Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 13.01.2004 – 8 W (pat) 8/01
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Januar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 37 44 931
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Kuhn und
der Richterin Hübner 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 23 des Patentamts das
Patent 37 44 931 mit der Bezeichnung „Zentrifugaldüngerstreuer“ (Anmeldetag:
24. Januar 1987, entsprechend dem Zeitrang der dem Streitpatent zugrundeliegenden Stammanmeldung P 37 02 139.7) mit Beschluß vom 19. Oktober 2000
widerrufen, weil der Patentgegenstand gegenüber dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Der einzige Patentanspruch in der erteilten Fassung lautet:
„Zentrifugaldüngerstreuer, vorzugsweise Anbauschleuderstreuer
insbesondere für gekörnte Düngemittel, mit einem Vorratsbehälter
und einer Verteileinrichtung mit mindestens zwei angetriebenen, als
Schleuderscheiben ausgebildeten Verteilorganen, denen die auszubringenden Düngepartikel über jeweils eine Dosiereinrichtung in
einstellbaren Mengen zuführbar sind, wobei jeder Schleuderscheibe
ein eigener Antriebsölmotor zugeordnet ist und die Schleuderscheiben über eine Regeleinrichtung mit gleichen Drehzahlen antreibbar
sind, so daß symmetrische Streubilder erreichbar sind, dadurch
gekennzeichnet, daß jeder Antriebsölmotor mit einer eigenen Regeleinrichtung versehen ist, die es ermöglicht, die Schleuderscheiben auch mit unterschiedlichen Drehzahlen anzutreiben, so daß
unsymmetrische Streubilder erreichbar sind und daß die Dosiereinrichtungen für jede Schleuderscheibe ebenfalls unabhängig voneinander antreibbar sind.
Gegen den Widerrufsbeschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 6. August 2003
(eingegangen am 07.08.03) Hilfsanträge 1 bis 3 eingereicht, wobei jeweils der Anspruch nach erteilter Fassung zugrundegelegt wird und mit je einem Zusatz versehen werden soll.
Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 besteht aus dem erteilten Anspruch mit
folgendem Zusatz:
„und daß Drehzahlaufnehmer vorhanden sind, die die jeweilige
Drehzahl der einzelnen Schleuderscheiben ermitteln und an die
Regeleinrichtung liefern“.
Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 besteht aus dem erteilten Anspruch mit
folgendem Zusatz:
„daß die Regeleinrichtung mit einem Wegstrecken- und/oder Fahrgeschwindigkeitssensor verbunden ist, der Impulse über den zurückgelegten Weg und/oder über die tatsächliche momentane
Fahrgeschwindigkeit an die Regeleinrichtung liefert und daß entsprechend dieser Impulse der Regeleinrichtung die Ausbringmenge
über die Dosiereinrichtung eingestellt wird“.
Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 3 besteht aus dem erteilten Anspruch mit
folgendem Zusatz:
„daß bei Reduzierung der Drehzahl der Schleuderscheibe die dieser Schleuderscheibe zugeführte Menge verringert wird“.
Die Einsprechende vertrat schriftsätzlich zunächst die Auffassung, dass auch die
Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 bis 3 gegenüber dem Stand der Technik zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Mit Schriftsatz vom 27. November 2003 (eingegangen am 01.12.03) hat sie sodann die Rücknahme ihres Einspruchs erklärt.
Im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren war u.a. der folgender Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
EP 0 017 128 A1
DE 28 43 487 A1
DE 31 22 331 A1.
