Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.02.2004 – 14 W (pat) 64/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 64/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 00 692.6-45
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 26. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster 10.99
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Dekorfolie mit 3-D-Effekt und Verfahren zu
ihrer Herstellung
Anmeldetag: 9. Januar 2001
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:
Patentansprüche 1 – 16, eingegangen am 26. November 2002,
Beschreibung Seiten 1 und 2, eingegangen am 26. November 2002,
Seite 2a, eingegangen am 12. Februar 2004,
Seiten 3 – 5, eingegangen am 10. Januar 2001,
Seiten 6, 6a, eingegangen am 26. Februar 2002,
Seiten 7 – 9, eingegangen am 10. Januar 2001,
Seiten 10 -12 , eingegangen am12. Februar 2004,
Seite 13, eingegangen am 10. Januar 2001,
Seite 14, eingegangen am 12. Februar 2004,
4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5 und 8 bis 14, eingegangen am 10. Januar 2001,
1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 6 und 7, eingegangen am
26. Februar 2002.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse B 44 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat
mit Beschluss vom 8. April 2002 die am 9. Januar 2001 mit der Bezeichnung
„ Dekorfolie mit 3-D-Effekt und Verfahren zu ihrer Herstellung“
eingereichte Patentanmeldung 101 00 692.6-45 gemäß PatG § 48 zurückgewiesen.
Zur Begründung ihres Zurückweisungsbeschlusses hat die Prüfungsstelle im Wesentlichen ausgeführt, dass die beanspruchte Dekorfolie mit 3-D-Effekt in Kenntnis
der
und der
(1) US 5 723 200
(2) DE 198 04 858 A1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Mit dem Anspruch 1 müssten auch
die Unteransprüche 2 bis 10 und die Verfahrensansprüche 11 bis 17 fallen, da
über die Anmeldung nur als Ganzes entschieden werden könne.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt
ihr Patentbegehren mit den Patentansprüchen 1 bis 16 vom 22. Oktober 2002,
eingegangen am 26. November 2002, weiter.
Die Patentansprüche 1 und 10 haben folgenden Wortlaut:
„1. Dekorfolie mit 3-D-Effekt, umfassend eine transparente lichtdurchlässige
Grundfolie aus thermoplastischem Kunststoff, wobei die als Sichtseite der
Dekorfolie dienende Oberseite der Folie eine Prägestruktur in Form eines
geometrischen Punkt-Prägerasters mit einer Vielzahl von linsenförmig oder
pyramidenförmig gestalteten Kuppen aufweist und auf der Unterseite der
Grundfolie ein farbiges Druckmuster in Form eines Punkt-Druckrasters aufgebracht ist und für das Prägeraster und das Druckraster gleiche Rasterform vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Prägeraster und das Druckraster mit voneinander verschiedenen
Rasterweiten ausgebildet sind und das Druckmuster aus zwei oder mehr
Punkt-Druckrastern unterschiedlicher Rasterweiten aufgebaut ist und das
Prägeraster und das Druckraster in der Aufsicht auf die Oberseite der
Grundfolie betrachtet in bezug auf die Achsen ihrer Rasterform parallel zueinander verlaufend angeordnet sind.
10. Verfahren zum Herstellen einer Dekorfolie mit 3-D-Effekt gemäß einem
der Ansprüche 1 bis 9, bei dem eine transparente lichtdurchlässige Grundfolie aus einem thermoplastischen Kunststoff gefertigt und durch einen von
einer Prägewalze und einer Gegenwalze gebildeten Walzenspalt gezogen
und hierbei auf ihrer Oberseite mit einer geometrischen Prägestruktur aus
einer Vielzahl von linsenförmigen oder pyramidenförmigen Kuppen in
Rasterform versehen wird und die Grundfolie auf ihrer Unterseite über mindestens eine Rasterwalze mit einem Punkt-Druckraster zum Auftragen einer Druckfarbe geführt und mit einem Druckmuster in Form eines Punkt-
Druckrasters versehen wird,
dadurch gekennzeichnet,
daß das Druckmuster aus zwei oder mehr Punkt-Druckrastern unterschiedlicher Rasterweiten aufgebaut ist und das Prägeraster der Prägewalze und
das/die Druckraster der Rasterwalzen gleiche Rasterform mit voneinander
verschiedenen Rasterweiten aufweisen, und das Druckraster in der Aufsicht
auf die Oberseite der Grundfolie betrachtet parallel zum Prägeraster auf die
Grundfolie aufgebracht wird, so daß die Achsen des Druckrasters und des
Prägerasters parallel zueinander verlaufen.“
Die Ansprüche 2 bis 9 sind auf Weiterbildungen der Dekorfolie mit 3-D-Effekt nach
Anspruch 1 gerichtet; die Ansprüche 11 bis 16 gestalten das Verfahren zum Herstellen dieser Dekorfolie nach Anspruch 10 weiter aus.
