Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 03.02.2004 – 8 W (pat) 46/99
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 46/99
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Februar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 34 36 190
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Eberhard, Dr. Huber und
Dipl.-Ing. Kuhn 6.70
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 14 des Patentamts das
unter der Bezeichnung „Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen Fahrzeuggetriebes“ erteilte Patent 34 36 190 (Anmeldetag: 3. Oktober 1984) mit Beschluß vom 26. Februar 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten,
mit der Maßgabe, dass in den Unterlagen die im Beschlußtenor aufgeführten
redaktionellen Änderungen vorgenommen werden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Mit Beschluß vom 27. November 2001 hat der 8. Senat des Bundespatentgerichts
den Einspruch noch einmal formal geprüft und als unzulässig verworfen.
Dagegen richtete sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Einsprechenden. Diese hatte beim X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Sache mit Beschluß vom 13. März 2003 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das
Bundespatentgericht zurückverwiesen.
In der mündlichen Verhandlung zur Sache vor dem Bundespatentgericht am
3. Februar 2004 trägt die Einsprechende vor, dass das Streitpatent im Umfang
seiner nebengeordneten Ansprüche 1 bis 4 gegenüber dem im Prüfungs- und Einspruchsverfahren u.a. aufgezeigten Stand der Technik nach der US 4 283 970
nicht bestandsfähig sei.
Die Patentinhaberin widerspricht diesem Vorbringen und legt daraufhin überarbeitete Anspruchssätze nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5 vor.
Sie trägt vor, dass es Ziel der Arbeitsweise der Einrichtung nach der US 4 283 970
sei, einen vollkommenen Ausgleich der Differenz zwischen Ist- und Sollwerten
herbeizuführen, während die Lehre des Streitpatents einen derartigen vollkommenen Ausgleich nicht anstrebe, sondern lediglich eine behutsame Heranführung des
Istwertes an den Sollwert erreichen wolle. Der in der US-Patentschrift 4 283 970
beschriebene „duty cycle“ diene dem totalen Ausgleich, wobei auch Fehladaptionen entstehen könnten. Dem beschriebenen „duty-cycle“ selbst könne nach Auffassung der Patentinhaberin nichts aufaddiert werden, weil dort nur eine Aus-/Ein-
Schaltung auf den Strom des Druckmediums wirken könne.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrechtzuerhalten in der erteilten Fassung, aber unter
Streichung des Wortes „oder“ in Spalte 6 Zeile 52 (= Hauptantrag),
hilfsweise gemäß den am 3. Februar 2004 überreichten Unterlagen
nach Hilfsantrag 1 - 5.
Die nebengeordneten Ansprüche 1 bis 4 nach Hauptantrag haben folgenden
Wortlaut:
„1. Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen
Fahrzeuggetriebes mit vorzugsweise elektrohydraulisch betätigbaren Reibelementen zur Umschaltung zwischen verschiedenen Übersetzungsstufen, bei der
- Speichermittel zur Speicherung wenigstens eines Sollwertes für eine den Schaltvorgang charakterisierende Größe
und
- Erfassungsmittel zur Erfassung wenigstens eines aktuellen Istwertes für eine den Schaltvorgang charakterisierende Größe und
- Vergleichsmittel zum Vergleichen des wenigstens einen
Istwertes mit dem wenigstens einen gespeicherten Sollwert und zum Speichern wenigstens eines von diesem
Vergleich abhängigen Korrekturwertes und
- Mittel zur Bildung einer Steuergröße für die Reibelemente,
vorzugsweise für den hydraulischen Druck, abhängig von
dem Korrekturwert, in dem Sinn, dass der Istwert näher an
den Sollwert herangeführt wird.
vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Vergleichsmittel derart ausgelegt sind, dass bei Überschreitungen
von vorgebbaren Abweichungen zwischen den Sollwerten und
den Istwerten die gespeicherten Korrekturwerte jeweils um ein
Inkrement verändert werden, wobei jedem Inkrement ein bestimmter Wert der Steuergröße zugeordnet ist.
2. Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen
Fahrzeuggetriebes nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1,
dadurch gekennzeichnet, dass die Vergleichsmittel derart
ausgelegt sind, dass
-
bei Überschreitungen von vorgebbaren Abweichungen
zwischen den Sollwerten und den Istwerten die Korrekturwerte abgespeichert werden und
-
die Istwerte durch Mittelwertbildung von Einzelwerten aus
mehreren Schaltvorgängen gebildet werden.
3. Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen
Fahrzeuggetriebes nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
-
die Vergleichsmittel derart ausgelegt sind, dass bei Überschreitungen von vorgebbaren Abweichungen zwischen
den Sollwerten und den Istwerten die Korrekturwerte abgespeichert werden und
-
die Speichermittel derart ausgelegt sind, dass die Sollwerte wenigstens abhängig von der Last und der Drehzahl
des Fahrzeugmotors gespeichert werden.
4. Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen
Fahrzeuggetriebes nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1,
dadurch gekennzeichnet, dass die Vergleichsmittel derart
ausgelegt sind, dass bei Überschreitungen von vorgebbaren
Abweichungen zwischen den Sollwerten und den Istwerten die
gespeicherten Korrekturwerte verändert werden, wobei für die
Korrekturwerte obere und untere Grenzwerte vorgesehen
sind“.
Zu den zum Anspruchssatz nach Hauptantrag gehörenden Unteransprüchen 5 bis
11 wird auf die Akten verwiesen.
Die nebengeordneten Ansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag 1 lauten:
„1. Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen
Fahrzeuggetriebes mit vorzugsweise elektrohydraulisch betätigbaren Reibelementen zur Umschaltung zwischen verschiedenen Übersetzungsstufen, bei der
- Speichermittel zur Speicherung wenigstens eines Sollwertes für eine den Schaltvorgang charakterisierende Größe
und
- Erfassungsmittel zur Erfassung wenigstens eines aktuellen Istwertes für eine den Schaltvorgang charakterisierende Größe und
- Vergleichsmittel zum Vergleichen des wenigstens einen
Istwertes mit dem wenigstens einen gespeicherten Sollwert und zum Speichern wenigstens eines von diesem
Vergleich abhängigen Korrekturwertes und
- Mittel zur Bildung einer Steuergröße für die Reibelemente,
den hydraulischen Druck, abhängig von dem Korrekturwert, in dem Sinn, dass der Istwert näher an den Sollwert
herangeführt wird,
vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Vergleichsmittel derart ausgelegt sind, dass bei Überschreitungen von Abweichungen zwischen den Sollwerten und den Istwerten um einen vorgebbaren Betrag die gespeicherten Korrekturwerte jeweils um ein Inkrement verändert werden, wobei
jedem Inkrement ein bestimmter fester Wert der Steuergröße
Druck zugeordnet ist.
2. Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen
Fahrzeuggetriebes nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1,
dadurch gekennzeichnet, dass die Vergleichsmittel derart
ausgelegt sind, dass
-
bei Überschreitungen von vorgebbaren Abweichungen
zwischen den Sollwerten und den Istwerten die Korrekturwerte abgespeichert werden und
-
die Istwerte durch Mittelwertbildung von Einzelwerten aus
mehreren Schaltvorgängen gebildet werden.
3. Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen
Fahrzeuggetriebes nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
-
die Vergleichsmittel derart ausgelegt sind, dass bei Überschreitungen von vorgebbaren Abweichungen zwischen
den Sollwerten und den Istwerten die Korrekturwerte abgespeichert werden und
-
die Speichermittel derart ausgelegt sind, dass die Sollwerte wenigstens abhängig von der Last und der Drehzahl
des Fahrzeugmotors gespeichert werden“.
Zu den zum Anspruchssatz nach Hilfsantrag 1 gehörenden Unteransprüchen 4 bis
9 wird auf die Akten verwiesen.
Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 2 lauten:
„1. Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen
Fahrzeuggetriebes mit vorzugsweise elektrohydraulisch betätigbaren Reibelementen zur Umschaltung zwischen verschiedenen Übersetzungsstufen, bei der
- Speichermittel zur Speicherung wenigstens eines Sollwertes für eine den Schaltvorgang charakterisierende Größe
und
- Erfassungsmittel zur Erfassung wenigstens eines aktuellen Istwertes für eine den Schaltvorgang charakterisierende Größe und
- Vergleichsmittel zum Vergleichen des wenigstens einen
Istwertes mit dem wenigstens einen gespeicherten Sollwert und zum Speichern wenigstens eines von diesem
Vergleich abhängigen Korrekturwertes und
- Mittel zur Bildung einer Steuergröße für die Reibelemente,
vorzugsweise für den hydraulischen Druck, abhängig von
dem Korrekturwert, in dem Sinn, dass der Istwert näher an
den Sollwert herangeführt wird.
vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Vergleichsmittel derart ausgelegt sind, dass bei Überschreitungen
von vorgebbaren Abweichungen zwischen den Sollwerten und
den Istwerten die gespeicherten Korrekturwerte jeweils um ein
Inkrement ein bestimmter Wert der Steuergröße zugeordnet
ist, wobei für die Korrekturwerte obere und untere Grenzwerte
vorgesehen sind.
2. Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen
Fahrzeuggetriebes nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1
dadurch gekennzeichnet, dass die Vergleichsmittel derart
ausgelegt sind, dass
-
bei Überschreitungen von vorgebbaren Abweichungen
zwischen den Sollwerten und den Istwerten die Korrekturwerte abgespeichert werden und
-
die Istwerte durch Mittelwertbildung von Einzelwerten aus
mehreren Schaltvorgängen gebildet werden.
3. Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen
Fahrzeuggetriebes nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1,
dadurch gekennzeichnet, dass
-
die Vergleichsmittel derart ausgelegt sind, dass bei Überschreitungen von vorgebbaren Abweichungen zwischen
den Sollwerten und den Istwerten die Korrekturwerte abgespeichert werden und
-
die Speichermittel derart ausgelegt sind, dass die Sollwerte wenigstens abhängig von der Last und der Drehzahl
des Fahrzeugmotors gespeichert werden“.
Zum Inhalt der 5 nachgeordneten Unteransprüche wird auf die Akten verwiesen.
Dem Hauptanspruch (Anspruch 1) nach Hilfsantrag 3 lautet wie Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 2.
Zu den zu diesem Antrag gehörenden Unteransprüchen 2 bis 6 wird auf die Akten
verwiesen.
Der Hauptanspruch (Anspruch 1) nach Hilfsantrag 4 lautet wie der Anspruch 2
nach Hauptantrag bzw Hilfsantrag 1 bzw Hilfsantrag 2.
Zu den zu diesem Antrag gehörenden Unteransprüchen 2 bis 4 wird auf die Akten
verwiesen.
Der Hauptanspruch (Anspruch 1) nach Hilfsantrag 5 lautet wie Anspruch 3 nach
Hauptantrag bzw Hilfsantrag 1. Zu den zu diesem Antrag gehörenden Unteransprüchen 2 und 3 wird auf die Akten verwiesen.
Die Einsprechende trägt ergänzend vor, dass auch die nun vorliegenden Ansprüche nach Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 bis 5 keine Merkmale zum Inhalt
hätten, die der Fachmann nicht - insoweit nicht bereits durch den Stand der Technik nach der US-Patentschrift 4 283 970 vorweggenommen oder nahegelegt -
durch sein allgemeines Fachwissen hätte auffinden und ergänzen können, ohne
erfinderisch tätig zu werden.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Gegenstand des angegriffenen
Patents ist nicht patentfähig.
A)
Zum Hauptantrag
1.
Gegenstand des Streitpatents ist nach dem Oberbegriff der nebengeordneten Ansprüche 1 bis 4 eine Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen Fahrzeuggetriebes mit vorzugsweise elektrohydraulisch betätigbaren
Reibelementen zur Umschaltung zwischen verschiedenen Übersetzungsstufen.
Hierzu soll wenigstens ein Sollwert für eine den Schaltvorgang charakterisierende
Größe gespeichert werden und wenigstens ein entsprechender Istwert erfaßt werden, wobei diese Werte in Vergleichsmitteln miteinander verglichen werden. Die
Vergleichsmittel sollen auch in der Lage sein, wenigstens einen von diesem Vergleich abhängigen Korrekturwert zu speichern. Ferner sollen Mittel zur Bildung
einer Steuergröße für die Reibelemente, vorzugsweise für den hydraulischen
Druck, in Abhängigkeit von dem Korrekturwert vorgesehen sein, um den Istwert
näher an den Sollwert heranzuführen.
Nach dem Kennzeichen des Anspruchs 1 sollen die Vergleichsmittel derart ausgelegt sein, dass bei Überschreitungen von vorgebbaren Abweichungen zwischen
Soll- und Istwerten die gespeicherten Korrekturwerte jeweils um ein Inkrement
verändert werden, wobei jedem Inkrement ein bestimmter Wert der Steuergröße
zugeordnet ist.