Wegen weiterer Einzelheiten im übrigen wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Patentinhaberin trägt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, daß der
Patentgegenstand im Kern eine flexible Einstellbarkeit des Streubildes vermittels
individueller Regelung von Streutellerdrehzahl und Dosierungsantrieb lehre, welches den Austausch von Streuscheiben oder Teilen von diesen zum Zwecke der
Erzeugung unterschiedlicher Streubilder entbehrlich mache. Dies werde durch den
entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt, weil beim Stand der
Technik nach der DE 28 43 487 A1 keine Aussage über unterschiedliche zu erzeugende Streubilder im Falle der Ausgestaltung eines Düngerstreuers mit zwei
Streuscheiben gemacht werde. Im übrigen verwende dieser Stand der Technik
nicht Hydromotoren, sondern Elektromotoren zum Antrieb der Streuteller und Dosierungseinrichtungen. Im Falle des Düngerstreuers nach der EP 0 017 128 A1
müsse man zum Zwecke des Grenzstreuens (unsymmetrisches Streubild) an einer der Streuscheiben Veränderungen an den Streuschaufeln vornehmen, wobei
die Scheibendrehzahl nicht verändert und unterschiedlich gestaltet werde und
werden könne, weil beide Streuscheiben von einem gemeinsamen Getriebe aus
angetrieben würden.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent 37 44 931 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise es mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß Anspruch 1
folgenden Zusatz erhält: „und daß Drehzahlaufnehmer vorhanden
sind, die die jeweilige Drehzahl der einzelnen Schleuderscheiben
ermitteln und an die Regeleinrichtung liefern“,
hilfsweise es mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß Anspruch 1
folgenden Zusatz erhält: „daß die Regeleinrichtung mit einem Wegstrecken- und/oder Fahrgeschwindigkeitssensor verbunden ist, der
Impulse über den zurückgelegten Weg und/oder über die tatsächliche momentane Fahrgeschwindigkeit an die Regeleinrichtung liefert
und daß entsprechend dieser Impulse der Regeleinrichtung die
Ausbringmenge über die Dosiereinrichtung eingestellt wird“,
hilfsweise es mit der Maßgabe aufrechtzuhalten, daß Anspruch 1
folgenden Zusatz erhält: „daß bei Reduzierung der Drehzahl der
Schleuderscheibe die dieser Schleuderscheibe zugeführte Menge
verringert wird“.
Im übrigen erklärt sie die Teilung des Patents.
II
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
A) Zum Hauptantrag
1. Gegenstand des Patentanspruchs ist ein Zentrifugaldüngerstreuer mit einem
Vorratsbehälter und einer Verteileinrichtung mit mindestens zwei angetriebenen,
als Schleuderscheiben ausgebildeten Verteilorganen. Die auszubringenden Düngepartikel sind über jeweils eine Dosiereinrichtung in einstellbaren Mengen zuführbar. Jeder Schleuderscheibe ist ein eigener Antriebsölmotor zugeordnet, wobei die Schleuderscheiben über eine Regeleinrichtung mit gleichen Drehzahlen
antreibbar sind.
Ein derartiger Zentrifugaldüngerstreuer soll aufgabengemäß (Sp 1, Z 23 bis 26 d.
Streitpatentschrift) dahingehend verbessert werden, daß er einfach an unterschiedliche Einsatzbedingungen angepaßt werden kann.
Dies wird nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs dadurch erreicht,
daß jeder Antriebsmotor mit einer eigenen Regeleinrichtung versehen ist, die einen Antrieb der Schleuderscheiben mit unterschiedlichen Drehzahlen erlaubt, um
unsymmetrische Streubilder zu erreichen und dadurch, daß die Dosiereinrichtungen für jede Schleuderscheibe ebenfalls unabhängig voneinander antreibbar sind.
Die Formulierung „daß die Dosiereinrichtungen für jede Schleuderscheibe ebenfalls unabhängig voneinander antreibbar sind“ wird vom Senat insoweit übereinstimmend mit der Auffassung der Patentinhaberin dahingehend interpretiert, daß
es sich hierbei um solche Vorrichtungen handelt, die mit angetriebenen Förderorganen (z.B. Förderschnecken o.ä.) arbeiten und hiervon nicht passive Einrichtungen wie Schieber o.ä. umfaßt sind.
2. Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs mag neu und gewerblich
anwendbar sein. Er beruht jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Durch die EP 0 017 128 A1 ist ein Zentrifugaldüngerstreuer insbesondere für gekörnte Düngemittel (S 4, 2. Abs) mit einem Vorratsbehälter (3) und einer Verteileinrichtung mit mindestens zwei angetriebenen, als Schleuderscheiben ausgebildeten Verteilorganen (11) bekannt geworden (Fig 1, 2), denen die auszubringenden Düngepartikel über jeweils eine Dosiereinrichtung (Auslauföffnung (8) und
Schieber (9), vgl Fig 1) in einstellbaren Mengen zuführbar sind. Die Schleuderscheiben sind dabei mit gleichen Drehzahlen über ein Winkelgetriebe (4) antreibbar, so daß symmetrische Streubilder erreichbar sind.
