Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.01.2004 – 34 W (pat) 325/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 325/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache 10.99
g e g e n
das Patent DE 100 62 334
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Januar 2004 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzenden sowie
die Richter Hövelmann,
Dipl.–Phys. Dr.rer.nat. Frowein
und
Dipl.-Ing.
Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Die Rückzahlung einer Einspruchsgebühr in Höhe von 200,00 €
an die Einsprechenden I und II wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechenden zu I und II haben durch gemeinsame Verfahrensbevollmächtigte in einem gemeinsamen Schriftsatz am 5. August 2002 Einspruch eingelegt
und fristgerecht zwei Einspruchsgebühren in Höhe von 400,00 € eingezahlt. Das
Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt, weil die Patentinhaberin
inzwischen auf das Patent verzichtet hat.
Die Einsprechenden beantragen,
eine Einspruchsgebühr in Höhe von 200,00 € zurückzuzahlen.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache war nur noch über den Rückzahlungsantrag der
beiden Einsprechenden zu entscheiden. Dieser Antrag hat Erfolg. Die Einsprechenden haben zwei Einspruchsgebühren in Höhe von 400,00 € eingezahlt, sie
schulden aber nur eine Einspruchsgebühr in Höhe von 200,00 €. Der darüber hinausgehende Betrag ist zurückzuzahlen.
Nach einem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts genügt bei einem einheitlichen Gegenstand des Verfahrens auch dann die Zahlung einer Gebühr, wenn
mehrere Einsprechende als Antragsteller beteiligt sind. Der BGH GRUR 1987, 348
„Bodenbearbeitungsmaschine“ hat diesen Grundsatz im wesentlichen aus § 27
GKG hergeleitet, und zwar für den Fall, dass mehrere nicht in Rechtsgemeinschaft
stehende Kläger durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten mit einem
gemeinsamen Schriftsatz eine Nichtigkeitsklage gegen dasselbe Patent erheben.
Dies muß gleichfalls gelten, wenn mehrere Einsprechende, wie hier, durch einen
gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz
Einspruch einlegen. Denn jedenfalls das Einspruchsverfahren, das gemäß PatG
§ 147 Abs 3 vor dem Bundespatentgericht stattfindet, ist dem Nichtigkeitsverfahren
weitgehend
angenähert
(Senat
in
BPatGE 45,
162;
Schwendy/Keukenschriyver/Schuster in Busse PatG 6. Aufl. § 147 Rdn.27; a.A.
19. Senat
in einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss vom
28. April 2003 19 W (pat) 317/02). Es besteht kein Anlass, Einspruch und Nichtigkeitsklage in diesem Punkt unterschiedlich zu behandeln (Keukenschriyver in
Der Senat folgt mit dieser Entscheidung einem zur Veröffentlichung vorgesehenen
Beschluss des 20. Senats vom 1. Dezember 2003 20 W (pat) 309/03 gegen den
genannten Beschluss des 19. Senats; vgl. auch BPatGE 42, 233 zum
Gebrauchsmusterrecht, wonach für den von mehreren Antragstellern durch einen
gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in ein und demselben Schriftsatz eingereichten Löschungsantrag nur eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen ist, wenn
alle Antragsteller denselben Löschungsgrund geltend machen.
Dr. Barton
Hövelmann
Dr. Frowein
Ihsen
Bb