Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 19.01.2004 – 30 W (pat) 257/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 257/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 74 970
hier: Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 23. Dezember 2003
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 19. Januar 2004
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter
und des Richters Schramm
beschlossen:
Das im Schriftsatz vom 9. Januar 2004 erklärte, als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechtsmittel des Löschungsantragsgegners gibt zu einer Abänderung des Beschlusses keinen
Anlaß.
G r ü n d e
I.
Durch den den Beteiligten am 23. Dezember 2003 zugestellten Beschluß ist der
Antrag des Löschungsantragsgegners zurückgewiesen worden, ihm gegen die
Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren.
Mit per Telefax am 12. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz haben seine Bevollmächtigten gegen diesen Beschluß "Rechtsmittel" eingelegt.
II.
Das nicht näher bezeichnete Rechtsmittel ist umfassend zu würdigen und betrifft
demnach nicht nur Rechtsmittel im Sinne der ZPO, sondern auch allgemeine
Rechtsbehelfe. Bei der insoweit nötigen Auslegung gilt auch im Verfahrensrecht
der Grundsatz, daß eine fehlerhafte (klärungsbedürftige) Parteihandlung soweit
möglich in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist (vgl z. B. BGH NJW-RR
2004, 279). Läßt demnach die Auslegung zu, das Vorbringen als einen zulässigen
allgemeinen Rechtsbehelf zu würdigen, so hat dieser den Vorrang vor einer
Wertung als förmliches, aber nicht statthaftes oder unzulässiges Rechtsmittel, da
mit diesem keine sachliche Überprüfung erfolgen kann. Dies führt hier dazu, daß
das Vorbringen als einfache (fristgebundene) Gegenvorstellung zu behandeln ist
(vgl BGHZ 150, 133). Gegen den Beschluß ist nämlich ein förmliches Rechtsmittel
nicht gegeben, da durch § 82 Abs. 2 MarkenG klargestellt ist, daß gegen
Beschlüsse des Bundespatentgerichts keine sofortige Beschwerde statthaft ist
(Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 82 Rdn. 24; BGH GRUR 1968, 447
- Flachkasten) und die allenfalls denkbare Rechtsbeschwerde hier nicht gemeint
sein kann. Der anwaltlich beratene Löschungsantragsgegner kann nämlich nicht
übersehen haben, daß diese nur beim Bundesgerichtshof und nur durch einen
dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (§ 85 Abs. 1 und 5 S. 1
MarkenG).
Inhaltlich hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg. Das Vorbringen enthält keine
Gesichtspunkte, die eine Änderung der getroffenen Entscheidung rechtfertigen
könnten.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu