Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 15.01.2004 – 17 W (pat) 317/02

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Januar 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 16 712

… 6.70

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2004 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys.

Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Das Patent Nr. 100 16 712 wird in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:

Patentansprüche 1- 13, Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen mit

Figuren 1 und 2, allesamt überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2004.

G r ü n d e

I.

Auf die am 4. April 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 100 16 712.8-34 wurde das Patent mit der Bezeichnung

„Sicherheitsschaltgerät und Verfahren zur Einstellung einer Betriebsart eines

Sicherheitsschaltgeräts“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der

27. Juni 2002.

Im Patenterteilungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:

5) DE 197 07 241 A1

6) DE 197 36 183 C1

7) DE 40 33 801 C1

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht

fehlende Patentfähigkeit des Patentgegenstands nach § 3 und 4 PatG geltend.

Der Einspruch ist auf die Druckschrift DE 198 05 722 A1 (D1) sowie unter

Beweisantritt auf eine eigene offenkundige Vorbenutzung gestützt. Hierzu verweist

die Einsprechende auf eine Mehrstrahllichtschranke „MSL“ zusammen mit dem

Zusatzgerät „MSM“ (Modulares Sicherheits Muting) (D2), auf eine Technische

Beschreibung „MSM Muting-Erweiterungsmodul für MSL“ vom 6. März 1996 (D3)

sowie auf Mounting Instructions „MSM Muting Extension Module for MSL“ vom

Juli 1999 (D4).

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in beschränktem Umfang mit einem

Patentanspruch 1 in folgender Fassung:

Sicherheitsschaltgerät zum Ein- und sicheren Ausschalten eines

elektrischen Verbrauchers abhängig von einem Schaltereignis

eines Sicherheitsgebers (50), mit zwei ersten Eingangsklemmen

(41, 42) zum Anschließen des Sicherheitsgebers (50), mit

zumindest einem Schaltelement (30) und einer Betriebsarten -

Einstelleinrichtung (85) zur Auswahl einer Betriebsart abhängig

von einem Eingangssignal (E1), wobei die Betriebsart das

Sicherheitsschaltgerät an den eingesetzten Sicherheitsgeber-Typ

anpasst,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Betriebsarten - Einstelleinrichtung (85) einen Eingang

aufweist, der mit einer weiteren Eingangsklemme (70) zum Zuführen des Eingangssignals (E1) verbunden ist, und daß die Betriebsarten - Einstelleinrichtung (85) derart ausgebildet ist, daß sie

das Eingangssignal (E1) als eines von zumindest drei unterschiedlichen definierten Eingangssignalen erkennt, die an der

weiteren Eingangsklemme (70) zugeführt sind, und in Abhängigkeit davon eine von zumindest drei definierten Betriebsarten auswählt.

An den Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 13 an.

Die Einsprechende legt dar, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1

sowie D5 ergebe.

Sie beantragt,

das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Streitpatent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten mit den in der

mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis

13, Beschreibung, 2 Blatt Zeichnungen), hilfsweise erklärt sie die Teilung

des Patents.

Die Patentinhaberin führt aus, daß bei dem aus der Druckschrift D5 bekannten

Sicherheitsschaltgerät mit einer Vielzahl von Eingangs- und/oder Ausgangsklemmen ein Eingangssignal für eine Betriebsarten- Einstellein-richtung aus der

jeweiligen, vom angeschlossenen Sicherheitsgeber abhängigen Belegung der

Klemmen erzeugt werde, während bei dem Schaltgerät gemäß Druckschrift D1

keine Einrichtung zur Anpassung der Betriebsart an unterschiedliche Sicherheitsgeber vorgesehen sei. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 werde daher

durch diesen Stand der Technik nicht nahegelegt.

II.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht eingelegt sowie ausreichend begründet.

Er ist daher zulässig, hat aber in der Sache nur insoweit Erfolg, als er zur

beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents führt.

1. Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 13 sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 in der erteilten

Fassung im wesentlichen durch die beiden eingefügten Merkmale, wonach zwei

erste Eingangsklemmen zum Anschließen des Sicherheitsgebers vorgesehen sind

und die Betriebsart das Sicherheitsschaltgerät an den eingesetzten Sicherheitsgeber-Typ anpaßt. Dementsprechend ist die Eingangsklemme zum Zuführen

des Eingangssignals für die Betriebsarteinstellung als weitere Eingangsklemme

bezeichnet. Diese den Patentgegenstand beschränkenden Änderungen finden

ihre Stütze in der erteilten Fassung der Beschreibung, vgl. Sp. 5, Z. 9 bis 11 iVm

Sp. 6, Z. 40 bis 47 sowie Sp. 1, Z. 31 bis 42, sowie in der ursprünglichen

Beschreibung, S. 12, 1. Abs. iVm S. 13, 2. Abs. und S. 2, 2. und 3. Abs. Die

Änderungen sind somit zulässig.

Die Patentansprüche 2 bis 13 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis

13 mit dem offensichtlich falsch nummerierten Patentanspruch 10 als Patentanspruch 20.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift D5 betrifft ein Sicherheitsschaltgerät, mit dem abhängig von

einem Schaltereignis eines an das Schaltgerät angeschlossenen Sicherheitsgebers ein elektrischer Verbraucher ein- und sicher ausgeschaltet wird. Die in

Fig. 1 dargestellte Ausführungsform des Schaltgeräts (1) weist mindestens ein

Schaltelement (27,27´) und eine Betriebsarten-Einstelleinrichtung (2,2´) auf, die

abhängig von einem Eingangssignal eine Betriebsart auswählt, die das Schaltgerät an den Sicherheitsgeber-Typ anpaßt. Zur Erzeugung eines typab-hängigen

Eingangssignals sind am Schaltgerät mehrere Eingangsklemmen (15,16,17) sowie

Ausgangsklemmen (18, 19, 21, 22, 23) vorgesehen. Der Sicherheitsgeber (28b) ist

ausgangsseitig mit den Eingangsklemmen sowie eingangsseitig mit den

Ausgangsklemmen verbunden, wobei die Belegung der Eingangs- und

Ausgangsklemmen für verschiedene Typen unterschiedlich ist. Vor Inbetriebnahme des Schaltgeräts wird automatisch ein der Belegung der Klemmen

entsprechendes Eingangssignal erzeugt und abhängig davon durch die

Betriebsarten-Einstelleinrichtung eine an den Sicherheitsgeber-Typ angepaßte

Betriebsart des Schaltgeräts ausgewählt. Dazu wird nacheinander an jede der

Ausgangsklemmen kurzzeitig eine Spannung von 24 Volt angelegt. Die dabei an

den Eingangsklemmen jeweils auftretenden Spannungssignale werden registriert

und bilden das Eingangssignal für die Betriebsarten-Einstelleinrichtung (2, 2´), vgl.

Fig. 1 mit Beschreibung sowie Patentanspruch 3. Alternativ dazu weist das

Schaltgerät bei der Ausführungsform gemäß Fig. 11 eine einzige Eingangsklemme

(E) und mehrere Ausgangsklemmen (A1,A2.....A15,A16) auf, so daß das

Eingangssignal aus der typspezifischen Belegung der Ausgangsklemmen durch

den angeschlossenen Sicherheits-geber resultiert, der ausgangsseitig mit der

einzigen Eingangsklemme (E) verbunden ist, vgl. Fig. 11 mit Beschreibung und

Patentanspruch 2.

Demnach ist dieser Druckschrift zwar ein Sicherheitsschaltgerät mit den im

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen entnehmbar. Es

findet sich jedoch kein Hinweis, von der automatischen Betriebsarteneinstellung

über einen an das Schaltgerät angeschlossenen Sicherheitsgeber abzugehen und

stattdessen am Schaltgerät außer zwei Eingangsklemmen für den Anschluß eines

Sicherheitsgebers eine weitere Eingangsklemme vorzusehen, über die der

Betriebsarten-Einstelleinrichtung ein nicht vom angeschlossenen Sicherheitsgeber

erzeugtes Eingangssignal zugeführt wird, das eines von mindestens drei

unterschiedlichen, definierten Eingangssignalen ist, so daß die Betriebsarten-

Einstelleinrichtung abhängig von dem

jeweiligen Eingangssignal eine von

zumindest drei definierten Betriebsarten auswählt.

