Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.01.2004 – 20 W (pat) 319/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Januar 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 44 744

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Kalkoff

sowie die Richterin Martens

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen. 6.70

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 196 44 744 mit der Bezeichnung “Drehzahlmesseinrichtung für

Radlager“ ist Einspruch erhoben worden. Die im Patent beanspruchte Einrichtung

sei nicht patentfähig und der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

Der Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7 (Hauptantrag), hilfsweise

mit den Patentansprüchen gemäß Hilfsanträgen 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„1.

Drehzahlmesseinrichtung zur Erfassung der Lagerdrehzahl eines

Radlagers von Kraftfahrzeugen mit einer Lagerdichtung, bestehend

aus

-

einem Abdeckteil (4), dass an einem stillstehenden Außenring (2)

befestigt ist, wobei mit dem Abdeckteil (4) ein Lagerinneres des Radlagers gegen Umgebungseinflüsse von außen verschlossen ist

- mindestens einem roulierenden Impulsgeberteil (3), das mit dem

Innenring (1) in Verbindung steht und aus

- mindestens einem Drehzahlsensor (6), der außerhalb des Abdeckteiles (4) angeordnet ist und dem Impulsgeberteil (3) gegenübersteht

dadurch gekennzeichnet, dass

der Drehzahlsonsor (6) getrennt vom nichtferromagnetischen Abdeckteil (4) angeordnet ist und an das Abdeckteil (4) anliegt und

dass das Impulsgeberteil (3) sich im Lagerinneren, ausgehend vom Innenring (1) radial nach außen erstreckt.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:

„1.

Drehzahlmesseinrichtung zur Erfassung der Lagerdrehzahl eines

Radlagers von Kraftfahrzeugen mit einer Lagerdichtung bestehend

aus

-

einem nichtferomagnetischen Abdeckteil (4) das mittels eines abgewinkelten Randes an einem stillstehenden Außenring (2) befestigt ist,

wobei mit dem Abdeckteil (4) ein Lagerinneres des Radlagers gegen

Umgebungseinflüsse von außen verschlossen ist,

- mindestens einem Impulsgeberteil (3), das im Lagerinneren radial zwischen dem Außenring (2) und dem Innenring (1) angeordnet ist, wobei

das Impulsgeberteil (3) und dem Innenring (1) in Verbindung steht;

- mindestens einem Drehzahlsensor (6), der außerhalb des Radlagers

angeordnet ist und dem Impulsgeberteil (3) in axialer Richtung des

Radlagers gegenübersteht,

wobei der Drehzahlsensor (6) getrennt vom Abdeckteil (4) angeordnet

ist und an dem Abdeckteil (4) anliegt.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

„1.

Drehzahlmesseinrichtung zur Erfassung der Lagerdrehzahl eines

Radlagers von Kraftfahrzeugen mit einer Lagerdichtung, bestehend

aus

-

einem nicht ferromagnetischen Abdeckteil (4), das an einem stillstehenden Außenring (2) befestigt ist, wobei mit dem Abdeckteil (4)

ein Lagerinneres des Radlagers gegen Umgebungseinflüsse von aussen verschlossen ist,

- mindestens einem Impulsgeberteil (3), das im Lagerinneren radial zwischen dem Außenring (2) und dem Innenring (1) angeordnet ist, wobei

das Impulsgeberteil (3) mit dem Innenring (1) in Verbindung steht und

- mindestens einem Drehzahlsensor (6), der außerhalb des Abdeckteiles (4) angeordnet ist und dem Impulsgeberteil (3) gegenübersteht,

wobei der Drehzahlsensor (6) getrennt vom Abdeckteil (4) angeordnet

ist und an dem Abdeckteil (4) anliegt

und wobei das Impulsgeberteil (3) ein multipolar magnetisierter

Impulsring (3b) aus einem mit Magnetpartikeln gefüllten Elastomer ist.“

Für die Entscheidung sind die folgenden in der mündlichen Verhandlung erörterten

Druckschriften wesentlich:

(1) US 5 523 681

(2)

(3)

EP 0 726 468 A1

JP 60-48162 U mit englischer Übersetzung.

