Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 01.03.2004 – 19 W (pat) 318/03

19. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

Aktenzeichen

Verkündet am

1. März 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 6.70

betreffend das Patent 101 52 366

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr Mayer

und Dr.-Ing. Scholz

beschlossen:

Das Patent Nr. 101 52 366 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

1. März 2004, Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Patentschrift,

ferner Beschreibung gemäß Patentschrift mit Berichtigung vom 1.

März 2004 in Spalte 1, sowie Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Für die am 24. Oktober 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Anmeldung ist die Erteilung des Patents am 28. November 2002

veröffentlicht worden. Das Patent hat die Bezeichnung "Aufnahmevorrichtung zur

in Türdicken- oder Türquerrichtung verstellbaren Halterung eines Bandlappens

einer Türflügelschwenkhalterung an einem Hohlprofil,

z. B. einem

Aluminiumprofil“.

Gegen das Patent hat die Fa. Dr. H… GmbH & Co. KG am 12. Februar 2003

Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie behauptet, der Gegenstand des

Patents sei unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht neu und beruhe

zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der geltende, in der mündlichen Verhandlung übergebene (mit einer eingefügten

Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) Patentanspruch 1 lautet:

a) Aufnahmevorrichtung zur in Türdicken- oder Türquerrichtung

verstellbaren Halterung eines Bandlappens

(2) einer

Türflügelschwenkhalterung an einem Hohlprofil (3), z. B. einem

Aluminiumprofil (3),

b) mit einem Aufnahmestück (5), das im Hohlprofil (3) an einer

vorgebbaren Stelle fixierbar ist, gekennzeichnet durch

c) Tragzapfen (19, 20), die durch Öffnungen in einer Seite (4) des

Hohlprofils

(3)

in

im Aufnahmestück

(5) ausgebildeten

Aufnahmebohrungen (6, 7) vorstehen,

d) die

in

den

im

Aufnahmestück

ausgebildeten

Aufnahmebohrungen (6, 7) in Axialrichtung verschieblich und

innerhalb

der

im

Aufnahmestück

ausgebildeten

Aufnahmebohrungen (6,7) in unterschiedlichen Axialstellungen

fixierbar aufgenommen sind und

e) mittels deren aus dem Aufnahmestück (5) bzw. dem Hohlprofil

(3) vorragenden Endabschnitten

(31) die Stellung des

Bandlappens (2) in bezug auf das Aufnahmestück (5) bzw. das

Hohlprofil fixiert ist.

Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine Aufnahmevorrichtung zu schaffen, die mit

einem geringen technisch-konstruktiven Aufwand montierbar ist und mittels der

durch eine Person

in einfacher Weise eine korrekte Positionierung des

Bandlappens in bezug auf das Hohlprofil bzw. das Aluminiumprofil realisierbar ist.

(Absatz 0004).

Die Einsprechende bestritt die Neuheit des beschränkten Anspruchs 1 nicht mehr,

ist aber der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe sich für den

Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis in naheliegender Weise aus der

EP 0 987 393 A2 in Verbindung mit der DE 25 34 824 C2.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent 101 52 366 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. März

2004, Patentansprüche 2 bis 14 gemäß Patentschrift, ferner Beschreibung

gemäß Patentschrift mit Berichtigung vom 1. März 2004 in Spalte 1, sowie

Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, bei der EP 0 987 393 A2 sei die Aufgabe

eine Montagevereinfachung, was von einer zusätzlichen Fixierung wegführe. Für

eine axiale Fixierung der Tragzapfen gebe es keinerlei Hinweis, auch in der

DE 25 34 824 C2 nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Gemäß §147 Abs 3 PatG liegt Entscheidungsbefugnis bei dem hierfür zuständigen

19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.

Dieser hatte - wie in der Entscheidung in der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02

(mwN; vgl BPatGE 46,134) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher

mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent mit den in der

mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis beschränkt aufrechtzuerhalten war.