Die Druckschrift D5 kann somit keine Anregung für eine derartige im Patentanspruch 1 angegebene Modifikation des bekannten Schaltgeräts geben.

Dies gilt auch für die übrigen Druckschriften D1, D6 und D7, da diese

Druckschriften

jeweils ein Sicherheitsschaltgerät betreffen, das

keine

Betriebsarten- Einstelleinrichtung aufweist, die vor

Inbetriebnahme des

Schaltgeräts dessen Betriebsart an einen am Schaltgerät angeschlossenen

Sicherheitsgeber - Typ anpaßt.

Die Druckschrift D1 zeigt ein Sicherheitsschaltgerät (1) mit Schaltelementen (6,7),

dem eine Leitungsüberwachungseinheit (17) nachgeschaltet ist. Diese Einheit

überwacht die elektrischen Verbindungsleitungen

(13,14) zwischen den

Schaltelementen (6,7) und den Schützen (23, 24) einer Maschinensteuerung (10)

während des Betriebs des Schaltgerätes, wenn also die Schaltelemente

geschlossen sind und über die Maschinensteuerung eine Maschine (26)

eingeschaltet ist. Eine Auswerteschaltung (28) der Leitungsüberwachungs-einheit,

deren Ausgang mit dem Schaltgerät verbunden ist, erzeugt im Falle eines

Kurzschlusses zwischen den Leitungen (13,14) ein Nullsignal, durch das die

Schaltelemente (6,7) geöffnet werden und die Maschine abgeschaltet wird, vgl.

Fig. 1 mit Beschreibung.

Hinsichtlich der an das Schaltgerät anschließbaren Sicherheitsgeber-Typen und

einer Betriebsarten-Einstelleinrichtung zur Anpassung der Betriebsart des

Schaltgeräts an den jeweils verwendeten Sicherheitsgeber-Typ vor Inbetriebnahme des Schaltgeräts ist dieser Druckschrift nichts entnehmbar.

Die Druckschriften 6 und 7 betreffen Sicherheitsschaltgeräte, mit denen ein Not-

Aus-Schalter als Sicherheitsgeber verbunden ist, vgl. D6, Schalter S1 in der Figur

und D7, Schalteinrichtung 6 in der Figur. Der Anschluß anderer Sicherheitsgeber -

Typen an die Schaltgeräte ist in diesen Druckschriften nicht in Betracht gezogen.

Es findet sich daher auch kein Hinweis auf eine Betriebs-arten-Einstelleinrichtung.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit durch diesen Stand der Technik

nicht nahegelegt und ist patentfähig.

Die angeblich offenkundige Vorbenutzung kann die Patentfähigkeit ebenfalls nicht

in Frage stellen. Denn sie betrifft gemäß Anlage D3 ein aus einer

Mehrstrahllichtschranke „MSL“ und einem Zusatzgerät „MSM“ bestehendes

Sicherheitsschaltgerät, das eine Maschine abschaltet, wenn eine Person einen

geschützten Bereich betritt, und das die Maschine in Betrieb hält, wenn das

Zusatzgerät mit zusätzlichen Sensoren feststellt, daß ohne Beteiligung einer

Person Material zum Bearbeitungsort transportiert wird. Das Schaltgerät kann in

vier verschiedenen Betriebsarten betrieben werden, wobei werksseitig eine

Grundeinstellung einer Betriebsart erfolgt. Diese Grundeinstellung ist mittels eines

DIP-Schalters mit vier Schaltelementen zur Erzeugung eines 4-Bit-Codes

änderbar, vgl. S. 11 iVm mit S. . Demnach kann dieses Gerät ebenfalls keine

Anregung geben, die zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führt.

Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Vorbenutzung offenkundig geworden ist.

3. Der Patentanspruch 1 hat also Bestand. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch

die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 Bestand.

Bertl

Dr. Schmitt

Dr. Kraus

Schuster

Na