Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.01.2004 – 34 W (pat) 704/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Januar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent DE 197 54 096
… 6.70
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.
Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das am 12. Mai 1999 veröffentlichte Patent DE 197 54 096 hat die R…
… GmbH am 12. August 1999 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat die Entscheidung über den Einspruch nach PatG § 147
Abs 3 Nr 2 beantragt.
Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:
D1 Viessmann Heizungshandbuch, 1987, S 151
D2
Installationsanleitung Ju 1259 der Fa Junkers, "Druckspeicher liegend, indirekt beheizt – Storacell", Druckvermerk 4.94, S 1 bis 8
D3 Prospekt der Fa Junkers, "Die neue Generation der Junkers Heizkessel stellt sich vor", Druckvermerk 10.93, drei Seiten
Die Entgegenhaltung D1 wurde im Prüfungsverfahren berücksichtigt.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
Heizkessel-Speicherkombination, bestehend aus einem mit tragfähig
ausgebildetem Umschließungsgehäuse (1) versehenen, wärmeisolierten Brauchwasserspeicher (2) und aus einem auf dem Umschließungsgehäuse (1) aufgesattelten Heizkessel (3), der ebenfalls wärmeisoliert
mit einem Umschließungsgehäuse (4) versehen ist, wobei zwischen
den beiden Umschließungsgehäusen (1, 4) Zuordnungsmittel (ZM) für
die beiden Gehäuse (1, 4) zu deren stellungsgerechten Ausrichtung zueinander angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß in den
ebenflächig, verbindungsmittelfrei aufeinanderliegenden Deck- und Bodenflächen (5, 6) der beiden Umschließungsgehäuse (1, 4) mindestens
ein Paar positionsorientierender Patrizen- und Matrizenelemente (7, 8)
als Zuordnungsmittel (ZM) angeordnet ist.
Auf diesem Anspruch sind Ansprüche 2 bis 7 rückbezogen.
Die Einsprechende hat vorgetragen, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber der D2 nicht neu, er beruhe zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die
Merkmale der Unteransprüche seien bekannt oder handwerklicher Art.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die zur mündliche Verhandlung nicht erschienene Patentinhaberin beantragt
schriftsätzlich,
das Patent in vollem Umfange aufrechtzuerhalten.
Sie sieht die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 als gegeben an.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Der Einspruch ist zulässig.
1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.
Keiner der Entgegenhaltungen ist eine Heizkessel-Speicherkombination entnehmbar, bei der Deck- und Bodenflächen von Heizkessel und Speicher ebenflächig
aufeinanderliegen.
2. Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Heizkessel-Speicherkombination beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Im Streitpatent ist ausgegangen von einer Heizkessel-Speicherkombination nach
dem Viessmann Heizungshandbuch, 1987 (D1). Auf S 151 ist in Bild 3.25 ein auf
dem Umschließungsgehäuse eines Speichers aufgesattelter Kessel mit Umschließungsgehäuse gezeigt. Der Kessel hat zwei längliche Füße, die quer zu
seiner Tiefenerstreckung angeordnet sind und offenbar als U-förmige Schienen
oder Winkelschienen ausgebildet sind. In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents sind der bekannten Heizkessel-Speicherkombination zwischen den beiden
Umschließungsgehäusen angeordnete Zuordnungsmittel für die beiden Gehäuse
zu deren stellungsgerechter Ausrichtung zueinander zugeschrieben, die dem
Bild 3.25 oder dem Text der S 151 jedoch nicht entnehmbar sind.
Hiervon ausgehend ist dem Streitpatent die in Sp 1 Abs 4 genannte Aufgabe
zugrundegelegt, derartige Heizkessel-Speicherkombinationen dahingehend zu
verbessern, daß der ganze bisher betriebene Aufwand zur Aufsattelung an Heizkesseln, getragen bislang vom Gedanken einer notwendigen, festen Verbindung
der beiden Komponenten, durch Verzicht auf
tragende Zwischenelemente
reduziert und dabei trotz Wegfall solcher Zwischenelemente mit einfachen Mitteln
für eine positionierungsgenaue Aufsattelung des Heizkessels gesorgt ist.
