Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.01.2004 – 14 W (pat) 308/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Januar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 49 901
… 6.70
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie des Richters Harrer und der
Richterinnen Dr. Proksch-Ledig und Dr. Schuster
beschlossen:
Das Patent 196 49 901 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des Patentes 196 49 901 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Trennung eines Gemisches von Restabfällen“
ist am 7. Februar 2002 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist mit dem am 27. April 2002 eingegangenen Schriftsatz
Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dem
Gegenstand des Streitpatentes fehle es gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen
D1: DE 36 37 393 C2
D2 : Müll und Abfall, 1995, 11, S 769 bis 777
D3: DE 44 34 611 A1
D4: DE 43 12 923 A1
D5: DE 195 03 669 A1
D6: DE 33 46 476 A1
D7: DE 36 31 170 A1
belegten Stand der Technik an der erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen des Einsprechenden in allen Punkten
entgegen. Sie ist insbesondere der Auffassung, daß die Bereitstellung des
beanspruchten Verfahrens gegenüber den entgegengehaltenen Dokumenten
nicht nur neu sei, sondern auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, weil
in keinem der Dokumente dem Fachmann der Hinweis gegeben werde, daß
einer Siebung eine Windsichtung nachzuschalten sei. Sie beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der
Grundlage der Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag I,
weiter hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1
bis 4
gemäß Hilfsantrag II,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung und
jeweils mit Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Dem Hauptantrag liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 4 zugrunde, von
denen der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:
„Verfahren zur Trennung eines Gemisches von Restabfällen
dadurch gekennzeichnet,
daß das Gemisch
in einem geschlossenen Behälter unter
Zwangsbelüftung kompostiert wird, wobei das Gemisch auf unter
15% Restfeuchte getrocknet (stabilisiert) wird,
daß die Komponenten des Gemisches anschließend in eine
brennbare Fraktion und in eine unbrennbare Fraktion getrennt
werden
und daß die Trennung der Fraktionen durch eine Siebung und
durch eine anschließende Windsichtung erfolgt,
wobei die unbrennbare Fraktion weniger als
fünf Prozent
organische Restsubstanz enthält.“
Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4
wird auf die Patentschrift verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Wortlaut des
erteilten Patentanspruches 1 gemäß Hauptantrag lediglich darin, daß im
Zusammenhang mit dem die Kompostierung betreffenden Merkmal zwischen
„...kompostiert wird,“ und „wobei das Gemisch ...“ der Passus „bis die leicht
abbaubare organische Substanz des Gemisches abgebaut ist,“ eingefügt
worden ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II hat folgenden Wortlaut:
„Verfahren zur Trennung eines Gemisches von Restabfällen
dadurch gekennzeichnet,
daß das Gemisch
in einem geschlossenen Behälter unter
Zwangsbelüftung kompostiert wird, bis die leicht abbaubare
organische Substanz des Gemisches abgebaut ist, wobei das
Gemisch auf unter 15% Restfeuchte getrocknet (stabilisiert) wird,
daß die Komponenten des Gemisches anschließend in eine
brennbare Fraktion und in eine unbrennbare Fraktion getrennt
werden,
und daß die Trennung der Fraktionen durch eine Siebung und
durch eine anschließende Windsichtung erfolgt, bei der Siebung
eine Fein- Mittel- und Grobkornfraktion erhalten wird, die Fein- und
Mittelkornfraktion der Windsichtung zugeführt wird und die
Grobkornfraktion in eine Stabilatfraktion und in eine Inertfraktion
aufgeteilt wird, wobei die Windsichtung
für die Fein- und
Mittelkornfraktion getrennt durchgeführt wird,
und wobei die unbrennbare Fraktion weniger als fünf Prozent
organische Restsubstanz enthält.“
Die Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hilfsantrag I und II stimmen mit denen des
Hauptantrags überein.
Zu weiteren Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG idF des Gesetzes
zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums
vom 13. Dezember 2001 Art 7 Nr 37 durch den Beschwerdesenat des
Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen; er
ist daher zulässig. Er führt zum Widerruf des angegriffenen Patentes.
