Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.02.2004 – 30 W (pat) 231/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Februar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die angegriffene Marke 300 00 693
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
30. September 2002 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch
auch hinsichtlich der Waren "Schrauben und Nägel (soweit in
Klasse 6 enthalten)" zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird wegen der Gefahr von Verwechslungen die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen und am 12. Oktober 2000 veröffentlicht worden
als Bildmarke (farbig, schwarz; blau) ist:
siehe Abb. 1 am Ende
Das Warenverzeichnis lautet:
"Metallene Befestigungsteile für Regenwasserableitungssysteme und Dachbauteile; Regenfallrohre, Ablaufstutzen und Rinnen aus Metall; Metallhalbzeuge in
Form von Platten, Blechen, Scharen, Gittern, Eckteilen, Profilen und Rohren;
Baumaterialien und Abdeckteile aus Metall; Dachhaken, Halterungen, Schellen,
Schrauben und Nägel (soweit in Klasse 6 enthalten)".
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, am 20. November 1997 angemeldeten und am 23. März 1999 eingetragenen Gemeinschaftsmarke
000683425 TURNUS mit folgendem Warenverzeichnis:
"Furnierbock- und Hobelbankspindeln, Ambosse, Schraubstöcke, Maschinenschraubstöcke, Prismenschraubstöcke, Teile von Schraubstöcken, nämlich Spindeln, Knebel, Hülsenmuttern, Backen; Spannapparate, Klemmapparate, Spannklemmen; Flaschenzüge und deren Teile (soweit in Klasse 7 enthalten), Furnierböcke, Leimapparate; Handwerkzeuge, insbesondere Schraubenzieher, Werkzeughalter, Hämmer, Zangen, Schweißerzangen, Schraubenschlüssel, Armaturenschlüssel, Stiftschlüssel, Schaber, Sägen, Windeisen, Spannwerkzeuge,
Schraubzwingen, Dielenschraubzwingen, Leimzwingen, Gehrungszwingen, Feilkloben".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Gefahr von Verwechslungen verneint und den Widerspruch zurückgewiesen, weil
keine Warenähnlichkeit vorliege.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie ist mit näheren Ausführungen der Meinung, daß vor allem wegen der Abstimmung der beiderseitigen Waren
aufeinander Warenähnlichkeit gegeben sei.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
30. September 2002 aufzuheben und die Eintragung der angegriffenen Marke 300 00 693 zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluß der Markenstelle für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde Widersprechenden ist in der Sache in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der
Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung zB BGH MarkenR 2002, 332, 333
– DKV/OKV; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2000, 506, 508
- ATTACHÉ/TISSERAND jew mwN). Nach diesen Grundsätzen besteht hier die
Gefahr von Verwechslungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Bei seiner Entscheidung geht der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte von
einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen
Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.
Die sich gegenüberstehenden Marken weisen zwar deutliche Annäherungen auf,
sind aber nicht identisch. Auch wenn die Widerspruchsmarke in der angegriffenen
Marke enthalten ist, führt dies allein nicht dazu, dass für die Beurteilung der Ähnlichkeit der angegriffenen Marke – die TURNUS C lautet - mit der Widerspruchsmarke der Bestandteil TURNUS – wenn auch farblich abgesetzt dargestellt - isoliert gegenüberzustellen wäre. Denn nach den von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen sind hier keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der
Buchstabe C, etwa wegen konkreter Schutzhindernisse, für die angesprochenen
Verkehrskreise in einer Weise zurücktritt, dass er für den Gesamteindruck völlig
vernachlässigt werden könnte (BGH MarkenR 2000, 20 - RAUSCH/ELFI RAUCH
Ströble/Hacker MarkenG 7. Aufl § 9 Rdn 362ff mwN). Allerdings tritt in der angegriffenen Marke der Markenteil TURNUS dominant hervor, so dass dieser das Zeichen prägt. Unter diesen Umständen bedarf es jedenfalls eines deutlichen Abstands im Bereich der sich gegenüberstehenden Waren, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist entscheidend, ob die beiderseitigen
Waren in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem
Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und
Leistungen – so enge Berührungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet
sind (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 57 mwN).
