Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 29.01.2004 – 6 W (pat) 44/01

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 44/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 47 492.6-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.

Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und der

Richterin Fink 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Dezember 2000 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Dachrinne

Anmeldetag: 28. Oktober 1997.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 20. Januar 2004,

Beschreibung Seiten 1 bis 7, eingegangen am 20. Januar 2004,

Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 28. Oktober 1997 mit der Bezeichnung „Dachrinne“ eingegangene Patentanmeldung 197 47 492.6-25 mit Beschluß vom 29. Dezember 2000 zurückgewiesen, weil der von der Anmelderin aufrechterhaltene ursprüngliche Anspruch 1 im

Hinblick auf die US-Patentschrift 1 780 553 wegen mangelnder Neuheit seines

Gegenstands nicht gewährbar sei.

Ein weiterer Stand der Technik ist von der Prüfungsstelle nicht entgegengehalten

worden.

Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat mit Eingabe vom 19. Januar 2004 neue Patentansprüche sowie eine

neue Beschreibung eingereicht und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 20. Januar 2004,

Beschreibung Seiten 1 bis 7, eingegangen am 20. Januar 2004,

Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

Die nunmehr geltenden Patentansprüche lauten:

1. Dachrinne, die eine halbrunde Auffangschale (2), einen an einen Längsrand (4) der Auffangschale (2) angeformten Wasserfalz (3) und einen am anderen Längsrand (6) eingedrehten

Wulst (5) aufweist, an den sich ein etwa zur Längsachse (LA)

des Wulstes (5) gerichteter, im wesentlichen ebener Längsschenkel (7) anschließt, wobei der Übergang (8) von dem

Wulst (5) auf den Längsschenkel (7) mit der benachbarten

Außenseite (9) der Auffangschale (2) einen Spalt (10) begrenzt, dadurch gekennzeichnet, daß die Dachrinne (1, 1’,

1’’, 27) aus einem in seiner Grundform rechteckigen Blechstreifen (15, 18, 22) gebogen ist, wobei der Längsschenkel (7)

von mindestens einer Stirnseite (12) des Wulstes (5) in Form

einer Aussparung (11) verkürzt ausgebildet ist, deren Länge

(L11) in etwa dem Überlappungsmaß (Ü) zwischen zwei Dachrinnen (1’, 1’’) entspricht, und daß der Spalt (10) eine solche

Breite aufweist, daß bei der Montage die anzusetzende Dachrinne (1’’) mit ihrem Wulst (5) auf die bereits montierte Dachrinne (1’) schiebbar und anschließend um die Längsachse

(LA) des Wulstes (5) in die montierte Dachrinne (1’) drehbar

ist.

2. Verfahren zur Herstellung von Dachrinnen nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, daß an einem Längsrand (16, 21)

eines in Bandform bereit gestellten Ausgangsmaterials (14)

zunächst in einem der Länge einer Dachrinne (1, 1’, 1’’, 27)

entsprechenden Abstand (LD) seitliche Ausnehmungen (17,

20) erstellt werden und das Ausgangsmaterial (14) im Bereich

der Ausnehmungen (17, 20) rechtwinklig zu seiner Längserstreckung in Blechstreifen (15, 18, 22) geteilt wird, worauf

diese Blechstreifen (15, 18, 22) zu Dachrinnen (1, 1’, 1’’, 27)

endgeformt werden.“

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, nachdem die Anmelderin neue Unterlagen

vorgelegt hat.

1.

Die geltenden Ansprüche 1 und 2 sind zulässig.

Der Anspruch 1 ist ursprünglich offenbart durch den ursprünglichen Anspruch 1 in

Verbindung mit Seite 6, Absatz 3 (in seiner Grundform rechteckiger Blechstreifen),

Seite 5, letzter Absatz (Überlappungsmaß) und Seite 3, Absatz 1 (Drehbarkeit bei

der Montage).

Der Anspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 2.

2.

Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig.

a)

Die Erfindung betrifft eine Dachrinne, wie sie im Oberbegriff des Anspruchs 1 beschrieben ist. Bei derartigen Dachrinnen, auch die von der Prüfungsstelle entgegengehaltene Dachrinne nach der US-Patentschrift 1 780 553 gehört

hierzu, sieht es die Anmelderin als nachteilig an, daß sich bei der Montage das

Ineinanderfügen der einzelnen Dachrinnen umständlich gestaltet. Hiervon ausgehend liegt der Erfindung daher die Aufgabe zugrunde, eine Dachrinne zu schaffen,

die eine einfachere Montage erlaubt. Weiterhin ist es Aufgabe der Erfindung, ein

Verfahren zur Herstellung einer solchen Dachrinne aufzuzeigen.

Diese Aufgabe wird gemäß der Erfindung durch eine Dachrinne mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen bzw. durch ein Verfahren mit denen im Anspruch 2 angegebenen Merkmalen gelöst.

b)

Die Dachrinne nach dem geltenden Anspruch 1 ist gegenüber der US-

Patentschrift 1 780 553 neu. Sie unterscheidet sich hiervon durch die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebenen Merkmale. Gleiches gilt für das

Verfahren nach dem Anspruch 2.

c)

Die Dachrinne nach dem Anspruch 1 und das Verfahren nach dem Anspruch 2 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im vorliegenden Fall ist als Durchschnittsfachmann ein Dachdeckermeister mit

mehrjähriger Erfahrung anzusehen.

Gemäß der US-Patentschrift 1 780 553 ist eine vergleichsweise aufwendige Ausbildung zumindest des einen Dachrinnenendes vorgesehen, nämlich eine

S-förmige Falzung der Auffangschale und ein über diese stirnseitig vorkragender

Wulst mit komplizierter Schnittführung. Die Ausgestaltung der Dachrinnenenden

gemäß der Entgegenhaltung ist darauf abgestellt, daß die Dachrinnen durch Ineinanderschieben miteinander verbunden werden können.

Der US-Patentschrift 1 780 553 ist nichts dahingehend zu entnehmen, was dem

Fachmann einen Anstoß geben könnte, von der Verbindung benachbarter Dachrinnen durch Ineinanderschieben abzugehen und eine Dachrinne zu entwickeln,

wie sie im Anspruch 1 beschrieben ist, gemäß dem die Dachrinnen durch Ineinanderdrehen um die Längsachse des Wulstes miteinander verbunden werden können. Weder für diese Art der Verbindung benachbarter Dachrinnen noch für die

konkrete im Anspruch 1 angegebene Ausgestaltung, nämlich das Biegen jeder

Dachrinne aus einem in seiner Grundform rechteckigen Blechstreifen, findet sich

in der Entgegenhaltung ein Anknüpfungspunkt. Hieraus folgt, daß es somit einer

erfinderischen Tätigkeit bedurfte, um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen. Weiter folgt hieraus, daß die US-Patentschrift 1 780 553 dem Fachmann

auch nicht das Verfahren zur Herstellung derartiger Dachrinnen, wie es im Anspruch 2 beschrieben ist, nahelegen konnte.

Dr. Lischke

Riegler

Fink

Schmidt-Kolb

Cl