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BPatG Beschluss vom 13.01.2004 – 8 W (pat) 8/01

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Januar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 37 44 931

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Kuhn und

der Richterin Hübner 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 23 des Patentamts das

Patent 37 44 931 mit der Bezeichnung „Zentrifugaldüngerstreuer“ (Anmeldetag:

24. Januar 1987, entsprechend dem Zeitrang der dem Streitpatent zugrundeliegenden Stammanmeldung P 37 02 139.7) mit Beschluß vom 19. Oktober 2000

widerrufen, weil der Patentgegenstand gegenüber dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Der einzige Patentanspruch in der erteilten Fassung lautet:

„Zentrifugaldüngerstreuer, vorzugsweise Anbauschleuderstreuer

insbesondere für gekörnte Düngemittel, mit einem Vorratsbehälter

und einer Verteileinrichtung mit mindestens zwei angetriebenen, als

Schleuderscheiben ausgebildeten Verteilorganen, denen die auszubringenden Düngepartikel über jeweils eine Dosiereinrichtung in

einstellbaren Mengen zuführbar sind, wobei jeder Schleuderscheibe

ein eigener Antriebsölmotor zugeordnet ist und die Schleuderscheiben über eine Regeleinrichtung mit gleichen Drehzahlen antreibbar

sind, so daß symmetrische Streubilder erreichbar sind, dadurch

gekennzeichnet, daß jeder Antriebsölmotor mit einer eigenen Regeleinrichtung versehen ist, die es ermöglicht, die Schleuderscheiben auch mit unterschiedlichen Drehzahlen anzutreiben, so daß

unsymmetrische Streubilder erreichbar sind und daß die Dosiereinrichtungen für jede Schleuderscheibe ebenfalls unabhängig voneinander antreibbar sind.

Gegen den Widerrufsbeschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 6. August 2003

(eingegangen am 07.08.03) Hilfsanträge 1 bis 3 eingereicht, wobei jeweils der Anspruch nach erteilter Fassung zugrundegelegt wird und mit je einem Zusatz versehen werden soll.

Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 besteht aus dem erteilten Anspruch mit

folgendem Zusatz:

„und daß Drehzahlaufnehmer vorhanden sind, die die jeweilige

Drehzahl der einzelnen Schleuderscheiben ermitteln und an die

Regeleinrichtung liefern“.

Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 besteht aus dem erteilten Anspruch mit

folgendem Zusatz:

„daß die Regeleinrichtung mit einem Wegstrecken- und/oder Fahrgeschwindigkeitssensor verbunden ist, der Impulse über den zurückgelegten Weg und/oder über die tatsächliche momentane

Fahrgeschwindigkeit an die Regeleinrichtung liefert und daß entsprechend dieser Impulse der Regeleinrichtung die Ausbringmenge

über die Dosiereinrichtung eingestellt wird“.

Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 3 besteht aus dem erteilten Anspruch mit

folgendem Zusatz:

„daß bei Reduzierung der Drehzahl der Schleuderscheibe die dieser Schleuderscheibe zugeführte Menge verringert wird“.

Die Einsprechende vertrat schriftsätzlich zunächst die Auffassung, dass auch die

Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 bis 3 gegenüber dem Stand der Technik zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2003 (eingegangen am 01.12.03) hat sie sodann die Rücknahme ihres Einspruchs erklärt.

Im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren war u.a. der folgender Stand der Technik in Betracht gezogen worden:

EP 0 017 128 A1

DE 28 43 487 A1

DE 31 22 331 A1.

Wegen weiterer Einzelheiten im übrigen wird auf die Akten Bezug genommen.

Die Patentinhaberin trägt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, daß der

Patentgegenstand im Kern eine flexible Einstellbarkeit des Streubildes vermittels

individueller Regelung von Streutellerdrehzahl und Dosierungsantrieb lehre, welches den Austausch von Streuscheiben oder Teilen von diesen zum Zwecke der

Erzeugung unterschiedlicher Streubilder entbehrlich mache. Dies werde durch den

entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt, weil beim Stand der

Technik nach der DE 28 43 487 A1 keine Aussage über unterschiedliche zu erzeugende Streubilder im Falle der Ausgestaltung eines Düngerstreuers mit zwei