Die Formulierung, wonach jedem Inkrement ein bestimmter Wert der Steuergröße
zugeordnet ist, kann nach Auffassung des Senats nur so verstanden werden, dass
hiermit nicht nur ein Inkrement sondern im Bedarfsfall auch mehrere Inkremente
angesprochen sein können. In diese Richtung weist auch der mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogene und zum Umfang des Anspruchssatzes nach Hauptantrag
gehörende Anspruch 10, wonach der Steuergröße [f(MM)] ein Betrag hinzugefügt
wird, der sich aus der multiplikativen Verknüpfung des entsprechenden Korrekturwertes [K] mit einem festen Steuergrößenwert [p] ergibt [f(MM)] + / - Kx p]. Eine
derartige Weiterbildung einer Einrichtung nach Anspruch 11 ist nur dann sinnvoll
möglich, wenn im Anspruch 1 eine solche bereits angelegt und von diesem auch
umfaßt wird. Im übrigen läßt auch die Beispielsbeschreibung nichts gegenteiliges
erkennen, wenn gemäß Sp 4, Zeilen 42, 43 und 52 bis 54 eine Adaption um 2 Inkremente beschrieben ist.
2.
Der Gegenstand des zulässigen Anspruchs 1 nach Hauptantrag mag neu
und gewerblich anwendbar sein. Er beruht jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die US-Patentschrift 4 283 970 offenbart eine Einrichtung zur elektronischen
Steuerung eines automatischen Fahrzeuggetriebes mit vorzugsweise elektrohydraulisch betätigbaren Reibelementen zur Umschaltung zwischen verschiedenen
Übersetzungsstufen (Sp 1, Z 5 bis 12 und 25 bis 41).
Die entgegengehaltene Einrichtung dient dabei dem gleichen Zweck wie die patentgemäße Einrichtung, nämlich Toleranzen in der Fertigung der Kupplungselemente im Betrieb auszugleichen, sowie den Allgemeinzustand des Fahrzeugs zu
berücksichtigen (Sp 1, Z 7 bis 12) bzw. u.a. auch Alterungsprozessen Rechnung
zu tragen (Sp 2, Z 18). Die entgegengehaltene Einrichtung verfügt hierzu über
Speichermittel (ROM 180, Fig 4; Sp 8, Z 7,8, 15, 16) zur Speicherung wenigstens
eines Sollwertes für eine den Schaltvorgang chrakterisierende Größe (hier: ebenfalls wie beim Patentgegenstand gemäß Beispielsbeschreibung die Schaltzeit, vgl
„shift-time data“ z.B. Sp 8, Z 7). Ferner sind Erfassungsmittel (177) zur Erfassung
wenigstens eines aktuellen Istwertes für eine den Schaltvorgang charakterisierende Größe (hier: Schaltzeit) (vgl Sp 8, Z 14, 15 „the actual shift-time as
measured by counter 177“) vorgesehen. Weiterhin sind Vergleichsmittel (comparator 185) zum Vergleichen des wenigstens einen Istwerts (erfaßt in counter 177)
mit dem wenigstens einen gespeicherten Sollwert (gespeichert in ROM 180) und
zum Speichern wenigstens eines von diesem Vergleich abhängigen Korrekturwertes (endgültige Speicherung in ROM 192, vgl Sp 8 Z 26 „correction register“)
(Funktion insgesamt, Sp 8, Z 18 bis 29) vorgesehen.
Die entgegengehaltene Vorrichtung verfügt auch über Mittel zur Bildung einer
Steuergröße (hier: Hydraulikdruck wie auch in der Beispielsbeschreibung des
Streitpatents) für die Reibelemente, vorzugsweise für den hydraulischen Druck,
abhängig von dem Korrekturwert, in dem Sinn, dass der Istwert näher an den
Sollwert herangeführt wird (Sp 8, Z 19 bis 29).
