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BPatG Beschluss vom 27.01.2004 – 14 W (pat) 308/02

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Januar 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 49 901

… 6.70

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie des Richters Harrer und der

Richterinnen Dr. Proksch-Ledig und Dr. Schuster

beschlossen:

Das Patent 196 49 901 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des Patentes 196 49 901 mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Trennung eines Gemisches von Restabfällen“

ist am 7. Februar 2002 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist mit dem am 27. April 2002 eingegangenen Schriftsatz

Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dem

Gegenstand des Streitpatentes fehle es gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen

D1: DE 36 37 393 C2

D2 : Müll und Abfall, 1995, 11, S 769 bis 777

D3: DE 44 34 611 A1

D4: DE 43 12 923 A1

D5: DE 195 03 669 A1

D6: DE 33 46 476 A1

D7: DE 36 31 170 A1

belegten Stand der Technik an der erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen des Einsprechenden in allen Punkten

entgegen. Sie ist insbesondere der Auffassung, daß die Bereitstellung des

beanspruchten Verfahrens gegenüber den entgegengehaltenen Dokumenten

nicht nur neu sei, sondern auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, weil

in keinem der Dokumente dem Fachmann der Hinweis gegeben werde, daß

einer Siebung eine Windsichtung nachzuschalten sei. Sie beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der

Grundlage der Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag I,

weiter hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1

bis 4

gemäß Hilfsantrag II,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung und

jeweils mit Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Dem Hauptantrag liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 4 zugrunde, von

denen der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

„Verfahren zur Trennung eines Gemisches von Restabfällen

dadurch gekennzeichnet,

daß das Gemisch

in einem geschlossenen Behälter unter

Zwangsbelüftung kompostiert wird, wobei das Gemisch auf unter

15% Restfeuchte getrocknet (stabilisiert) wird,

daß die Komponenten des Gemisches anschließend in eine

brennbare Fraktion und in eine unbrennbare Fraktion getrennt

werden

und daß die Trennung der Fraktionen durch eine Siebung und

durch eine anschließende Windsichtung erfolgt,

wobei die unbrennbare Fraktion weniger als

fünf Prozent

organische Restsubstanz enthält.“

Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4

wird auf die Patentschrift verwiesen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Wortlaut des

erteilten Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag lediglich darin, daß im

Zusammenhang mit dem die Kompostierung betreffenden Merkmal zwischen

„...kompostiert wird,“ und „wobei das Gemisch ...“ der Passus „bis die leicht

abbaubare organische Substanz des Gemisches abgebaut ist,“ eingefügt

worden ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II hat folgenden Wortlaut:

„Verfahren zur Trennung eines Gemisches von Restabfällen

dadurch gekennzeichnet,

daß das Gemisch

in einem geschlossenen Behälter unter

Zwangsbelüftung kompostiert wird, bis die leicht abbaubare

organische Substanz des Gemisches abgebaut ist, wobei das

Gemisch auf unter 15% Restfeuchte getrocknet (stabilisiert) wird,

daß die Komponenten des Gemisches anschließend in eine

brennbare Fraktion und in eine unbrennbare Fraktion getrennt

werden,

und daß die Trennung der Fraktionen durch eine Siebung und

durch eine anschließende Windsichtung erfolgt, bei der Siebung

eine Fein- Mittel- und Grobkornfraktion erhalten wird, die Fein- und

Mittelkornfraktion der Windsichtung zugeführt wird und die

Grobkornfraktion in eine Stabilatfraktion und in eine Inertfraktion

aufgeteilt wird, wobei die Windsichtung

für die Fein- und

Mittelkornfraktion getrennt durchgeführt wird,

und wobei die unbrennbare Fraktion weniger als fünf Prozent

organische Restsubstanz enthält.“

Die Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hilfsantrag I und II stimmen mit denen des

Hauptantrags überein.

Zu weiteren Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf

den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG idF des Gesetzes

zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums

vom 13. Dezember 2001 Art 7 Nr 37 durch den Beschwerdesenat des

Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen; er

ist daher zulässig. Er führt zum Widerruf des angegriffenen Patentes.

