Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 18.02.2004 – 5 W (pat) 14/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 14/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 202 12 184.4
hier: Eintragungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 18. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel, der
Richterin Werner und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Jordan 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom
13. August 2003 aufgehoben.
Die Eintragung des Gebrauchsmusters 202 12 184 in das Register mit folgenden Unterlagen wird angeordnet:
- Beschreibung mit Bezeichnung,
fünf Schutzansprüchen und Zeichnung Fig 1 und 2, eingereicht am 8. August 2002
- Zeichnung Fig 3 bis 11, eingereicht am 26. Januar 2004.
Anmeldetag ist der 7. August 2002.
G r ü n d e
Zu der am 7. August 2002 per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Gebrauchsmusteranmeldung 202 12 184.4 sind inhaltsgleiche Originalunterlagen am 8. August 2002 eingegangen. Die Qualität der Zeichnungen ist bezüglich der Figuren 3 bis 11 vergeblich beanstandet worden. Darauf ist die Anmeldung mit Beschluß der Gebrauchsmusterstelle vom 13. August 2003 zurückgewiesen worden.
Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt und am 26. Januar 2004 die Zeichnungen bezüglich der Fig. 3 bis 11 in vorschriftsmäßiger Form
(§ 7 GebrM AnwV) vorgelegt. Damit ist die zulässige Beschwerde auch begründet
und die Eintragung gemäß § 8 GebrMG vorzunehmen.
Goebel
Werner
Dr. Jordan
Be