Die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 werden einem Fachmann, einem Elektroniker für steuerungs- und regelungstechnische Fragestellungen mit
mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung elektronischer Steuerungs- und Regelungsprozesse in Kraftfahrzeugen durch die US-Patentschrift 4 283 970 nahegelegt, denn in Spalte 8, Z 18 bis 21 ist ausgeführt: „The output of comparator 185 is
used to adress ROM 190, which yields a pressure correction number in the form of
a solenoid duty-cycle as a function of shift time error“. Anders als die Patentinhaberin vorträgt, vermag der sog. duty-cycle dabei nicht nur Aus-/Einschaltungen
anzunehmen und zu realisieren. Vielmehr kann auch auf Zeitraum und Intensität
dieses Arbeitszyklus Einfluß genommen werden (vgl hierzu Fig 4, z.B. Pos
165(„ADDER“)). Demgemäss sind bei der Einrichtung nach der US-Patentschrift 4
283 970 die Vergleichsmittel (185) ebenfalls derart ausgelegt, dass bei Abweichungen zwischen den Sollwerten und den Istwerten (also wenn aus dem comparator 185 ein bestimmter Differenzwert in den ROM 190 geschickt wird) die gespeicherten Korrekturwerte (diese sind im correction register 192 abgelegt) jeweils
um ein Inkrement verändert werden (dies ist die correction number). Unstreitig ist
dieser correction number auch ein bestimmter Wert der Steuergröße zugeordnet,
welche hier in gleicher Weise wie auch in der patentgemäßen Beispielsbeschreibung einen Hydraulikdruckwert darstellt, den ROM 160 liefert (vgl Sp 8, Z 32 bis
35; Geamtfunktion: Sp 8 Z 21 bis 48). Zwar ist der Patentinhaberin darin zuzustimmen, dass in der US-Patentschrift 4 283 970 nicht expressis verbis von einer
Überschreitung von vorgebbaren Abweichungen zwischen Soll- und Istwerten die
Rede ist welche zur inkrementalen Veränderung der gespeicherten Korrekturwerte
führt. Jedoch ist in der Beschreibung der Entgegenhaltung zu Fig 4 (diese hat
eine schaltzeitabhängige Einrichtung zum Inhalt) ausgeführt, dass u.a. die Wertebegrenzung bzw die Vorgabe von Wertebereichen (vgl „gating of various signals“)
nicht detailliert beschrieben und beziffert werden soll, weil diese Techniken den
Fachleuten auf dem Gebiet der Elektronik bekannt sind (Sp 8, Z 49 bis 55). Somit
wird ein Fachmann bereits durch diesen Hinweis („gating“) dazu angeregt, bestimmte Schwellenwerte auch für die Abweichung zwischen Ist- und Sollwerten
vorzusehen, wobei diese vorgebbar ausgestaltet werden können. Die genannte
Textstelle läßt erstens zweifelsfrei erkennen, dass Awendung und Umsetzung
derartiger Maßnahmen bereits vor dem Zeitrang des Streitpatents zum allgemeinen Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns gehört haben. Anders als
die Patentinhaberin meint, erfolgt auch die Adaption beim Patentgegenstand insgesamt nicht behutsamer als bei der Einrichtung nach der US-Patentschrift 4 283
970, denn der Anspruch läßt weder für sich genommen noch im Kontext mit Anspruch 10 und der Beschreibung im übrigen erkennen, dass in allen Fällen lediglich eine Adaption um ein einziges Inkrement erfolgen würde (vgl hierzu Punkt A)
1.). Nach alledem kann der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag keinen Bestand haben. Mit diesem Anspruch fallen auch alle zu diesem Antrag gehörenden weiteren
nebengeordneten Ansprüche 2 bis 4 sowie die zugehörigen Unteransprüche 5 bis
11, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.
B)
Zum Hilfsantrag 1
1.
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist eine Einrichtung zur
elektronischen Steuerung eines automatischen Fahrzeuggetriebes mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Der Anspruch wurde lediglich durch
redaktionelle und klarstellende Änderungen im Wortlaut dahingehend präzisiert,
dass die Steuergröße nunmehr ausschließlich als (hydraulischer) Druck bezeichnet wird (anstatt „vorzugsweise als ...“ wie im Anspruch 1 nach Hauptantrag). Der
Ausdruck „vorgebbaren Abweichungen“ wird wortlautgemäß nun ersetzt durch
„Abweichungen ... um einen vorgebbaren Betrag“. Der vorher im Anspruch 1 nach
Hauptantrag als „bestimmter Wert“ der Steuergröße bezeichnete Wert, der jedem
Inkrement zugeordnet ist, wird nunmehr als „bestimmter fester Wert“ bezeichnet.
