Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.01.2004 – 21 W (pat) 13/03
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Januar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 54 904.0-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der
Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss aufgehoben und die Sache aufgrund des in der mündlichen Verhandlung 6.70
überreichten Anspruchs 1 zur weiteren Prüfung an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung wurde am 27. November 1998 unter der Bezeichnung „Automatische optimierte Einblendung bei einem Lungenarbeitsplatz durch Patientenvermessung“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 15. Juni 2000.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 13. Februar 2002 die
Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Der geltende, in der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2004 eingereichte
Patentanspruch 1 lautet:
"Röntgenaufnahmeplatz für die Lungendiagnostik mit einem dem
Lungenaufnahmestativ gegenüberstehenden Röntgenstrahlerstativ
mit einem Strahler und einer davor angeordneten verstellbaren, ggf.
mit einem Organprogramm zur Voreinstellung verbundenen Blende,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß am Röntgenstrahlerstativ (3) eine den vor dem Lungenaufnahmestativ (1) stehenden
Patienten (2) optisch abtastende Vermessungseinrichtung angeordnet ist, die nach Maßgabe der ermittelten Patientenabmessungen
die optimale Blendeneinstellung bei der nur der aufzunehmende
Lungenbereich durchleuchtet wird, vornimmt."
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, einen Röntgenaufnahmeplatz für die Lungendiagnostik so auszugestalten, dass eine vollautomatische
optimierte Blendeneinstellung unter Berücksichtigung der physiologischen Größenunterschiede der Patienten stattfindet (vgl. S. 1, Z. 34 bis S. 2, Z. 2 der Beschreibung vom Anmeldetag).
Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:
(1) US 5 485 500
(2) DE 38 24 135 C2
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass aus der Druckschrift (1) ein gattungsbildender
Röntgenaufnahmeplatz bekannt sei, der weder eine verstellbare Blende noch eine
optische Vermessungseinrichtung aufweise und bei dem zudem das Gesamtbild
der Lunge aus Teilbildern zusammengesetzt werde. Auch die Druckschrift (2)
könne die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 nicht
in Frage stellen, da dort vor dem Patienten keine Blende vorgesehen sei und lediglich über eine Irisblende das vom Röntgenbildverstärker kommende Licht vor
der Fernsehkamera in Abhängigkeit von der Bildhelligkeit gesteuert werde.
Die Anmelderin stellt den Antrag:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache aufgrund des in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs
1 zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückzuverweisen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Das im Beschwerdeverfahren geänderte Patentbegehren hat eine neue Sachlage ergeben, gegenüber
der einerseits die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe nicht mehr
durchgreifen und die andererseits vom Deutschen Patent- und Markenamt noch
nicht ausreichend geprüft werden konnte (PatG § 79 Abs. 3, Satz 1 Nr. 3).
Der Patentanspruch 1 ist formal zulässig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
ist in dem am Anmeldetag eingereichten Patentanspruch 1 und der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung S. 1, Z. 12-20 sowie S. 2, Z. 11-16 offenbart.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem bisher im Verfahren
befindlichen Stand der Technik gemäß den Druckschriften (1) und (2) neu, denn
keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist ein Röntgenaufnahmeplatz mit
einer am Lungenstrahlerstativ angeordneten, einen Patienten optisch abtastenden
Vermessungseinrichtung zu entnehmen.
Der Röntgenaufnahmeplatz für die Lungendiagnostik nach dem Anspruch 1 beruht
gegenüber dem bisher bekannt gewordenen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift (1) ist ein gattungsgemäßer Röntgenaufnahmeplatz für die
Lungendiagnostik (vgl. Sp. 3, Z. 19-27) bekannt, mit
―
einem dem Lungenaufnahmestativ gegenüberstehenden Röntgenstrahlerstativ (vgl. Sp. 4, Z. 44 bis Sp. 5, Z. 8), und
―
einem Strahler 3 und einer davor angeordneten, verstellbaren Blende 5 (vgl.
Sp. 4, Z. 44-57 und im Hinblick auf die räumliche Verstellbarkeit der Blende
die unterschiedlichen Positionen der Blende in den beiden Strahlengängen
der Fig. 10).
Dieser gattungsgemäße Röntgenaufnahmeplatz ist so aufgebaut, dass z.B. von
den beiden Lungenflügeln zwei getrennte Aufnahmen erzeugt werden, die anschließend zu einer Gesamtaufnahme zusammengesetzt werden (vgl. Sp. 2, Z.
