Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.01.2004 – 19 W (pat) 41/02
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Aktenzeichen
Verkündet am
26. Januar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 17 937.5-34
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 05 B - hat die
am 10. April 2001 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 13. Mai 2002 mit
der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand der Patentansprüche 1
und 8 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in
der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht, und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag vom
24. April 2002,
hilfsweise mit
Patentansprüchen 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 1 vom
15. Oktober 2002,
weiter hilfsweise mit
Patentansprüchen 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 2,
Patentansprüchen 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 3,
Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 4,
Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 5,
letztere sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
26. Januar 2004, mit Zeichnung gemäß Anmeldung und noch
anzupassender Beschreibung.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet gemäß Hauptantrag:
"Garverfahren, bei dem Gargut in einen Garraum eines Gargeräts eingebracht und mit elektromagnetischer Strahlung in einem Frequenzbereich von zehn Kilo-Hertz (10 kHz) bis zwei
Giga-Hertz (2 GHz) beaufschlagt wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Gargut zumindest zeitweise während des Garverfahrens mit Dampf beaufschlagt wird".
gemäß Hilfsantrag 1:
"Garverfahren, bei dem Gargut in einen Garraum eines Gargeräts eingebracht und mit elektromagnetischer Strahlung in einem Frequenzbereich von zehn Kilo-Hertz (10 kHz) bis zwei
Giga-Hertz (2 GHz) beaufschlagt wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Gargut zumindest zeitweise während der Beaufschlagung mit elektromagnetischer Strahlung ferner mit Dampf
beaufschlagt wird".
gemäß Hilfsantrag 2:
"Garverfahren, bei dem Gargut in einen Garraum eines Gargeräts eingebracht und mit elektromagnetischer Strahlung in einem Frequenzbereich von zehn Kilo-Hertz (10 kHz) bis zwei
Giga-Hertz (2 GHz) beaufschlagt wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Gargut zumindest zeitweise während der Beaufschlagung mit elektromagnetischer Strahlung ferner mit Dampf
beaufschlagt wird, wobei der Dampf zur Beaufschlagung des
Garguts mit Dampf mittels eines Dampferzeugers erzeugt wird."
gemäß Hilfsantrag 3:
"Garverfahren, bei dem Gargut in einen Garraum eines Gargeräts eingebracht und mit elektromagnetischer Strahlung in einem Frequenzbereich von zehn Kilo-Hertz (10 kHz) bis zwei
Giga-Hertz (2 GHz) beaufschlagt wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Gargut zumindest zeitweise während der Beaufschlagung mit elektromagnetischer Strahlung ferner mit Dampf
beaufschlagt wird, wobei der Dampf zur Beaufschlagung des
Garguts mit Dampf mittels eines Dampferzeugers erzeugt wird,
und das Gargut gesteuert oder geregelt mit einem Magnetfeld
beaufschlagt wird."
gemäß Hilfsantrag 4:
"Garverfahren, bei dem Gargut in einen Garraum eines Gargeräts eingebracht und mit elektromagnetischer Strahlung in einem Frequenzbereich von zehn Kilo-Hertz (10 kHz) bis zwei
Giga-Hertz (2 GHz) beaufschlagt wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Gargut zumindest zeitweise während der Beaufschlagung mit elektromagnetischer Strahlung ferner mit Dampf
beaufschlagt wird, wobei der Dampf zur Beaufschlagung des
Garguts mit Dampf mittels eines Dampferzeugers erzeugt wird,
und die elektromagnetische Strahlung mit einer oder mehreren
Wellenlängen emittiert wird, die länger als die kürzeste Wand
oder größer als die Wurzel aus der Fläche der kleinsten Wand
innerhalb des Gargeräts ist bzw. sind."
gemäß Hilfsantrag 5:
"Garverfahren, bei dem Gargut in einen Garraum eines Gargeräts eingebracht und mit elektromagnetischer Strahlung in einem Frequenzbereich von zehn Kilo-Hertz (10 kHz) bis zwei
Giga-Hertz (2 GHz) beaufschlagt wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Gargut zumindest zeitweise während der Beaufschlagung mit elektromagnetischer Strahlung ferner mit Dampf
beaufschlagt wird, wobei der Dampf zur Beaufschlagung des
Garguts mit Dampf mittels eines Dampferzeugers erzeugt wird,
und das Gargut gesteuert oder geregelt mit einem Magnetfeld
beaufschlagt wird, und die elektromagnetische Strahlung mit einer oder mehreren Wellenlängen emittiert wird, die länger als
die kürzeste Wand oder größer als die Wurzel aus der Fläche
der kleinsten Wand innerhalb des Gargeräts ist bzw. sind."
