Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.01.2004 – 6 W (pat) 32/01
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Januar 2004
Übel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 12 577.4-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb, Dipl.-Ing.
Sperling und der Richterin Fink 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 29. März 1996 eingegangene Patentanmeldung 196 12 577.4 mit Beschluß
vom 13. Dezember 2000 zurückgewiesen. Der Beschluß wurde damit begründet,
daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 vom 7. Januar 1997 im Hinblick auf
die deutsche Patentschrift 917 760 und die US-Patentschrift 2 386 478 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung gemäß Hauptantrag Patentansprüche 1 und 2 vorgelegt, von denen Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet:
„Elastische Kupplungshülse einer Bolzenkupplung, mit folgenden
Merkmalen:
einen hülsenförmigen Zwischenkörper (36) aus Gummi oder gummiähnlich-elastischen anderem Material mit einer theoretischen
Mittelachse (18), eine steife Außenhülse (32) um den Zwischenkörper (36) koaxial zur Mittelachse (18), ein steifes Innenelement (34;
23) axial zur Mittelachse (18) in einer Durchgangsöffnung des Zwischenkörpers (36), je eine rutschfeste Haftverbindung zwischen
dem Zwischenkörper (36) einerseits und der Außenhülse (32) und
dem Innenelement (34) andererseits, wobei die Außenhülse (32)
durch mindestens einen, sich über ihre gesamte Länge erstreckenden Schlitz (60) geteilt ist, dadurch gekennzeichnet, daß der
elastische Zwischenkörper (36) mit mindestens einem Kanal (64)
versehen ist, welcher die radiale Material-Querschnittsfläche des
Zwischenkörpers (36) reduziert und sich über einen Teil der Länge
oder die ganze Länge des elastischen Zwischenkörpers (36) erstreckt, derart, daß über die Länge des Kanals (64) die radiale Federsteifigkeit der Kupplungshülse (14) reduziert ist im Vergleich zur
radialen Federsteifigkeit ohne diesen Kanal“.
Zum Wortlaut des Patentanspruchs 2 wird auf die Akte verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:
„Elastische Kupplungshülse einer Bolzenkupplung, mit folgenden
Merkmalen:
einen hülsenförmigen Zwischenkörper (36) aus Gummi oder gummiähnlich-elastischen anderem Material mit einer theoretischen
Mittelachse (18), eine steife Außenhülse (32) um den Zwischenkörper (36) koaxial zur Mittelachse (18), ein steifes Innenelement (34;
23) axial zur Mittelachse (18) in einer Durchgangsöffnung des Zwischenkörpers (36), je eine rutschfeste Haftverbindung zwischen
dem Zwischenkörper (36) einerseits und der Außenhülse (32) und
dem Innenelement (34) andererseits, wobei die Außenhülse (32)
durch mindestens einen, sich über ihre gesamte Länge erstreckenden Schlitz (60) geteilt ist, dadurch gekennzeichnet, daß der
elastische Zwischenkörper (36) mit mindestens einem Kanal (64)
versehen ist, welcher die radiale Material-Querschnittsfläche des
Zwischenkörpers (36) reduziert und der auf zwei axial hintereinander angeordnete, durch einen Materialsteg (70) voneinander getrennten Abschnitte (64.1 und 64.2) aufgeteilt ist, derart, daß über
die Länge des Kanals (64) die radiale Federsteifigkeit der Kupplungshülse (14) reduziert ist im Vergleich zur radialen Federsteifigkeit ohne diesen Kanal“.
Die Anmelderin beantragt,
das Patent mit den neu eingereichten Patentansprüchen 1 und 2
sowie der Beschreibung und Figuren gemäß den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen und den Beschluß der Prüfungsstelle aufzuheben.
Hilfsweise beantragt sie die Erteilung mit der hilfsweise eingereichten Fassung des Patentanspruchs 1.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 patentfähig sei, da für den Fachmann keine Veranlassung bestanden
habe, die deutsche Patentschrift 917 760 und die US-Patentschrift 2 386 478 miteinander zu kombinieren. Sowohl in der deutschen Patentschrift 917 760 als auch
in der US-Patentschrift 2 386 478 fehlten gezielte Hinweise, in der im Patentanspruch 1 angegebenen Weise vorzugehen. Die deutsche Patentschrift 917 760
schlage zur Einstellung der Federsteifigkeit der Kupplungshülse lediglich vor, unterschiedliche Gummisorten für den Zwischenkörper einzusetzen oder die ballige
Form der Innenhülse zu variieren. Wenn von der US-Patentschrift 2 386 478 ausgegangen werde, ergäben sich ebenfalls keine Ansätze, diese Ausführung hinsichtlich der Montage der Kupplungshülse weiter zu verbessern.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akte verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg.
1.
Gegen die Zulässigkeit der Ansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag und des
Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag bestehen keine Bedenken.
