Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.01.2004 – 9 W (pat) 405/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 405/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Erinnerungssache 10.99
g e g e n
ARTEMIS Kautschuk- und Kunststofftechnik GmbH & Cie, Rothwiese 4,
30559 Hannover,
Patentinhaberin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Depmeyer, Ernst-Barlach-Straße 8,
18055 Rostock,
betreffend die Einsprüche gegen das Patent 198 04 260
wegen Fortsetzung des Einspruchsverfahrens
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Erinnerung der Einsprechenden zu II und deren Antrag auf
Entscheidung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens
werden als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Nachdem die Einsprechenden Einspruch gegen das Patent eingelegt und das
Einspruchsverfahren beim Bundespatentgericht anhängig geworden war, hat das
Deutsche Patent- und Markenamt dem Senat mitgeteilt, dass das Patent wegen
Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen sei. Daraufhin hat die Rechtspflegerin
des Senats am 11. November 2003 die Feststellung getroffen, dass das Patent
erloschen sei.
Danach hat das Deutsche Patent- und Markenamt mitgeteilt, dass die Jahresgebühr doch fristgerecht gezahlt worden ist. Hieraufhin hat die Rechtspflegerin des
Senats mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 den Beteiligten ua mitgeteilt:
„Da die Buchung erst am 19. November 2003 erfolgte, wurde Ihnen irrtümlich mitgeteilt, daß das Patent wegen Nichtzahlung der
Jahresgebühr erloschen sei.
Das Einspruchsverfahren wird daher unter dem neuen Aktenzeichen 9 W (pat) 405/03 fortgesetzt“.
Gegen diese Mitteilung vom 30. Dezember 2003 wendet sich die Einsprechende
zu II. Sie macht geltend, das Einspruchsverfahren könne nicht ohne weiteres und
nur durch eine bloße Mitteilung an die Beteiligten fortgesetzt werden. Vielmehr
hätte durch Beschluss festgestellt werden müssen, dass sich das Einspruchsverfahren nie erledigt hatte und fortgesetzt wird. Dann wäre die Möglichkeit eines
Rechtsbehelfs hiergegen gegeben. Sie bittet deshalb um eine Entscheidung darüber, dass das Einspruchsverfahren nie erledigt war.
Sie beantragt (sinngemäß),
zu entscheiden, dass das Einspruchsverfahren nie erledigt war
und fortgesetzt wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Schriftsatz der Einsprechenden zu II vom 11. Januar 2004 (Bl 92 bis 94
der Akten) Bezug genommen.
II.
Der Schriftsatz der Einsprechenden II vom 11. Januar 2004 wendet sich gegen
eine Mitteilung der Rechtspflegerin. Gegen Entscheidungen von Rechtspflegern
des Bundespatentgerichts ist grundsätzlich die Erinnerung nach § 23 Abs 2 RpflG
statthaft. Indes ist die Erinnerung nicht zulässig, weil es an einer hierfür erforderlichen anfechtbaren Entscheidung fehlt.
Wie die Einsprechende zu II selbst ausgeführt hat, enthält das Schreiben der
Rechtspflegerin vom 30. Dezember 2003 lediglich eine Mitteilung und keine Entscheidung. Schon deshalb ist eine Erinnerung nicht zulässig.
Der Antrag auf Entscheidung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens ist
ebenfalls unzulässig.
Grundsätzlich ist das Einspruchsverfahren darauf angelegt, mit einer einzigen, alle
Streitpunkte abschließenden Endentscheidung abgeschlossen zu werden. Deshalb sind Zwischenentscheidungen nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich
vorgesehen sind oder der Sinn des Verfahrens sie erfordert (BPatGE 22, 153,
154; BPatG GRUR 1987, 807, 808; Busse/Schwendy/Keukenschrijver PatG
6. Aufl. § 59 Rdn 183).
Gesetzlich ist eine Zwischenentscheidung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nicht vorgesehen. Auch aus dem Sinn des Einspruchsverfahrens oder
den Besonderheiten des vorliegenden Falls lässt sich eine Zulassung der von der
Einsprechenden zu II beantragten Zwischenentscheidung nicht rechtfertigen. Ein
Rechtsschutzinteresse an einer Klärung vorab besteht nur, wenn die Fortsetzung
des Verfahrens von der Prüfung streitiger Punkte wie etwa dem Bestehen eines
Interesses an der Feststellung der fehlenden Patentfähigkeit eines zwischenzeit
lich erloschenen Patents von Anfang an (ex tunc) abhängt (vgl. BPatG GRUR
1987, 807, 808). Indes kann im vorliegenden Fall von streitigen Fragen, die vor
Fortsetzung des Verfahrens zu klären wären, nicht die Rede sein. Die Einsprechende zu II zieht selbst nicht in Zweifel, dass die Jahresgebühr rechtzeitig im
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen und das Patent deshalb
fortbesteht. Sonstige Streitpunkte, die vorab der Klärung bedürften, sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Deshalb hat die Mitteilung vom
30. Dezember 2003 über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nicht in Form
eines Beschlusses ergehen müssen (Busse/Schwendy/Keukenschriyver PatG
6. Aufl § 59 Rdn 183).
Petzold
Dr.Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
Bb