Streuscheiben gemacht werde. Im übrigen verwende dieser Stand der Technik

nicht Hydromotoren, sondern Elektromotoren zum Antrieb der Streuteller und Dosierungseinrichtungen. Im Falle des Düngerstreuers nach der EP 0 017 128 A1

müsse man zum Zwecke des Grenzstreuens (unsymmetrisches Streubild) an einer der Streuscheiben Veränderungen an den Streuschaufeln vornehmen, wobei

die Scheibendrehzahl nicht verändert und unterschiedlich gestaltet werde und

werden könne, weil beide Streuscheiben von einem gemeinsamen Getriebe aus

angetrieben würden.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent 37 44 931 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise es mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß Anspruch 1

folgenden Zusatz erhält: „und daß Drehzahlaufnehmer vorhanden

sind, die die jeweilige Drehzahl der einzelnen Schleuderscheiben

ermitteln und an die Regeleinrichtung liefern“,

hilfsweise es mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß Anspruch 1

folgenden Zusatz erhält: „daß die Regeleinrichtung mit einem Wegstrecken- und/oder Fahrgeschwindigkeitssensor verbunden ist, der

Impulse über den zurückgelegten Weg und/oder über die tatsächliche momentane Fahrgeschwindigkeit an die Regeleinrichtung liefert

und daß entsprechend dieser Impulse der Regeleinrichtung die

Ausbringmenge über die Dosiereinrichtung eingestellt wird“,

hilfsweise es mit der Maßgabe aufrechtzuhalten, daß Anspruch 1

folgenden Zusatz erhält: „daß bei Reduzierung der Drehzahl der

Schleuderscheibe die dieser Schleuderscheibe zugeführte Menge

verringert wird“.

Im übrigen erklärt sie die Teilung des Patents.

II

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

A) Zum Hauptantrag

1. Gegenstand des Patentanspruchs ist ein Zentrifugaldüngerstreuer mit einem

Vorratsbehälter und einer Verteileinrichtung mit mindestens zwei angetriebenen,

als Schleuderscheiben ausgebildeten Verteilorganen. Die auszubringenden Düngepartikel sind über jeweils eine Dosiereinrichtung in einstellbaren Mengen zuführbar. Jeder Schleuderscheibe ist ein eigener Antriebsölmotor zugeordnet, wobei die Schleuderscheiben über eine Regeleinrichtung mit gleichen Drehzahlen

antreibbar sind.

Ein derartiger Zentrifugaldüngerstreuer soll aufgabengemäß (Sp 1, Z 23 bis 26 d.

Streitpatentschrift) dahingehend verbessert werden, daß er einfach an unterschiedliche Einsatzbedingungen angepaßt werden kann.

Dies wird nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs dadurch erreicht,

daß jeder Antriebsmotor mit einer eigenen Regeleinrichtung versehen ist, die einen Antrieb der Schleuderscheiben mit unterschiedlichen Drehzahlen erlaubt, um

unsymmetrische Streubilder zu erreichen und dadurch, daß die Dosiereinrichtungen für jede Schleuderscheibe ebenfalls unabhängig voneinander antreibbar sind.

Die Formulierung „daß die Dosiereinrichtungen für jede Schleuderscheibe ebenfalls unabhängig voneinander antreibbar sind“ wird vom Senat insoweit übereinstimmend mit der Auffassung der Patentinhaberin dahingehend interpretiert, daß

es sich hierbei um solche Vorrichtungen handelt, die mit angetriebenen Förderorganen (z.B. Förderschnecken o.ä.) arbeiten und hiervon nicht passive Einrichtungen wie Schieber o.ä. umfaßt sind.

2. Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs mag neu und gewerblich

anwendbar sein. Er beruht jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Durch die EP 0 017 128 A1 ist ein Zentrifugaldüngerstreuer insbesondere für gekörnte Düngemittel (S 4, 2. Abs) mit einem Vorratsbehälter (3) und einer Verteileinrichtung mit mindestens zwei angetriebenen, als Schleuderscheiben ausgebildeten Verteilorganen (11) bekannt geworden (Fig 1, 2), denen die auszubringenden Düngepartikel über jeweils eine Dosiereinrichtung (Auslauföffnung (8) und

Schieber (9), vgl Fig 1) in einstellbaren Mengen zuführbar sind. Die Schleuderscheiben sind dabei mit gleichen Drehzahlen über ein Winkelgetriebe (4) antreibbar, so daß symmetrische Streubilder erreichbar sind.

