Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 22.01.2004 – 9 W (pat) 405/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 405/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Erinnerungssache 10.99

g e g e n

ARTEMIS Kautschuk- und Kunststofftechnik GmbH & Cie, Rothwiese 4,

30559 Hannover,

Patentinhaberin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Depmeyer, Ernst-Barlach-Straße 8,

18055 Rostock,

betreffend die Einsprüche gegen das Patent 198 04 260

wegen Fortsetzung des Einspruchsverfahrens

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Die Erinnerung der Einsprechenden zu II und deren Antrag auf

Entscheidung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens

werden als unzulässig zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Nachdem die Einsprechenden Einspruch gegen das Patent eingelegt und das

Einspruchsverfahren beim Bundespatentgericht anhängig geworden war, hat das

Deutsche Patent- und Markenamt dem Senat mitgeteilt, dass das Patent wegen

Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen sei. Daraufhin hat die Rechtspflegerin

des Senats am 11. November 2003 die Feststellung getroffen, dass das Patent

erloschen sei.

Danach hat das Deutsche Patent- und Markenamt mitgeteilt, dass die Jahresgebühr doch fristgerecht gezahlt worden ist. Hieraufhin hat die Rechtspflegerin des

Senats mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 den Beteiligten ua mitgeteilt:

„Da die Buchung erst am 19. November 2003 erfolgte, wurde Ihnen irrtümlich mitgeteilt, daß das Patent wegen Nichtzahlung der

Jahresgebühr erloschen sei.

Das Einspruchsverfahren wird daher unter dem neuen Aktenzeichen 9 W (pat) 405/03 fortgesetzt“.

Gegen diese Mitteilung vom 30. Dezember 2003 wendet sich die Einsprechende

zu II. Sie macht geltend, das Einspruchsverfahren könne nicht ohne weiteres und

nur durch eine bloße Mitteilung an die Beteiligten fortgesetzt werden. Vielmehr

hätte durch Beschluss festgestellt werden müssen, dass sich das Einspruchsverfahren nie erledigt hatte und fortgesetzt wird. Dann wäre die Möglichkeit eines

Rechtsbehelfs hiergegen gegeben. Sie bittet deshalb um eine Entscheidung darüber, dass das Einspruchsverfahren nie erledigt war.

Sie beantragt (sinngemäß),

zu entscheiden, dass das Einspruchsverfahren nie erledigt war

und fortgesetzt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Schriftsatz der Einsprechenden zu II vom 11. Januar 2004 (Bl 92 bis 94

der Akten) Bezug genommen.

II.

Der Schriftsatz der Einsprechenden II vom 11. Januar 2004 wendet sich gegen

eine Mitteilung der Rechtspflegerin. Gegen Entscheidungen von Rechtspflegern

des Bundespatentgerichts ist grundsätzlich die Erinnerung nach § 23 Abs 2 RpflG

statthaft. Indes ist die Erinnerung nicht zulässig, weil es an einer hierfür erforderlichen anfechtbaren Entscheidung fehlt.

Wie die Einsprechende zu II selbst ausgeführt hat, enthält das Schreiben der

Rechtspflegerin vom 30. Dezember 2003 lediglich eine Mitteilung und keine Entscheidung. Schon deshalb ist eine Erinnerung nicht zulässig.

Der Antrag auf Entscheidung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens ist

ebenfalls unzulässig.

Grundsätzlich ist das Einspruchsverfahren darauf angelegt, mit einer einzigen, alle

Streitpunkte abschließenden Endentscheidung abgeschlossen zu werden. Deshalb sind Zwischenentscheidungen nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich

vorgesehen sind oder der Sinn des Verfahrens sie erfordert (BPatGE 22, 153,

154; BPatG GRUR 1987, 807, 808; Busse/Schwendy/Keukenschrijver PatG

6. Aufl. § 59 Rdn 183).

Gesetzlich ist eine Zwischenentscheidung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nicht vorgesehen. Auch aus dem Sinn des Einspruchsverfahrens oder

den Besonderheiten des vorliegenden Falls lässt sich eine Zulassung der von der

Einsprechenden zu II beantragten Zwischenentscheidung nicht rechtfertigen. Ein

Rechtsschutzinteresse an einer Klärung vorab besteht nur, wenn die Fortsetzung

des Verfahrens von der Prüfung streitiger Punkte wie etwa dem Bestehen eines

Interesses an der Feststellung der fehlenden Patentfähigkeit eines zwischenzeit

lich erloschenen Patents von Anfang an (ex tunc) abhängt (vgl. BPatG GRUR

1987, 807, 808). Indes kann im vorliegenden Fall von streitigen Fragen, die vor

Fortsetzung des Verfahrens zu klären wären, nicht die Rede sein. Die Einsprechende zu II zieht selbst nicht in Zweifel, dass die Jahresgebühr rechtzeitig im

Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen und das Patent deshalb

fortbesteht. Sonstige Streitpunkte, die vorab der Klärung bedürften, sind weder

vorgetragen noch sonst ersichtlich. Deshalb hat die Mitteilung vom

30. Dezember 2003 über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nicht in Form

eines Beschlusses ergehen müssen (Busse/Schwendy/Keukenschriyver PatG

6. Aufl § 59 Rdn 183).

Petzold

Dr.Fuchs-Wissemann

Bork

Bülskämper

Bb