Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.02.2004 – 21 W (pat) 9/03
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Februar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 25 395.1-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der
Richterin Dr. Franz sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Strößner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2002 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70
Bezeichnung:
Verfahren zum Betrieb eines
Computertomographie (CT)-Geräts
Anmeldetag:
2. Juni 1999
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 17. Februar 2004,
Beschreibung Seite 1 bis 3, 3a, 4 bis 16, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004,
4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, eingegangen am 2. Juni 1999.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung wurde am 2. Juni 1999 unter der Bezeichnung „Verfahren
zum Betrieb eines Computertomographie(CT)-Gerätes“ beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 14. Dezember 2000.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 25. September 2002
die Anmeldung auf Grund mangelnder Patentfähigkeit des Gegenstandes nach
Anspruch 1 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die geltenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1
bis 6 lauten:
"1. Verfahren zum Betrieb eines Computertomographie (CT)-Geräts, welches eine um eine Systemachse verlagerbare, Röntgenstrahlenquelle, ein ein flächenhaftes Array von in wenigstens im
wesentlichen quer zur Richtung der Systemachse verlaufenden
Zeilen und in Spalten angeordneten Detektorelementen umfassendes Detektorsystem zur Aufnahme der von der Röntgenstrahlenquelle ausgehenden Röntgenstrahlung und eine Lagerungsvorrichtung für ein Untersuchungsobjekt aufweist, wobei die Röntgenstrahlenquelle zur Durchführung einer Volumenabtastung des Untersuchungsobjekts um die Systemachse verlagert wird und wobei
die Erzeugung eines Röntgenschattenbildes sowie wenigstens eines Schnittbildes des Untersuchungsobjekts mittels folgender Verfahrensschritte erfolgt:
a) Durchführung einer Volumenabtastung,
b) Extraktion der zu einer gewünschten Projektionsrichtung gehörigen Daten aus von mehreren Zeilen des Detektorsystems bei
der Volumenabtastung gelieferten Daten,
c) Rekonstruktion des Röntgenschattenbildes auf Basis der extrahierten Daten, und
d) Rekonstruktion des Schnittbildes auf Basis der bei der
Volumenabtastung gewonnenen Daten,
wobei für die Rekonstruktion des Schnittbildes die Daten mehrerer
Zeilen des Detektorsystems zusammengefasst werden und die Extraktion der Daten für das Röntgenschattenbild vor der Zusammenfassung der Daten für die Rekonstruktion des Schnittbildes erfolgt.
2. Verfahren nach Anspruch 1, bei welchem die Volumenabtastung
in Form einer Spiralabtastung erfolgt, zu deren Durchführung die
Lagerungsvorrichtung einerseits und die Röntgenstrahlenquelle und
das Detektorsystem andererseits bei Verlagerung der Röntgenstrahlenquelle um die Systemachse wenigstens im wesentlichen in
Richtung der Systemachse relativ zueinander verschiebbar sind.
3. Verfahren nach Anspruch 1, bei welchem bei der Durchführung
der Volumenabtastung die Lagerungsvorrichtung einerseits und das
Detektorsystem und die Röntgenstrahlenquelle andererseits in
Richtung der Systemachse eine feste Position relativ zueinander
einnehmen.
4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, bei dem die Daten
in Fächergeometrie gewonnen werden, auf Parallelgeometrie umgerechnet und die zur Rekonstruktion des Röntgenschattenbildes
erforderlichen Daten nach Umrechnung auf Parallelgeometrie extrahiert werden.
5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, bei dem Daten bezüglich der gewünschten Projektionsrichtung und einer zu dieser
um 180° versetzten Projektionsrichtung extrahiert und zur Rekonstruktion des Röntgenschattenbildes der gewünschten Projektionsrichtung herangezogen werden.
