Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 26.02.2004 – 2 ZA (pat) 62/03
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
(zu 2 Ni 49/98)
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
…
betreffend das deutsche Patent 41 02 047
hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 49/98
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts
am 26. Februar 2004 durch die Richter Gutermuth,
Dipl.-Phys. Ph.D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz und Richterin Püschel
beschlossen:
Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 49/98 gewährt.
G r ü n d e
I
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 10. November 2003 Akteneinsicht beantragt und hierbei auf eine durch den Beklagten wegen Verletzung durch die
Mandantin A… erfolgte Inanspruchnahme hingewiesen. Der Nichtigkeitsbeklagte
hat der Akteneinsicht widersprochen, der Antrag auf Akteneinsicht werde wegen
einer Vergleichsvereinbarung zurückgenommen werden. Die Antragsteller haben
den
Akteneinsichtsantrag mit
Schriftsatz
vom
24. Dezember 2003
aufrechterhalten, weil nicht auf die Forderungen der Vergleichsvereinbarung vom
16. Mai 2003 verzichtet worden sei.
Die Nichtigkeitsklägerin hat der Akteneinsicht zugestimmt.
II
Den Antragstellern war gemäß § 99 Absatz 3 iVm § 31 PatG uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren.
Ein das Interesse der Antragsteller an der Akteneinsicht überwiegendes Interesse
des Nichtigkeitsbeklagten ist für den Senat nicht ersichtlich.
Gutermuth
Skribanowitz
Püschel
Be