50-57 in Verbindung mit Sp. 3, Z. 9-18). Dazu wird nach einer ersten Aufnahme
entweder der Röntgendetektor zusammen mit der Blende verschoben und eine
zweite Aufnahme erzeugt (vgl. Fig. 10 in Verbindung mit Sp. 10, Z. 40-67), oder es
wird ausschließlich der Patient vor der zweiten Aufnahme verschoben (vgl. Fig. 11
in Verbindung mit Sp. 11, Z. 1-15). Durch diese getrennten Aufnahmen kann jeder
Teilbereich der Lunge unter optimalen Bedingungen detektiert werden, wobei sich
in (1) keinerlei Anregungen finden, die Blende 5 in Abhängigkeit der Patientenabmessung so einzustellen, dass nur der aufzunehmende Lungenbereich durchleuchtet wird und eine den Patienten optisch abtastende Vermessungseinrichtung
gänzlich fehlt.
Die Druckschrift (2) beschreibt eine Röntgenstrahl-Durchleuchtungsvorrichtung,
bei der innerhalb eines Röntgendetektors zwischen Bildverstärkerröhre 12 und
Fernsehkamera 16 einerseits eine Irisblende 15 und andererseits ein Photoaufnehmer 13a angeordnet sind. Mit Hilfe des Photoaufnehmers 13a und einem
nachgeschalteten Photoelektronenvervielfacher 14 wird ein Signal für eine Helligkeitssteuerung 4 erzeugt, die in Abhängigkeit vom Signal des Photoaufnehmers
entweder den Hochspannungsgenerator oder die Irisblende 15 steuert. Damit ist
es möglich, unabhängig vom unterschiedlich großen Körperumfang der Patienten
und der damit verbundenen unterschiedlichen Röntgenstrahlabsorption, stets eine
gewünschte Bildhelligkeit zu erreichen (vgl. Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 1, Z. 59
bis Sp. 2, Z. 5 und Sp. 2, Z. 35-42 sowie Sp. 3, Z. 17-29). Das Vorsehen einer
Blende zwischen Röntgenstrahlröhre 10 und Patient ist nicht vorgesehen. Es wird
also in (2) der vom Anmeldungsgegenstand völlig wegweisende Weg aufgezeigt,
die Irisblende wie auch die Gewinnung eines Signals für die Abmessungen eines
Patienten innerhalb des Röntgendetektors und damit in Röntgenstrahlrichtung
hinter dem Patienten vorzusehen, wobei das Signal für die Abmessungen direkt
aus dem detektierten Röntgenbild gewonnen wird.
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften (1) und (2) kann nicht zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 führen, da sich in beiden Druckschriften keine
Anregungen finden, am Strahler 3 oder der Röntgenstrahlröhre 10 und damit in
Richtung des Röntgenstrahlengangs vor dem Patienten eine den Patienten optisch abtastende Vermessungseinrichtung vorzusehen, die wiederum nach Maßgabe der ermittelten Patientenabmessungen die zwischen Strahler und Patient
angeordnete Blende so einstellt, dass nur der aufzunehmende Lungebereich
durchleuchtet wird.
Die Anmelderin führt in der Beschreibungseinleitung aus, dass eine manuelle Verstellung der Blende zum Schutz des Patienten vor unnötiger Strahlung bereits bekannt sei. Selbst bei dieser Voraussetzung finden sich im bekannt gewordenen
Stand der Technik keine Anregungen, für eine Automatisierung dieser Verstellung
der Blende eine den Patienten optisch abtastende Vermessungseinrichtung zu
verwenden.
Damit lässt sich mit den bisher im Verfahren befindlichen Druckschriften die Zurückweisung der Anmeldung nicht begründen.
Da jedoch nicht auszuschließen ist, dass bei weiterer Recherche bezüglich der
gegenüber dem der Zurückweisung zugrundeliegenden Anspruch 1 neu in den
geltenden Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale hinsichtlich der optisch abtastenden Vermessungseinrichtung und einer Blende, die so einstellbar ist, dass nur
der aufzunehmende Lungenbereich durchleuchtet wird, die bislang noch nicht Gegenstand einer Prüfung waren, weil sie im wesentlichen der Beschreibung entnommen worden sind, noch relevanter Stand der Technik ermittelt wird, war die in
das Ermessen des Senates gestellte und der Antragsbindung nicht unterworfene
Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zu beschließen.
Angesichts der Notwendigkeit einer weiteren Prüfung wurde seitens des Senats
von einer Prüfung und Überarbeitung der Unteransprüche sowie der übrigen Unterlagen abgesehen.
Dr. Winterfeldt
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Strößner
Pr