3. Die ursprüngliche Offenbarung der erteilten Patentansprüche 1 bis 4 gemäß

Hauptantrag sowie der Patentansprüche 1 bis 4 gemäß den Hilfsanträgen I und

II ist gegeben. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag geht inhaltlich auf die

ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1, 2 und 5 iVm Beschreibung S 4

Abs 2 und S 5 Abs 3 sowie Fig 1 zurück.

Die in den Patentansprüchen gemäß den Hilfsanträgen I und II neu genannten

Merkmale sind so im Zusammenhang in der ursprünglich eingereichten

Beschreibung S 5 Abs 3 und S 6 Abs 2 und 3 iVm Fig 1 bzw Streitpatent Sp 3 Z

14 bis 20, Z 32 bis 45 und Z 54 bis 58 iVm Fig 1 angegeben.

Die jeweils rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hauptantrag sowie

gemäß den Hilfsanträgen I und II leiten sich von den ursprünglich eingereichten

Patentansprüchen 2 bis 4 ab.

4. Die mit dem erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie mit den

Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen I und II angegebenen Verfahren

sind - auch von Seiten der Einsprechenden unbestritten - neu. Aus keiner der

genannten Entgegenhaltungen ist nämlich ein Verfahren zur Trennung eines

Gemisches von Restabfällen herleitbar, das sämtliche in den jeweiligen

Patentansprüchen 1 angegebenen Maßnahmen aufweist.

5. Das Verfahren nach erteiltem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht

jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie im einleitenden Teil der Beschreibung des Streitpatentes ausgeführt wird,

ist es Ziel der Auftrennung von Restabfällen trotz deren Heterogenität eine

möglichst sortenreine Trennung der inerten, deponiefähigen Stoffen von den

brennfähigen Stoffen zu erhalten. Darüber hinaus dürfen nach zukünftig

geltenden Vorschriften nach der Aufbereitung von kommunalen Restabfällen

verbleibende Restfraktionen, die zur Deponierung vorgesehen sind, nur noch

eine Restorganik von weniger als 3 % in Bauschuttdeponiegut und weniger als

5% in Hausmülldeponiegut enthalten. Bei bisherigen Verfahren, die das

Erreichen dieser Werte zum Ziel haben, werden die Restabfälle zunächst in

einer Rotte einem biologischen Abbauprozess unterzogen, der je nach

Verfahren bis zum weitest gehenden Abbau der organischen Substanzen

führen kann. In einem weiteren Schritt erfolgt sodann eine stoffliche Trennung

solcher Rotteprodukte in anorganische und organische Fraktionen. Dazu

werden Siebungen angewendet, es haben sich aber auch Verfahren bewährt,

die insbesondere nach der Stoffdichte unterscheiden (vgl Streitpatentschrift Sp

1 Z 5 bis Sp 2 Z 32).

Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren

zur Trennung eines Gemisches von Restabfällen vorzuschlagen, mit dem

erreicht werden kann, daß in Restabfall enthaltene, nicht brennbare Stoffe

weder

in eine Verbrennungsanlage gelangen noch mit einem höheren

organischen Anteil als 3% bzw 5% deponiert werden.

Gelöst wird diese Aufgabe durch das im Patentanspruch 1 angegebene

Verfahrens zur Trennung eines Gemisches von Restabfällen, bei dem

1. das Gemisch in einem geschlossenen Behälter unter Zwangsbelüftung

kompostiert wird,

2. wobei das Gemisch auf unter 15% Restfeuchte getrocknet (stabilisiert)

wird,

3. die Komponenten des Gemisches anschließend in eine brennbare

Fraktion und in eine unbrennbare Fraktion getrennt werden und

4. die Trennung der Fraktionen durch eine Siebung und eine

anschließende Windsichtung erfolgt,

5. wobei die unbrennbare Fraktion weniger als 5% organische

Restsubstanz

enthält.

Die Bereitstellung dieses Verfahrens war

jedoch

in Kenntnis der

Entgegenhaltungen D2 und D3 naheliegend.

