Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.01.2004 – 34 W (pat) 325/02

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

34 W (pat) 325/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache 10.99

g e g e n

das Patent DE 100 62 334

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Januar 2004 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzenden sowie

die Richter Hövelmann,

Dipl.–Phys. Dr.rer.nat. Frowein

und

Dipl.-Ing.

Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Die Rückzahlung einer Einspruchsgebühr in Höhe von 200,00 €

an die Einsprechenden I und II wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechenden zu I und II haben durch gemeinsame Verfahrensbevollmächtigte in einem gemeinsamen Schriftsatz am 5. August 2002 Einspruch eingelegt

und fristgerecht zwei Einspruchsgebühren in Höhe von 400,00 € eingezahlt. Das

Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt, weil die Patentinhaberin

inzwischen auf das Patent verzichtet hat.

Die Einsprechenden beantragen,

eine Einspruchsgebühr in Höhe von 200,00 € zurückzuzahlen.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache war nur noch über den Rückzahlungsantrag der

beiden Einsprechenden zu entscheiden. Dieser Antrag hat Erfolg. Die Einsprechenden haben zwei Einspruchsgebühren in Höhe von 400,00 € eingezahlt, sie

schulden aber nur eine Einspruchsgebühr in Höhe von 200,00 €. Der darüber hinausgehende Betrag ist zurückzuzahlen.

Nach einem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts genügt bei einem einheitlichen Gegenstand des Verfahrens auch dann die Zahlung einer Gebühr, wenn

mehrere Einsprechende als Antragsteller beteiligt sind. Der BGH GRUR 1987, 348

„Bodenbearbeitungsmaschine“ hat diesen Grundsatz im wesentlichen aus § 27

GKG hergeleitet, und zwar für den Fall, dass mehrere nicht in Rechtsgemeinschaft

stehende Kläger durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten mit einem

gemeinsamen Schriftsatz eine Nichtigkeitsklage gegen dasselbe Patent erheben.

Dies muß gleichfalls gelten, wenn mehrere Einsprechende, wie hier, durch einen

gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz

Einspruch einlegen. Denn jedenfalls das Einspruchsverfahren, das gemäß PatG

§ 147 Abs 3 vor dem Bundespatentgericht stattfindet, ist dem Nichtigkeitsverfahren

weitgehend

angenähert

(Senat

in

BPatGE 45,

162;

Schwendy/Keukenschriyver/Schuster in Busse PatG 6. Aufl. § 147 Rdn.27; a.A.

19. Senat

in einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss vom

28. April 2003 19 W (pat) 317/02). Es besteht kein Anlass, Einspruch und Nichtigkeitsklage in diesem Punkt unterschiedlich zu behandeln (Keukenschriyver in

Busse a.a.O. § 73 Rdn 110; Schulte PatG 6. Aufl. § 73 Rdn 96, 97).

Der Senat folgt mit dieser Entscheidung einem zur Veröffentlichung vorgesehenen

Beschluss des 20. Senats vom 1. Dezember 2003 20 W (pat) 309/03 gegen den

genannten Beschluss des 19. Senats; vgl. auch BPatGE 42, 233 zum

Gebrauchsmusterrecht, wonach für den von mehreren Antragstellern durch einen

gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in ein und demselben Schriftsatz eingereichten Löschungsantrag nur eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen ist, wenn

alle Antragsteller denselben Löschungsgrund geltend machen.

Dr. Barton

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

Bb