Im übrigen ist dieser Anspruch so auszulegen, wie bereits zu Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag unter 1. ausgeführt ist.
2.
Der Gegenstand des zulässigen Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 mag neu
und gewerblich anwendbar sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Zur Begründung hierzu wird auf die Ausführungen zu Anspruch 1 nach
Hauptantrag verwiesen. Die o.g. textlichen Unterschiede können zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen, denn auch bei der entgegengehaltenen Einrichtung nach der US-Patentschrift 4 283 970 ist die Steuergröße ein (hydraulischer) Druck (Sp 8, Z 19 bis 29). In der Formulierung „Abweichungen ... um einen
vorgebbaren Betrag“ vermag der Senat keinen substantiellen Unterschied zu der
Formulierung „vorgebbaren Abweichungen“ zu erkennen. Ähnliches gilt auch für
die Bezeichnung „bestimmter fester Wert“ gegenüber „bestimmter Wert“, so dass
hierzu jeweils auf die Begründung zu den entsprechenden Stellen bezüglich Anspruch 1 gemäß Hauptantrag verwiesen wird (vgl A) 2.). Nachdem der Anspruch 1
nach Hilfsantrag 1 keinen Bestand hat, können aufgrund der Antragsbindung auch
die übrigen zu diesem Antrag gehörenden nebengeordneten Ansprüche 2 und 3
sowie die Unteransprüche 4 bis 9 keinen Bestand haben.
C)
Zum Hilfsantrag 2
1.
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist eine Einrichtung zur
elektronischen Steuerung eines automatischen Fahrzeuggetriebes mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wobei zusätzlich noch das Merkmal,
dass „für die Korrekturwerte obere und untere Grenzwerte vorgesehen sind“ angefügt ist.
2.
Der Gegenstand des zulässigen Anspruchs 1, dessen Neuheit und
gewerbliche Anwendbarkeit gegeben sein mag, beruht nicht auf einer erfinderischern Tätigkeit.
Insoweit der in Rede stehende Anspruch 1 mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag
wortgleich ist, wird auf die Begründung zu Anspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen. Der Zusatz, wonach für die Korrekturwerte obere und untere Grenzwerte vorgesehen sind, vermag die Patentfähigkeit dieses Anspruchs nicht zu stützen, denn
es liegt am routinemäßigen Handeln des einschlägigen Fachmanns, sämtliche in
einer elektronischen Steuerung ermittelten oder errechneten Werte im Bedarfsfall
sinnvoll zu begrenzen. Ein Beleg hierfür ist die Passage in Spalte 8, Zeile 49 bis
55 der entgegengehaltenen US-Patentschrift 4 283 970, wonach die Begrenzung
verschiedener Signale zwischen den Steuereinheiten („gating of various signals
between the control blocks“) als zum allgemeinen Fachwissen der Elektronik-
Fachleute gehörig dargestellt wird.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat daher keinen Bestand. Mit ihm fallen auch
die diesem Antrag zugehörigen nebengeordneten Ansprüche 2 und 3 sowie die
fünf nachgeordneten Unteransprüche.
D)
Zum Hilfsantrag 3
1.
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist eine Einrichtung zur
elektronischen Steuerung eines automatischen Fahrzeuggetriebes mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
2.
Der mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wortgleiche Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung wird
auf die entsprechenden Ausführungen und Verweise im Zusammenhang mit dem
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 verwiesen.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat daher keinen Bestand. Auch die diesem Anspruch nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 6 sind daher nicht bestandsfähig.
E)
Zum Hilfsantrag 4
1.
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist eine Einrichtung zur
elektronischen Steuerung eines automatischen Fahrzeuggetriebes mit den gattungsbildenden Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Die kennzeichnenden Merkmale dieses Anspruchs gehen dahin, dass die Vergleichsmittel derart
ausgelegt sind, dass
-
bei Überschreitungen von vorgebbaren Abweichungen zwischen den Sollwerten und den Istwerten die Korrekturwerte
abgespeichert werden und
-
die Istwerte durch Mittelwertbildung von Einzelwerten aus
mehreren Schaltvorgängen gebildet werden.
2.