Der Einsprechende vertritt die Auffassung, das Merkmal des Anspruchs 1, wonach

„der Drehzahlsonsor getrennt vom Abdeckteil angeordnet ist“, sei ursprünglich

nicht offenbart. Das Merkmal sei im übrigen dahingehend zu verstehen, dass der

Drehzahlsensor ein vom Abdeckteil unabhängiges Bauteil sei, dh eine getrennte

Handhabung von Sensor und Abdeckteil möglich sei. Die beanspruchte Einrichtung beruhe in keiner der vorgelegten Fassungen auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Patentinhaberin tritt dem Einspruchsvorbringen in allen Punkten entgegen. Ihrer Auffassung nach besagt das vorstehend erwähnte Anspruchsmerkmal, dass

der Drehzahlsensor nicht direkt am Abdeckteil befestigt ist. Für die beanspruchte

Einrichtung sei wesentlich, dass der Impulsgeber im abgedichteten Teil des Lagers untergebracht sei. Dies sei zwar auch bei der Einrichtung nach (1) gegeben;

die dort vorgesehene Integration des Sensors in die Dichtung sei jedoch problematisch. (2) habe dem Fachmann hierzu aber keine Lösung vermitteln können, da

sich dort – im Unterschied (1) – der Impulsgeber nicht im abgedichteten Lagerteil

befinde und die dort vorgesehene Abdeckung mitrotierend ausgebildet sei. Es sei

daher erfinderische Tätigkeit des Fachmanns erforderlich gewesen, um zu den

beanspruchten Gegenständen zu gelangen.

II

Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.

Die beanspruchte Drehzahlmesseinrichtung beruht in keiner der beantragten Fassungen des Anspruchs 1 auf erfinderischer Tätigkeit. Sie ergab sich für den

Fachmann – einem Entwicklungsingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der

auf dem Gebiet der Meßsensoren zur Ermittlung von Lager-Drehzahlen bei Kraftfahrzeugen mehrjährig erfahren ist – in Naheliegenderweise aus dem Stand der

Technik nach (1) und (2).

Zum Hilfsantrag 2:

In (1) Figuren 1 und 2 wird eine Messeinrichtung zur Erfassung der Drehbewegung eines Lagers mit einer Lagerdichtung gezeigt, die einen wesentlichen Teil

der Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 aufweist. So enthält die dortige

Einrichtung ein Abdeckteil (Dichtung 7), das am stillstehenden Außenring 1 des

Lagers befestigt ist, wobei mit dem Abdeckteil das Lagerinnere des Lagers gegen

Umgebungseinflüsse von außen verschlossen ist, ein Impulsgeberteil 5, das im

Lagerinneren radial zwischen dem Außenring 1 und dem Innenring 2 angeordnet

ist, wobei das Impulsgeberteil 5 mit dem Innenring 2 in Verbindung steht, und einen Drehzahlsensor 6, dem Impulsgeberteil 5 gegenübersteht.

Das Abdeckteil ist dort ebenfalls nicht ferromagnetisch, nämlich insoweit, als es

den Durchtritt des von dem Impulsgeberteil 5 zu dem Sensor 6 gelangenden Magnetflusses gestattet. Der Anspruchswortlaut verlangt nicht, dass das Abdeckteil

vollständig aus nicht ferromagnetischen Material besteht; dies ist auch von der

Funktionsweise des beanspruchten Gegenstandes her gesehen ersichtlich nicht

erforderlich.

