Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.01.2004 – 30 W (pat) 257/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 257/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 300 74 970

hier: Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 23. Dezember 2003

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 19. Januar 2004

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter

und des Richters Schramm

beschlossen:

Das im Schriftsatz vom 9. Januar 2004 erklärte, als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechtsmittel des Löschungsantragsgegners gibt zu einer Abänderung des Beschlusses keinen

Anlaß.

G r ü n d e

I.

Durch den den Beteiligten am 23. Dezember 2003 zugestellten Beschluß ist der

Antrag des Löschungsantragsgegners zurückgewiesen worden, ihm gegen die

Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu gewähren.

Mit per Telefax am 12. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz haben seine Bevollmächtigten gegen diesen Beschluß "Rechtsmittel" eingelegt.

II.

Das nicht näher bezeichnete Rechtsmittel ist umfassend zu würdigen und betrifft

demnach nicht nur Rechtsmittel im Sinne der ZPO, sondern auch allgemeine

Rechtsbehelfe. Bei der insoweit nötigen Auslegung gilt auch im Verfahrensrecht

der Grundsatz, daß eine fehlerhafte (klärungsbedürftige) Parteihandlung soweit

möglich in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist (vgl z. B. BGH NJW-RR

2004, 279). Läßt demnach die Auslegung zu, das Vorbringen als einen zulässigen

allgemeinen Rechtsbehelf zu würdigen, so hat dieser den Vorrang vor einer

Wertung als förmliches, aber nicht statthaftes oder unzulässiges Rechtsmittel, da

mit diesem keine sachliche Überprüfung erfolgen kann. Dies führt hier dazu, daß

das Vorbringen als einfache (fristgebundene) Gegenvorstellung zu behandeln ist

(vgl BGHZ 150, 133). Gegen den Beschluß ist nämlich ein förmliches Rechtsmittel

nicht gegeben, da durch § 82 Abs. 2 MarkenG klargestellt ist, daß gegen

Beschlüsse des Bundespatentgerichts keine sofortige Beschwerde statthaft ist

(Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 82 Rdn. 24; BGH GRUR 1968, 447

- Flachkasten) und die allenfalls denkbare Rechtsbeschwerde hier nicht gemeint

sein kann. Der anwaltlich beratene Löschungsantragsgegner kann nämlich nicht

übersehen haben, daß diese nur beim Bundesgerichtshof und nur durch einen

dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (§ 85 Abs. 1 und 5 S. 1

MarkenG).

Inhaltlich hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg. Das Vorbringen enthält keine

Gesichtspunkte, die eine Änderung der getroffenen Entscheidung rechtfertigen

könnten.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu