Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 05.02.2004 – 6 W (pat) 56/01

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Februar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 40 31 762.5-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb, Dipl.-Ing.

Sperling und der Richterin Fink

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. April 2001 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70

Bezeichnung: Kupplungsscheibe mit platzsparendem Leerlaufdämpfer

Anmeldetag: 6. Oktober 1990

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 5, überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom

5. Februar 2004,

Beschreibung Spalten 1 - 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

5. Februar 2004,

Figuren 1 - 6 gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 6. Oktober 1990 eingegangene Patentanmeldung P 40 31 762.5-12 mit

Beschluß vom 2. April 2001 zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit

begründet, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 vom 4. September 1998

im Hinblick auf den Stand der Technik, insbesondere die deutschen Offenlegungsschriften 34 27 246, 36 07 399, 34 05 949 und 24 18 062 sowie das deutsche Gebrauchsmuster 90 17 106 und die US-Patentschrift 4 549 641, nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in

der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 5 vorgelegt, von denen

der Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet:

„Kupplungsscheibe, insbesondere für Reibungskupplungen von

Kraftfahrzeugen, bestehend aus einem Last- und einem Leerlaufdämpfer, wobei der Lastdämpfer aus einer Nabenscheibe besteht,

die mit Spiel in Umfangsrichtung entsprechend dem Wirkungsbereich des Leerlaufdämpfers auf einer Verzahnung der gemeinsamen Nabe angeordnet ist, aus zu beiden Seiten angeordneten

Deckblechen, die drehfest untereinander verbunden und auf Abstand gehalten sind und von denen eines die Reibbeläge trägt, aus

Torsionsfedern in Fenstern von Nabenscheibe und Deckblechen,

wobei zwischen der Nabenscheibe und dem einen Deckblech der

Leerlaufdämpfer angeordnet ist, dessen beide Deckbleche drehfest

mit der Nabenscheibe des Lastdämpfers verbunden sind, indem

Nasen des von der Nabenscheibe des Lastdämpfers beabstandeten Deckbleches des Leerlaufdämpfers ohne Spiel in Umfangsrichtung durch Öffnungen bzw. Aussparungen im nabenseitigen

Deckblech und in die Nabenscheibe eingreifen und sich über Stützkanten axial am nabenseitigen Deckblech abstützen, und auf der

dem Leerlaufdämpfer gegenüberliegenden Seite der Nabenscheibe

zwischen dieser und dem entsprechenden Deckblech eine axial

wirkende Feder für eine Reibeinrichtung des Lastbereiches angeordnet ist, die die axiale Abstützung der Stützkanten aufrechterhält

und der Leerlaufdämpfer nur im Leerlaufbereich wirksam ist und der

Lastdämpfer beim Überschreiten des Leerlaufbereiches wirksam

wird, und je eine Federeinrichtung und mindestens eine Reibeinrichtung pro Dämpfer vorgesehen ist, wobei ferner der Leerlaufdämpfer aus einer Nabenscheibe besteht, die drehfest auf einer

gemeinsamen Nabe aufgesetzt ist; aus zu beiden Seiten der Nabenscheibe angeordneten Deckblechen, die vom Ausgangsteil des

Lastdämpfers angesteuert werden, sowie von Federn in Fenstern

von Nabenscheibe und Deckblechen und einer Lastreibscheibe

zwischen der Nabenscheibe und einem der beiden Deckbleche,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Lastreibscheibe (23, 24) durch Axialeinspannung mit einer

Seite direkt in Reibkontakt mit der Nabenscheibe (12, 13) des

Leerlaufdämpfers und mit der anderen Seite direkt in Reibkontakt

mit dem einen Deckblech (11) des Leerlaufdämpfers steht, wobei

die Reibpaarungen auf beiden Seiten unterschiedliche Reibbeiwerte aufweisen und mit axial abgewinkelten Nasen (26) in umfangsmäßig größere Aussparungen (27) der Nabenscheibe (12, 13)

eingreift und gegenüber dieser einen kleineren Reibbeiwert aufweist und daß zur Reibkrafterzeugung für den Leerlaufdämpfer radial innerhalb der Feder (18) für die Reibkrafterzeugung im Lastbereich eine weitere Feder (28) angeordnet ist, die sich am Deckblech