Die Entgegenhaltung D3 betrifft ein Verfahren zur biologisch-mechanischen

Behandlung von Abfall, das gleichfalls darauf abzielt, diesen nach der Rottung

in eine organische, verbrennbare und in eine anorganische, deponierbare

Fraktion zu separieren. Dazu wird der Restabfall zunächst einer Verrottung in

einer gegenüber der Umwelt abgedichteten und abgedeckten, mit Sauerstoff

belüfteten Anlage unterzogen. Das so erhaltene Rotteprodukt wird sodann

anschließend über eine Siebanlage und einen Windsichter nach Größe und

Dichte in verschiedene Fraktionen aufgetrennt (vgl Patentansprüche 1, 2, 8, 10,

11 und 15 iVm Beschreibung Sp 1 Z 30 bis 50, Sp 2 Z 2 bis 10, Sp 2 Z 37 bis

57 und Sp 3 Z 6 bis 11). Der Auffassung der Patentinhaberin, die

Entgegenhaltung D3 offenbare jedoch kein Verfahren zur Trennung von

Restmüll, bei dem der Siebung eine Windsichtung nachgeschaltet sei, sondern

lediglich ein Verfahren, bei dem diese in Rede stehenden Maßnahmen

alternativ angewendet würden, kann nicht gefolgt werden. Wie anhand des in

D3 angegebenen Ausführungsbeispieles, das in der Zeichnung dargestellt ist,

zu ersehen ist, wird auch gemäß dieser Druckschrift das Rotteprodukt (11a) als

erstes einer Siebanlage (22, 23) zugeführt. Dieser ist sodann ein mit dieser

Siebanlage verbundener Windsichter (24) nachgeordnet. Erst darauf folgend

werden die so erhaltenen Fraktionen über einen Radlader (25) zur weiteren

Trennung der Naßseparierung aufgegeben (vgl Patentansprüche 10 und 11

iVm Beschreibung Sp 2 Z 50 bis 65

iVm Zeichnung). Das

in der

Entgegenhaltung D3 beschriebene Verfahren weist daher die Merkmale 1, 3

und 4 des erteilten Patentanspruches nach der Merkmalsanalyse auf.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich das vorliegend beanspruchte

Verfahren somit lediglich darin, daß das nach der Verrottung erhaltene Gemisch

auf unter 15% Restfeuchte getrocknet (stabilisiert) wird (Merkmal 2) und die zur

Deponie vorgesehene unbrennbare Fraktion weniger als 5% organische

Restsubstanz enthält (Merkmal 5).

Nun lehrt die Entgegenhaltung D2, daß der Heizwert von brennbaren

Fraktionen aus der Abfalltrennung weiter erhöht werden kann, wenn der

Feuchtigkeitsgehalt von Restmüll, der aus einer Zwangsverrottung von

Hausmüll stammt, auf einen Restwassergehalt von unter 15 Ma.-% abgesenkt

wird und dieses Produkt anschließend mittels einer Siebung

in eine

hochkalorische, zur Verbrennung vorgesehene Fraktion und

in eine

mittelkalorische, zu Einbauversuchen vorgesehene Fraktion, aufgetrennt wird.

Die Absenkung des Feuchtigkeitsgehaltes im Restmüll führt zum einen dazu,

daß der vorhandene Kohlenstoff gegenüber einem weiteren mikrobiellen Abbau

stabilisiert wird. Zum anderen führt diese Maßnahme aber, worauf die

Einsprechende im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu recht verweist,

auch dazu – und diesen damit verbundenen Vorteil wird der Fachmann

aufgrund seiner Kenntnisse aus der Praxis von vornherein erwarten -, daß sich

solche vorbehandelten Fraktionen um so besser über eine Siebung und eine

Windsichtung trennen lassen, je geringer der Feuchtigkeitsgehalt des Gutes ist

(vgl S 769 re Sp Abs 4, S 769/770 re Sp/li Sp übergreifender Abs, S 770 re Sp

Abs 2 und 3, S 774 li Sp Abs 3 und S 776 li Sp Abs 2 sowie re Sp Abs 4 bis 6).

