Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.02.2004 – 30 W (pat) 172/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 172/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 398 39 963

(hier: Kostenentscheidung)

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch aus der Marke

2 053 672 gegen die Eintragung der Marke 398 39 963 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Nachdem die Widersprechende Widerspruch und

Beschwerde zurückgenommen hat, hat die Inhaberin der angegriffenen Marke

beantragt, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Eine Begründung ist nicht zu den Akten gelangt. Die Widersprechende ist

mit näheren Ausführungen dem Kostenantrag entgegengetreten.

II.

Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist nicht begründet.

Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten

selbst trägt (vgl § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Eine Abweichung von diesem

Grundsatz kommt nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG nur dann in Betracht, wenn

dies der Billigkeit entspricht. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn ein Verhalten

vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (vgl BGH

GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur). Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn ein

Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation

sein Interesse an dem Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen

versucht (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 71 Rdn 25 mwN).

Ein derartiges, die Auferlegung der Kosten rechtfertigendes Verhalten der Widersprechenden liegt hier nicht vor. Sie hat von dem ihr nach § 66 MarkenG zustehenden Recht zur Einlegung der Beschwerde Gebrauch gemacht, was nicht von

vornherein als nicht mit der prozessualen Sorgfalt vereinbar angesehen werden

kann; sie hat im Übrigen auch von vornherein die Beschwerde beschränkt und auf

die Terminsladung mit dem Zusatz, dass die Ladung auf den Hilfsantrag der Widersprechenden erfolge, den Widerspruch und die Beschwerde unverzüglich zurückgenommen. Irgendein fehlsames Verhalten, dass die Auferlegung von Kosten

begründen könnte, lässt sich hier nicht feststellen.

Es bleibt somit bei dem Grundsatz, daß jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt (vgl § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu