Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 11.02.2004 – 19 W (pat) 11/02

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Februar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 28 974

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2004 unter Mitwirkung des 6.70

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer sowie die Richter von Zglinitzki,

Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 33 - hat das auf die am

18. Juli 1996 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 196 28 974 mit der Bezeichnung "Einrichtung zur Schwingungsisolierung" im Einspruchsverfahren durch

Beschluss vom 22. Oktober 2001 widerrufen, da der Gegenstand des mit Eingabe

vom 4. August 1998 eingereichten Patentanspruchs 1 über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung hinausgehe. Nach ergänzendem Ausspruch der Patentabteilung definiere weder die erteilte noch die Anspruchsfassung vom 4. August 1998 einen patentfähigen Gegenstand.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2004

neue Patentansprüche 1 bis 9 nach Hauptantrag, Patentansprüche 1 bis 8 nach

Hilfsantrag 1 und Patentansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag 2 vorgelegt.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis g):

"Einrichtung zur Schwingungsisolierung eines Messgeräts (1)

gegenüber einem Untergrund (3) mit

a) einer Luftfeder (2)

b) einem berührungslos arbeitenden Abstandssensor (4) zur

Bestimmung des Abstandes zwischen dem Messgerät (1)

und dem Untergrund (3) mit einem Sensorausgangssignal,

c) einem von dem Sensorausgangssignal angesteuerten elektronischen Regler mit einem Reglerausgangssignal,

d) und einem elektrisch steuerbaren Durchflussventil in der

Druckluftzuleitung (7) der Luftfeder (2),

dadurch gekennzeichnet,

e) dass das Messgerät (1) beim Lastwechsel oder Verfahren

beweglicher Teile geräteeigene Schwingungen erfährt und

f) dass als elektrisch steuerbares Durchflussventil (6) ein thermopneumatischer Aktor mit einem Eingang angeordnet ist,

dessen Eingang das Reglerausgangssignal zugeführt ist

und der in Abhängigkeit vom Reglerausgangssignal die

Druckluftzufuhr zur Luftfeder (2) steuert

g) und die geräteeigenen Schwingungen dämpft".

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis f):

"Einrichtung zur Schwingungsisolierung eines Objekts (1) gegenüber einem Untergrund (3) mit

a) einer Luftfeder (2)

b) einem berührungslos arbeitenden Abstandssensor (4) zur

Bestimmung des Abstandes zwischen dem Objekt (1) und

dem Untergrund (3) mit einem Sensorausgangssignal,

c) einem von dem Sensorausgangssignal angesteuerten elektronischen Regler mit einem Reglerausgangssignal,

d) und einem elektrisch steuerbaren Durchflussventil in der

Druckluftzuleitung (7) der Luftfeder (2),

dadurch gekennzeichnet,

e) dass als elektrisch steuerbares Durchflussventil (6) ein thermopneumatischer Aktor mit einem Eingang angeordnet ist,

dessen Eingang das Reglerausgangssignal zugeführt ist

und der in Abhängigkeit vom Reglerausgangssignal die

Druckluftzufuhr zur Luftfeder (2) steuert,

f) wobei das Sensorausgangssignal direkt dem Eingang des

elektronischen Reglers (5) zugeführt wird".

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass er zusätzlich das Merkmal

"und dass der berührungslos arbeitende Abstandssensor (4),

der elektronische Regler (5) und der thermopneumatische Aktor (6) als Regelkreis angeordnet sind"

enthält.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, der Fachmann erhalte aus der US 4 824 073

keine Anregung, den dort beschriebenen Aktor im Regelkreis der aus der

DE 37 18 630 A1 bekannten Einrichtung zur Schwingungsisolierung einzusetzen.

Denn das in Figur 54 der US 4 824 073 gezeigte Anwendungsbeispiel beträfe kein

Ventil für einen Regelkreis, sondern eine Stellvorrichtung und das in Figur 55 beschriebene Beispiel beträfe eine Robotersteuerung; eine Schwingungsisolierung

als Anwendungsgebiet sei in der US 4 824 073 nicht erwähnt.

Außerdem

sei die Einrichtung

zur Schwingungsisolierung nach der

DE 37 18 630 A1 nicht für eine schnell wirkende Schwingungsisolierung durch Mikropositionierung im Zusammenhang mit Lastwechseln oder dem Verfahren beweglicher Teile optimiert.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 9 vom 11. Februar 2004 sowie Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 8 gemäß 1. Hilfsantrag vom 11. Februar 2004,

weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 7 gemäß 2. Hilfsantrag

vom 11. Februar 2004, jeweils mit Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende, die - wie angekündigt - an der

mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, stellt schriftsätzlich den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende tritt schriftsätzlich der Meinung der Patentinhaberin entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg, weil der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 2 auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht.

Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik/Elektronik anzusehen, dem entweder aus seiner Berufserfahrung die Wirkungsweise und die Regelung von Einrichtungen zur Schwingungsisolierung bekannt sind oder der einen auf diesem Gebiet tätigen Ingenieur der Regelungstechnik mit Maschinenbaukenntnissen um Rat angeht (BGH GRUR 78, 37 - Börsenbügel). Die Summe des Fachwissens beider Fachleute stellt dann das Wissen

und Können des Durchschnittsfachmanns dar (BGH GRUR 86, 798 - Abfördereinrichtung für Schüttgut).

1. Zum Hauptantrag

Die Einrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE 37 18 630 A1 ist eine

"Einrichtung zur Schwingungsisolierung eines Messgeräts gegenüber einem Untergrund bekannt (Sp 2 Z 42 bis 46), mit

a)

b)

einer Luftfeder 14a

einem berührungslos arbeitenden Abstandssensor 36a zur

Bestimmung des Abstandes zwischen dem Messgerät und

dem Untergrund (Sp 4 Z 12 bis 14 iVm Sp 5 Z 48 bis 51

und Fig 4) mit einem Sensorausgangssignal (Fig 4: Ausgang von 36a),

c)

einem von dem Sensorausgangssignal (Fig 4: Ausgang

von 36a) angesteuerten elektronischen Regler 38 mit einem Reglerausgangssignal (Fig 4: Ausgang von 38),

d)

und einem elektrisch steuerbaren Durchflussventil 28a in

der Druckluftzuleitung (Fig 4: Hochdruck) der Luftfeder

14a (Sp 5 Z 52 bis 56),

fteilweise) wobei als elektrisch steuerbares Durchflussventil 28a

ein pneumatischer Aktor (Dreiwegventil gemäß Sp 5

Z 25 bis 28 iVm Fig 4 und 5) mit einem Eingang (Sp 5

Z 52 bis 54) angeordnet ist, dessen Eingang das Reglerausgangssignal zugeführt ist (Sp 5 Z 52 bis 54) und

der in Abhängigkeit vom Reglerausgangssignal die

Druckluftzufuhr zur Luftfeder 14a steuert (Sp 5 Z 54

bis 56)"

Bei der aus der DE 37 18 630 A1 bekannten Einrichtung zur Schwingungsisolierung entstehen bei einem Lastwechsel - wie einem Aufbringen einer Last auf die

Tischplatte der Einrichtung - Schwingungen (Sp 3 Z 21, 22), die sich auch auf das

Messgerät auswirken, so dass das Messgerät geräteeigene Schwingungen erfährt, wie dies entsprechend der ersten Alternative des Merkmals e) vorgesehen

ist. In Übereinstimmung mit dem Merkmal g) werden bei der Einrichtung nach der

DE 37 18 630 A1 auch diese geräteeigenen Schwingungen gedämpft (Sp 5 Z 48

bis 56).

Gegenüber dem aus der DE 37 18 630 A1 Bekannten unterscheidet sich die Einrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag hinsichtlich ihrer ersten im

Merkmal e) angegebenen Alternative (Messgerät erfährt beim Lastwechsel geräteeigene Schwingungen) lediglich dadurch, dass gemäß Merkmal f)

"der pneumatische Aktor ein thermopneumatischer Aktor ist".

Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maßnahme im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns liegt.

Ausgehend von der Einrichtung nach der DE 37 18 630 A1 stellt sich dem stets

um Verbesserungen bemühten Fachmann die Aufgabe, die Dynamik des dort aus

dem Sensor 36a, dem elektronischem Regler 38 und dem pneumatischen Aktor 28a gebildeten Regelkreises zu verbessern, so dass er schneller reagiert,

wenn zusätzlich beim Verfahren beweglicher Teile das Messgerät geräteeigene

Schwingungen erfährt (zweite Alternative des Merkmals e)), die rasch gedämpft,

d.h. ausgeregelt werden müssen. Da der Fühler und der elektronische Regler unmittelbar reagieren können, hat der Fachmann dazu lediglich einen schnell ansprechenden pneumatischen Aktor ausfindig zu machen.

Hier bietet sich ihm der aus der US 4 824 073 (zB Fig 1 iVm Sp 8 Z 24 bis 35) bekannte thermopneumatische Aktor an, da dieser mangels eines Totvolumens

(Sp 3 Z 8 bis 17, insb Z 14) schnell anspricht, präzise arbeitet (Sp 1 Z 33 bis 35),

von einer Steuer- oder Regellogik ansteuerbar ist (Sp 1 Z 6 bis 10: control logic)

und sich in industriellen Maschinen - wozu auch Einrichtungen zur Schwingungsisolierung gehören - einsetzen lässt (Sp 1 Z 11 bis 24).

Wenn in der Einrichtung zur Schwingungsisolierung nach der DE 37 18 630 A1

das Messgerät beim Verfahren beweglicher Teile geräteeigene Schwingungen

erfährt (zweite Alternative des Merkmals e)), wird der Fachmann daher, statt eines

pneumatischen Aktors einen thermopneumatischen Aktor vorsehen, um die geräteeigenen Schwingungen zu dämpfen.

