Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 03.02.2004 – 14 W (pat) 66/02

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Februar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 14 079.3-23

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin

Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 22 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. August 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Vorrichtung zur Druck- und Wärmebehandlung von Fleischwaren, vorzugsweise von

Kochschinken

A n m e l d e t a g : 5. April 1997

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2004

Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2004

Spalten 3 bis 7, gemäß Offenlegungsschrift

4 Seiten Zeichnungen Figuren 1 bis 16, gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 1. August 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 22 C des

Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

" Vorrichtung zur Druck- und Wärmebehandlung von Fleischwaren, vorzugsweise Kochschinken "

zurückgewiesen.

Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand

des seinerzeit geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem aus den Druckschriften

(1) DE 35 29 658 C1

(2) DE 27 56 959 A1

bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 12, einer hieran angepassten Beschreibung sowie Figuren weiterverfolgt. Der geltende Anspruch 1 lautet:

Vorrichtung zur gleichzeitigen Druck- und Wärmebehandlung von

Fleischwaren, vorzugsweise Kochschinken, mit einem die zu pressenden Fleischportionen mindestens einlagig in einer Presskammer

aufnehmenden Pressbehälter mit Bodenwand, abnehmbarem Deckel und Mantelwand und mit zwischen die Fleischportionen der jeweiligen Lage einfügbaren Trennwänden sowie mit einer oder mehreren Zwischenwänden bei mehr als einer Lage, wobei zumindest

die Mantelwand und die Trennwände miteinander kommunizierende

Lochfelder zum Hindurchleiten von Heißdampf während der Wärmebehandlung aufweisen und wobei der Pressbehälter mit Mitteln

zur Druckausübung in einer Richtung senkrecht auf die jeweils eingefügte Fleischportions-Lage versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass

a) die Mantelwand (M) auf ihrem gesamten Umfang mit Lochfeld-

Perforationen (9) versehen ist,

b) die hohlen Trennwände (5, 5a, 5b) einander kreuzen und in den

verschiedenen, einander kreuzenden Richtungen durchgehende Dampfgassen bilden, wodurch die jeweils zwischen den

Trennwänden angeordneten Fleischportionen (1) auf ihrem gesamten Umfang vom Heißdampf umströmbar sind, und

c) die Mittel (11) zur Druckausübung aus einem auf eine höhenbewegliche Druckplatte (130) wirkenden, mit dem erforderlichen

Pressdruck aufladbaren Pneumatikzylinder-Gerät (110) bestehen.

Die Ansprüche 2 bis 12 sind auf Weiterbildungen der Vorrichtung nach Anspruch 1

gerichtet.

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin im wesentlichen vorgetragen, dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand vom entgegengehaltenen

Stand der Technik nicht nahegelegt werde und damit patentfähig sei.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2

bis 12, wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.

1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 13 in Verbindung mit S 2 Z 20 bis 26, S 4 Z 28 bis 32, S 8

Z 7 bis 12 und Fig. 7 der ursprünglichen Beschreibung ableitbar. Die rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis

12.

2. Die beanspruchte Vorrichtung zur gleichzeitigen Druck- und Wärmebehandlung

von Fleischwaren gemäß Anspruch 1 ist neu. Denn aus keiner der Entgegenhaltungen ist eine gattungsgemäße Vorrichtung bekannt, die als Mittel zur Druckausübung ein mit dem erforderlichen Pressdruck aufladbares Pneumatikzylinder-Gerät aufweist.

3. Die Vorrichtung zur gleichzeitigen Druck- und Wärmebehandlung von Fleischwaren nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur gleichzeitigen

Druck- und Wärmebehandlung von Fleischwaren zu schaffen, bei welcher gegenüber bekannten Vorrichtungen während der Behandlungsdauer die Umspülung

der Fleischportionen und der diese umgebenden und tragenden Bauteile mit

Heißdampf noch weiter intensiviert, der Pressdruck auf bequemere Weise konstant gehalten und die Installation der druckausübenden Mittel erleichtert wird (Sp

1 Z 39-50 der geltenden Unterlagen).

Gelöst wird diese Aufgabe ausgehend von der aus (1) bekannten Vorrichtung, die

die Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 aufweist, dadurch,

dass gemäß Anspruch 1

a) die Mantelwand (M) auf ihrem gesamten Umfang mit Lochfeld-Perforationen (9) versehen ist,

b) die hohlen Trennwände (5, 5a, 5b) einander kreuzen und in den

verschiedenen, einander kreuzenden Richtungen durchgehende Dampfgassen bilden, wodurch die jeweils zwischen den Trennwänden angeordneten Fleischportionen (1) auf ihrem gesamten Umfang vom Heißdampf

umströmbar sind, und

c) die Mittel (11) zur Druckausübung aus einem auf eine höhenbewegliche

Druckplatte (130) wirkenden, mit dem erforderlichen Pressdruck aufladbaren Pneumatikzylinder-Gerät (110) bestehen.

Bei der aus (1) bekannten Vorrichtung weisen die Stirnseiten der Mantelwand des

Behälters Lochfeldperforationen auf, die mit den durchgehenden, stirnseitig offenen Strömungskanälen der sich jeweils über eine Kantenlänge des Behälterinnenraums erstreckenden Zwischenböden und Trennwände kommunizieren (Ansprüche 1 bis 3). Hinweise die Mantelwand und die Trennwände entsprechend den

Merkmalen a) und b) des geltenden Anspruchs 1 zu gestalten, liefert (1) nicht.

Auch wird bei (1) der Druck über einen unter Druck einfahrbaren, losen Stempel,

der im eingefahrenen Zustand gegenüber dem Behälter verriegelbar ist, ausgeübt.

Dabei wird im Bereich zwischen der behälterseitigen Anlagefläche des Stempels

und der behälterseitigen Halterung der dem Stempel zugeordneten Verriegelungseinrichtung mindestens ein im gegenüber dem Behälter verriegelten Zustand

des Stempels vorgespanntes Federelement angeordnet (Anspruch 1). Eine andere Möglichkeit zur Gestaltung der Mittel zur Druckausübung ist in (1) nicht vorgesehen. Aus der Druckschrift (2), die ein Verfahren und eine Vorrichtung zum

Herstellen von dehydrierten, luftgetrockneten Fleischwaren betrifft, kann der

Fachmann, ein Techniker mit spezieller Erfahrung im Apparatebau für Fleischereien, lediglich entnehmen, bei einer Vorrichtung, die zum aufeinanderfolgenden

Pressen und Trocknen von Fleischwaren eingesetzt wird, als Mittel zur Druckausübung eine am Behälter angebrachte, mit einer Pumpe verbundene Druckleitung

mit Druckzylindern vorzusehen, welche den Druck auf einen am oberen Ende des

Behälters befindlichen Steg übertragen (Ansprüche 1, 4 und 6). Auch (2) liefert

damit keinen Hinweis darauf, als Mittel zur Druckausübung ein mit dem erforderlichen Pressdruck aufladbares Pneumatikzylinder-Gerät gemäß Merkmal c) des

geltenden Anspruchs 1 einzusetzen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird daher von den Druckschriften (1) und (2)

für den Fachmann nicht nahegelegt.

Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, im Rechercheverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt genannten Druckschriften, führt zu

keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.

4. Die Vorrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 erfüllt somit alle Kriterien der

Patentfähigkeit.

Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar. Die geltenden Ansprüche 2 bis 12

betreffen besondere Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 und sind

somit mit diesem gewährbar.

Dr. Schröder

Harrer

Dr. Proksch-Ledig

Dr. Gerster

Pr