Die Anmelderin hat zur Begründung ihrer Beschwerde schriftsätzlich insbesondere
vorgetragen, dass die nunmehr beanspruchte Dekorfolie mit 3-D-Effekt und das
Verfahren zum Herstellen derselben nach den geltenden Patentansprüchen 1 und
10 gegenüber dem Stand der Technik (1) und (2) neu sei und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
mit den im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg.
Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 bis 16 bestehen keine Bedenken, da deren Merkmale aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen herleitbar sind (Ansprüche 1 bis 19).
Der Anmeldung liegt nach den Angaben in den geltenden Unterlagen (S 2 Abs 3)
die Aufgabe zu Grunde, eine Dekorfolie mit 3-D-Effekt zu schaffen, die unterschiedliche Stereoeffekte zeigt, wobei auch ein starker Bewegungseffekt erzielbar
sein soll. Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Dekorfolie mit folgenden Merkmalen:
1.
Dekorfolie mit 3-D-Effekt, umfassend eine transparente lichtdurchlässige Grundfolie aus thermoplastischem Kunststoff,
2.
wobei die als Sichtseite der Dekorfolie dienende Oberseite der Folie
eine Prägestruktur in Form eines geometrischen Punkt-Prägerasters mit
2a.
2b.
3.
einer Vielzahl von
linsenförmig oder
pyramidenförmig gestalteten Kuppen aufweist und
auf der Unterseite der Grundfolie ein farbiges Druckmuster in Form
eines Punkt-Druckrasters aufgebracht ist und
4.
für das Prägeraster und das Druckraster gleiche Rasterform vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet,
5.
dass das Prägeraster und das Druckraster mit voneinander verschiedenen Rasterweiten ausgebildet sind und
6.
das Druckmuster aus zwei oder mehr Punkt-Druckrastern unterschiedlicher Rasterweiten aufgebaut ist und
7.
das Prägeraster und das Druckraster in der Aufsicht auf die Oberseite
der Grundfolie betrachtet in bezug auf die Achsen ihrer Rasterform parallel zu einander verlaufend angeordnet sind.
1.
Die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegeben. In keiner der Entgegenhaltungen (1) und (2) ist eine Dekorfolie mit 3-D-Effekt
mit sämtlichen im Patentanspruch 1 im Einzelnen aufgeführten Merkmalen beschrieben. Dies gilt auch für die im Prüfungsverfahren noch entgegengehaltene
Druckschrift
(3) GB 632 725,
auf die im Zurückweisungsbeschluss nicht mehr eingegangen wurde.
2.