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, das gattungsgemäße Garungsverfahren bzw Gargerät derart weiterzuentwickeln, dass es die Gargeschwindigkeit erhöht und die Qualität des Garguts verbessert (S 3, Abs 4 der geltenden Beschreibung vom 24. April 2002).
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, der Fachmann habe am Anmeldetag nur die
Frequenz 2,45 GHz als zugelassene Mikrowellenfrequenz für Gargeräte gekannt.
Bei dieser Frequenz sei die Eindringtiefe gering, und es komme zu lokalen Erwärmungen (hot spots), insbesondere auf Grund von Wassertropfen, die sich bei
gleichzeitiger Dampfbehandlung auf der Oberfläche niederschlügen und für die Mikrowellen wie Brenngläser wirkten. Die anmeldungsgemäß niederfrequenteren
Radiowellen würden sich dagegen gleichmäßiger verteilen und seien auch während der Beaufschlagung mit Dampf problemlos anwendbar. Bei der
DE 31 01 103 C2 werde bewusst mit größerem Aufwand die Dampfphase von der
Mikrowellenphase getrennt, da der Dampf und das Wasser auf der Gargutoberfläche sonst die Mikrowellenstrahlung absorbierten. Die Dampfproduktion und damit
die Dampfbeaufschlagung höre dort auf, sobald der Strom des Dampferzeugers
abgeschaltet werde.
Durch das Anlegen eines Magnetfelds nach Hilfsantrag 3 und 5 würden die Salze
im Gargut ausgerichtet und könnten in Folge magnetischer Resonanz Energie aufnehmen. Außerdem verbessere ein angelegtes Magnetfeld Geschmack und Aussehen des Garguts. Dem Fachmann sei dabei bekannt, wie er das Magnetfeld zu
bemessen und auszurichten habe.
Die Bemessung der Wellenlänge nach Hilfsantrag 4 und 5 führe zu einer niedrigen
Frequenz und vermeide Reflexionen der elektromagnetischen Wellen im Garraum.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren nach
dem erteilten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1, 2 und 4
gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des
Fachmanns beruht, und das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 und 5 nicht ausführbar ist.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik
anzusehen, der Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und beim Betrieb von Gargeräten besitzt. Dieser zieht hinsichtlich der Konstruktion und Auslegung des elektromagnetischen Teils bedarfsweise einen mit Mikrowellenanlagen
vertrauten Fachmann zu Rate.
1. Bei dem Garverfahren nach der DE 31 01 103 C2 wird in Übereinstimmung mit
dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1, 2 und 4 Gargut in einen
Garraum 17 eines Gargeräts eingebracht und mit elektromagnetischen Wellen,
nämlich Mikrowellen, beaufschlagt. Das Gargut wird zumindest zeitweise während
des Garverfahrens ferner mit Dampf beaufschlagt, wobei der Dampf mittels eines
Dampferzeugers 20 bis 22 erzeugt wird (Fig 1, 3 iVm Sp 4, Z 28 bis 43).
Der Dampferzeuger und der Mikrowellengenerator (Magnetron 18) werden dabei
im Zeitmultiplexbetrieb mit einer Periode von beispielsweise 30 Sekunden abwechselnd eingeschaltet (Sp 3, Z 19 bis 25, Sp 6, Z 31 bis Sp 7, Z 62, Fig 7 bis 9).
Die Umschaltung vom Dampf auf Mikrowelle und umgekehrt erfolgt dabei unmittelbar ohne Schaltpause. Damit wird zwar der Heizstrom des Dampferzeugers mit
Beginn der Mikrowellenphase abgeschaltet, die Dampferzeugung geht aber auf
Grund der unvermeidlichen thermischen Zeitkonstanten noch eine gewisse Zeit
weiter, und der im Garraum vorhandene Dampf kann ohnehin nicht unmittelbar mit
der Heizstromabschaltung im Dampferzeuger verschwinden. Das Gargut wird somit beim bekannten Verfahren auch zumindest zeitweise während der Beaufschlagung mit elektromagnetischer Strahlung ferner mit Dampf beaufschlagt.
Im Unterschied zum Verfahren nach Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw Hilfsantrag 1, 2 und 4 ist dort eine Frequenz oder ein Frequenzbereich für den Mikrowellengenerator nicht ausdrücklich angegeben.
Unter Mikrowellen versteht der Fachmann elektromagnetische Strahlung im Gigahertzbereich. Die Grenzen dieses Frequenzbereichs, insbesondere zu der als "Radiowellen" bezeichenbaren elektromagnetischen Strahlung im Megahertzbereich,
sind dabei fließend.
