Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 01.03.2004 – 11 W (pat) 44/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. März 2004
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 23 397
… 6.70
weitere Verfahrensbeteiligte:
hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys.
Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 4. Juli 1994 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung, für welche die Priorität der Voranmeldung in Deutschland vom 23. Dezember 1993 (Aktenzeichen 43 44 313.3) beansprucht ist, ist das Patent 44 23 397 mit
der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Abgasreinigung" erteilt und die
Erteilung am 11. März 1999 veröffentlicht worden. Auf den Einspruch der S…
AG hin hat die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts das
Patent mit Beschluss vom 8. August 2002 widerrufen, weil der Gegenstand des
nebengeordneten Patentanspruchs 10 im Hinblick auf die in der Helvetica Physica
Acta, Vol 65, 1992, S 129-130 (4) beschriebene Vorrichtung nicht neu sei und die
weiteren Ansprüche das Schicksal des Anspruchs 10 teilten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberinnen. Der
Patentgegenstand gemäß dem neu vorgelegten Anspruch 1 sei neu und erfinderisch. Die Druckschrift (4) sowie die damit inhaltlich weitgehend übereinstimmende
DE 42 20 865 A1 (5) befassten sich mit der Synthese von Gasen und nicht mit der
Reinigung von Abgasen. Der einschlägige Fachmann werde sie deshalb nicht in
Betracht ziehen. Aus der US 3 983 021 (3), die als nächstkommender Stand der
Technik gesehen werde, sei zwar die Reinigung von Abgasen mittels dielektrisch
behinderter Entladungen, also mit einer sogenannten „stillen Entladung“, bekannt,
aber nicht mit den im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen.
Die Patentinhaberinnen stellen den Antrag,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das Patent 44 23 397 mit den am 1. März 2004 vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 13 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit den
am 1. März 2004 vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 13 gemäß
Hilfsantrag, sowie jeweils im übrigen mit der noch anzupassenden
Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 im Hinblick auf (5) für
nicht neu, zumindest für nicht erfinderisch.
Der geltende Anspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:
„Verwendung einer Vorrichtung zur Abgasreinigung umfassend einen Bereich zur elektrischen Gasentladung, in welchem mindestens eine der Elektroden durch eine dielektrische Barriere vom
Entladungsraum getrennt ist, wobei katalytisches Material auf der
dielektrischen Barriere aufgetragen
ist oder diese darstellt
und/oder ein Metalloxid, eine Keramik oder ein Zeolith oder eine
Mischung hiervon auf mindestens einer Elektrode aufgebracht ist,
zur Reinigung von Abgasen,
dadurch gekennzeichnet,
dass man diese Gase in der genannten Vorrichtung
- einer elektrischen Gasentladung unterwirft und
- dem Kontakt mit dem katalytischen Material aussetzt.“
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 13 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Verwendung betreffen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, die beim Stand der Technik bestehenden Nachteile
(fehlende Energie für die Reaktionsketten, unerwünschtes Weiterreagieren von
chemisch aktiven Spezien, Einsatz von Reduktionsmitteln in der Reaktionszone, s.
Patentschrift Sp 2 Z 11 bis 26) zu beseitigen und ein Gasentladungsverfahren bereitzustellen, das die Umsatzrate der vorhandenen Schadstoffe stark erhöht. Nach
den Ausführungen der Patentinhaberinnen in der mündlichen Verhandlung soll
insbesondere das Kaltstartverhalten verbessert werden.
II.
Die von den Patentinhaberinnen aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit des
Einspruchs in der Erwiderung auf den Einspruchsschriftsatz, zu der in einer Verfügung des Senats vom 1. Oktober 2003 Stellung genommen wurde, hat in der
mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt. Der Einspruch ist tatsächlich
in rechter Frist und Form erhoben und die ihn stützenden Tatsachen sind im einzelnen und nachvollziehbar angegeben worden. Der Einspruch ist daher zulässig.
III.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberinnen ist nicht begründet.
Fachmann ist ein Ingenieur der chemischen Verfahrenstechnik oder der Kraftfahrzeugtechnik mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse
und Erfahrungen auf dem Gebiet der Verfahren und Vorrichtungen zur Abgasreinigung besitzt.
1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 13 nach dem Hauptantrag sind formal zulässig.