Ein spezielles Anwendungsgebiet wird in (1) nicht genannt. Für den Fachmann

versteht es sich aber von selbst, dass die in (1) beschriebene Messeinrichtung für

das Radlager eines Kraftfahrzeugs vorgesehen werden kann, um dessen Lagerdrehzahl zu bestimmen, wie es für das (2) Figuren 1 und 2 beschriebene vergleichbare Lager ausdrücklich gesagt wird (dort Spalte 4 Zeilen 24 bis 27). Die

Frage, inwieweit diese Verwendungsangabe den beanspruchten Gegenstand

kennzeichnet und bei der Prüfung auf Patentfähigkeit mit zu berücksichtigen ist,

kann daher dahingestellt bleiben.

Vom Anspruchsinhalt verbleiben demgegenüber nur die folgenden Merkmale:

a)

Der Drehzahlsensor ist getrennt vom Abdeckteil ausserhalb desselben

b)

c)

angeordnet,

der Drehzahlsensor liegt an dem Abdeckteil an,

das Impulsgeberteil ist ein multipolar magnetisierter Impulsring aus einem mit Magnetpartikeln gefüllten Elastomer.

In (1) Figuren 1 und 2 ist der Sensor in das Abdeckteil (Dichtung 7) integriert. Dies

hat den (1) hervorgehobenen Vorteil, dass der Sensor durch das Dichtungsmaterial geschützt wird und kein gesondertes Gehäuse erfordert (Spalte 3 Zeilen 31 bis

33).

In der Praxis konnte jedoch ein Bedürfnis dafür auftreten, von der Integration des

Sensors abzugehen und den Sensor als gesondertes Bauteil vorzusehen, um

etwa den Sensor unabhängig von dem Abdeckteil, dh der Dichtung, auswechseln

zu können oder um Sensor und Abdeckteil aus verschiedenen Lieferquellen beziehen zu können.

Bei seinem Bestreben, die Einrichtung nach (1) Figuren 1 und 2 in dieser Weise

abzuwandeln, konnte dem Fachmann die Einrichtung nach (2) Figuren 1 und 2

eine Hilfe sein.

Zwar ist der Patentinhaberin darin Recht zu geben, dass in (2) Figuren 1 und 2 insofern gegenüber (1) andere Verhältnisse vorliegen, als sich der Impulsgeber 12

dort nicht im abgedichteten Teil des Lagers befindet und die dort vorgesehene

Abdeckung 13 mit dem Innenring 9 mitrotiert.

Gleichwohl ist aber die (2) Figuren 1 und 2 gezeigte Einrichtung in ihrem grundsätzlichen Aufbau mit der nach (1) Figuren 1 und 2 vergleichbar, da wesentliche

Übereinstimmungen bestehen. So erfolgt in (2) zu Figuren 1 und 2 die Detektion

zwischen einem Impulsgeber 12 und einem Sensor 7 ebenfalls durch ein nicht ferromagnetisches Abdeckteil 13 hindurch, und zwar ebenfalls in axialer Richtung. In

beiden Fällen ist auch das Impulsgeberteil radial zwischen dem Außenring und

dem Innenring angeordnet.

Der Fachmann war daher durchaus veranlasst, bei der Weiterentwicklung der Einrichtung nach (1) Figuren 1 und 2 die Einrichtung nach (2) Figuren 1 und 2 in den

Blick zu nehmen.

In (2) Figuren 1 und 2 ist zwischen dem Sensor 7 und dem Abdeckteil 13 ein Abstand vorgesehen, um ein Schleifen des Sensors 7 auf dem rotierenden Abdeckteil 13 zu vermeiden. Dabei ist der Sensor 7 an einem außerhalb des Lagers befindlichen Trägerteil 2 befestigt.

Dem Fachmann lag der Gedanke nahe, diese Art der Befestigung des Sensors

auch bei der Einrichtung nach (1) Figuren 1 und 2 vorzusehen, um auf diese

Weise von der nicht erwünschten Integration des Sensors in das Abdeckteil zu

vermeiden. Dieser Gedanke führte ihn aber im wesentlichen bereits zu den Maßnahmen a) und b).

