Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 15.01.2004 – 17 W (pat) 317/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Januar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 16 712
… 6.70
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2004 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys.
Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Das Patent Nr. 100 16 712 wird in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1- 13, Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen mit
Figuren 1 und 2, allesamt überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2004.
G r ü n d e
I.
Auf die am 4. April 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 100 16 712.8-34 wurde das Patent mit der Bezeichnung
„Sicherheitsschaltgerät und Verfahren zur Einstellung einer Betriebsart eines
Sicherheitsschaltgeräts“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der
27. Juni 2002.
Im Patenterteilungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:
5) DE 197 07 241 A1
6) DE 197 36 183 C1
7) DE 40 33 801 C1
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht
Der Einspruch ist auf die Druckschrift DE 198 05 722 A1 (D1) sowie unter
Beweisantritt auf eine eigene offenkundige Vorbenutzung gestützt. Hierzu verweist
die Einsprechende auf eine Mehrstrahllichtschranke „MSL“ zusammen mit dem
Zusatzgerät „MSM“ (Modulares Sicherheits Muting) (D2), auf eine Technische
Beschreibung „MSM Muting-Erweiterungsmodul für MSL“ vom 6. März 1996 (D3)
sowie auf Mounting Instructions „MSM Muting Extension Module for MSL“ vom
Juli 1999 (D4).
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in beschränktem Umfang mit einem
Patentanspruch 1 in folgender Fassung:
Sicherheitsschaltgerät zum Ein- und sicheren Ausschalten eines
elektrischen Verbrauchers abhängig von einem Schaltereignis
eines Sicherheitsgebers (50), mit zwei ersten Eingangsklemmen
(41, 42) zum Anschließen des Sicherheitsgebers (50), mit
zumindest einem Schaltelement (30) und einer Betriebsarten -
Einstelleinrichtung (85) zur Auswahl einer Betriebsart abhängig
von einem Eingangssignal (E1), wobei die Betriebsart das
Sicherheitsschaltgerät an den eingesetzten Sicherheitsgeber-Typ
anpasst,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Betriebsarten - Einstelleinrichtung (85) einen Eingang
aufweist, der mit einer weiteren Eingangsklemme (70) zum Zuführen des Eingangssignals (E1) verbunden ist, und daß die Betriebsarten - Einstelleinrichtung (85) derart ausgebildet ist, daß sie
das Eingangssignal (E1) als eines von zumindest drei unterschiedlichen definierten Eingangssignalen erkennt, die an der
weiteren Eingangsklemme (70) zugeführt sind, und in Abhängigkeit davon eine von zumindest drei definierten Betriebsarten auswählt.
An den Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 13 an.
Die Einsprechende legt dar, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1
sowie D5 ergebe.
Sie beantragt,
das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Streitpatent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten mit den in der
mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis
13, Beschreibung, 2 Blatt Zeichnungen), hilfsweise erklärt sie die Teilung
des Patents.
Die Patentinhaberin führt aus, daß bei dem aus der Druckschrift D5 bekannten
Sicherheitsschaltgerät mit einer Vielzahl von Eingangs- und/oder Ausgangsklemmen ein Eingangssignal für eine Betriebsarten- Einstellein-richtung aus der
jeweiligen, vom angeschlossenen Sicherheitsgeber abhängigen Belegung der
Klemmen erzeugt werde, während bei dem Schaltgerät gemäß Druckschrift D1
keine Einrichtung zur Anpassung der Betriebsart an unterschiedliche Sicherheitsgeber vorgesehen sei. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 werde daher
durch diesen Stand der Technik nicht nahegelegt.
II.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht eingelegt sowie ausreichend begründet.
Er ist daher zulässig, hat aber in der Sache nur insoweit Erfolg, als er zur
beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents führt.
1. Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 13 sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 in der erteilten
Fassung im wesentlichen durch die beiden eingefügten Merkmale, wonach zwei
erste Eingangsklemmen zum Anschließen des Sicherheitsgebers vorgesehen sind
und die Betriebsart das Sicherheitsschaltgerät an den eingesetzten Sicherheitsgeber-Typ anpaßt. Dementsprechend ist die Eingangsklemme zum Zuführen
des Eingangssignals für die Betriebsarteinstellung als weitere Eingangsklemme
bezeichnet. Diese den Patentgegenstand beschränkenden Änderungen finden
ihre Stütze in der erteilten Fassung der Beschreibung, vgl. Sp. 5, Z. 9 bis 11 iVm
Sp. 6, Z. 40 bis 47 sowie Sp. 1, Z. 31 bis 42, sowie in der ursprünglichen
Beschreibung, S. 12, 1. Abs. iVm S. 13, 2. Abs. und S. 2, 2. und 3. Abs. Die
Änderungen sind somit zulässig.
Die Patentansprüche 2 bis 13 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2 bis
13 mit dem offensichtlich falsch nummerierten Patentanspruch 10 als Patentanspruch 20.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D5 betrifft ein Sicherheitsschaltgerät, mit dem abhängig von
einem Schaltereignis eines an das Schaltgerät angeschlossenen Sicherheitsgebers ein elektrischer Verbraucher ein- und sicher ausgeschaltet wird. Die in
Fig. 1 dargestellte Ausführungsform des Schaltgeräts (1) weist mindestens ein
Schaltelement (27,27´) und eine Betriebsarten-Einstelleinrichtung (2,2´) auf, die
abhängig von einem Eingangssignal eine Betriebsart auswählt, die das Schaltgerät an den Sicherheitsgeber-Typ anpaßt. Zur Erzeugung eines typab-hängigen
Eingangssignals sind am Schaltgerät mehrere Eingangsklemmen (15,16,17) sowie
Ausgangsklemmen (18, 19, 21, 22, 23) vorgesehen. Der Sicherheitsgeber (28b) ist
ausgangsseitig mit den Eingangsklemmen sowie eingangsseitig mit den
Ausgangsklemmen verbunden, wobei die Belegung der Eingangs- und
Ausgangsklemmen für verschiedene Typen unterschiedlich ist. Vor Inbetriebnahme des Schaltgeräts wird automatisch ein der Belegung der Klemmen
entsprechendes Eingangssignal erzeugt und abhängig davon durch die
Betriebsarten-Einstelleinrichtung eine an den Sicherheitsgeber-Typ angepaßte
Betriebsart des Schaltgeräts ausgewählt. Dazu wird nacheinander an jede der
Ausgangsklemmen kurzzeitig eine Spannung von 24 Volt angelegt. Die dabei an
den Eingangsklemmen jeweils auftretenden Spannungssignale werden registriert
und bilden das Eingangssignal für die Betriebsarten-Einstelleinrichtung (2, 2´), vgl.
Fig. 1 mit Beschreibung sowie Patentanspruch 3. Alternativ dazu weist das
Schaltgerät bei der Ausführungsform gemäß Fig. 11 eine einzige Eingangsklemme
(E) und mehrere Ausgangsklemmen (A1,A2.....A15,A16) auf, so daß das
Eingangssignal aus der typspezifischen Belegung der Ausgangsklemmen durch
den angeschlossenen Sicherheits-geber resultiert, der ausgangsseitig mit der
einzigen Eingangsklemme (E) verbunden ist, vgl. Fig. 11 mit Beschreibung und
Patentanspruch 2.
Demnach ist dieser Druckschrift zwar ein Sicherheitsschaltgerät mit den im
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen entnehmbar. Es
findet sich jedoch kein Hinweis, von der automatischen Betriebsarteneinstellung
über einen an das Schaltgerät angeschlossenen Sicherheitsgeber abzugehen und
stattdessen am Schaltgerät außer zwei Eingangsklemmen für den Anschluß eines
Sicherheitsgebers eine weitere Eingangsklemme vorzusehen, über die der
Betriebsarten-Einstelleinrichtung ein nicht vom angeschlossenen Sicherheitsgeber
erzeugtes Eingangssignal zugeführt wird, das eines von mindestens drei
unterschiedlichen, definierten Eingangssignalen ist, so daß die Betriebsarten-
Einstelleinrichtung abhängig von dem
jeweiligen Eingangssignal eine von
zumindest drei definierten Betriebsarten auswählt.
Die Druckschrift D5 kann somit keine Anregung für eine derartige im Patentanspruch 1 angegebene Modifikation des bekannten Schaltgeräts geben.
Dies gilt auch für die übrigen Druckschriften D1, D6 und D7, da diese
Druckschriften
jeweils ein Sicherheitsschaltgerät betreffen, das
keine
Betriebsarten- Einstelleinrichtung aufweist, die vor
Inbetriebnahme des
Schaltgeräts dessen Betriebsart an einen am Schaltgerät angeschlossenen
Sicherheitsgeber - Typ anpaßt.
Die Druckschrift D1 zeigt ein Sicherheitsschaltgerät (1) mit Schaltelementen (6,7),
dem eine Leitungsüberwachungseinheit (17) nachgeschaltet ist. Diese Einheit
überwacht die elektrischen Verbindungsleitungen
(13,14) zwischen den
Schaltelementen (6,7) und den Schützen (23, 24) einer Maschinensteuerung (10)
während des Betriebs des Schaltgerätes, wenn also die Schaltelemente
geschlossen sind und über die Maschinensteuerung eine Maschine (26)
eingeschaltet ist. Eine Auswerteschaltung (28) der Leitungsüberwachungs-einheit,
deren Ausgang mit dem Schaltgerät verbunden ist, erzeugt im Falle eines
Kurzschlusses zwischen den Leitungen (13,14) ein Nullsignal, durch das die
Schaltelemente (6,7) geöffnet werden und die Maschine abgeschaltet wird, vgl.
Fig. 1 mit Beschreibung.
Hinsichtlich der an das Schaltgerät anschließbaren Sicherheitsgeber-Typen und
einer Betriebsarten-Einstelleinrichtung zur Anpassung der Betriebsart des
Schaltgeräts an den jeweils verwendeten Sicherheitsgeber-Typ vor Inbetriebnahme des Schaltgeräts ist dieser Druckschrift nichts entnehmbar.
Die Druckschriften 6 und 7 betreffen Sicherheitsschaltgeräte, mit denen ein Not-
Aus-Schalter als Sicherheitsgeber verbunden ist, vgl. D6, Schalter S1 in der Figur
und D7, Schalteinrichtung 6 in der Figur. Der Anschluß anderer Sicherheitsgeber -
Typen an die Schaltgeräte ist in diesen Druckschriften nicht in Betracht gezogen.
Es findet sich daher auch kein Hinweis auf eine Betriebs-arten-Einstelleinrichtung.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit durch diesen Stand der Technik
nicht nahegelegt und ist patentfähig.
Die angeblich offenkundige Vorbenutzung kann die Patentfähigkeit ebenfalls nicht
in Frage stellen. Denn sie betrifft gemäß Anlage D3 ein aus einer
Mehrstrahllichtschranke „MSL“ und einem Zusatzgerät „MSM“ bestehendes
Sicherheitsschaltgerät, das eine Maschine abschaltet, wenn eine Person einen
geschützten Bereich betritt, und das die Maschine in Betrieb hält, wenn das
Zusatzgerät mit zusätzlichen Sensoren feststellt, daß ohne Beteiligung einer
Person Material zum Bearbeitungsort transportiert wird. Das Schaltgerät kann in
vier verschiedenen Betriebsarten betrieben werden, wobei werksseitig eine
Grundeinstellung einer Betriebsart erfolgt. Diese Grundeinstellung ist mittels eines
DIP-Schalters mit vier Schaltelementen zur Erzeugung eines 4-Bit-Codes
änderbar, vgl. S. 11 iVm mit S. . Demnach kann dieses Gerät ebenfalls keine
Anregung geben, die zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führt.
Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Vorbenutzung offenkundig geworden ist.
3. Der Patentanspruch 1 hat also Bestand. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch
die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 Bestand.
Bertl
Dr. Schmitt
Dr. Kraus
Schuster
Na