Mit dem in Rede stehenden Zentrifugaldüngerstreuer nach der EP 0 017 128 A1
sind jedoch auch unsymmetrische Streubilder zu erreichen, z.B. für das sog
Grenzstreuen, bei dem die Streubreite der auf der Seite des Feldrandes befindlichen Streuscheibe verringert wird (S 5, Z 1 bis 12). Bei einer derartigen einseitigen Verringerung der Arbeitsbreite wird auch das Dosierelement für das entsprechende Streuorgan dahingehend umgestellt, daß die auf das mit verringerter Arbeitsbreite arbeitende Streuorgan gelangende Düngemittelmenge verringert wird
(S 5, Z 8 bis 12). Die Dosiereinrichtungen (8, 9) der entgegengehaltenen Vorrichtung sind hierzu unabhängig voneinander einstellbar (vgl z.B. Anspruch 2), so daß
hierdurch auch bei unsymmetrischen Streubildern immer die gleiche Streustärke
(T) wie auf dem gesamten Feld erreicht wird (S 10, Z 3 bis 14).
Somit ist der Düngerstreuer nach der EP 0 017 128 A1 ebenso wie die patentgemäße Vorrichtung dazu ausgestattet, auch unsymmetrische Streubilder unter Erhalt einer vorgegebenen Streustärke zu erreichen. Das patentgemäße Prinzip der
Anpassung der Dosierung für jedes einzelne Verteilorgan an dessen jeweilige
Wurfweite bzw Streubreite ist bei diesem Stand der Technik ebenfalls bereits verwirklicht.
Bei dem entgegengehaltenen Zentrifugaldüngerstreuer nach der EP 0 017 128 A1
erfolgt der Antrieb der Dosierorgane allerdings über die Zapfwelle des Schleppers,
deren Antriebskraft über das Winkelgetriebe (4) den Ventilorganen (11) zugeführt
wird. Anders als beim Patentgegenstand laufen die beiden Schleuderscheiben
demgemäß immer mit gleicher und im Betrieb nicht veränderter Drehzahl. Die
Wurfweite der Scheiben wird nicht über Drehzahlveränderung, sondern durch die
Veränderung der Winkeleinstellungen der Wurfschaufeln sowie durch das Abstandsmaß der Abstreukanten der Wurfschaufeln eingestellt (S 9, 2. Abs.).
Demgemäß unterscheidet sich die patentgemäße Vorrichtung von dem entgegengehaltenen Stand der Technik dadurch, daß jeder Schleuderscheibe ein eigener
Antriebsölmotor zugeordnet ist, wobei jeder Antriebsölmotor mit einer eigenen Regeleinrichtung versehen ist, die es ermöglicht, die Schleuderscheiben auch mit
unterschiedlichen Drehzahlen anzutreiben. Der weitere Unterschied besteht darin,
daß beim Patentgegenstand antreibbare Dosiereinrichtungen Verwendung finden.
Diese genannten Unterschiede beruhen auf den unterschiedlichen Antriebskonzepten der hier im Vergleich stehenden Düngerstreuer. Während beim Düngerstreuer nach der EP 0 017 128 A1 der Antrieb der beweglichen Organe (Streuscheiben) zentral von der Schlepperzapfwelle aus erfolgt, beschreitet der Patentgegenstand den Weg eines dezentralen Antriebskonzeptes mit Hilfe von Einzelmotoren jeweils zum Antrieb einzelner beweglicher Organe, ohne jedoch das
durch die EP 0 017 128 A1 bereits vorgegebene Arbeitsprinzip zu verlassen, wonach auch unsymmetrische Streubilder erzeugt werden können.
Das patentgemäße Antriebskonzept bezüglich der Zuordnung von Einzelmotoren
zu den entsprechenden beweglichen Organen wird einem Fachmann, einem in
der Entwicklung von landwirtschaftlichen Maschinen tätigen Agrar-Ingenieur oder
Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung, bereits
durch den Stand der Technik nach der DE 28 43 487 A1 nahegelegt.
Bei der Streumaschine für Dünger nach der DE 28 43 487 A1 wird im Falle der
Ausgestaltung als Düngerstreuer mit einer einzigen Streuscheibe (vgl Zeichnung)
dieser Streuscheibe (4) ein eigener Motor (6) unmittelbar zugeordnet. Nachdem
die Vorrichtung nach einem weiteren Ausführungsbeispiel auch mehrteilig, also mit
mehreren, insbesondere zwei Streuscheiben, ausgestaltet sein kann (vgl S 8, 3.