Mit dem in Rede stehenden Zentrifugaldüngerstreuer nach der EP 0 017 128 A1

sind jedoch auch unsymmetrische Streubilder zu erreichen, z.B. für das sog

Grenzstreuen, bei dem die Streubreite der auf der Seite des Feldrandes befindlichen Streuscheibe verringert wird (S 5, Z 1 bis 12). Bei einer derartigen einseitigen Verringerung der Arbeitsbreite wird auch das Dosierelement für das entsprechende Streuorgan dahingehend umgestellt, daß die auf das mit verringerter Arbeitsbreite arbeitende Streuorgan gelangende Düngemittelmenge verringert wird

(S 5, Z 8 bis 12). Die Dosiereinrichtungen (8, 9) der entgegengehaltenen Vorrichtung sind hierzu unabhängig voneinander einstellbar (vgl z.B. Anspruch 2), so daß

hierdurch auch bei unsymmetrischen Streubildern immer die gleiche Streustärke

(T) wie auf dem gesamten Feld erreicht wird (S 10, Z 3 bis 14).

Somit ist der Düngerstreuer nach der EP 0 017 128 A1 ebenso wie die patentgemäße Vorrichtung dazu ausgestattet, auch unsymmetrische Streubilder unter Erhalt einer vorgegebenen Streustärke zu erreichen. Das patentgemäße Prinzip der

Anpassung der Dosierung für jedes einzelne Verteilorgan an dessen jeweilige

Wurfweite bzw Streubreite ist bei diesem Stand der Technik ebenfalls bereits verwirklicht.

Bei dem entgegengehaltenen Zentrifugaldüngerstreuer nach der EP 0 017 128 A1

erfolgt der Antrieb der Dosierorgane allerdings über die Zapfwelle des Schleppers,

deren Antriebskraft über das Winkelgetriebe (4) den Ventilorganen (11) zugeführt

wird. Anders als beim Patentgegenstand laufen die beiden Schleuderscheiben

demgemäß immer mit gleicher und im Betrieb nicht veränderter Drehzahl. Die

Wurfweite der Scheiben wird nicht über Drehzahlveränderung, sondern durch die

Veränderung der Winkeleinstellungen der Wurfschaufeln sowie durch das Abstandsmaß der Abstreukanten der Wurfschaufeln eingestellt (S 9, 2. Abs.).

Demgemäß unterscheidet sich die patentgemäße Vorrichtung von dem entgegengehaltenen Stand der Technik dadurch, daß jeder Schleuderscheibe ein eigener

Antriebsölmotor zugeordnet ist, wobei jeder Antriebsölmotor mit einer eigenen Regeleinrichtung versehen ist, die es ermöglicht, die Schleuderscheiben auch mit

unterschiedlichen Drehzahlen anzutreiben. Der weitere Unterschied besteht darin,

daß beim Patentgegenstand antreibbare Dosiereinrichtungen Verwendung finden.

Diese genannten Unterschiede beruhen auf den unterschiedlichen Antriebskonzepten der hier im Vergleich stehenden Düngerstreuer. Während beim Düngerstreuer nach der EP 0 017 128 A1 der Antrieb der beweglichen Organe (Streuscheiben) zentral von der Schlepperzapfwelle aus erfolgt, beschreitet der Patentgegenstand den Weg eines dezentralen Antriebskonzeptes mit Hilfe von Einzelmotoren jeweils zum Antrieb einzelner beweglicher Organe, ohne jedoch das

durch die EP 0 017 128 A1 bereits vorgegebene Arbeitsprinzip zu verlassen, wonach auch unsymmetrische Streubilder erzeugt werden können.

Das patentgemäße Antriebskonzept bezüglich der Zuordnung von Einzelmotoren

zu den entsprechenden beweglichen Organen wird einem Fachmann, einem in

der Entwicklung von landwirtschaftlichen Maschinen tätigen Agrar-Ingenieur oder

Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung, bereits

durch den Stand der Technik nach der DE 28 43 487 A1 nahegelegt.

Bei der Streumaschine für Dünger nach der DE 28 43 487 A1 wird im Falle der

Ausgestaltung als Düngerstreuer mit einer einzigen Streuscheibe (vgl Zeichnung)

dieser Streuscheibe (4) ein eigener Motor (6) unmittelbar zugeordnet. Nachdem

die Vorrichtung nach einem weiteren Ausführungsbeispiel auch mehrteilig, also mit

mehreren, insbesondere zwei Streuscheiben, ausgestaltet sein kann (vgl S 8, 3.