Vor die Aufgabe gestellt, ausgehend von D3 ein verbessertes Verfahren zur

Trennung von Abfall bereitzustellen, bei dem ua verrotteter Restmüll möglichst

sortenrein so aufgetrennt wird, daß die organischen Fraktionen als Brennstoff

eingesetzt werden können (vgl auch Streitpatent Sp 4 Z 16 bis 23), ohne daß

dabei nicht brennbare Stoffe in eine Verbrennungsanlage gelangen, wird der

Fachmann

daher

diese Entgegenhaltung

in

seine Überlegungen

miteinbeziehen. Er wird dies nicht nur deshalb tun, weil in D3 bereits die gute

Verwertbarkeit eines solchermaßen behandelten und mit brennbaren

Substanzen angereicherten Restmülls als Heizmaterial, insbesondere in Form

von Briketts, bereits beschrieben wird, sondern auch, weil er mit dem Ergreifen

der dort genannten Maßnahmen damit rechnen kann, daß der verrottete

Restmüll besser zu handhaben und zu trennen ist als die aus dem Stand der

Technik bekannten Rotteprodukte mit höherem Wassergehalt. Er wird dieses

Dokument umso mehr in seine Überlegungen miteinbeziehen, weil diesem

darüber hinaus der Hinweis zu entnehmen ist, daß so behandelter Restmüll in

Ballen gepresst kostengünstig

transportiert und gelagert werden kann.

Angesichts dieser Sachlage bedarf es keiner Überlegungen von erfinderischer

Qualität, die

in D2 gelehrte Absenkung des Feuchtigkeitsgehaltes von

Rotteprodukten vor deren weiterer Auftrennung durch Sieben auf unter 15 Ma.-

% auf ein Verfahren, wie es mit D3 angegeben wird, anzuwenden. Diese

Übertragung stellt lediglich eine Maßnahme dar, die im fachmännischen

Können anzusiedeln ist.

Nachdem mit dem Merkmal 5 keine Verfahrensmaßnahme angegeben wird,

sondern lediglich die Aufgabe, von der das Streitpatent ausgeht, ist dieses nicht

dazu geeignet, alleine oder

im Zusammenhang mit den weiteren

im

Patentanspruch 1 angegebenen Maßnahmen einen Beitrag zur Lösung des

dem Streitpatent zugrunde liegenden Problems zu liefern (vgl BGH GRUR 1985

31 – Acrylfasern). Im Übrigen stellt sich dieser Anteil von weniger als 5%

organischer Restsubstanz bei Einhaltung der durch den Stand der Technik

nahegelegten Maßnahmen zwangsläufig ein.

Dem Argument der Patentinhaberin,

im Unterschied zu dem

in der

Entgegenhaltung D3 beschriebenen Verfahren bedürfe es im Verfahren gemäß

Streitpatent nicht der zusätzlichen Maßnahme, die über Siebung und

Windsichtung erhaltenen Fraktionen in einem weiteren Trennungsschritt einer

Naßseparierung zu unterwerfen, um die

inerten, deponiefähigen und

brennbaren Fraktionen mit den gewünschten Kriterien zu erhalten, kann von

Seiten des Senates nicht gefolgt werden. Der geltend gemachte Unterschied in

den Verfahrensweisen ist nicht ersichtlich. Gemäß der Entgegenhaltung D3

kann die Naßseparierung nämlich nach der Rottung alternativ zur

Trockenseparierung durchgeführt werden, weshalb es sich hier nicht um einen

im Zusammenhang mit der Trockenseparierung obligatorisch durchzuführenden

Verfahrensschritt handelt (vgl Sp 1 Z 41 bis 45). Der Hinweis, daß die

Naßseparierung

jedoch Bestandteil des

in D3 angegebenen einzigen

Ausführungsbeispieles sei und das dort angegebene Verfahren daher nur unter

Anwendung dieser Maßnahme zum Erfolg führen könne, kann zu keinem

anderen Ergebnis führen. Auch gemäß Streitpatent wird die Flüssigklassierung

nämlich

im einzigen vorliegenden Ausführungsbeispiel zur weiteren

Auftrennung der Fraktionen eingesetzt, um den erwünschten Erfolg zu

erreichen (vgl Streitpatent Sp 3 Z 45 bis 53).

6. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag

I unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag darin, daß der Restmüll solange einer

Verrottung unterzogen wird, bis die leicht abbaubaren organischen Substanzen

des Gemisches abgebaut sind. Diese Maßnahme wird

jedoch

im

Zusammenhang mit der Reduzierung der Restfeuchte des Rotteproduktes auf

unter 15 Ma.-% in der Entgegenhaltung D2 ebenfalls beschrieben. Es wird dazu

auch ausgeführt, daß trotz der mit diesem Verfahrensschritt verbundenen

geringen Heizwertabsenkung zusammen mit der Wasserreduktion insgesamt

eine Heizwerterhöhung stattfindet (vgl S 773 re Sp Abs 4). Damit kann auch

dieses Merkmal im Hinblick auf die Entgegenhaltungen D2 und D3 zu keiner

anderen Beurteilung als der zum Hauptantrag bereits dargelegten führen. Somit

ist auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I mangels erfinderischer

Tätigkeit nicht gewährbar.

7. Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II wird nun darüber hinaus eine

weitere Diversifizierung der über die Siebung erhaltenen Fraktionen in eine

Grobkorn-, Mittelkorn- und Feinkornfraktion angegeben, wobei auch die

Grobkornfraktion in eine Stabilat- und Inertfraktion aufgetrennt wird und die

beiden anderen Fraktionen einer Windsichtung unterzogen werden.

Die weitere Auftrennung der Grobkornfraktion in eine brennbare Stabilatfraktion

und eine zur Deponierung bestimmten Inertfraktion ist dem Fachmann jedoch

bereits aus der Entgegenhaltung D3 bekannt. So wird nach dem Verfahren

dieses Dokumentes bei der Siebung ebenfalls zunächst eine Grobfraktion

erhalten, die in einem weiteren Schritt in eine organische, brennbare Fraktion

und eine Inertfraktion aufgetrennt wird (vgl Patentansprüche 1, 2, 5 und 6 iVm

Beschreibung Sp 2 Z 55 bis 57 und Sp 3 Z 12 bis 19 sowie Zeichnung.

Auch die Maßnahme, den Restmüll in eine Mittelkornfraktion und eine

Feinkornfraktion aufzutrennen und diese sodann jeweils einer Windsichtung zu

unterziehen, kann keinen Beitrag zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit

leisten. Für den Fachmann

liegt es nämlich bei der gegebenen

Aufgabenstellung, dh bei der Separierung von Restmüll das gewünschte

höchstmögliche Maß an Trennschärfe zu erreichen, um auf diese Weise sowohl

ein den zukünftig geltenden Richtlinien genügendes Deponiegut zu erhalten als

auch ein brennbares Produkt, mit dem keine nicht brennbaren Stoffe in die

Verbrennungsanlage gelangen, auf der Hand, dazu weitere Trennungsschritte,

wie zB sukzessive feinere Siebungen, einzuführen. Eine bessere Auftrennung

des Gutes stellt sich dabei sodann zwangsläufig ein. Damit bewegen sich die in

Rede stehenden Verfahrensschritte aber im Rahmen routinemäßiger, üblicher

Optimierungsversuche, wofür es keines erfinderischen Zutuns bedarf. Das

Ergreifen dieser Maßnahmen kann die Patentfähigkeit des beanspruchten

Verfahrens daher nicht begründen.

Unabhängig davon werden Anregungen dazu, ein Verfahren zur Trennung von

Gemischen von Restabfällen unter Anwendung der im Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag II genannten Maßnahmen durchzuführen, auch mit der

Entgegenhaltung D3 gegeben. Wie vorstehend bereits dargelegt und aus der

einzigen Zeichnung ersichtlich, werden nach dieser Druckschrift verschiedene

Fraktionen

in einem nachfolgenden Verfahrensschritt dem Windsichter

zugeführt (vgl Beschreibung Sp 2 Z 55 bis 57 iVm Zeichnung, Bezugszeichen

(22), (23) und (24)). Damit werden im Zusammenhang mit der Durchführung

dieses Verfahrens ebenfalls Fraktionen erhalten, die unterschiedliche

Korngrößen aufweisen und nach der Siebung getrennt unter Anwendung eines

Windsichters weiter aufgetrennt werden.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist daher aus den vorstehend

angegebenen Gründen gleichfalls nicht gewährbar.

8. Die sich den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den

Hilfsanträgen I und II jeweils anschließenden gleichlautenden Patentansprüche

2 bis 4 teilen das Schicksal der Patentansprüche 1 (BGH GRUR 1997, 120 –

Elektrisches Speicherheizgerät).

Schröder

Harrer

Proksch-Ledig

Schuster

wa