Der zweifellos gewerblich anwendbare und Neuheit aufweisende Gegenstand des zulässigen Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Merkmale des Oberbegriffs dieses Anspruchs sind durch die US-Patentschrift
4 283 970 vollständig vorweggenommen. Zur Begründung hierzu wird auf die
Ausführungen zu dem insoweit wortgleichen Anspruch 1 nach Hauptantrag (A) 2.)
verwiesen. Zum ersten kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist auf die entsprechenden Erklärungen in der entgegengehaltenen US-Patentschrift 4 283 970 zu verweisen, wonach ebenfalls bei Überschreitungen von
Abweichungen Korrekturwerte abgespeichert werden (Sp 8, Z 21 bis 32). Die Vorgebbarkeit, also die Eingrenzung, aller in einer elektronischen Steuerung verwendeten ermittelten oder errechneten Werte verweist die Entgegenhaltung selbst
gemäß Spalte 8, Zeile 49 bis 55 in den Rahmen fachmännischen Handelns, so
dass das erste kennzeichnende Merkmal dieses Anspruchs eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen vermag.
Auch zum zweiten kennzeichnendenden Merkmal dieses Anspruchs, wonach die
Istwerte durch Mittelwertbildung von Einzelwerten aus mehreren Schaltvorgängen
gebildet werden, konnte ein Fachmann richtungsweisende Anregungen aus der
entgegengehaltenen US-Patentschrift 4 283 970 entnehmen. So wird gemäß
Spalte 9, Zeile 58 bis 60 ausgeführt, dass der Übergang vom ersten auf den
zweiten Gang zur Kalibrierung geeignet ist, weil dieser Schaltvorgang häufig auftritt. Es wird dort also angestrebt, bestimmte Kompensationen nicht dauernd erneut vorzunehmen, um - wie dem einschlägigen Fachmann bekannt - das System
zu dämpfen und in Ruhe zu halten. Eine Möglichkeit bestimmte Schaltvorgänge zu
kalibrieren, d.h. geeignete für diese mehrfach zu verwendende Korrekturwerte
aufzufinden ist dabei die Mittelwertbildung von Einzelwerten aus den Istwerten
mehrerer Schaltvorgänge, welche dem einschlägigen Fachmann geläufig ist. Zu
einem solchen Handeln wird ein Fachmann bereits durch den Hinweis auf eine
Kalibrierung von bestimmten Schaltvorgängen hingeführt.
Nach alledem ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ebenso wie die auf diesen
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 nicht bestandsfähig.
F)
Zum Hilfsantrag 5
1.
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ist eine Einrichtung zur
elektronischen Steuerung eines automatischen Fahrzeuggetriebes mit den gattungsbildenden Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Nach den kennzeichnenden Merkmalen dieses Anspruchs ist vorgesehen, dass
-
die Vergleichsmittel derart ausgelegt sind, dass bei
Überschreitung von vorgebbaren Abweichungen zwischen den
Sollwerten und den Istwerten die Korrekturwerte abgespeichert werden und
-
die Speichermittel derart ausgelegt sind, dass die Sollwerte
wenigstens abhängig von der Last und der Drehzahl des
Fahrzeugmotors gespeichert werden.
2.
Der Gegenstand des zulässigen Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 mag Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit aufweisen. Er beruht jedoch nicht einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Merkmale des Oberbegriffs dieses Anspruchs sind durch die entgegengehaltene US-Patentschrift 4 283 970 vollumfänglich vorweggenommen, wie aus den
Ausführungen zu dem insoweit wortgleichen Anspruch 1 nach Hauptantrag ersichtlich ist (vgl A) 2.). Das erste kennzeichnende Merkmal hinsichtlich der Auslegung der Vergleichsmittel derart, dass bei Überschreitungen von vorgebbaren
Abweichungen zwischen den Sollwerten und den Istwerten die Korrekturwerte abgespeichert werden, ist mit dem ersten kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs
1 nach Hilfsantrag 4 identisch. Zu einem derartigen technischen Handeln wird ein
Fachmann ebenfalls bereits durch die entgegengehaltene US-Patentschrift 4 283
970 angeregt, wie in den Ausführungen zum Hilfsantrag 4, auf die hier ausdrücklich verwiesen wird (vgl E) 2.), dargestellt ist.