In Anspruch 1 ist eine Lösung dieser Aufgabe angegeben.
Die Druckschrift D1 konnte zu den beanspruchten kennzeichnenden Maßnahmen
keinen Hinweis geben.
Die Heizkessel-Speicherkombination nach Anspruch 1 ergab sich für den Fachmann auch bei Berücksichtigung des weiteren im Verfahren befindlichen Stands
der Technik nicht in naheliegender Weise.
Der Installationsanleitung Ju 1259 (D2) zeigt eine Heizkessel-Speicherkombination mit allen Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1. Sie besteht nach
S 6 Bild 9 aus einem mit tragfähig ausgebildetem Umschließungsgehäuse versehenen, wärmeisolierten Brauchwasserspeicher und aus einem auf dem Umschließungsgehäuse aufgesattelten Heizkessel (Wärmeerzeuger), der ebenfalls
mit einem Umschließungsgehäuse versehen ist. Daß das Umschließungsgehäuse
des Heizkessels wärmeisoliert ist, muß unterstellt werden. Zwischen den beiden
Umschließungsgehäusen sind Zuordnungsmittel für die beiden Gehäuse zu deren
stellungsgerechter Ausrichtung zueinander angeordnet. Dies entnimmt der Fachmann den Darstellungen des Umschließungsgehäuses des Speichers auf S 1 sowie in Bild 5 iVm dem Textabschnitt "Montagehilfe" auf S 4. Bei den Zuordnungsmitteln handelt es sich um die insgesamt acht mit Stopfen abgedeckten Öffnungen
in der Deckfläche (Abdeckblech) des Umschließungsgehäuses des Speichers und
die jeweils zwei Öffnungen in den zwei auf der Deckfläche befindlichen Schienen
sowie um die im Text erwähnten Heizgeräte-Füße.
Die auf S 4 in Abs 1 der rechten Sp angesprochenen "Öffnungen zur Aufnahme
der jeweiligen Heizgeräte-Füße" und die Heizgeräte-Füße selbst sind als Matrizen-
und Patrizenelemente im Sinne des Streitpatents zu verstehen.
Dem ist zwar die Patentinhaberin entgegengetreten, s S 3 der Einspruchserwiderung, Bl 32 VA Abs 4. Sie spricht dort von einer "Patrizen- und Matrizenpassung" der Zuordnungsmittel nach Anspruch 1, die in der Druckschrift D2 nicht
verwirklicht sei. Ein solch enges Verständnis der Patrizen- und Matrizenelemente
als Zuordnungsmittel wird von der Streitpatentschrift jedoch nicht gedeckt. Vielmehr können ein Patrizenelement als Fuß und ein Matrizenelement als einfache
(Aufnahme-) Öffnung für den Fuß ausgebildet sein. So ist in einem Ausführungsbeispiel ein Patrizenelement in Form einer Noppe (Patrizennoppe 7') und ein
Matrizenelement als einfache Öffnung (runde Aufnahmeöffnung 8') gewählt,
s Fig 4 mit zugehöriger Beschreibung. Damit ist in der Schrift D2 auch das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1 verwirklicht, daß in den Deck- und Bodenflächen von Speicher und Kessel mindestens ein Paar positionsorientierender
Patrizen- und Matrizenelemente als Zuordnungsmittel angeordnet ist.
Das Merkmal, daß die Deck- und Bodenflächen der Umschließungsgehäuse von
Speicher und Heizkessel ebenflächig aufeinanderliegen, ist in der Entgegenhaltung nicht offenbart, da auf die ebene Deckfläche des Umschließungsgehäuses
des Speichers die schon erwähnten Schienen montiert sind, die einen Abstand
zwischen Deckfläche des Umschließungsgehäuses des Speichers und Bodenfläche des aufgesattelten Heizkessels schaffen, was dem ebenflächigen Aufeinanderliegen entgegensteht.
Auch das weitere kennzeichnende Merkmal, daß die Deck- und Bodenflächen der
beiden Umschließungsgehäuse verbindungsmittelfrei aufeinanderliegen, ist nicht
entnehmbar. Für den Begriff "verbindungsmittelfrei" gibt die Streitpatentschrift in
Sp 1 Z 54-59 der Beschreibung eine Definition: Danach sollen "zwischen den
beiden Umschließungsgehäusen weder Direktverschraubungen vorliegen noch
irgendwelche tragenden, mit dem einen und/oder anderen Umschließungsgehäuse in geeigneter Weise fixierte Zwischenelemente vorhanden" sein.