Für die Maßnahme a) gilt dies, wie ohne weiteres ersichtlich ist, unabhängig davon, ob man das Merkmal in dem Sinne versteht, dass der Sensor nicht direkt am

Abdeckteil befestigt ist, oder in dem allgemeineren Sinne einer vom Abdeckteil

unabhängigen Handhabbarkeit des Sensors. Diese unter den Beteiligten strittige

Frage kann daher dahinstehen.

Die Maßnahme b) ergab sich für den Fachmann aus der einfachen Überlegung,

dass ein Abstand zwischen Sensor und Abdeckteil bei stillstehendem Abdeckteil

nicht erforderlich ist und zur Erzielung eines guten Wirkungsgrades ein möglichst

geringer Abstand zwischen Sensor und Impulsgeber erwünscht ist.

Das Anliegen des Sensors an einem nicht ferromagnetischen Abdeckteil zwecks

Geringhaltung des Abstandes zwischen Sensor und Impulsgeberteil konnte der

Fachmann im übrigen auch unmittelbar aus (3) entnehmen, vgl dort Seite 5 Zeile 1

bis Seite 6 Zeile 7 der englischen Übersetzung.

Gemäß dem noch verbleibenden Merkmal c) soll das Impulsgeberteil ein multipolarmagnetisierter Impulsring aus einem mit Magnetpartikeln gefüllten Elastomer

sein.

Eine solche Ausbildung des Impulsgeberteils konnte der Fachmann aus (2)

Spalte 4 Zeile 41 bis 44 entnehmen. Es stand in seinem Belieben, diese Ausbildung bei der vorliegend erörterten Einrichtung vorzusehen, zumal diese Massnahme in keiner engeren Beziehung zu dem übrigen Anspruchsinhalt steht. Eine

erfinderische Leistung kann damit nicht begründet werden.

Zum Hauptantrag:

Die in dem Anspruch 1 nach Hauptantrag gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 2 zusätzlich enthaltenen Merkmale vermögen an dem beim Hilfsantrag 2 festgestellten Mangel an erfinderischer Tätigkeit nichts zu ändern. Die zusätzlichen

Merkmale sind wie folgt:

- Das Impulsgeberteil ist rotierend,

- Das Impulsgeberteil erstreckt sich im Lagerinneren, ausgehend vom

Innenring radial nach außen.

Die vorstehenden Merkmale sind jedoch auch bei der Drehzahleinrichtung vorhanden, die sich gemäß der obigen Erörterung des Hilfsantrages 2 für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau von (1) und (2) ergab,

vgl das in (1) Figur 1 gezeigte Impulsgeberteil 5, welches mit dem Innenring 2 mitrotiert und sich im Lagerinneren, ausgehend vom Innenring radial nach außen erstreckt.

Zum Hilfsantrag 1:

Auch der im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 2 enthaltene inhaltliche Überschuß

- Die Befestigung des Abdeckteils am Außenring erfolgt „mittels eines

abgewinkelten Randes“,

- der Drehzahlsensor steht dem Impulsgeberteil „in axialer Richtung des

Radlagers“ gegenüber,

vermag am festgestellten Fehlen erfinderischer Tätigkeiten nichts zu ändern.

Das erstgenannte Merkmal betrifft eine im Routine-Griffbereich des Fachmanns

liegende konstruktive Maßnahme, die in keinem Wirkungszusammenhang mit den

übrigen Anspruchsmerkmalen steht.

Das zweitgenannte Merkmal ergibt sich aus der beim Hilfsantrag 2 erörterten, dem

Fachmann nahegelegten Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2), wie aus

(1) zu Figur 1 ohne weiteres hervorgeht.

Bei dieser Sachlage kann die von dem Einsprechenden aufgeworfene Frage einer

unzulässigen Änderung des Anspruchs 1 in den jeweiligen Fassungen dahingestellt bleiben.

Dr. Anders

Obermeier

Kalkoff

Martens

Na