(6) des Lastdämpfers und an einer Kante der Nabe (1) abstützt und

die Nabenscheibe (12, 13) des Leerlaufdämpfers an der Nabe sich

axial anlegt.“

Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akte verwiesen.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle

für Klasse F 16 D vom

2. April 2001 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen

zu erteilen:

Patentansprüche 1 - 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Spalten 1 - 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und

Figuren 1 - 6 gemäß Offenlegungsschrift.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akte verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.

1.

Die Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 ergibt

sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 und aus der ursprünglichen Beschreibung Seite 3 letzter Absatz, Seite 4 Zeilen 1 bis 4 und 20 bis 25, Seite 6

Zeilen 14 bis 18 und Seite 7 Abs 2 in Verbindung mit den Zeichnungen insbesondere den Figuren 1 und 3. Die Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen inhaltlich den

ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 7.

2.

Die Erfindung betrifft eine Kupplungsscheibe, insbesondere für Reibungskupplungen von Kraftfahrzeugen, bestehend aus einem Last- und einem Leerlaufdämpfer. Eine derartige Kupplungsscheibe ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 42 717 bekannt. Hierbei hat es die Anmelderin als nachteilig angesehen,

daß die Lastreibscheibe zwischen dem lastdämpfernahen Deckblech des Leerlaufdämpfers und dessen Nabenscheibe mit beidseitigem Abstand angeordnet ist.

Daran anknüpfend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Kupplungsscheibe mit einer Lastreibscheibe im Leerlaufdämpfer zu erstellen, die besonders

platzsparend ist und ohne großen Aufwand leicht auf das jeweilige Fahrzeug abgestimmt werden kann.

Diese Aufgabe wird durch die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.

3.

Die Kupplungsscheibe nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Stand

der Technik neu. Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart eine Kupplungsscheibe mit sämtlichen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen, wie sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

4.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 42 717 ist eine Kupplungsscheibe bekannt, die aus einem Leerlauf- und einem Lastdämpfer besteht und die Merkmale

des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aufweist. Mit dieser vorbekannten Ausführung wird zwar eine zweistufige Reibcharakteristik für den Verdrehbereich des

Leerlaufdämpfers erreicht, doch ist diese Reibeinrichtung anders konzipiert und

konstruktiv unterschiedlich ausgeführt. Es ergeben sich aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 42 717 somit keine Hinweise, die Lastreibscheibe mit beidseits

unterschiedlichen Reibbeiwerten auszubilden und die vorbekannte Ausführung in

der im Patentanspruch 1 angegebenen Weise weiter zu entwickeln.

Aber auch durch die zusätzliche Kenntnis des weiteren Standes der Technik wird

der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht nahegelegt, wenngleich aus dem

deutschen Gebrauchsmuster 90 17 106 eine einen Leerlauf- und Lastdämpfer

umfassende Kupplungsscheibe und im Zusammenhang mit dem Lastdämpfer ein

vergleichbarer Reib- und Steuermechanismus zur Ausbildung einer zweistufigen,

platzsparenden Reibeinrichtung bekannt ist (vgl Figuren 1 und 4, Anspruch 10,

S 6, Abs 1). Da außerdem in der deutschen Offenlegungsschrift 34 27 246 der

generelle Hinweis gegeben wird, daß ebenso wie beim Lastdämpfer auch der

Leerlaufdämpfer mit abgestuften Reibeinrichtungen ausgestattet sein kann (vgl

S 7 Abs 1), mag der Fachmann - ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus

mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Reibungskupplungen insbesondere für Kraftfahrzeuge - dadurch Anregungen erhalten, dieses bei Lastdämpfern

bekannte Reib- und Steuerungsprinzip entsprechend bei Leerlaufdämpfern anzuwenden. Auf diese Weise gelangt jedoch der Fachmann noch nicht vollständig

zum Anmeldungsgegenstand, da vor allem der unmittelbare Reibkontakt von Lastreibscheibe und Deckblech des Leerlaufdämpfers und die im Anspruch 1 angegebene Anordnung der Federn zur Erzeugung der Reibkräfte für den Leerlauf- und

