglichen Anspruchsformulierung. Im Anspruch 1 heißt es nur, dass ein auswechselbarer

Dichtungs- und Anpassungsrahmen aus einem Festgelwerkstoff angeordnet ist.

Ob dieser von Verstärkungselementen frei ist, ist nicht erwähnt. Auch die Zeichnung gibt diesbezüglich keine Aussage, da sie nur einzelne Querschnitte zeigt und

nicht den gesamten Verlauf des Dichtungsrahmens, so dass auch hier das Fehlen

von Versteifungselementen nicht zu erkennen ist.

Auch dass der Dichtungsrahmen "beweglich" (Merkmal b)) in einer in den Maskenkörper eingeformten Mulde gehalten ist, geht aus den ursprünglichen Unterlagen nicht hervor. Der Beschreibung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Dichtungsrahmen im Maskenkörper in einer Aufnahmemulde "verankert" ist (Seite 2,

Zeile 9), und dass die Mulde einen "guten Halt" bewirkt (Seite 2, Zeile 33). Im ursprünglichen Anspruch 1 ist davon die Rede, dass der Dichtungsrahmen in der

Mulde "angeordnet" ist. Aus keiner dieser Formulierungen kann hinsichtlich des

Dichtungsrahmens abgeleitet werden, dass dieser "beweglich" gehalten werden

soll. Das gilt auch für die Zeichnung. Auch diese lässt keine Beweglichkeit erkennen.

Die Anmelderin hat auch in ihrer Beschwerdebegründung vom 6. Januar 2003, mit

der sie die neuen Ansprüche eingereicht hat, keine Hinweise auf Offenbarungsstellen in den ursprünglichen Unterlagen angegeben, sondern nur ausgeführt,

dass der neue Anspruch 1 im Oberbegriff von einem bekannten Dichtungsrahmen

aus Festgel-Material ausgeht (vgl. Seite 5, Punkt 8.).

Da es sich bei den Merkmalen a) und b) um wesentliche, die Erfindung tragende

Merkmale handelt (vgl. Schriftsatz vom 6. Januar 2003, Seite 4, 1. Absatz) müssen diese Merkmale deutlich als zur angemeldeten Erfindung gehörend offenbart

sein und den ursprünglichen Unterlagen entnommen werden können (Busse,

6. Auflage, §34, Rn 258). Fehlt eine solche Offenbarung, ist eine nachträgliche

Aufnahme in einen Patentanspruch nicht zulässig.

2.) Im Übrigen wäre der Gegenstand des Anspruchs 1 – seine ursprüngliche Offenbarung dahingestellt – auch nicht patentfähig, weil es diesem an der

erforderlichen Erfindungshöhe fehlte.

Einerseits ist nämlich aus der Entgegenhaltung (2) ein Dichtungsrahmen für

Atemschutzmasken bekannt, der bis auf die Verwendung des Werkstoffs "Festgel"

alle Merkmale eines solchen Anspruchs 1 aufweist und andererseits ist aus der

Entgegenhaltung (1) ein Dichtungsrahmen aus Festgel bekannt, so dass der

Fachmann, wenn er zum Beispiel die Maske nach dem Gegenstand der Druckschrift (2) verbessern will, nur den aus der Druckschrift (1) bekannten Dichtungsrahmen bei der Maske nach (2) einzusetzen braucht.

3.) Mit dem Anspruch 1 fallen auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche

2 und 3.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Strößner

Pr