Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 03.02.2004 – 14 W (pat) 15/03

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Februar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 44 100.9-23

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin

Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 22 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Vorrichtung zur Druck- und Wärmebehandlung von Fleischwaren

A n m e l d e t a g : 7. September 2000

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2004

Beschreibung Spalten 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2004

3 Seiten Zeichnungen Figuren 1 bis 5, gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 28. November 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 22 C

des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zur Druck- und Wärmebehandlung von Fleischwaren"

zurückgewiesen.

Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand

des seinerzeit geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem aus der Druckschrift

(1) DE 35 29 658 C1

bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die von Patentanwalt Dr. Mörtel „namens und

im Auftrag der Anmelderin“ eingelegte Beschwerde, bei der in der Beschwerdeschrift im Briefkopf als Anmelderin/Inhaberin nicht die Anmeldergemeinschaft bestehend

aus

den

Herren

R…,

F…,

K…,

sondern die „E… GmbH“ genannt ist.

Auf einen entsprechenden Hinweis der Rechtspflegerin vom 12. Juni 2003 hat der

Vertreter der Anmelder die Beschwerdeeinlegung wiederholt und auf die durch in

Kopie beigefügte Einzugsermächtigung nochmals entrichtete Beschwerdegebühr

hingewiesen sowie Antrag auf Berichtigung der Bezeichnung der Anmelderin,

hilfsweise Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Die Anmelder verfolgen ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 8, einer hieran angepassten Beschreibung sowie Figuren weiter. Der geltende Anspruch 1 lautet:

Vorrichtung zur Druck- und Wärmebehandlung von Fleischwaren (22), mit

einem Pressbehälter (2) zur Aufnahme der Fleischwaren (22), der von im

wesentlichen glattwandigen Mantelwänden (14) umgeben ist, die eine

Mehrzahl parallel zueinander angeordneter, sich über die gesamte Höhe

der Behälterwand in Pressrichtung (12) erstreckender Längsschlitze (16)

aufweisen, durch die Dampf (D) in den Pressbehälter (2) eintreten kann.

Die Ansprüche 2 bis 8 sind auf Weiterbildungen der Vorrichtung nach Anspruch 1

gerichtet.

Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Anmelder im wesentlichen vorgetragen, dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand vom entgegengehaltenen

Stand der Technik nicht nahegelegt werde und damit patentfähig sei.

Die Anmelder beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2

bis 8, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.

1.

Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Erkennbarkeit der Beschwerdeführer. Bei der im Briefkopf des Beschwerdeschriftsatzes vom 27. Januar 2003

hinter Anmelderin/Inhaberin: genannten E… GmbH handelt es sich um eine

unschädliche fehlerhafte Angabe. Fehlerhafte Angaben in einer Rechtsmittelschrift

schaden dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für das

Gericht deutlich wird, welche Entscheidung und von wem angefochten werden soll

(vgl BVerfG NJW 1991, 3140).

Solche Umstände sind hier genügend vorhanden. Es kann ohne weiteres festgestellt werden, dass nicht die E… GmbH, sondern die im Patentregister eingetragene und im Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

28. November 02 aufgeführte Anmeldergemeinschaft, bestehend aus den Herren

R…,

F…,

K…,

die

als

Gesellschafter

der

E… GmbH eine Gesamthandsgemeinschaft bilden, Beschwerdeführer des

vorliegenden Verfahrens sind. Eine Änderung der Anmelder hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Auch das Deutsche Patent- und Markenamt hat bei der Entscheidung der Nicht-Abhilfe die Beschwerdeschrift der richtigen Akte zugeordnet,

ohne dass dort die Falschbenennung aufgefallen ist, zumal auch ansonsten alle

weiteren wesentlichen Angaben, wie etwa Datum des angefochtenen Beschlusses

und Aktenzeichen zutreffend bezeichnet sind. Darüber hinaus ist als beschwerdeführende Anmelderin nicht irgendeine Firma genannt, vielmehr besteht bezüglich

des Namensbestandteils eine Gemeinsamkeit, die ebenfalls ein Versehen nahe

legt. Bei der Auslegung einer im Beschwerdeverfahren in Patentsachen abgegebenen Beschwerdeerklärung ist außerdem nicht nur der Inhalt der Beschwerdeschrift selbst zu berücksichtigen, sondern sind auch die im vorangegangenen Verfahren vor dem Patentamt angefallenen Akten heranzuziehen (BGH v 15.11.73

auszugsweise veröffentlicht in BlPMZ 1974,210). Insoweit kann hier ohne weiteres

festgestellt werden, wer Beschwerdeführer ist. Trotz der Fehlerhaftigkeit bzw eher

Ungenauigkeit der Bezeichnung der Anmelder(in) im Briefkopf der Beschwerdeschrift besteht nach allem keine Unsicherheit darüber, dass die Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. November 02 von den Anmeldern R…,

F…, K… eingelegt ist.

Für die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung ist damit kein Raum.