Lastdämpferbereich dem deutschen Gebrauchsmuster 90 17 106 oder der deutschen Offenlegungsschrift 34 27 246 nicht zu entnehmen sind und diese konstruktiven Ausgestaltungen sich für den Fachmann auch nicht zwangsläufig ergeben.

Hierzu können auch die sonst noch im Verfahren befindlichen Druckschriften keinen Beitrag leisten, da die dortigen Reibeinrichtungen infolge nicht vergleichbarer

Dämpfungskonzepte und Dämpferkonstruktionen anders gestaltet sind und deshalb als Vorbild für die die Reibmittel und die Reibkrafterzeugung betreffenden

Ausbildungen des Patentanspruchs 1 nicht in Betracht kommen. So befassen sich

die deutschen Offenlegungsschriften 36 07 399 und 24 18 062 sowie die US-Patentschrift 4 549 641 ausschließlich mit der Ausbildung von Haupt- bzw Lastdämpfern und den entsprechenden Reibeinrichtungen und bei der deutschen Offenlegungsschrift 34 05 949 ist die Reibeinrichtung nicht im Zusammenhang mit

einem eine Federeinrichtung aufweisenden Leerlaufdämpfer ausgebildet. Andere,

nicht vergleichbare Verhältnisse sind auch bei dem deutschen Gebrauchsmuster

86 01 863 und der deutschen Offenlegungsschrift 28 14 240 festzustellen, da

diese vorbekannten Reibeinrichtungen hinsichtlich der Anordnung der Reib- und

Federmittel auf einen Leerlaufdämpfer abgestimmt sind, der außerhalb bzw radial

innerhalb des Lastdämpfers und somit nicht zwischen der Nabenscheibe und dem

Deckblech des Lastdämpfers angeordnet ist. Aus dämpfungskonzeptionellen

Gründen ist auch bei der Ausführung nach der deutschen Offenlegungsschrift

38 10 922 eine sinnvolle Vergleichsbasis für die Reibeinrichtungen nicht gegeben.

Die von der Anmelderin genannten Druckschriften, deutsche Offenlegungsschrift

23 18 907 und das deutsche Gebrauchsmuster 73 37 305, liegen ersichtlich weiter

ab und gehen auf die Reibeinrichtung selbst nicht näher ein.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß durch den Stand der Technik keine

gedanklichen Anstöße gegeben werden, die Reibeinrichtung der gattungsgemäßen Ausführung in der im Patentanspruch 1 angegebenen Weise weiterzubilden. Insbesondere fehlen Hinweise, die Lastreibscheibe in unmittelbarem Reibkontakt mit der Nabenscheibe und mit dem Deckblech des Leerlaufdämpfers vorzusehen und die Federn zur Reibkrafterzeugung für die Leerlauf- und Lastdämpfung auf der dem Leerlaufdämpfer gegenüberliegenden Seite der Nabenscheibe des Lastdämpfers radial übereinanderliegend anzuordnen. Mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 wird somit eine einen Leerlauf- und Lastdämpfer

umfassende Kupplungsscheibe geschaffen, die nicht nur eine zweistufige Reibcharakteristik für den Wirkungsbereich des Leerlaufdämpfers ermöglicht, sondern

mit der zugleich auch eine besonders gedrängte Bauweise erreicht wird.

Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

5.

Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind somit

ebenfalls gewährbar.

Dr. Lischke

Schmidt-Kolb

Sperling

Fink

Cl