Bei der Wahl der geeigneten Frequenz für ein Garverfahren beziehungsweise ein
Gargerät weiß der Fachmann um die Charakteristik elektromagnetischer Strahlung, der zufolge mit zunehmender Frequenz die Dämpfung und damit die in das
Gargut einbringbare Leistung zunimmt, während die Eindringtiefe abnimmt. Er hat
also bei der Frequenzwahl die widersprüchlichen Forderungen nach möglichst hohem Leistungseintrag und gleichmäßiger Garguterwärmung gegeneinander abzuwägen.
Ist dem Fachmann, ausgehend von dem Verfahren nach der DE 31 01 103 C2, die
gleichmäßige Erwärmung wichtiger als ein optimaler Leistungseintrag, so wird er
eine niedrige Frequenz wählen, wobei er aus der US 4 775 769 (insbes Sp 1, Z 28
bis 36 und 50 bis 52) und der US 5 977 532 (insbes Abstract, Sp 1, Z 12 bis 18,
Sp 2, Z 59 bis 62) weiß, dass bei entsprechend reduzierten Leistungsanforderungen auch Frequenzen bis in den Kilohertzbereich hinein möglich sind. Ein solcher
Leistungsverzicht fällt ihm leichter, wenn - wie bei der DE 31 01 103 C2 - noch andere Heizquellen wie zB Wasserdampf zur Verfügung stehen.
Die bei diesen Frequenzen sich ergebende Wellenlänge im Meterbereich erfüllt
bei üblichen Garräumen ohne weiteres die Forderung nach Hilfsantrag 4, länger
als die kürzeste Wand(-seite) innerhalb des Gargeräts zu sein.
Der Fachmann kommt somit, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zu einem
Verfahren, das alle Verfahrensschritte des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie
Hilfsantrag 1, 2 und 4 aufweist.
2. Nach Hilfsantrag 3 und 5 soll das Gargut gesteuert oder geregelt mit einem
Magnetfeld beaufschlagt werden. Zur Funktion und zum Zweck dieses Magnetfelds wird in der Beschreibung lediglich angegeben, dass dadurch der Garprozess
weiter gefördert beziehungsweise unterstützt wird (S 6, Z 14 bis 16, S 7, Z 16
bis 18). Angaben darüber, wie das Magnetfeld im Garraum verläuft, wie groß es
ist, und ob es sich um ein Gleich- oder Wechselfeld handelt, fehlen (bei Verwendung eines Permanentmagneten muß es wohl ein Gleichfeld sein).
Die Angabe konkreter Maße, Größen und Verhältnisse ist zwar in einer Patentanmeldung nicht nötig, wenn die Beschreibung dem Fachmann die Gesichtspunkte
liefert, unter denen er bei Anwendung seines Fachwissens die jeweils in Betracht
kommenden konkreten Werte ermitteln kann (BGH GRUR 1972, 704 - Wasser-
Aufbereitung). Das ist aber hier nicht der Fall: die Angaben zur Funktion in der
Beschreibung sind so allgemein, dass der Fachmann noch nicht einmal weiß, ob
das Magnetfeld, wie vorgetragen, eine magnetische Resonanz (und damit die
Energieumsetzung der elektromagnetischen Strahlung) oder Geschmack und Aussehen des Garguts verbessern soll, oder ob - woran der Fachmann bei einem
Magnetfeld im Zusammenhang mit elektromagnetischer Strahlung eher denken
würde - die Strahlung gebündelt oder abgelenkt werden soll. Ohne eine Vorstellung von der Funktion des Magnetfelds ist es dem Fachmann unmöglich die Magnetfelderzeugung (Spule, Permanentmagnet) sinnvoll zu realisieren und zu dimensionieren.
Die beanspruchte Beaufschlagung mit einem Magnetfeld ist somit nicht ausführbar
und deshalb nicht patentfähig.
3. Damit ist der Anspruch 1 nach Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 bis 5 nicht patentfähig und somit nicht gewährbar.
4. Mit dem Anspruch 1 nach Haupt- bzw Hilfsanträgen 1 bis 5 sind auch die auf
diese rückbezogenen, Garverfahren betreffenden Ansprüche 2 bis 7 bzw 2 bis 6
nicht gewährbar. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw Hilfsanträgen
1 bis 5 sind auch der auf ein Gargerät zur Durchführung eines Garverfahrens nach
einem der vorangehenden Ansprüche ausgerichtete Patentanspruch 8 nach
Hauptantrag bzw Hilfsanträgen 1 bis 3 und Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 3
und 4 sowie die darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 9
bis 14 bzw 8 bis 12 nicht gewährbar, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie
es beantragt ist (vgl BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät). Abgesehen davon
ist das entsprechende Gargerät
im Hinblick auf die
DE 31 01 103 C2 aus den oben zu Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw Hilfsanträgen 1, 2 und 4 angegebenen Gründen nicht patentfähig.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr. Scholz
Be