2.

Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und den Figuren 1 und 2 iVm S 4 Z 12 bis 14 der Erstunterlagen ableitbar. Die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 entsprechen den

ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8.

3.

Die beanspruchte Vorrichtung zur Druck- und Wärmebehandlung von

Fleischwaren gemäß Anspruch 1 ist neu. Denn die gattungsgemäße Vorrichtung

(1) weist keine im wesentlichen glattwandigen Mantelwände auf, die eine Mehrzahl parallel zueinander angeordnete, sich über die gesamte Höhe der Behälterwand in Pressrichtung erstreckende Längsschlitze aufweisen. Dies gilt auch für

die weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften.

4.

Die Vorrichtung zur Druck- und Wärmebehandlung von Fleischwaren nach

dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Druck- und Wärmebehandlung von Fleischwaren anzugeben, bei der die durch mit Lochfeld-Perforationen der Mantelwände oder Presskammerwände hervorgerufenen Probleme

bei der Entnahme der Fleischwaren und bei der Reinigung der Vorrichtung sowie

Anschnittsverluste der Fleischwaren weitgehend vermieden werden (Sp 1 Abs

[0003 und 0004] der geltenden Unterlagen).

Gelöst wird diese Aufgabe dadurch, dass gemäß dem geltenden Anspruch 1 der

Pressbehälter zur Aufnahme der Fleischwaren von im wesentlichen glattwandigen

Mantelwänden umgeben ist, die eine Mehrzahl parallel zueinander angeordnete,

sich über die gesamte Höhe der Behälterwand in Pressrichtung erstreckende

Längsschlitze aufweisen.

Aus (1) ist eine Vorrichtung zur Druck- und Wärmebehandlung von Fleischwaren

bekannt, bei der die Stirnseiten der Mantelwand des Behälters Ausnehmungen

aufweisen, die mit durchgehenden, stirnseitig offenen Strömungskanälen der sich

jeweils über eine Kantenlänge des Behälterinnenraums erstreckenden Zwischenböden und Trennwände kommunizieren (Anspruch 1). Diese Ausnehmungen werden bevorzugt durch Lochfeldperforationen gebildet, was in vorteilhafter Weise

eine hohe Freizügigkeit hinsichtlich der Positionierung der Zwischenböden und

Trennwände ergibt (Ansprüche 2 und 3 iVm Sp 5 Z 32-42). Der gegenseitige Abstand der einander benachbarten, die Perforationen bildenden Löcher soll dabei

kleiner als die lichte Weite der Strömungskanäle sein (Sp 7 Z 5-12), d.h. dass relativ kleine Bohrungen in engem Anstand bei (1) vorzusehen sind. Gemäß (1) können anstelle der die Perforationen bildenden Bohrungen auch auf bestimmte Bereiche der Behälterwandungen begrenzte Schlitze vorgesehen werden. Die Trennwände und Zwischenböden müssten dann aber im Bereich dieser Schlitze angeordnet werden, so das die Größe der Kammern für die Fleischwaren nicht variierbar wäre (Sp 9 Z 22-30). Davon ausgehend würde der Fachmann, ein Techniker

mit spezieller Erfahrung im Apparatebau für Fleischereien, um die durch Lochfeldperforationen bedingten Probleme zu vermeiden, in der Umgebung der Strömungskanäle vertikale und horizontale Ausnehmungen mit lichten Weiten kleiner

als die Strömungskanäle vorsehen, wobei er, wie die Anmelder vortragen, noch

den durch die Schrumpfung der Fleischwaren beim Erhitzen und Pressen auftretenden Hub von etwa 4 cm zu berücksichtigen hätte. Die Aufgabe gemäß dem geltenden Anspruch 1 dadurch zu lösen, dass die Mantelwände im wesentlichen

glattwandig mit einer Mehrzahl parallel zueinander angeordneter, sich über die gesamte Höhe der Behälterwand in Pressrichtung erstreckender Längsschlitze ausgestaltet werden, wird dem Fachmann daher von (1) nicht nahegelegt.

Auch der in (1) referierte Stand der Technik liefert keinen Hinweis auf die anmeldungsgemäß gefundene Lösung. Bei der US-PS 3 750 563 werden perforierte Bodenbleche verwendet, die nach Sp 4 Z 22-27 von (1) Probleme durch anbackenden Fleischsaft und bei der Reinigung aufwerfen. Eine Ausführung der Mantelwände gemäß dem geltenden Anspruch 1 wird von dieser Druckschrift nicht angesprochen.

Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften, führt

zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird daher vom Stand der Technik für den

Fachmann nicht nahegelegt.

5.

Die Vorrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 erfüllt somit alle Kriterien

der Patentfähigkeit.

Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar. Die geltenden Ansprüche 2 bis 8

betreffen besondere Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 und sind

somit mit diesem gewährbar.

Schröder

Harrer

Proksch-Ledig

Gerster

Ko