Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 01.03.2004 – 19 W (pat) 318/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
Aktenzeichen
Verkündet am
1. März 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 6.70
betreffend das Patent 101 52 366
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr Mayer
und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Das Patent Nr. 101 52 366 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
1. März 2004, Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Patentschrift,
ferner Beschreibung gemäß Patentschrift mit Berichtigung vom 1.
März 2004 in Spalte 1, sowie Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Für die am 24. Oktober 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Anmeldung ist die Erteilung des Patents am 28. November 2002
veröffentlicht worden. Das Patent hat die Bezeichnung "Aufnahmevorrichtung zur
in Türdicken- oder Türquerrichtung verstellbaren Halterung eines Bandlappens
einer Türflügelschwenkhalterung an einem Hohlprofil,
z. B. einem
Aluminiumprofil“.
Gegen das Patent hat die Fa. Dr. H… GmbH & Co. KG am 12. Februar 2003
Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie behauptet, der Gegenstand des
Patents sei unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht neu und beruhe
zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende, in der mündlichen Verhandlung übergebene (mit einer eingefügten
Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) Patentanspruch 1 lautet:
a) Aufnahmevorrichtung zur in Türdicken- oder Türquerrichtung
verstellbaren Halterung eines Bandlappens
(2) einer
Türflügelschwenkhalterung an einem Hohlprofil (3), z. B. einem
Aluminiumprofil (3),
b) mit einem Aufnahmestück (5), das im Hohlprofil (3) an einer
vorgebbaren Stelle fixierbar ist, gekennzeichnet durch
c) Tragzapfen (19, 20), die durch Öffnungen in einer Seite (4) des
Hohlprofils
(3)
in
im Aufnahmestück
(5) ausgebildeten
Aufnahmebohrungen (6, 7) vorstehen,
d) die
in
den
im
Aufnahmestück
ausgebildeten
Aufnahmebohrungen (6, 7) in Axialrichtung verschieblich und
innerhalb
der
im
Aufnahmestück
ausgebildeten
Aufnahmebohrungen (6,7) in unterschiedlichen Axialstellungen
fixierbar aufgenommen sind und
e) mittels deren aus dem Aufnahmestück (5) bzw. dem Hohlprofil
(3) vorragenden Endabschnitten
(31) die Stellung des
Bandlappens (2) in bezug auf das Aufnahmestück (5) bzw. das
Hohlprofil fixiert ist.
Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine Aufnahmevorrichtung zu schaffen, die mit
einem geringen technisch-konstruktiven Aufwand montierbar ist und mittels der
durch eine Person
in einfacher Weise eine korrekte Positionierung des
Bandlappens in bezug auf das Hohlprofil bzw. das Aluminiumprofil realisierbar ist.
(Absatz 0004).
Die Einsprechende bestritt die Neuheit des beschränkten Anspruchs 1 nicht mehr,
ist aber der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe sich für den
Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis in naheliegender Weise aus der
EP 0 987 393 A2 in Verbindung mit der DE 25 34 824 C2.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent 101 52 366 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. März
2004, Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Patentschrift, ferner Beschreibung
gemäß Patentschrift mit Berichtigung vom 1. März 2004 in Spalte 1, sowie
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin ist der Meinung, bei der EP 0 987 393 A2 sei die Aufgabe
eine Montagevereinfachung, was von einer zusätzlichen Fixierung wegführe. Für
eine axiale Fixierung der Tragzapfen gebe es keinerlei Hinweis, auch in der
DE 25 34 824 C2 nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Gemäß §147 Abs 3 PatG liegt Entscheidungsbefugnis bei dem hierfür zuständigen
19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.
Dieser hatte - wie in der Entscheidung in der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02
(mwN; vgl BPatGE 46,134) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher
mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Der Einspruch ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent mit den in der
mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis beschränkt aufrechtzuerhalten war.
1. Offenbarung und Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche
Die Patentansprüche 1 bis 14 sind zulässig.
Die Einfügung im Patentanspruch 1 ist der Patentschrift Sp 3, Z 4,5 entsprechend
Seite 5, Absatz 2 letzter Satz der ursprünglichen Unterlagen entnommen. Im
übrigen entprechen die Ansprüche den unbestritten zulässigen erteilten
Ansprüchen.
Der Patentanspruch 1
ist nunmehr eindeutig auf Aufnahmevorrichtungen
beschränkt, bei denen die Tragzapfen innerhalb der Aufnahmebohrungen fixierbar
aufgenommen sind.
2. Neuheit
Die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu, da aus den im Prüfungs-
und Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften eine Anordnung mit
allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen nicht bekannt ist.
Der zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau mit Berufserfahrung in der Konstruktion von Türbeschlägen.
Für die nachveröffentlichte EP 1 273 748 A2 mit älterem Zeitrang wurde
inzwischen die Benennungsgebühr für Deutschland bezahlt. Sie gilt somit nach
§3(2)2 PatG als Stand der Technik. Sie zeigt unbestritten in Übereinstimmung mit
dem Gegenstand des Anspruchs 1 eine Aufnahmevorrichtung mit Tragzapfen zur
in Türdicken- oder Türquerrichtung verstellbaren Halterung eines Bandlappens
einer Türflügelschwenkhalterung an einem Hohlprofil mit den Merkmalen a,b,c,und
e. Im Unterschied zum Merkmal d des Anspruchs 1 werden dort die Tragzapfen
nicht innerhalb der im Aufnahmestück (Befestigungsplatte 51) ausgebildeten
Aufnahmebohrungen
(Duchgangsöffnungen
54)
in
unterschiedlichen
Axialstellungen fixierbar aufgenommen. Eine Fixierung erfolgt nur im Zuge der
Einstellung der gewüschten Position durch die Verstellschraube 63 (Sp 5, Z 21 bis
24). Eine weitere, von der Stellschraube funktional und örtlich getrennte Fixierung
ist nicht vorgesehen.