3. Die ursprüngliche Offenbarung der erteilten Patentansprüche 1 bis 4 gemäß
Hauptantrag sowie der Patentansprüche 1 bis 4 gemäß den Hilfsanträgen I und
II ist gegeben. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag geht inhaltlich auf die
ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1, 2 und 5 iVm Beschreibung S 4
Abs 2 und S 5 Abs 3 sowie Fig 1 zurück.
Die in den Patentansprüchen gemäß den Hilfsanträgen I und II neu genannten
Merkmale sind so im Zusammenhang in der ursprünglich eingereichten
Beschreibung S 5 Abs 3 und S 6 Abs 2 und 3 iVm Fig 1 bzw Streitpatent Sp 3 Z
14 bis 20, Z 32 bis 45 und Z 54 bis 58 iVm Fig 1 angegeben.
Die jeweils rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hauptantrag sowie
gemäß den Hilfsanträgen I und II leiten sich von den ursprünglich eingereichten
Patentansprüchen 2 bis 4 ab.
4. Die mit dem erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie mit den
Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen I und II angegebenen Verfahren
sind - auch von Seiten der Einsprechenden unbestritten - neu. Aus keiner der
genannten Entgegenhaltungen ist nämlich ein Verfahren zur Trennung eines
Gemisches von Restabfällen herleitbar, das sämtliche in den jeweiligen
Patentansprüchen 1 angegebenen Maßnahmen aufweist.
5. Das Verfahren nach erteiltem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht
jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie im einleitenden Teil der Beschreibung des Streitpatentes ausgeführt wird,
ist es Ziel der Auftrennung von Restabfällen trotz deren Heterogenität eine
möglichst sortenreine Trennung der inerten, deponiefähigen Stoffen von den
brennfähigen Stoffen zu erhalten. Darüber hinaus dürfen nach zukünftig
geltenden Vorschriften nach der Aufbereitung von kommunalen Restabfällen
verbleibende Restfraktionen, die zur Deponierung vorgesehen sind, nur noch
eine Restorganik von weniger als 3 % in Bauschuttdeponiegut und weniger als
5% in Hausmülldeponiegut enthalten. Bei bisherigen Verfahren, die das
Erreichen dieser Werte zum Ziel haben, werden die Restabfälle zunächst in
einer Rotte einem biologischen Abbauprozess unterzogen, der je nach
Verfahren bis zum weitest gehenden Abbau der organischen Substanzen
führen kann. In einem weiteren Schritt erfolgt sodann eine stoffliche Trennung
solcher Rotteprodukte in anorganische und organische Fraktionen. Dazu
werden Siebungen angewendet, es haben sich aber auch Verfahren bewährt,
die insbesondere nach der Stoffdichte unterscheiden (vgl Streitpatentschrift Sp
1 Z 5 bis Sp 2 Z 32).
Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren
zur Trennung eines Gemisches von Restabfällen vorzuschlagen, mit dem
erreicht werden kann, daß in Restabfall enthaltene, nicht brennbare Stoffe
weder
in eine Verbrennungsanlage gelangen noch mit einem höheren
organischen Anteil als 3% bzw 5% deponiert werden.
Gelöst wird diese Aufgabe durch das im Patentanspruch 1 angegebene
Verfahrens zur Trennung eines Gemisches von Restabfällen, bei dem
1. das Gemisch in einem geschlossenen Behälter unter Zwangsbelüftung
kompostiert wird,
2. wobei das Gemisch auf unter 15% Restfeuchte getrocknet (stabilisiert)
wird,
3. die Komponenten des Gemisches anschließend in eine brennbare
Fraktion und in eine unbrennbare Fraktion getrennt werden und
4. die Trennung der Fraktionen durch eine Siebung und eine
anschließende Windsichtung erfolgt,
5. wobei die unbrennbare Fraktion weniger als 5% organische
Restsubstanz
enthält.
Die Bereitstellung dieses Verfahrens war
jedoch
in Kenntnis der
Entgegenhaltungen D2 und D3 naheliegend.
