Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 29.01.2004 – 8 W (pat) 14/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Januar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 14 478.7-14

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Kuhn und

der Richterin Hübner 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 23 D des Patentamts vom 8. Januar 2002

aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.

Bezeichnung: Vorrichtung zum radialen Schneiden von Schneidgut

Anmeldetag: 6. Mai 1992

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 13,

Beschreibung Seiten 1 - 8,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 11,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat am 06. Mai 1992 eine Erfindung mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum radialen Schneiden von Schneidgut“ beim Patentamt angemeldet.

Nach einem negativ gehaltenen Erstbescheid vom 07. April 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 23 D die Anmeldung mit Beschluss vom 08. Januar 2002

zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem

Stand der Technik nach der

1. CH 371 772

nicht mehr neu sei.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 23 D hat die Anmelderin am

07. Februar 2002 Beschwerde eingelegt.

Nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten geltenden Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents eine Vorrichtung zum radialen

Schneiden von Schneidgut (12) i. w. runden Rohrquerschnitts, insbesondere zum

Ablängen von Rohren aus Edelstahl, mit einem um den Querschnitt des

Schneidgutes zu legenden und an diesem spannbaren fahrradkettenartigen

Strang (35) aus von Querbolzen (36) durchsetzten Laschen (37) mit in dessen

Längsrichtung benachbarten und an Querbolzen drehbar angebrachten

Schneidrädern (40), welche Umfangsschneiden (42) aufweisen sowie einen Ring

veränderlichen Innendurchmessers (d) bilden und mit ihm um die Längsachse (M)

des Schneidgutes führbar sind, wobei der Strang (35) einends an dem einen Ende

eines rohrartigen Griffteils (14) festgelegt sowie mit dem freien Strangende (34) in

das gleiche Ende des Griffteils (14) eingeführt ist, in welchem das freie

Strangende mit einem axial verstellbaren Spanngestänge (16) lösbar verbunden

ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen zwei auf dem Schneidgut (12)

festlegbaren Manschettenringen (53) einer Führungsmanschette (52) eine

Führungsbahn

(54)

für die Schneidräder (40) bestimmt

ist, wobei

jeder

Manschettenring (53) in einer durch die Längsachse (M) gelegten Konstruktionsebene geteilt ist.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Akten Bezug genommen.

Dem Patentgegenstand liegt gemäß Seite 1, letzter Absatz bis Seite 2, 1. Absatz,

der in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibung die Aufgabe

zugrunde, eine Vorrichtung nach der CH 371 772 zu schaffen, welche einfach zu

handhaben ist und sehr genaue Trennschnitte auch bei Rohren aus besonders

hartem Werkstoff ermöglicht.

Die Anmelderin trägt vor, dass der genannte Stand der Technik wohl eine Vorrichtung zum radialen Schneiden von Schneidgut i.w. runden Querschnitts zeige,

diese Vorrichtung jedoch keine Maßnahmen aufzeige, die zu einem geführten

Trennschnitt hinführen könne.

Die Anmelderin vertritt die Ansicht, dass der Anmeldungsgegenstand gegenüber

der CH 371 772 neu und durch diese auch nicht nahe gelegt sei.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

das nachgesuchte Patent mit den heute (in der mündlichen Verhandlung) übergebenen Unterlagen zu erteilen.

II.

1. Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis13 sind

zulässig.

Der Patentanspruch 1 basiert auf den Merkmalen der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 6, 14 und 15. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 5, 8 bis 11 entsprechen im wesentlichen den ursprünglichen Patentansprüchen 16 bis 19, 20 bis

23. Patentanspruch 6 findet seine Stütze in Sp 3, Z 61 bis 63 der Offenlegungsschrift. Die Merkmale des Patentanspruchs 7 sind in Sp 3, Z 59 offenbart. Patentanspruch 12 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 9. Patentanspruch 13

findet seine Stütze im ursprünglichen Patentanspruch 11 unter Hinzunahme von in

Sp 2, Z 19 ff offenbarten Merkmalen.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit

aufgrund seiner Zweckbestimmung außer Zweifel steht, hat gegenüber dem im

Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik als neu zu gelten,

denn diese Druckschrift beschreibt dessen Merkmale nicht in seiner Gesamtheit.

Aus der CH 371 772 ist kein Manschettenring bekannt, der als Führungsbahn für

die Schneidorgane dient.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Bei der beanspruchten Vorrichtung zum radialen Schneiden von Schneidgut, insbes. Rohren aus Edelstahl, wird ein fahrradkettenartiger Strang, an dem Schneidräder drehbar angebracht sind, um das Rohr gelegt und gespannt. Um nun sehr

genaue Trennschnitte auch bei Rohren aus besonders hartem Werkstoff zu erzielen, werden auf dem zu schneidenden Rohr zwei Manschettenringe einer Führungsmanschette so festgelegt, dass sie eine Führungsbahn für die Schneidräder

bilden.

Für diese Maßnahme vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem auf dem Gebiet des Schneidens von Schneidgut tätigen

Techniker oder Diplom-Ingenieur (FH), keine Anregungen.

In der CH 371 772 ist eine Vorrichtung zum radialen Schneiden von Schneidgut

beschrieben, die einen um den Querschnitt des Schneidguts zu legenden Strang

(1) aufweist, an dem mehrere zum Schneidgut abragende Schneidorgane (5) ausgebildet sind, die mit ihm um die Längsachse des Schneidgutes führbar sind. Der

Strang ist fahrradkettenartig und ist am einen Ende eines rohrartigen Griffteiles

befestigt. Das andere Ende des Stranges wird am selben Ende des Griffteiles in

das Griffteil eingeführt und ist lösbar an dem freien Strangende eines axial verstellbaren Spanngestänges verbunden. Zum Schneiden eines Rohres wird nunmehr der Strang um das Rohr gelegt, über das Spanngestänge so gespannt, dass

die Schneidräder eng am Rohr anliegen. Durch Drehen des Griffteiles um das

Rohr herum kann dann das Rohr abgelängt werden. Das Griffteil und damit die

sich drehenden Schneidorgane werden ohne eine seitliche Begrenzung, die als

Führungsorgan dienen könnte, um das zu schneidende Rohr geführt. Somit kann

diese Druckschrift keinen Hinweis auf Manschettenringe geben, die in einer durch

die Längsachse des Rohres gelegten Konstruktionsebene geteilt sind und die als

Führungsbahn für die Schneidorgane dienen.

Da weder der druckschriftliche Stand der Technik nach der CH 371 772 noch das

allgemeine Fachwissen des Durchschnittsfachmannes einen Hinweis auf die anmeldungsgemäße Lösung geben kann, beruht der in der mündlichen Verhandlung

überreichte Patentanspruch 1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

Mit diesem zusammen sind auch die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 gewährbar, da sie auf Ausgestaltungen der Vorrichtung nach

Anspruch 1 gerichtet sind.

Kowalski

Dr. Huber

Kuhn

Hübner

Cl