6. Verfahren nach einer der Ansprüche 1 bis 5, für ein CT-Gerät,
dessen Detektorsystem Zeilen von Detektorelementen unterschiedlicher Breite aufweist, bei dem für den Fall, dass Daten von Zeilen
mit Detektorelementen unterschiedlicher Breite extrahiert werden,
die extrahierten Daten vor der Rekonstruktion des Röntgenschattenbildes in scheinbar mittels eines Detektorsystems mit äquidistanten Zeilen gleichbreiter Detektorelemente gewonnene Daten
umgerechnet werden."
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Betrieb eines Computertomographie(CT)-Gerätes so auszubilden, dass die Voraussetzungen gegeben sind, um auch auf Basis einer bei ungünstigen Betriebsparametern durchgeführten Spiralabtastung Röntgenschattenbilder hoher Qualität erzeugen zu können (Beschreibung überreicht in der mündlichen Verhandlung Seite
2, letzte Zeile bis S. 3, erster Absatz).
Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:
(1) DE 198 00 946 A1
(2) DE 197 11 963 A1
(3)
EP 0 531 993 B1
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass bei dem in der Druckschrift (1) beschriebenen Verfahren zum Betrieb eines Computertomographie(CT)-Geräts nur der Hinweis gegeben werde, ein Volumen-CT-Gerät auch für die Erzeugung von Schattenbildern
einzusetzen. Auf welche Weise die Daten für die Schnittbilder und die Schattenbilder gewonnen und verarbeitet werden, werde in dieser Druckschrift nicht ausgeführt. Aber auch die beiden vorveröffentlichten Druckschriften (2) und (3) können
die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 nicht in Frage
stellen, da sich in keiner dieser Schriften eine Anregung finde, für die Rekonstruktion des Schnittbildes die Daten mehrerer Zeilen des Detektorsystems zusammenzufassen und die Extraktion der Daten für das Röntgenschattenbild vor der
Zusammenfassung der Daten für die Rekonstruktion des Schattenbildes durchzuführen.
Die Anmelderin stellt den Antrag:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (6 Ansprüche, Beschreibung S. 1 bis 16) sowie mit den ursprünglich
eingereichten 4 Blatt Zeichnungen, Fig. 1 bis 5, zu erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die
Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands nach
Anspruch 1 und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden
Anforderungen.
Die Patentansprüche sind formal zulässig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in
den ursprünglichen Ansprüchen 1, 4 und 5 offenbart und die Ansprüche 2 bis 6
entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3, 6 bis 8.
Der gewerblich anwendbare Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu, denn aus den
im Verfahren befindlichen Druckschriften (1) bis (3) ist kein Verfahren zum Betrieb
eines Computertomographie(CT)-Gerätes zu entnehmen, bei dem für die Rekonstruktion des Schnittbildes die Daten mehrerer Zeilen des Detektorsystems zusammengefasst werden und die Extraktion der Daten für das Röntgenschattenbild
vor der Zusammenfassung der Daten für die Rekonstruktion des Schnittbildes erfolgt. Speziell in der älteren Anmeldung nach (1), die bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben muss, wird nur ausgeführt, dass ein
CT-Gerät mit einem Detektorarray aus Zeilen und Spalten auch für die Erzeugung
von Schattenbildern geeignet ist (vgl. Sp. 2, Z. 63-67). Diese Formulierung lässt
offen, ob die Daten für die Schichtbilder und die Röntgenschattenbilder in einem
Durchlauf gewonnen werden (entspricht der Vorgehensweise beim Anmeldungsgegenstand) oder in zwei völlig getrennten Durchläufen. Zudem wird in (1) kein
Weg gewiesen, in welcher Form die gemessenen Daten weiterverarbeitet werden,
um die Schicht- bzw. Röntgenschattenbilder zu erzeugen.
Dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit
zugrunde.
Die Druckschrift (1) ist eine ältere Anmeldung im Sinne von § 3 Abs 2 PatG und ist
bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen; vgl § 4
Satz 2 PatG.