Die Entgegenhaltung D3 betrifft ein Verfahren zur biologisch-mechanischen
Behandlung von Abfall, das gleichfalls darauf abzielt, diesen nach der Rottung
in eine organische, verbrennbare und in eine anorganische, deponierbare
Fraktion zu separieren. Dazu wird der Restabfall zunächst einer Verrottung in
einer gegenüber der Umwelt abgedichteten und abgedeckten, mit Sauerstoff
belüfteten Anlage unterzogen. Das so erhaltene Rotteprodukt wird sodann
anschließend über eine Siebanlage und einen Windsichter nach Größe und
Dichte in verschiedene Fraktionen aufgetrennt (vgl Patentansprüche 1, 2, 8, 10,
11 und 15 iVm Beschreibung Sp 1 Z 30 bis 50, Sp 2 Z 2 bis 10, Sp 2 Z 37 bis
57 und Sp 3 Z 6 bis 11). Der Auffassung der Patentinhaberin, die
Entgegenhaltung D3 offenbare jedoch kein Verfahren zur Trennung von
Restmüll, bei dem der Siebung eine Windsichtung nachgeschaltet sei, sondern
lediglich ein Verfahren, bei dem diese in Rede stehenden Maßnahmen
alternativ angewendet würden, kann nicht gefolgt werden. Wie anhand des in
D3 angegebenen Ausführungsbeispieles, das in der Zeichnung dargestellt ist,
zu ersehen ist, wird auch gemäß dieser Druckschrift das Rotteprodukt (11a) als
erstes einer Siebanlage (22, 23) zugeführt. Dieser ist sodann ein mit dieser
Siebanlage verbundener Windsichter (24) nachgeordnet. Erst darauf folgend
werden die so erhaltenen Fraktionen über einen Radlader (25) zur weiteren
Trennung der Naßseparierung aufgegeben (vgl Patentansprüche 10 und 11
iVm Beschreibung Sp 2 Z 50 bis 65
iVm Zeichnung). Das
in der
Entgegenhaltung D3 beschriebene Verfahren weist daher die Merkmale 1, 3
und 4 des erteilten Patentanspruches nach der Merkmalsanalyse auf.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich das vorliegend beanspruchte
Verfahren somit lediglich darin, daß das nach der Verrottung erhaltene Gemisch
auf unter 15% Restfeuchte getrocknet (stabilisiert) wird (Merkmal 2) und die zur
Deponie vorgesehene unbrennbare Fraktion weniger als 5% organische
Restsubstanz enthält (Merkmal 5).
Nun lehrt die Entgegenhaltung D2, daß der Heizwert von brennbaren
Fraktionen aus der Abfalltrennung weiter erhöht werden kann, wenn der
Feuchtigkeitsgehalt von Restmüll, der aus einer Zwangsverrottung von
Hausmüll stammt, auf einen Restwassergehalt von unter 15 Ma.-% abgesenkt
wird und dieses Produkt anschließend mittels einer Siebung
in eine
hochkalorische, zur Verbrennung vorgesehene Fraktion und
in eine
mittelkalorische, zu Einbauversuchen vorgesehene Fraktion, aufgetrennt wird.
Die Absenkung des Feuchtigkeitsgehaltes im Restmüll führt zum einen dazu,
daß der vorhandene Kohlenstoff gegenüber einem weiteren mikrobiellen Abbau
stabilisiert wird. Zum anderen führt diese Maßnahme aber, worauf die
Einsprechende im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu recht verweist,
auch dazu – und diesen damit verbundenen Vorteil wird der Fachmann
aufgrund seiner Kenntnisse aus der Praxis von vornherein erwarten -, daß sich
solche vorbehandelten Fraktionen um so besser über eine Siebung und eine
Windsichtung trennen lassen, je geringer der Feuchtigkeitsgehalt des Gutes ist
(vgl S 769 re Sp Abs 4, S 769/770 re Sp/li Sp übergreifender Abs, S 770 re Sp
Abs 2 und 3, S 774 li Sp Abs 3 und S 776 li Sp Abs 2 sowie re Sp Abs 4 bis 6).