Abs), erhält der Fachmann demgemäß aus dieser Entgegenhaltung die Anregung,
jeder Schleuderscheibe einen eigenen Antriebsmotor zuzuordnen. Der Antriebsmotor (6) für die Streuscheibe (4) ist mit einer eigenen Regeleinrichtung versehen
(12, 13, 17), die es ermöglicht, die Drehzahl der Schleuderscheibe (4) zu verändern und einzustellen. Die Streubreite der Schleuderscheibe (4) kann bei der entgegengehaltenen Vorrichtung vom Schleppersitz aus durch Veränderung der
Drehzahl erfolgen (vgl S 5, 3. Abs). Die entgegengehaltene Streumaschine weist
ferner eine antreibbare Dosiereinrichtung auf (Förderspirale (2)), welcher ebenfalls
ein eigener Antriebsmotor (5) zugeordnet ist. Die Regelung der Antriebsmotoren
(5, 6) für die Dosiereinrichtung (2) und die Streuscheibe (4) ist dabei bereits derart
abgestimmt, daß bei einer Veränderung der Streubreite mittels Änderung der
Drehzahl der Streuscheibe automatisch eine Änderung der Fördermenge der Dosiereinrichtung entsprechend der Streubreite veranlaßt wird (vgl S 5, 3. Abs). Die
Anpassung der Dosierungsmenge erfolgt hierbei durch Einstellung der Drehzahl
des der Dosiereinrichtung zugeordneten Motors (5) (vgl S 6, 2. Abs). Im Falle der
zweiteiligen Ausgestaltung des Schleuderstreuers, wie auf Seite 8, 3. Absatz der
Entgegenhaltung angesprochen, versteht sich für den Fachmann die Verdoppelung der in der entgegengehaltenen Druckschrift vorrangig am Beispiel eines Düngerstreuers mit einer Streuscheibe und einer Dosiereinrichtung beschriebenen
Organe von selbst. Schon aufgrund der strikten und unmittelbaren Zuordnung des
jeweiligen Antriebsmotors (5, 6) zur Dosiereinrichtung (2) bzw zur Schleuderscheibe (4), wird der Fachmann demnach bei einer zweiteilig ausgestalteten Maschine nicht nur deren Dosier- und Steuerorgane, sondern auch die diesen zugeordneten Antriebsmotoren verdoppeln.
Für einen Fachmann war es daher vor dem Zeitrang des Streitpatents bereits
möglich, einen Zentrifugaldüngerstreuer nach dem in der EP 0 017 128 A1 beschriebenen Arbeitsprinzip, wonach auch unsymmetrische Streubilder bei gleichbleibender Streustärke zu erreichen sind, ohne erfinderisches Zutun mit einem auf
dem Prinzip regelbarer Einzelmotoren beruhenden Antriebskonzept nach der DE
28 43 487 A1 auszulegen. Diese einfache Übertragungsmaßnahme führt unmittelbar zu einem Zentrifugaldüngerstreuer mit allen im erteilten Patentanspruch angegebenen Merkmalen und Wirkungen mit Ausnahme der als Ölmotoren ausgestalteten Antriebsmotoren. Der Einwand der Patentinhaberin, wonach die beim Gegenstand nach der DE 28 43 487 A1 ausschließlich verwendeten Elektromotoren
anstatt der patentgemäßen Hydromotoren bei einer Übertragungsmaßnahme zu
einem anderen als dem patentgemäßen Gegenstand führe, vermag jedoch deshalb nicht durchzugreifen, weil in der Beschreibungseinleitung der DE 28 43 487
A1 (S 4, 2. Abs) hydraulische Antriebe für die Dosier- und Verteileinrichtung bereits beschrieben und als zum Stand der Technik gehörend vorausgesetzt werden.
Der Senat sieht daher die im Zusammenhang mit dem Antriebskonzept nach der
DE 28 43 487 A1 vorrangig beschriebenen Elektromotoren als glattes Äquivalent
zu den patentgemäßen Ölmotoren (Hydromotoren) an. Eine erfinderische Tätigkeit
vermag die Verwendung einer bestimmten Motorengestaltung bzw der Austausch
der einen Motorengattung gegen die andere demgemäß nicht zu begründen.
B) Zum Hilfsantrag 1
1. Gegenstand des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 1 ist ein Zentrifugaldüngerstreuer mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs (Hauptantrag), der
folgenden Zusatz erhält:
„und daß Drehzahlaufnehmer vorhanden sind, die die jeweilige
Drehzahl der einzelnen Schleuderscheiben ermitteln und an die
Regeleinrichtung liefern“.
2. Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs nach Hilfsantrag 1 beruht
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Soweit die Merkmale dieses Anspruchs mit denen des Patentanspruchs nach
Hauptantrag identisch sind, wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen (Punkt II A) 1. und 2.).
Das durch den o.g. Zusatz gekennzeichnete Merkmal, wonach Drehzahlaufnehmer die Scheibendrehzahl ermitteln und an die Regeleinrichtung liefern
sollen, geht über eine einfache fachübliche und handwerkliche Maßnahme, die
der Fachmann im Bedarfsfall unter Anwendung seines Fachwissens selbsttätig anwenden wird, nicht hinaus. Zur Dokumentation des allgemeinen Fachwissens auf diesem technischen Gebiet wird auf den Stand der Technik nach
der DE 31 22 331 A1 verwiesen. Die DE 31 22 331 A1 zeigt und beschreibt einen Düngerstreuer, dessen Streuorgane (Wurfräder) ebenso wie dessen Dosiereinrichtungen von Hydromotoren angetrieben werden (S 11, 1. Abs), wobei
ein Drehzahlmesser vorgesehen ist, welcher der Bedienungsperson die Drehzahlen der Wurfräder angibt (S 15, 3. Abs).
C) Zum Hilfsantrag 2
1. Gegenstand des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 2 ist ein Zentrifugaldüngerstreuer mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs (Hauptantrag), der
folgenden Zusatz erhält:
„daß die Regeleinrichtung mit einem Wegstrecken- und/oder
Fahrgeschwindigkeitssensor verbunden ist, der Impulse über den
zurückgelegten Weg und/oder über die tatsächliche momentane
Fahrgeschwindigkeit an die Regeleinrichtung liefert und daß entsprechend dieser Impulse der Regeleinrichtung die Ausbringmenge über die Dosiereinrichtung eingestellt wird“.
2. Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs nach Hilfsantrag 2 beruht
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die DE 28 43 487 A1, auf die sich bereits die Begründung bezüglich des Patentanspruchs nach Hauptantrag u.a. stützt (vgl II. A) 1., 2.), beschreibt auch
Sensoren zur Erfassung der Fahrgeschwindigkeit. Über eine Regeleinrichtung
wirken diese Werte auf die Drehzahl und somit die Förderleistung der Dosiereinrichtung ein (S 5, 3. Abs). Gemäß Seite 7, 5. Absatz bis Seite 8, 1. und 2.
Absatz der Entgegenhaltung ist ein Sensor (14) mit einem Tastrad (15) vorgesehen, wodurch die gefahrene Strecke und die Fahrgeschwindigkeit ermittelt
und an eine Regeleinrichtung (Steuerzentrale 17) weitergegeben werden. Auf
Grund eingestellter Werte und der Werte dieser Sensoren werden dann die
Motoren
für die Dosier- und Verteileinrichtung automatisch auf die
entsprechenden Sollwerte gebracht. Somit vermittelt die DE 28 43 487 A1
dem Fachmann auch alle Merkmale, die im o.g. Zusatz des Patentanspruchs
zu Hilfsantrag 2 enthalten sind.
D) Zum Hilfsantrag 3
1. Gegenstand des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 3 ist ein Zentrifugaldüngerstreuer mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs (Hauptantrag), der
folgenden Zusatz enthält:
„daß bei Reduzierung der Drehzahl der Schleuderscheibe die dieser Schleuderscheibe zugeführte Menge verringert wird“.
2. Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs nach Hilfsantrag 3
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die DE 28 43 487 A1, auf die sich bereits die Begründung bezüglich des Patentanspruchs nach Hauptantrag u.a. stützt (vgl II. A) 1., 2.), nimmt das in o.g.
Zusatz gekennzeichnete Merkmal ebenfalls vorweg. Auf Seite 5, 3. Absatz
(dort die letzten fünf Zeilen) findet sich die Formulierung: „Ebenso läßt sich die
Streubreite vom Schleppersitz aus durch Drehzahländerung der Schleuderscheibe verstellen, wobei zur geänderten Streubreite automatisch eine Änderung der Fördermenge entsprechend der Streubreite veranlaßt wird“. Dadurch
wird die enge Koppelung zwischen der Drehzahl der Schleuderscheibe und
der Dosiermenge zum Ausdruck gebracht, die auch eine Verringerung der Dosierungsmenge bei Reduzierung der Scheibendrehzahl umfaßt.
Nach alldem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Kowalski
Dr. Huber
Kuhn
Hübner
Cl