Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 06.02.2004 – 4 ZA (pat) 26/03

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 15/03

hat der 4 Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. Februar 2004

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richterin Schuster

und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht

in die Nichtigkeitsakten

4 Ni 15/03 (EP 0 612 150) gewährt.

G r ü n d e

1. Die Antragsgegnerin II hat der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung widersprochen, dass dem Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin nicht der Name

und die Anschrift des beauftragenden Mandanten zu entnehmen sei. Wenn nach

den Umständen klar sei, dass der Antragsteller keine eigenen Interessen an der

erstrebten Akteneinsicht habe, müsse er entweder den Auftraggeber nennen oder

sein eigenes Interesse darlegen. Das gelte insbesondere für Personen, die gewerbsmäßig auch Auskünfte in Patentangelegenheiten erteilten.

Der Antragsgegner I hat sich nicht geäußert.

2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war stattzugeben; die Antragsgegnerin II hat ein

der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan

Nach dieser Vorschrift ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines

berechtigten Interesses und damit auch nicht davon abhängig, dass ein anwaltlicher Vertreter, der den Antrag gestellt hat, seinen Mandanten namhaft macht (vgl

BGH GRUR 2001, 143 Akteneinsicht XV; unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, vgl auch BGH GRUR 1999, 226 Akteneinsicht XIV, Gebrauchsmustersache).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Dr. Schwendy

Schuster

Dr. Zehendner

Pr/Be