Vor die Aufgabe gestellt, ausgehend von D3 ein verbessertes Verfahren zur
Trennung von Abfall bereitzustellen, bei dem ua verrotteter Restmüll möglichst
sortenrein so aufgetrennt wird, daß die organischen Fraktionen als Brennstoff
eingesetzt werden können (vgl auch Streitpatent Sp 4 Z 16 bis 23), ohne daß
dabei nicht brennbare Stoffe in eine Verbrennungsanlage gelangen, wird der
Fachmann
daher
diese Entgegenhaltung
in
seine Überlegungen
miteinbeziehen. Er wird dies nicht nur deshalb tun, weil in D3 bereits die gute
Verwertbarkeit eines solchermaßen behandelten und mit brennbaren
Substanzen angereicherten Restmülls als Heizmaterial, insbesondere in Form
von Briketts, bereits beschrieben wird, sondern auch, weil er mit dem Ergreifen
der dort genannten Maßnahmen damit rechnen kann, daß der verrottete
Restmüll besser zu handhaben und zu trennen ist als die aus dem Stand der
Technik bekannten Rotteprodukte mit höherem Wassergehalt. Er wird dieses
Dokument umso mehr in seine Überlegungen miteinbeziehen, weil diesem
darüber hinaus der Hinweis zu entnehmen ist, daß so behandelter Restmüll in
Ballen gepresst kostengünstig
transportiert und gelagert werden kann.
Angesichts dieser Sachlage bedarf es keiner Überlegungen von erfinderischer
Qualität, die
in D2 gelehrte Absenkung des Feuchtigkeitsgehaltes von
Rotteprodukten vor deren weiterer Auftrennung durch Sieben auf unter 15 Ma.-
% auf ein Verfahren, wie es mit D3 angegeben wird, anzuwenden. Diese
Übertragung stellt lediglich eine Maßnahme dar, die im fachmännischen
Können anzusiedeln ist.
Nachdem mit dem Merkmal 5 keine Verfahrensmaßnahme angegeben wird,
sondern lediglich die Aufgabe, von der das Streitpatent ausgeht, ist dieses nicht
dazu geeignet, alleine oder
im Zusammenhang mit den weiteren
im
Patentanspruch 1 angegebenen Maßnahmen einen Beitrag zur Lösung des
dem Streitpatent zugrunde liegenden Problems zu liefern (vgl BGH GRUR 1985
31 – Acrylfasern). Im Übrigen stellt sich dieser Anteil von weniger als 5%
organischer Restsubstanz bei Einhaltung der durch den Stand der Technik
nahegelegten Maßnahmen zwangsläufig ein.
Dem Argument der Patentinhaberin,
im Unterschied zu dem
in der
Entgegenhaltung D3 beschriebenen Verfahren bedürfe es im Verfahren gemäß
Streitpatent nicht der zusätzlichen Maßnahme, die über Siebung und
Windsichtung erhaltenen Fraktionen in einem weiteren Trennungsschritt einer
Naßseparierung zu unterwerfen, um die
inerten, deponiefähigen und
brennbaren Fraktionen mit den gewünschten Kriterien zu erhalten, kann von
Seiten des Senates nicht gefolgt werden. Der geltend gemachte Unterschied in
den Verfahrensweisen ist nicht ersichtlich. Gemäß der Entgegenhaltung D3
kann die Naßseparierung nämlich nach der Rottung alternativ zur
Trockenseparierung durchgeführt werden, weshalb es sich hier nicht um einen
im Zusammenhang mit der Trockenseparierung obligatorisch durchzuführenden
Verfahrensschritt handelt (vgl Sp 1 Z 41 bis 45). Der Hinweis, daß die
Naßseparierung
jedoch Bestandteil des
in D3 angegebenen einzigen
Ausführungsbeispieles sei und das dort angegebene Verfahren daher nur unter
Anwendung dieser Maßnahme zum Erfolg führen könne, kann zu keinem
anderen Ergebnis führen. Auch gemäß Streitpatent wird die Flüssigklassierung
nämlich
im einzigen vorliegenden Ausführungsbeispiel zur weiteren
Auftrennung der Fraktionen eingesetzt, um den erwünschten Erfolg zu
erreichen (vgl Streitpatent Sp 3 Z 45 bis 53).
6. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
I unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag darin, daß der Restmüll solange einer
Verrottung unterzogen wird, bis die leicht abbaubaren organischen Substanzen
des Gemisches abgebaut sind. Diese Maßnahme wird
jedoch
im
Zusammenhang mit der Reduzierung der Restfeuchte des Rotteproduktes auf
unter 15 Ma.-% in der Entgegenhaltung D2 ebenfalls beschrieben. Es wird dazu
auch ausgeführt, daß trotz der mit diesem Verfahrensschritt verbundenen
geringen Heizwertabsenkung zusammen mit der Wasserreduktion insgesamt
eine Heizwerterhöhung stattfindet (vgl S 773 re Sp Abs 4). Damit kann auch
dieses Merkmal im Hinblick auf die Entgegenhaltungen D2 und D3 zu keiner
anderen Beurteilung als der zum Hauptantrag bereits dargelegten führen. Somit
ist auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I mangels erfinderischer
Tätigkeit nicht gewährbar.
7. Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II wird nun darüber hinaus eine
weitere Diversifizierung der über die Siebung erhaltenen Fraktionen in eine
Grobkorn-, Mittelkorn- und Feinkornfraktion angegeben, wobei auch die
Grobkornfraktion in eine Stabilat- und Inertfraktion aufgetrennt wird und die
beiden anderen Fraktionen einer Windsichtung unterzogen werden.
Die weitere Auftrennung der Grobkornfraktion in eine brennbare Stabilatfraktion
und eine zur Deponierung bestimmten Inertfraktion ist dem Fachmann jedoch
bereits aus der Entgegenhaltung D3 bekannt. So wird nach dem Verfahren
dieses Dokumentes bei der Siebung ebenfalls zunächst eine Grobfraktion
erhalten, die in einem weiteren Schritt in eine organische, brennbare Fraktion
und eine Inertfraktion aufgetrennt wird (vgl Patentansprüche 1, 2, 5 und 6 iVm
Beschreibung Sp 2 Z 55 bis 57 und Sp 3 Z 12 bis 19 sowie Zeichnung.
Auch die Maßnahme, den Restmüll in eine Mittelkornfraktion und eine
Feinkornfraktion aufzutrennen und diese sodann jeweils einer Windsichtung zu
unterziehen, kann keinen Beitrag zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit
leisten. Für den Fachmann
liegt es nämlich bei der gegebenen
Aufgabenstellung, dh bei der Separierung von Restmüll das gewünschte
höchstmögliche Maß an Trennschärfe zu erreichen, um auf diese Weise sowohl
ein den zukünftig geltenden Richtlinien genügendes Deponiegut zu erhalten als
auch ein brennbares Produkt, mit dem keine nicht brennbaren Stoffe in die
Verbrennungsanlage gelangen, auf der Hand, dazu weitere Trennungsschritte,
wie zB sukzessive feinere Siebungen, einzuführen. Eine bessere Auftrennung
des Gutes stellt sich dabei sodann zwangsläufig ein. Damit bewegen sich die in
Rede stehenden Verfahrensschritte aber im Rahmen routinemäßiger, üblicher
Optimierungsversuche, wofür es keines erfinderischen Zutuns bedarf. Das
Ergreifen dieser Maßnahmen kann die Patentfähigkeit des beanspruchten
Verfahrens daher nicht begründen.
Unabhängig davon werden Anregungen dazu, ein Verfahren zur Trennung von
Gemischen von Restabfällen unter Anwendung der im Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag II genannten Maßnahmen durchzuführen, auch mit der
Entgegenhaltung D3 gegeben. Wie vorstehend bereits dargelegt und aus der
einzigen Zeichnung ersichtlich, werden nach dieser Druckschrift verschiedene
Fraktionen
in einem nachfolgenden Verfahrensschritt dem Windsichter
zugeführt (vgl Beschreibung Sp 2 Z 55 bis 57 iVm Zeichnung, Bezugszeichen
(22), (23) und (24)). Damit werden im Zusammenhang mit der Durchführung
dieses Verfahrens ebenfalls Fraktionen erhalten, die unterschiedliche
Korngrößen aufweisen und nach der Siebung getrennt unter Anwendung eines
Windsichters weiter aufgetrennt werden.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist daher aus den vorstehend
angegebenen Gründen gleichfalls nicht gewährbar.
8. Die sich den Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den
Hilfsanträgen I und II jeweils anschließenden gleichlautenden Patentansprüche
2 bis 4 teilen das Schicksal der Patentansprüche 1 (BGH GRUR 1997, 120 –
Elektrisches Speicherheizgerät).
Schröder
Harrer
Proksch-Ledig
Schuster
wa