Die Dekorfolie mit 3-D-Effekt beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Entgegenhaltung (1) strebt wie die vorliegende Anmeldung die Schaffung einer Dekorfolie mit 3-D-Effekt an, die einen Bewegungseffekt aufweisen soll (Sp 1
Z 6 bis 9 iVm Sp 2 Z 5 - 10 und Sp 5 Z 30 - 33). Zur Lösung der Aufgabe wird dort
vorgeschlagen, eine Dekorfolie mit den Merkmalen 1, 2, 2a und 3 bis 4 der beanspruchten Dekorfolie herzustellen (Sp 2 Z 22 bis 28, Sp 3 Z 23 bis 37, Z 66 bis
Sp 4 Z 9 und Beispiele). Im Unterschied zur beanspruchten Dekorfolie verlaufen in
(1) in der Aufsicht auf die Oberseite der Grundfolie die Achsen der Rasterformen
nicht parallel zueinander; mit abnehmender Größe des Winkels zwischen den
Achsen, so lehrt (1) noch, erhöht sich die Veränderbarkeit des Musters aus verschiedenen Blickwinkeln des Betrachters (Sp 3 Z 23 bis 32 und Z 60 bis 65). Damit mag der Fachmann, hier ein Drucktechniker mit speziellen Kenntnissen für die
Herstellung von Wechselbildern, zwar eine Anregung zur Ausgestaltung der bekannten Dekorfolie mit zueinander parallel verlaufenden Achsen des Präge- und
des Druckrasters gemäß Merkmal 7 obiger Merkmalsgliederung erhalten, wenn er
den Winkel zwischen den Achsen gegen Null gehen ließe.
Unterschiedliche Stereoeffekte innerhalb einer Dekorfolie werden dadurch aber
noch nicht erhalten. Hinweise, die dazu anregen könnten, hierfür zusätzlich noch
bei Präge- und Druckraster voneinander verschiedene Rasterweiten vorzusehen
sowie das Druckmuster aus mindestens zwei Punkt-Druckrastern mit unterschiedlichen Rasterweiten aufzubauen, lassen sich (1) nicht entnehmen.
Die Entgegenhaltung (2) vermittelt - auch in Verbindung mit der Entgegenhaltung
(1) - ebenfalls keine Anregungen in Richtung auf die Ausgestaltung einer Dekorfolie mit unterschiedlichen Stereoeffekten. Ausgehend von der der Druckschrift (2)
zu Grunde liegenden Aufgabe, die Nachteile des aufwändigen und daher teuren,
gleichzeitig ablaufenden Präge- und Bedruckungsverfahrens von thermoplastischen Substraten zur Herstellung von Linsenraster-Wechselbildern, zu überwinden, zielt (2) auf die Entwicklung einer Alternative zum Prägeverfahren für Linsenrasteroberflächen ab (Sp 3 Z 10 bis 24 iVm Sp 4 Z 2 bis 14). Dabei wird die linsenrasterförmige, lichtbrechende Oberfläche derart auf ein planes transparentes
Substrat aufgetragen, dass sie sich in exakter Relativ-Position zum Druckmuster
befindet (Ansp 1 iVm Sp 4 Z 21 bis 28). Somit mag (2) die Lehre zu entnehmen
sein, dass das Linsenraster und das Druckraster in der Aufsicht auf die Oberseite
der Grundfolie parallel zueinander verlaufend angeordnet sind. Hinweise darauf,
darüber hinaus Präge- und Druckraster und das Druckmuster gemäß den Merkmalen 5 und 6 zu variieren, finden sich indessen an keiner Stelle.
Die Druckschrift (3) aus dem Prüfungsverfahren geht nicht über die Lehren der
Entgegenhaltungen (1) und (2) hinaus. Es wird dort eine Dekorfolie beschrieben,
deren Oberfläche aus linsenförmigen Teilchen besteht, die zur Hälfte ihrer Größe
in einer Haftschicht angeordnet sind (Ansp 1 iVm S 3 Z 62 bis 65). Das Prägen der
Oberfläche ist nicht angesprochen. Anregungen zur weiteren Gestaltung der Dekorfolie gemäß geltendem Anspruch 1 enthält (3) ebenfalls nicht.
Demgegenüber ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, so dass der Anspruch gewährbar ist.
Der nebengeordnete Anspruch 10 ist auf ein Verfahren zum Herstellen einer Dekorfolie nach Anspruch 1 gerichtet. Bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit
gelten für ihn die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen, so dass dieser
Anspruch ebenfalls gewährbar ist.
Das Gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis
9 sowie für die auf den Patentanspruch 10 rückbezogenen Ansprüche 11 bis 16,
die jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen betreffen.
Schröder
Harrer
Gerster
C. Schuster
Ko