Aus der Druckschrift (3) ist ein Computertomographiegerät (CT) bekannt, welches
eine um eine Systemachse verlagerbare Röntgenstrahlenquelle, ein eindimensionales Array mit einem im wesentlichen quer zur Richtung der Systemachse verlaufende Detektorelemente umfassenden Detektorsystem zur Aufnahme der von
der Röntgenstrahlenquelle ausgehenden Röntgenstrahlung und eine Lagerungsvorrichtung für ein Untersuchungsobjekt aufweist (vgl. Fig. 2 und 3 in Verbindung
mit Sp. 4, Z. 16-32). Dabei wird die Röntgenstrahlenquelle zur Durchführung der
Volumenabtastung des Untersuchungsobjekts um die Systemachse verlagert (vgl.
Sp. 4, Z. 37-42). Der Betrieb dieses CT-Geräts erfolgt dabei zur gleichzeitigen Erzeugung eines Röntgenschattenbildes nach folgenden Verfahrensschritten: Es
wird eine Volumenabtastung durchgeführt, aus der das Schichtbild rekonstruiert
wird (vgl. Sp. 4, Z. 16-26). Zu gewünschten Projektionsrichtungen gehörige Daten
werden aus den vom Detektorsystem bei der Volumenabtastung gelieferten Daten
extrahiert (vgl. Sp. 4, Z. 43 bis Sp. 5, Z. 5) und aus diesen extrahierten Daten wird
das Röntgenschattenbild erzeugt (vgl. Sp. 5, Z. 19-23).
Der Gegenstand nach Anspruch 1 unterscheidet sich von dem aus der Druckschrift (3) bekannten Verfahren sowohl in der Verwendung eines flächenhaften
und somit aus Zeilen und Spalten zusammengesetzten Detektorarrays wie auch
der speziellen Rekonstruktion des Schnittbildes durch Zusammenfassung der
Daten mehrerer Zeilen und der Extraktion der Daten für das Röntgenschattenbild
vor dieser Zusammenfassung. Da in (3) die Verwendung eines zweidimensionalen
Detektorarrays nicht angeregt ist, können dieser Druckschrift auch keine Hinweise
auf eine Zusammenfassung von mehreren Zeilen für die Rekonstruktion des
Schnittbildes entnommen werden, und es fehlt somit jede Basis, für die Erzeugung
des Röntgenschattenbildes ausschließlich die Daten vor dieser Zusammenfassung zu extrahieren.
In der Druckschrift (2) wird ein Verfahren zur Bildrekonstruktion für einen Computertomographen mit Mehrzeilendetektoren im Spiralbetrieb beschrieben. Dabei
wird zunächst für alle Zeilen des Detektors unabhängig eine Uminterpolation von
Fächer- auf Paralleldaten vorgenommen. Mit diesen Paralleldaten lässt sich ein
Bild rekonstruieren, indem man jeden Strahl mit einem Gewicht zum jeweiligen
Bild beitragen lässt, das vom jeweiligen Abstand des Strahls zur Bildebene abhängt (vgl. die Zusammenfassung). Anregungen dieses Verfahren auch zur Erzeugung von Schattenbildern heranzuziehen, werden in der Druckschrift (2) nicht
gegeben.
Selbst bei einer Zusammenschau der Druckschriften (2) und (3) wird dem Fachmann, einem Diplomphysiker oder Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Verfahren zum Betrieb
von Computertomographie(CT)-Geräten, nur der Weg gewiesen, anstelle eines
linearen Arrays ein zweidimensionales Array vorzusehen. Weitergehende Anregungen, für die Rekonstruktion des Schnittbildes die Daten mehrerer Zeilen zusammenzufassen und für die Erzeugung des Röntgenschattenbildes entsprechende Daten vor dieser Zusammenfassung zu extrahieren, ergeben sich auch
bei dieser Zusammenschau nicht.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach aus dem bekannt gewordenen Stand der Technik nicht nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 enthalten
vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes
nach Anspruch 1 und sind zusammen mit diesem ebenfalls gewährbar.
Dr. Winterfeldt
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Strößner
Pr