Danach ist eine Ähnlichkeit zwischen den Waren "Schrauben und Nägel (soweit in
Klasse 6 enthalten)" auf Seiten der angegriffenen Marke mit den Waren "Handwerkzeuge" der Widerspruchsmarke zu bejahen. Diese "Handwerkzeuge" weisen
nach den oben angeführten Kriterien enge Berührungspunkte zu den genannten
speziellen Waren der angegriffenen Marke auf. Wie die Widersprechende vorgetragen und belegt hat, sind im Bereich der Schrauben und Nägel die dazugehörigen Eintreibwerkzeuge häufig speziell aufeinander abgestimmt und stammen auch
von denselben Herstellern, wie zum Beispiel Inbus-Schlüssel und Inbus-Schrauben, Spax-Schrauben und Spax-Schraubendreher oder auch Nägel und die darauf
abgestimmten handgeführten Tacker. In Umfang dieser Waren besteht damit Warenähnlichkeit, so dass der hier erforderliche Abstand nicht gewahrt ist. Insoweit
besteht die Gefahr von Verwechslungen. Auch wenn zu Gunsten der Inhaberin der
angegriffenen Marke davon ausgegangen wird, dass sich die gegenüberstehenden Waren regelmäßig nicht an das allgemeine Publikum wenden, sondern an
jeweils abgegrenzte Abnehmerkreise, die dem Fachpublikum zuzuordnen sind und
schon deshalb der Gefahr von Markenverwechslungen nur eingeschränkt unterliegen, und auch der Endverbraucher durchaus nicht unerhebliche Fachkenntnisse
aufweist und die Marktverhältnisse kennt, schließt das im genannten Umfang eine
Verwechslungsgefahr nicht hinreichend sicher aus.
Bezüglich der weiteren Waren hat die Markenstelle zutreffend die Warenähnlichkeit verneint. Den allgemeinen wie speziellen Baumaterialien aus Metall wie Metallhalbzeugen der Klasse 6 auf Seiten der angegriffenen Marke stehen auf Seiten
der Widerspruchsmarke in der Sache spezielle Arbeitshilfsmittel und Werkzeuge
der Klassen 6, 7 und 8 gegenüber. Zwar kann, wie die Widersprechende beispielsweise angeführt hat, Werkzeug und Baumaterial bei der Be- und Verarbeitung zusammentreffen. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht ohne weiteres die
Annahme, dass die angesprochenen Verkehrskreise hieraus auf eine gemeinsame Produktverantwortlichkeit und betriebliche Herkunft schließen. Es liegen
nämlich andere Verwendungszwecke, eine andere Nutzung und wirtschaftliche
Bedeutung und auch eine andere Beschaffenheit vor: während Baumaterial zur
Errichtung des Bauwerks verwendet wird und im erstellten Bau verbleibt, sind
Werkzeuge oder sonstige Arbeitsmittel - wie Gegenstand des Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke - Produkte, mit deren Hilfe Material be- oder verarbeitet wird, ohne selbst in das Endprodukt überzugehen. Auch sind die sich gegennüberstehenden Waren wie "Dachbauteile; Regenfallrohre" und "Schraubstöcke; Leimapparate" usw von deutlich unterschiedlicher Beschaffenheit. Überschneidungen bei den Herstellungsbedingungen sind nicht feststellbar und auch
von der Widersprechenden nicht dargelegt. Auf Grund welcher sonstigen Umstände die beteiligten Verkehrskreise zu der Meinung gelangen könnten, die
Waren stammten aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen,
ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Soweit die Widersprechende auf die
Begegnung der Fabrikate etwa in Baumärkten hinweist, genügt dies allein nicht,
um bei Publikum eine irrige Vorstellung gemeinsamer Produktionsstätten zu
bewirken (vgl. hierzu etwa BGH GRUR 1999, 158 – Garibaldi). Der EuGH (GRUR
1998, 922 – Canon) verlangt vielmehr für eine Ähnlichkeit der Waren, dass diese
aufgrund aller Umstände, zu denen auch das "aufeinander abgestimmt sein" zählt,
dem Publikum suggerieren, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen entstammten denselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.
Aus der bloßen Spezialisierung von Werkzeugen auf bestimmte Werkstoffe kann
dies jedoch noch nicht abgeleitet werden. Vielmehr ist hier nach ständiger
Spruchpraxis (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl. S. 363) daran festzuhalten, dass Rohstoffe und Halbzeuge
einerseits und die zu deren Bearbeitung erforderlichen Werkzeuge andererseits in
unterschiedlichen Betrieben hergestellt werden. Dies ist im Bewusstsein des interessierten Publikums auch soweit verfestigt, dass Fehlvorstellungen allenfalls so
vereinzelt denkbar sind, dass sie rechtlich zu vernachlässigen sind.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben, als der Widerspruch auch hinsichtlich der Waren "Schrauben und Nägel (soweit in Klasse 6
enthalten)" zurückgewiesen worden ist und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen; im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Absatz 1 MarkenG.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu
Abb. 1