Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.02.2004 – 4 ZA (pat) 24/03

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

4 Ni 29/02 (EU) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 29/02 (EU)

hat der 4. Senat

(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am

19. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der

Richter Müllner und Dipl.-Ing. Küstner

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht

in die Nichtigkeitsakten

4 Ni 29/02 (EU) gewährt.

G r ü n d e

Der Antragstellerin ist uneingeschränkt Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 29/02

(EU) zu gewähren.

Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten

bezieht, steht ihr gemäß §§ 99 Abs 3 Satz 1, 31 Abs 1 Satz 2 PatG die Einsicht

ohnehin frei.

Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nicht davon abhängig, dass die Antragstellerin ein schutzwürdiges Interesse daran glaubhaft macht. Der Einwand der Antragsgegnerin I, dem Interesse der Antragstellerin

sei durch die Kenntnis des Nichtigkeitsurteils Genüge getan, geht also fehl.

Die Akteneinsicht kann nur versagt werden, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dartut, das höher einzustufen ist als das Interesse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht

geschehen.

Weshalb die Antragsgegnerin I ein schutzwürdiges Interesse daran zu haben

meint, dass Ausführungen in den Schriftsätzen und Anlagen der Nichtigkeitsakten

Dritten nicht bekannt werden, hat sie nicht näher erläutert. Derartiges ergibt sich

für den Senat auch nicht aus den Akten.

Dr. Schwendy

Müllner

Küstner

Pr