2.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber
dem bisher genannten Stand der Technik neu, er beruht jedoch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Als dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommender Stand der Technik ist
die US-Patentschrift 2 386 478 anzusehen, die eine elastische Kupplungshülse für
eine Bolzenkupplung offenbart, und die mit der Ausführungsform nach den Figuren 5 und 6 auch die Möglichkeit vorsieht, daß die Außenhülse der Kupplungshülse klemmend in Bohrungen des Kupplungsflansches aufgenommen wird. Auch
wenn dieses Ausführungsbeispiel im Zusammenhang mit leichteren Kupplungen
erwähnt wird, ist dieses unbeachtlich, da der Patentanspruch 1 solche Kupplungen
nicht ausnimmt und auch der Beschreibung der Anmeldungsunterlagen keine Angaben zu entnehmen sind, die auf eine bestimmte Kupplungsstärke oder auf den
Ausgleich größerer Wellenversätze hinweisen. Die US-Patentschrift 2 386 478
weist im Vergleich zur Kupplungshülse nach Patentanspruch 1 einen identischen
Grundaufbau auf. So besteht die vorbekannte Kupplungshülse aus einem hülsenförmigen Zwischenkörper aus Gummi mit einer theoretischen Mittelachse, einer
steifen - dort von einem metallischen Umfangsband gebildeten - Außenhülse um
den Zwischenkörper und koaxial zur Mittelachse und aus einem steifen Innenelement, das axial zur Mittelachse in einer Durchgangsbohrung des Zwischenkörpers
angeordnet ist (vgl insbes Figuren 1, 2, 6 Bezugszeichen 44, 45, 46; Seite 2 linke
Spalte Zeilen 44 bis 52). Zudem ist dort eine Haftverbindung zwischen dem Zwischenkörper und der Außenhülse vorgesehen und eine solche ist auch in Bezug
auf das Innenelement anzunehmen, auch wenn dies in der US-Patentschrift
2 386 478 nicht ausdrücklich erwähnt ist. Des weiteren ist bei der vorbekannten
Ausführung der elastische Zwischenkörper mit einer Reihe von Kanälen versehen,
welche die radiale Materialquerschnittsebene des Zwischenkörpers reduzieren
und sich über die gesamte Länge des elastischen Zwischenkörpers derart erstrecken, daß über die Länge des Kanals die radiale Federsteifigkeit der Kupplungshülse reduziert ist im Vergleich zur radialen Federsteifigkeit ohne diese Kanalausbildung (vgl S 2 liSp Z 53 bis 55).
Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 noch dadurch,
daß die Außenhülse durch mindestens einen, sich über die gesamte Länge erstreckenden Schlitz geteilt ist. Diese Ausbildung ist aus der deutschen Patentschrift 917 760 bekannt, die sich ebenfalls mit der Ausbildung einer elastischen
Kupplungshülse für eine Bolzenkupplung befaßt. Die dortige Außenhülse ist
mehrfach längsgeteilt und mit dieser Maßnahme soll ebenso wie beim Anmeldungsgegenstand erreicht werden, daß die Kupplungshülse für die Montage zusammenpreßbar ist und mit der federnden Anpressung der Hülse an die Bohrungswandung eine feste Lagerung zwischen der Kupplungshülse und der Aufnahmebohrung gebildet wird (vgl Abb 3, S 2 Zeilen 2 bis 13). Zudem bestand für
den Fachmann, einen Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen
Kenntnissen auf dem Gebiet der Kupplungen, insbesondere der Bolzenkupplungen, auch Veranlassung, diese Druckschrift aufzugreifen. Denn für ihn ist ohne
weiteres erkennbar oder zumindest in der Praxis zeigt sich, daß bei der Konstruktion nach der US-Patentschrift 2 386 478 die Haft- oder Klemmverbindung zwischen Außenhülse und Aufnahmebohrung einen erhöhten Fertigungs- und Montageaufwand erfordert. Aufgrund dieser ersichtlichen Schwierigkeiten wird der
Fachmann diese Verbindung weiter zu verbessern suchen und die dazu im Stand
der Technik vorgeschlagenen Ausführungen auf ihre Eignung und Verwendung für
die Kupplungshülse nach der US-Patentschrift 2 386 478 prüfen. Dabei bleibt die
deutsche Patentschrift 917 760 keineswegs unberücksichtigt, zumal auch ohne
weiteres erkennbar ist, daß sich die Bohrungen im elastischen Zwischenkörper für
die Zusammendrückbarkeit der Hülse und die Anpressung der Hülse an die Bohrungswand günstig erweisen. Aufgrund des Standes der Technik konnte der
Fachmann somit ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand nach Anspruch 1
gelangen.
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar. Mit dem Anspruch 1 fällt auch
der auf diesen zurückbezogene Unteranspruch 2.
3.
Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1
gemäß Hauptantrag dadurch, daß der mindestens eine Kanal auf zwei axial hintereinander angeordnete, durch einen Mittelsteg voneinander getrennte Abschnitte
aufgeteilt ist.
Eine solche Gestaltung der Kanäle kann jedoch die erfinderische Tätigkeit des
Anmeldungsgegenstandes nicht begründen. Gegenüber den bekannten durchgehenden Kanälen handelt es sich hierbei lediglich um eine modifizierte Ausführung,
die keiner erfinderischen Überlegungen bedarf, und zu der der Fachmann im Zuge
der Auslegung der Kupplungshülse und der Bolzenkupplung ohne weiteres gelangt. Insbesondere wenn es darum geht, die Federsteifigkeit der Kupplungshülse
auf die verschiedenen Anforderungen abzustimmen und dabei auch eine hinreichende Winkelflexibilität zum Ausgleich von winkelmäßigen Wellenversätzen zu
gewährleisten, wird der Fachmann auch die Möglichkeit in Erwägung ziehen, den
Zwischenkörper mit einem Mittelsteg und mit beidseitig vorgesehenen Kanälen
auszubilden.
Aus diesen und den zum Hauptantrag genannten Gründen ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag nicht gewährbar.
Dr. Lischke
Schmidt-Kolb
Sperling
Fink
Cl