Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 06.02.2004 – 4 ZA (pat) 26/03
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
(zu 4 Ni 15/03)
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(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 15/03
hat der 4 Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. Februar 2004
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richterin Schuster
und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht
in die Nichtigkeitsakten
4 Ni 15/03 (EP 0 612 150) gewährt.
G r ü n d e
1. Die Antragsgegnerin II hat der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung widersprochen, dass dem Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin nicht der Name
und die Anschrift des beauftragenden Mandanten zu entnehmen sei. Wenn nach
den Umständen klar sei, dass der Antragsteller keine eigenen Interessen an der
erstrebten Akteneinsicht habe, müsse er entweder den Auftraggeber nennen oder
sein eigenes Interesse darlegen. Das gelte insbesondere für Personen, die gewerbsmäßig auch Auskünfte in Patentangelegenheiten erteilten.
Der Antragsgegner I hat sich nicht geäußert.
2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war stattzugeben; die Antragsgegnerin II hat ein
der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan
Nach dieser Vorschrift ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines
berechtigten Interesses und damit auch nicht davon abhängig, dass ein anwaltlicher Vertreter, der den Antrag gestellt hat, seinen Mandanten namhaft macht (vgl
BGH GRUR 2001, 143 Akteneinsicht XV; unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, vgl auch BGH GRUR 1999, 226 Akteneinsicht XIV, Gebrauchsmustersache).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Dr. Schwendy
Schuster
Dr. Zehendner
Pr/Be