Auch zur Verwirklichung des zweiten kennzeichnenden Merkmals des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5, wonach die Speichermittel derart ausgelegt sind,
dass die Sollwerte wenigstens abhängig von der Last und der Drehzahl des Fahrzeugmotors gespeichert werden, findet der Fachmann Vorbilder und Hinweise in
der US-Patentschrift 4 283 970. So ist aus de Beschreibung dieser Entgegenhaltung bereits direkt zu entnehmen, dass der Winkel der Drosselklappe des Motors
als repräsentativer Wert für Drehmoment und Geschwindigkeit Verwendung findet,
also mithin für Last steht, welche in die Werte für die Steuerung mit eingehen (Sp
7, Z 2 bis 8 und Zeilen 67, 68 bis Sp 8, Z 1 bis 5). Das Signal für den Winkelbetrag
der Drosselklappe, also ein Last-Parameter, ist dabei zur direkten Beschickung
des Sollwert-Speichers (180) vorgesehen (vgl Sp 8, Z 5 bis 7) („... throttle angle
signal (%T) for adressing ROM 180 ...“), so dass die Speichermittel auch bei der
entgegengehaltenen Einrichtung nach der US-Patentschrift 4 283 970 derart ausgestaltet sind, dass die Sollwerte (in ROM 180) abhängig von der Last des Fahrzeugmotors gespeichert werden (vgl auch Fig 4, Verbindung zwischen %T und
ROM DESIRED SHIFT-TIME).
Des weiteren läßt ein Blick auf Fig 4 der US-Patentschrift 4 283 970 erkennen,
dass die Eingangsdrehzahl des Getriebes
(18) bei
(24) und die Abtriebs-(Ausgangs-)drehzahl bei (22) erfaßt werden. Das Verhältnis dieser beiden
Drehzahlen wird im Divider (172) erfaßt und geht als Signal in die Steuerung ein
(Fig 4; Sp 7, Z 27 ff). Konkret wird hierzu zwar weiter nichts beschrieben, jedoch
findet sich in Sp 6, Z 58 bis Sp 7, Z 2 der Entgegenhaltung der allgemeine Hinweis, dass die ROM’s (read-only memories) als Tabellen vorher gewonnener und
gespeicherter Werte einer abhängigen Variablen als Funktion einer oder mehrerer
unabhängiger Variablen welche in den ROM eingegeben werden, zu betrachten
sind. Die Einzelheiten hierzu, so die Entgegenhaltung an dieser Stelle weiter, sollen aber im Interesse der Vereinfachung der Beschreibung nicht weiter vertieft
werden, weil sie dem Elektronik-Fachmann ohnehin bekannt seien. Somit war es
dem hier maßgeblichen Fachmann ohne weiteres möglich im Bedarfsfall auch die
Drehzahl des Fahrzeugmotors als Variable in den Sollwertspeicher mit aufzunehmen und somit eine Vorrichtung auf der Basis der US-Patentschrift 4 283 970 im
Sinne des zweiten kennzeichnenden Merkmals des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag
5 auszugestalten, zumal Mittel zur Erfassung von Drehzahlen (z.B. am Getriebeeingang) sowie zur Erfassung des Drehmoments des Fahrzeugmotors, welches
wiederum Drehzahl-abhängig ist, bei der entgegengehaltenen Einrichtung bereits
vorgesehen waren.
Nach alledem können auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 und die auf diesen
rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 keinen Bestand haben.
Das Patent war daher zu widerrufen.
Nach dem Zurückverweisungsbeschluß des Bundesgerichtshofes
vom
13. März 2003 ist auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden, §109 PatG. Der Senat übt das in der Vorschrift eingeräumte und nunmehr
auf ihn übertragene Ermessen dahingehend aus, dass es bei dem allgemeinen
Grundsatz sein Bewenden hat, wonach jeder Beteiligte die bei ihm durch das
Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen (gerichtlichen oder außergerichtlichen)
Kosten selbst trägt (vgl § 49 GKG; BGH GRUR 1996, 399, 401). Denn besondere
Umstände, die unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit eine abweichende Kostenverteilung gebieten würden, sind weder dargetan noch sonst
ersichtlich. Eines gesonderten Ausspruchs über diese regelmäßige Kostenfolge,
der ohnehin nur deklatorisch sein könnte, bedarf es nicht.
Kowalski
Eberhard
Dr. Huber
Kuhn
Cl