Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 19.02.2004 – 4 ZA (pat) 24/03
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 29/02 (EU) _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 29/02 (EU)
hat der 4. Senat
(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am
19. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der
Richter Müllner und Dipl.-Ing. Küstner
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht
in die Nichtigkeitsakten
4 Ni 29/02 (EU) gewährt.
G r ü n d e
Der Antragstellerin ist uneingeschränkt Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 29/02
(EU) zu gewähren.
Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten
ohnehin frei.
Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nicht davon abhängig, dass die Antragstellerin ein schutzwürdiges Interesse daran glaubhaft macht. Der Einwand der Antragsgegnerin I, dem Interesse der Antragstellerin
sei durch die Kenntnis des Nichtigkeitsurteils Genüge getan, geht also fehl.
Die Akteneinsicht kann nur versagt werden, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dartut, das höher einzustufen ist als das Interesse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht
geschehen.
Weshalb die Antragsgegnerin I ein schutzwürdiges Interesse daran zu haben
meint, dass Ausführungen in den Schriftsätzen und Anlagen der Nichtigkeitsakten
Dritten nicht bekannt werden, hat sie nicht näher erläutert. Derartiges ergibt sich
für den Senat auch nicht aus den Akten.
Dr. Schwendy
Müllner
Küstner
Pr