Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 04.02.2004 – 26 W (pat) 185/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 185/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 602 028 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2003 an die Widersprechende wird angeordnet.
G r ü n d e
Die Anordnung der öffentlichen Zustellung beruht auf § 94 Abs. 2 MarkenG i.V.m.
Der derzeitige Sitz der Widersprechenden sowie die Anschrift ihres Geschäftsführers sind unbekannt. Die Widersprechende ist im Handelsregister gelöscht
worden. Der Versuch einer Zustellung an sie unter der letzten, dem Senat
bekannten Adresse
ist erfolglos geblieben. Die neuen Anschriften der
Widersprechenden bzw ihres Geschäftsführers konnten nicht ermittelt werden.
Albert
Kraft
Reker
Na