Die EP 0 987 393 A2 zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des
Anspruchs 1 eine Aufnahmevorrichtung zur in Türdicken- oder Türquerrichtung
(Horizontalrichtung) verstellbaren Halterung eines Bandlappens (Schenkel 8) einer
Türflügelschwenkhalterung (Fig 1,2, Sp 5, Z 40-44). Ein plattenförmiges Halteteil
20 ist in einer Ausnehmung 11 angeschraubt. Dabei reichen in teilweiser
Übereinstimmung mit Merkmal c) und d) Tragzapfen (Führungsbolzen 18,19),
durch Aufnahmebohrungen (Führungslöcher 21,22) des als Aufnahmestück
dienenden Halteteils 20, stehen also
in
im Aufnahmestück ausgebildete
Aufnahmebohrungen vor und sind dort
in Axialrichtung verschieblich
aufgenommen (Abs 0028).
Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist die Aufnahmevorrichtung
bzw
ihr Aufnahmestück nicht an einem Hohlprofil
fixiert, sondern mit
Holzschrauben 45 (Fig 2,11) an einem Vollprofil-Türflügel 2. Eine Fixierung der
Tragzapfen
innerhalb der Aufnahmebohrungen
ist nicht vorgesehen. Die
Tragzapfen sind am Schenkel 8 des Flügelteils 5 angeschraubt und werden mit
ihm durch die Stellspindel 46 axial eingestellt und gehalten (Sp 5 Z 40 bis Sp 5, Z
2).
Die DE 25 34 824 C2 zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des
Anspruchs 1 eine Aufnahmevorrichtung zur Halterung eines Bandlappens (Band
2) einer Türflügelschwenkhalterung an einem Hohlprofil 1 mit einem
Aufnahmestück (Befestigungsstück 10), das im Hohlprofil an einer vorgebbaren
Stelle fixierbar ist ( Sp 4, Z 37 bis 47, 56 bis 68). Im Unterschied zum Gegenstand
des Anspruchs 1 sind Aufnahmebohrungen mit Fixierungen für Tragzapfen nicht
vorgesehen.
Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der
mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen.
Sie bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so daß auf sie nicht eingegangen
zu werden braucht.
3. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die nachveröffentlichte EP 1 273 748 A2 bleibt bei der Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit außer Betracht.
Ausgehend von der Anordnung nach der EP 0 987 393 A2 stellt sich die Aufgabe
geringen technisch-konstruktiven Montageaufwands und einfacher, korrekter
Positionierung von selbst, denn der Fachmann wird stets bestrebt sein den
Montage- und Justieraufwand zu senken.
Zur Lösung dieser Aufgabe wird der Fachmann daran denken Teile und
Montageschritte einzusparen, nicht aber zusätzliche Fixierungen einzuführen. Für
eine Fixierung der Tragzapfen (Führungsbolzen 18,19) gibt es keinen Anlass, und
sie wäre innerhalb der axial sehr kurzen Führungslöcher 21,22 in dem flächigen
Halteteil 20 oder in den eigentlichen, dahinter liegenden Führungsbohrungen im
relativ weichen Holz des Flügels 2 auch gar nicht ohne weiteres realisierbar. Die
DE 25 34 824 C2 kann ihm dazu keinerlei Hinweis liefern, denn sie zeigt weder
eine verstellbare Halterung durch in Axialrichtung verschiebliche Tragzapfen, noch
deren Fixierung. Die andersartige Befestigung an einem Hohlprofil wird ihn eher
davon abhalten dort nach einer Lösung zu suchen.
Der Erfinder hat nun erkannt dass die Verstellung über verschiebliche Tragzapfen
besonders vorteilhaft bei Hohlprofilen realisiert werden kann, wenn dort die
Tragzapfen innerhalb der Aufnahmebohrungen eines Aufnahmestücks sowohl
verschieblich geführt als auch fixiert werden. Dafür gab es im Stand der Technik
keinen Hinweis.
Um zur Vorrichtung nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer
Überlegungen.
4. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist somit patentfähig.
Damit ist auch die Vorrichtung nach Anspruch 2 bis 14 patentfähig.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr.-Ing. Scholz
Leseexemplar für den Anspruch 1 nach Hauptantrag
(Für die Druckerei)
Aufnahmevorrichtung zur
in Türdicken- oder Türquerrichtung verstellbaren
Halterung eines Bandlappens (2) einer Türflügelschwenkhalterung an einem
Hohlprofil (3), z. B. einem Aluminiumprofil (3), mit einem Aufnahmestück (5), das
im Hohlprofil (3) an einer vorgebbaren Stelle fixierbar ist, gekennzeichnet durch
Tragzapfen (19, 20), die durch Öffnungen in einer Seite (4) des Hohlprofils (3) in
im Aufnahmestück (5) ausgebildeten Aufnahmebohrungen (6, 7) vorstehen, die in
den im Aufnahmestück ausgebildeten Aufnahmebohrungen (6, 7) in Axialrichtung
verschieblich
und
innerhalb
der
im Aufnahmestück
ausgebildeten
Aufnahmebohrungen
(6,7)
in unterschiedlichen Axialstellungen
fixierbar
aufgenommen sind und mittels deren aus dem Aufnahmestück (5) bzw. dem
Hohlprofil (3) vorragenden Endabschnitten (31) die Stellung des Bandlappens (2)
in bezug auf das Aufnahmestück (5) bzw. das Hohlprofil fixiert ist.
Dr.-Ing. Scholz
Berichterstatter