Der Anspruch 1 findet seine Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 8, 9 und
15 bzw den erteilten Ansprüchen 1 und 10. Die Ansprüche 2 bis 13 entsprechen
den erteilten Ansprüchen 2 bis 9 und 12 bis 15 in dieser Reihenfolge, die ihrerseits
mit den ursprünglichen Ansprüchen 3-7, 10-12 und 17-20 inhaltlich übereinstimmen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag mag zwar neu
sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus (3) ist eine Vorrichtung zur Abgasreinigung bekannt, die zur Verwendung für
die Reinigung von Abgasen von Verbrennungskraftmaschinen, genannt sind insbesondere Benzin- und Dieselmotoren, von Stickstoffoxiden vorgesehen ist
(s. Sp 1 Zeilen 6-45 und Anspruch 4). Diese Vorrichtung umfasst gemäß der einzigen Figur mit zugehöriger Beschreibung einen Bereich zur elektrischen Gasentladung (annular passage 14), in dem mindestens eine der Elektroden (conductive
covering 3) durch eine dielektrische Barriere (dielectric tubular pipe 1 mit wall 4)
vom Entladungsraum, der die innere Elektrode 2 enthält, getrennt ist. Zwischen
diesen Elektroden findet eine dielektrisch behinderte Entladung statt („silent
electric disarge“ Sp 5 Z. 17 ff), bei der das zu reinigende Abgas dem Kontakt mit
katalytischem Material ausgesetzt wird (s Ansprüche 1, 9 und 23). Als katalytische
Materialien werden im dortigen Anspruch 10 Metalloxide und im Anspruch 11
Aluminiumoxide, Magnesiumoxide, Zirkonoxide, Silikate und Aluminiumsilikate
sowie Mischungen hiervon genannt, was der Fachmann ohne weiteres als
Keramiken und Zeolithe und deren Mischungen versteht. In der Beschreibung ist
ausdrücklich auf hochporöse Silikate und Aluminate hingewiesen (Sp 18 Z 52 ff),
also gerade auf die Materialen, die von den Patentinhaberinnen als besonders geeignet genannt wurden.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 somit lediglich dadurch, dass das katalytische Material auf der dielektrischen Barriere aufgetragen ist oder diese darstellt.
Diese Modifikation der Anordnung des katalytischen Materials ist dem Fachmann
jedoch aus dem Stand der Technik geläufig und ihre Auffindung erfordert von ihm
keine erfinderische Tätigkeit. So ist ihm aus der Druckschrift (5) bekannt, bei einer
einschlägigen Vorrichtung den Katalysator auf dem Dielektrikum der dielektrischen
Barriere und/oder auf einer Elektrode anzuordnen (Sp 2 le Z – Sp 3 Z 2). Diese
Variante wird hierbei ausdrücklich als Alternative zu der (in (3) beschriebenen)
Anordnung des katalytischen Materials auf einem Träger im Reaktionsraum dargestellt (Sp 3 Z 2 – 7), so dass es in das Belieben des Fachmanns gestellt ist,
welcher Anordnung er den Vorzug gibt. In Sp 4 Z 11 ff ist darauf hingewiesen,
dass bei nichtleitenden Katalysatoren diese als Dielektrikum oder als poröse
Schichten auf dem Metallrohr 2 aufgetragen werden können, was bedeutet, dass
sie unmittelbar als dielektrische Barriere zur Erzeugung der dielektrisch behinderten Entladung eingesetzt werden. Damit ergibt sich der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 mit allen seinen Merkmalen unmittelbar aus einer Zusammenschau von (3) und (5).
Der Meinung der Patentinhaberinnen, dass der Fachmann die Druckschrift (5)
nicht in Betracht ziehen werde, da sie sich mit der Synthese von Gasen und nicht
mit der Reinigung von Abgasen befasse, vermag nicht zu überzeugen. So ist in (5)
Sp 1 Z 19 ff schon auf den Kohlendioxidausstoss von Verbrennungsprozessen
hingewiesen und in Z 31 wird eine Emissionsverminderung explizit erwähnt, wodurch ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Reinigung von Abgasen von unerwünschten Komponenten mit der in (5) beschriebenen Erfindung hergestellt ist.
Im übrigen liegt der Schwerpunkt von (5) auf dem Einsatz von dielektrisch behinderten Entladungen in der Gaschemie und ist deswegen für den Fachmann, der
sich ausgehend von (3) mit diesem Gebiet befassen muss, ohnehin von Interesse.
Hieran kann auch die von den Patentinhaberinnen bemängelte unvollständige
IPC-Klassifikation auf der Titelseite von (5) nichts ändern, da es für die Beurteilung
der Relevanz einer Druckschrift auf deren Inhalt ankommt und nicht auf eventuelle
äußere Unzulänglichkeiten.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag hat keinen Bestand, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die Unteransprüche 2 bis
13 fallen schon aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch, auf den sie rückbezogen sind.
2.) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1
nach Hauptantrag dadurch, dass er im Oberbegriff zusätzlich als Merkmal enthält
"katalytisches Material in Form einer Keramik oder eines Zeolithen oder einer Mischung davon". Ansonsten ist der Anspruch unverändert geblieben.
Bezüglich der mit dem Patentanspruch nach Hauptantrag übereinstimmenden
Merkmale wird auf die Ausführungen hierzu unter 1.) verwiesen. Die zusätzlichen
Merkmale, die eine Spezifizierung des katalytischen Materials betreffen, sind jedoch schon beim Gegenstand der Druckschrift (3) vorhanden, wie schon zum
Hauptantrag ausgeführt wurde (s. in (3) insbesondere die Ansprüche 10 und 11).
Sie können somit die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1
nach dem Hilfsantrag nicht begründen. Dieser Anspruch hat somit ebenfalls keinen Bestand.
Die zugehörigen Unteransprüche 2 bis 13 teilen das Rechtsschicksal des Anspruchs 1, da sie Teil des selben Antrags sind.
Die Beschwerde der Patentinhaberinnen war mithin zurückzuweisen.
Dellinger
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Schmitz
Bb