Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 26.02.2004 – 2 ZA (pat) 62/03

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das deutsche Patent 41 02 047

hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 49/98

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts

am 26. Februar 2004 durch die Richter Gutermuth,

Dipl.-Phys. Ph.D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz und Richterin Püschel

beschlossen:

Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 49/98 gewährt.

G r ü n d e

I

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 10. November 2003 Akteneinsicht beantragt und hierbei auf eine durch den Beklagten wegen Verletzung durch die

Mandantin A… erfolgte Inanspruchnahme hingewiesen. Der Nichtigkeitsbeklagte

hat der Akteneinsicht widersprochen, der Antrag auf Akteneinsicht werde wegen

einer Vergleichsvereinbarung zurückgenommen werden. Die Antragsteller haben

den

Akteneinsichtsantrag mit

Schriftsatz

vom

24. Dezember 2003

aufrechterhalten, weil nicht auf die Forderungen der Vergleichsvereinbarung vom

16. Mai 2003 verzichtet worden sei.

Die Nichtigkeitsklägerin hat der Akteneinsicht zugestimmt.

II

Den Antragstellern war gemäß § 99 Absatz 3 iVm § 31 PatG uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren.

Ein das Interesse der Antragsteller an der Akteneinsicht überwiegendes Interesse

des Nichtigkeitsbeklagten ist für den Senat nicht ersichtlich.

Gutermuth

Skribanowitz

Püschel

Be