Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 09.02.2004 – 25 W (pat) 175/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 175/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 729 750 IR

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdes enat) des Bundespatent gerichts in der

Sitzung vom 9. Februar 2004 unter Mitwir kung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 42 des D eutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 23. Mai 2003 durch eine Prüferin des höheren Dienstes den Widerspruch aus der Marke Nr 1061256 mit der Begrün dung zurückgewiesen, dass

die angegriffenen IR- Marke, die in kla nglicher Hinsicht durch den Wortbestandteil

"Aktis" geprägt werde, sich hinreichend von der älteren Marke, die aus dem Wort

"ATOS" bestehe, unterscheide.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die geltend macht,

dass die Markenstelle offensichtlich v on falschen Voraussetzungen ausgegangen

sei, da die Widerspruchsmarke nicht "Atos" sondern "Actis" laute.

Sie beantragt,

die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke hat mit Eingabe vom 29. Januar 2004

auf den Schutz der Marke in Deutschland verzichtet.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Nachdem die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke auf den Schutz der Marke in

Deutschland verzichtet hat, ist lediglich noch über den Antrag der Beschwer deführerin zu entscheiden, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beruht auf § 71 Abs 3 MarkenG.

Eine Rückzahlung kommt in den Fällen in Betracht, in denen es auf Grund der

besonderen Umstände unbilig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl

Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 71 Rdn 59).

Ein solcher Fall liegt hier vor, da die Markenstelle den Widerspruch aus der Marke

1061256 lediglich deshalb zurückgewiesen hatte, weil s ie der Prüfung der Verwechslungsgefahr ein falsches Zeichen, nämlich einen Namensbestandteil der

Widersprechenden statt der Widerspruchsmarke, zu Grunde gelegt hatte und dies

zu einer falschen Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen führte.

Kliems

Sredl

Bayer

Ju