Diese - dem Streitpatent eigene - Definition muß bei dem Vergleich des Patentgegenstands mit dem Stand der Technik berücksichtigt werden, s BGH GRUR 99,
909, "Spannschraube".
Die versetzbaren Schienen der Montagehilfe nach der Entgegenhaltung D2 stellen
genau solche tragenden, mit dem einen und/oder anderen Umschließungsgehäuse fixierte Zwischenelemente dar, die nach dem Sprachgebrauch des
Streitpatents gerade nicht unter den Begriff "verbindungsmittelfrei" fallen und entsprechend der Aufgabe des Streitpatents vermieden werden sollen.
Daß diese Schienen weggelassen werden könnten, ist der Entgegenhaltung D2
nicht entnehmbar. Die in der Druckschrift D2 erwähnten Storacell Druckspeicher
werden nach der Offenbarung dieser Schrift stets mit montierten Schienen geliefert. Diese stellen eine "Montagehilfe" dar, die nach dem Aufsatteln des Heizkessels zwischen Heizkessel und Speicher verbleibt. Nach S 4 re Sp Z 5 ff sind
die Schienen mit Blechschrauben im Abdeckblech befestigt. Im Auslieferungszustand ist die Montagehilfe passend für Heizkessel des Typs Supra-Unit KU..-1..
montiert. Dies entspricht der Lage "A" in Bild 5. Werden andere Heizkessel als
Supra-Unit KU..-1.. eingesetzt, sind die Schienen abzuschrauben und in Lage "B"
mit Blechschrauben zu befestigen, s Bild 5 mit Legende.
Die Einsprechende hat vorgetragen, der Heizungsinstallateur hätte die Schienen
ohne weiteres weggelassen, um eine vollflächige Auflage des Heizkessels auf der
Oberseite des Speichers zu erreichen.
Diese Auffassung erscheint nicht frei von rückschauender Betrachtung in Kenntnis
des Streitpatents. Die auf der Deckfläche des Storacell Speichers befestigten
Schienen nach der Druckschrift D2 sind erkennbar nicht nur Träger von Matrizenelementen, sondern stellen gleichzeitig auch Lastaufnahmeelemente dar, die nicht
ohne weiteres weggelassen werden können. Überdies kann der durch die Schienen bedingte Spalt zwischen den Deck- und Bodenflächen der Umschließungsgehäuse durchaus auch als günstig angesehen werden, zB für das Unterfassen
des Heizkessels bei einer evtl Demontage. Schließlich steht der Hinweis "Die einwandfreie Funktion ist nur gewährleistet, wenn diese Installationsanleitung und ...
eingehalten werden" (s S 1 unten links) einem Weglassen der Schienen entgegen.
Durch die Erfindung läßt sich aufgrund des ebenflächigen und im Sinne des
Streitpatents verbindungsmittelfreien Aufeinanderliegens der Deck- und Bodenflächen der beiden Umschließungsgehäuse nach dem Aufsetzen des Kessels auf
das Umschließungsgehäuse des Brauchwasserspeichers der Kessel allein durch
Verschieben in die richtige Position mit gegenseitigem Eingriff von Patrizen- und
Matrizenelementen bringen. Dies ist bei der Heizkessel-Speicherkombination nach
der D2 nicht zwingend gegeben. Hier muß der Kessel zumindest dann angehoben
werden, wenn die den Öffnungen in den Schienen zugeordneten Füße des Heizkessels beim Absetzvorgang neben die Schienen zu liegen gekommen sind.
Die zu Anspruch 4 genannte Druckschrift D3 liegt weiter ab.
Patentanspruch 1 hat daher Bestand.
3. Patentansprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Heizkessel-Speicherkombination nach Patentanspruch 1 und haben daher ebenfalls
Bestand.
Dr. Barton
Hövelmann
Dr. Frowein
Ihsen
Wf