Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 04.02.2004 – 26 W (pat) 185/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 185/01

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 602 028 10.99

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2003 an die Widersprechende wird angeordnet.

G r ü n d e

Die Anordnung der öffentlichen Zustellung beruht auf § 94 Abs. 2 MarkenG i.V.m.

Der derzeitige Sitz der Widersprechenden sowie die Anschrift ihres Geschäftsführers sind unbekannt. Die Widersprechende ist im Handelsregister gelöscht

worden. Der Versuch einer Zustellung an sie unter der letzten, dem Senat

bekannten Adresse

ist erfolglos geblieben. Die neuen Anschriften der

Widersprechenden bzw ihres Geschäftsführers konnten nicht ermittelt werden.

Albert

Kraft

Reker

Na