Abs), erhält der Fachmann demgemäß aus dieser Entgegenhaltung die Anregung,

jeder Schleuderscheibe einen eigenen Antriebsmotor zuzuordnen. Der Antriebsmotor (6) für die Streuscheibe (4) ist mit einer eigenen Regeleinrichtung versehen

(12, 13, 17), die es ermöglicht, die Drehzahl der Schleuderscheibe (4) zu verändern und einzustellen. Die Streubreite der Schleuderscheibe (4) kann bei der entgegengehaltenen Vorrichtung vom Schleppersitz aus durch Veränderung der

Drehzahl erfolgen (vgl S 5, 3. Abs). Die entgegengehaltene Streumaschine weist

ferner eine antreibbare Dosiereinrichtung auf (Förderspirale (2)), welcher ebenfalls

ein eigener Antriebsmotor (5) zugeordnet ist. Die Regelung der Antriebsmotoren

(5, 6) für die Dosiereinrichtung (2) und die Streuscheibe (4) ist dabei bereits derart

abgestimmt, daß bei einer Veränderung der Streubreite mittels Änderung der

Drehzahl der Streuscheibe automatisch eine Änderung der Fördermenge der Dosiereinrichtung entsprechend der Streubreite veranlaßt wird (vgl S 5, 3. Abs). Die

Anpassung der Dosierungsmenge erfolgt hierbei durch Einstellung der Drehzahl

des der Dosiereinrichtung zugeordneten Motors (5) (vgl S 6, 2. Abs). Im Falle der

zweiteiligen Ausgestaltung des Schleuderstreuers, wie auf Seite 8, 3. Absatz der

Entgegenhaltung angesprochen, versteht sich für den Fachmann die Verdoppelung der in der entgegengehaltenen Druckschrift vorrangig am Beispiel eines Düngerstreuers mit einer Streuscheibe und einer Dosiereinrichtung beschriebenen

Organe von selbst. Schon aufgrund der strikten und unmittelbaren Zuordnung des

jeweiligen Antriebsmotors (5, 6) zur Dosiereinrichtung (2) bzw zur Schleuderscheibe (4), wird der Fachmann demnach bei einer zweiteilig ausgestalteten Maschine nicht nur deren Dosier- und Steuerorgane, sondern auch die diesen zugeordneten Antriebsmotoren verdoppeln.

Für einen Fachmann war es daher vor dem Zeitrang des Streitpatents bereits

möglich, einen Zentrifugaldüngerstreuer nach dem in der EP 0 017 128 A1 beschriebenen Arbeitsprinzip, wonach auch unsymmetrische Streubilder bei gleichbleibender Streustärke zu erreichen sind, ohne erfinderisches Zutun mit einem auf

dem Prinzip regelbarer Einzelmotoren beruhenden Antriebskonzept nach der DE

28 43 487 A1 auszulegen. Diese einfache Übertragungsmaßnahme führt unmittelbar zu einem Zentrifugaldüngerstreuer mit allen im erteilten Patentanspruch angegebenen Merkmalen und Wirkungen mit Ausnahme der als Ölmotoren ausgestalteten Antriebsmotoren. Der Einwand der Patentinhaberin, wonach die beim Gegenstand nach der DE 28 43 487 A1 ausschließlich verwendeten Elektromotoren

anstatt der patentgemäßen Hydromotoren bei einer Übertragungsmaßnahme zu

einem anderen als dem patentgemäßen Gegenstand führe, vermag jedoch deshalb nicht durchzugreifen, weil in der Beschreibungseinleitung der DE 28 43 487

A1 (S 4, 2. Abs) hydraulische Antriebe für die Dosier- und Verteileinrichtung bereits beschrieben und als zum Stand der Technik gehörend vorausgesetzt werden.

Der Senat sieht daher die im Zusammenhang mit dem Antriebskonzept nach der

DE 28 43 487 A1 vorrangig beschriebenen Elektromotoren als glattes Äquivalent

zu den patentgemäßen Ölmotoren (Hydromotoren) an. Eine erfinderische Tätigkeit

vermag die Verwendung einer bestimmten Motorengestaltung bzw der Austausch

der einen Motorengattung gegen die andere demgemäß nicht zu begründen.

B) Zum Hilfsantrag 1

1. Gegenstand des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 1 ist ein Zentrifugaldüngerstreuer mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs (Hauptantrag), der

folgenden Zusatz erhält:

„und daß Drehzahlaufnehmer vorhanden sind, die die jeweilige

Drehzahl der einzelnen Schleuderscheiben ermitteln und an die

Regeleinrichtung liefern“.

2. Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs nach Hilfsantrag 1 beruht

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Soweit die Merkmale dieses Anspruchs mit denen des Patentanspruchs nach

Hauptantrag identisch sind, wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen (Punkt II A) 1. und 2.).

Das durch den o.g. Zusatz gekennzeichnete Merkmal, wonach Drehzahlaufnehmer die Scheibendrehzahl ermitteln und an die Regeleinrichtung liefern

sollen, geht über eine einfache fachübliche und handwerkliche Maßnahme, die

der Fachmann im Bedarfsfall unter Anwendung seines Fachwissens selbsttätig anwenden wird, nicht hinaus. Zur Dokumentation des allgemeinen Fachwissens auf diesem technischen Gebiet wird auf den Stand der Technik nach

der DE 31 22 331 A1 verwiesen. Die DE 31 22 331 A1 zeigt und beschreibt einen Düngerstreuer, dessen Streuorgane (Wurfräder) ebenso wie dessen Dosiereinrichtungen von Hydromotoren angetrieben werden (S 11, 1. Abs), wobei

ein Drehzahlmesser vorgesehen ist, welcher der Bedienungsperson die Drehzahlen der Wurfräder angibt (S 15, 3. Abs).

C) Zum Hilfsantrag 2

1. Gegenstand des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 2 ist ein Zentrifugaldüngerstreuer mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs (Hauptantrag), der

folgenden Zusatz erhält:

„daß die Regeleinrichtung mit einem Wegstrecken- und/oder

Fahrgeschwindigkeitssensor verbunden ist, der Impulse über den

zurückgelegten Weg und/oder über die tatsächliche momentane

Fahrgeschwindigkeit an die Regeleinrichtung liefert und daß entsprechend dieser Impulse der Regeleinrichtung die Ausbringmenge über die Dosiereinrichtung eingestellt wird“.

2. Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs nach Hilfsantrag 2 beruht

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die DE 28 43 487 A1, auf die sich bereits die Begründung bezüglich des Patentanspruchs nach Hauptantrag u.a. stützt (vgl II. A) 1., 2.), beschreibt auch

Sensoren zur Erfassung der Fahrgeschwindigkeit. Über eine Regeleinrichtung

wirken diese Werte auf die Drehzahl und somit die Förderleistung der Dosiereinrichtung ein (S 5, 3. Abs). Gemäß Seite 7, 5. Absatz bis Seite 8, 1. und 2.

Absatz der Entgegenhaltung ist ein Sensor (14) mit einem Tastrad (15) vorgesehen, wodurch die gefahrene Strecke und die Fahrgeschwindigkeit ermittelt

und an eine Regeleinrichtung (Steuerzentrale 17) weitergegeben werden. Auf

Grund eingestellter Werte und der Werte dieser Sensoren werden dann die

Motoren

für die Dosier- und Verteileinrichtung automatisch auf die

entsprechenden Sollwerte gebracht. Somit vermittelt die DE 28 43 487 A1

dem Fachmann auch alle Merkmale, die im o.g. Zusatz des Patentanspruchs

zu Hilfsantrag 2 enthalten sind.

D) Zum Hilfsantrag 3

1. Gegenstand des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 3 ist ein Zentrifugaldüngerstreuer mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs (Hauptantrag), der

folgenden Zusatz enthält:

„daß bei Reduzierung der Drehzahl der Schleuderscheibe die dieser Schleuderscheibe zugeführte Menge verringert wird“.

2. Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs nach Hilfsantrag 3

beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die DE 28 43 487 A1, auf die sich bereits die Begründung bezüglich des Patentanspruchs nach Hauptantrag u.a. stützt (vgl II. A) 1., 2.), nimmt das in o.g.

Zusatz gekennzeichnete Merkmal ebenfalls vorweg. Auf Seite 5, 3. Absatz

(dort die letzten fünf Zeilen) findet sich die Formulierung: „Ebenso läßt sich die

Streubreite vom Schleppersitz aus durch Drehzahländerung der Schleuderscheibe verstellen, wobei zur geänderten Streubreite automatisch eine Änderung der Fördermenge entsprechend der Streubreite veranlaßt wird“. Dadurch

wird die enge Koppelung zwischen der Drehzahl der Schleuderscheibe und

der Dosiermenge zum Ausdruck gebracht, die auch eine Verringerung der Dosierungsmenge bei Reduzierung der Scheibendrehzahl umfaßt.

Nach alldem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Kowalski

Dr. Huber

Kuhn

Hübner

Cl