Dieser thermopneumatische Aktor wirkt sich dabei hinsichtlich der Erhöhung der

Regelgeschwindigkeit gegenüber dem pneumatischen Aktor der Einrichtung nach

der DE 37 18 630 A1 auch auf die Dämpfung geräteeigener Schwingungen aus,

wenn das Messgerät beim Lastwechsel geräteeigene Schwingungen erfährt (erste Alternative des Merkmals e)).

Man unterschätzte die Fähigkeiten des Fachmanns, traute man ihm nicht zu, bei

der aus der DE 37 18 630 A1 bekannten Einrichtung, den in der US 4 824 073 beschriebenen thermopneumatischen Sensor vorzusehen.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist der Senat der Überzeugung,

dass sich der Fachmann von den keine Einrichtung zur Schwingungsisolierung

zeigenden Ausführungsbeispielen gemäß der Figuren 54 und 55 der

US 4 824 073 nicht davon abhalten lässt, den in ihr beschriebenen, ein Ventil darstellenden, thermopneumatischen Aktor (Bezeichnung: Integrated Microminiatur

Electric To Fluidic Valve) in dem Regelkreis der Einrichtung zur Schwingungsisolierung, wie sie aus der DE 37 18 630 A1 bekannt ist, vorzusehen. Denn der thermopneumatische Aktor nach der US 4 824 073 ist von einer Steuer- oder Regellogik ansteuerbar (Sp 1 Z 6 bis 10) und unabhängig von einem bestimmten Anwendungsgebiet in industriellen Maschinen, wozu auch Einrichtungen zur Schwingungsisolierung gehören, einsetzbar (Sp 1 Z 11 bis 24).

2. Zum Hilfsantrag 1

Die Einrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE 37 18 630 A1 ist eine

"Einrichtung zur Schwingungsisolierung eines Objekts 26 gegenüber einem Untergrund bekannt (Sp 2 Z 42 bis 46 iVm Sp 3

Z 21, 22 und Sp 5 Z 48 bis 56 und Fig 4), mit

a)

b)

einer Luftfeder 14a

einem berührungslos arbeitenden Abstandssensor 36a zur

Bestimmung des Abstandes zwischen dem Objekt 26 und

dem Untergrund (Sp 4 Z 12 bis 14 iVm Sp 5 Z 48 bis 51

und Fig 4) mit einem Sensorausgangssignal (Fig 4: Ausgang von 36a),

c)

einem von dem Sensorausgangssignal (Fig 4: Ausgang

von 36a) angesteuerten elektronischen Regler 38 mit einem Reglerausgangssignal (Fig 4: Ausgang von 38),

d)

und einem elektrisch steuerbaren Durchflussventil 28a in

der Druckluftzuleitung (Fig 4: Hochdruck) der Luftfeder 14a (Sp 5 Z 52 bis 56),

eteilweise) wobei als elektrisch steuerbares Durchflussventil 28a

ein pneumatischer Aktor (Dreiwegventil gemäß Sp 5

Z 25 bis 28 iVm Fig 4 und 5) mit einem Eingang (Sp 5

Z 52 bis 54) angeordnet ist, dessen Eingang das Reglerausgangssignal zugeführt ist (Sp 5 Z 52 bis 54) und

der in Abhängigkeit vom Reglerausgangssignal die

Druckluftzufuhr zur Luftfeder 14a steuert (Sp 5 Z 54

bis 56),

f)

wobei das Sensorausgangssignal direkt dem Eingang des

elektronischen Reglers 38 zugeführt wird (Fig 4: Leitung

zwischen Sensor 36a und Regler 38)“.

Gegenüber dem aus der DE 37 18 630 A1 Bekannten unterscheidet sich die Einrichtung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 lediglich dadurch,

"dass der pneumatische Aktor ein thermopneumatischer Aktor

ist".

Das Ersetzen des pneumatischen Aktors 28a bei der Einrichtung nach der

DE 37 18 630 A1 durch den in der US 4 824 073 bekannten thermopneumatischen Aktor bietet sich - wie zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag ausgeführt - für den Fachmann an, wenn der aus dem Sensor 36a,

dem elektronischem Regler 38 und dem pneumatischen Aktor 28a gebildete Regelkreis schneller ansprechen soll.

3. Zum Hilfsantrag 2

Bei der Einrichtung nach der DE 37 18 639 A1 sind der berührungslos arbeitende

Abstandssensor 36a, der elektronische Regler 38 und der Aktor 28a als Regelkreis angeordnet, wie dies auch das gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergänzte Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 vorsieht.

Für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 trifft daher die für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 getroffene Bewertung hinsichtlich des Ersetzens des

pneumatischen Aktors bei der Einrichtung nach der DE 37 18 639 A1 durch den

aus der US 4 824 073 bekannten thermopneumatischen Aktor gleichermaßen zu.

4. Fehlender Rechtsbestand

Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2 fallen auch die

auf diese rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag und 2 bis 8

bzw 2 bis 7 nach Hilfsantrag 1 bzw 2.

Dr. Kellerer

von Zglinitzki

Dipl.-Ing. Groß

Dr.-Ing. Scholz

Be