1. Offenbarung und Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche

Die Patentansprüche 1 bis 14 sind zulässig.

Die Einfügung im Patentanspruch 1 ist der Patentschrift Sp 3, Z 4,5 entsprechend

Seite 5, Absatz 2 letzter Satz der ursprünglichen Unterlagen entnommen. Im

übrigen entprechen die Ansprüche den unbestritten zulässigen erteilten

Ansprüchen.

Der Patentanspruch 1

ist nunmehr eindeutig auf Aufnahmevorrichtungen

beschränkt, bei denen die Tragzapfen innerhalb der Aufnahmebohrungen fixierbar

aufgenommen sind.

2. Neuheit

Die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu, da aus den im Prüfungs-

und Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften eine Anordnung mit

allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen nicht bekannt ist.

Der zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung

Maschinenbau mit Berufserfahrung in der Konstruktion von Türbeschlägen.

Für die nachveröffentlichte EP 1 273 748 A2 mit älterem Zeitrang wurde

inzwischen die Benennungsgebühr für Deutschland bezahlt. Sie gilt somit nach

§3(2)2 PatG als Stand der Technik. Sie zeigt unbestritten in Übereinstimmung mit

dem Gegenstand des Anspruchs 1 eine Aufnahmevorrichtung mit Tragzapfen zur

in Türdicken- oder Türquerrichtung verstellbaren Halterung eines Bandlappens

einer Türflügelschwenkhalterung an einem Hohlprofil mit den Merkmalen a,b,c,und

e. Im Unterschied zum Merkmal d des Anspruchs 1 werden dort die Tragzapfen

nicht innerhalb der im Aufnahmestück (Befestigungsplatte 51) ausgebildeten

Aufnahmebohrungen

(Duchgangsöffnungen

54)

in

unterschiedlichen

Axialstellungen fixierbar aufgenommen. Eine Fixierung erfolgt nur im Zuge der

Einstellung der gewüschten Position durch die Verstellschraube 63 (Sp 5, Z 21 bis

24). Eine weitere, von der Stellschraube funktional und örtlich getrennte Fixierung

ist nicht vorgesehen.

Die EP 0 987 393 A2 zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des

Anspruchs 1 eine Aufnahmevorrichtung zur in Türdicken- oder Türquerrichtung

(Horizontalrichtung) verstellbaren Halterung eines Bandlappens (Schenkel 8) einer

Türflügelschwenkhalterung (Fig 1,2, Sp 5, Z 40-44). Ein plattenförmiges Halteteil

20 ist in einer Ausnehmung 11 angeschraubt. Dabei reichen in teilweiser

Übereinstimmung mit Merkmal c) und d) Tragzapfen (Führungsbolzen 18,19),

durch Aufnahmebohrungen (Führungslöcher 21,22) des als Aufnahmestück

dienenden Halteteils 20, stehen also

in

im Aufnahmestück ausgebildete

Aufnahmebohrungen vor und sind dort

in Axialrichtung verschieblich

aufgenommen (Abs 0028).

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist die Aufnahmevorrichtung

bzw

ihr Aufnahmestück nicht an einem Hohlprofil

fixiert, sondern mit

Holzschrauben 45 (Fig 2,11) an einem Vollprofil-Türflügel 2. Eine Fixierung der

Tragzapfen

innerhalb der Aufnahmebohrungen

ist nicht vorgesehen. Die

Tragzapfen sind am Schenkel 8 des Flügelteils 5 angeschraubt und werden mit

ihm durch die Stellspindel 46 axial eingestellt und gehalten (Sp 5 Z 40 bis Sp 5, Z

2).

Die DE 25 34 824 C2 zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des

Anspruchs 1 eine Aufnahmevorrichtung zur Halterung eines Bandlappens (Band

2) einer Türflügelschwenkhalterung an einem Hohlprofil 1 mit einem

Aufnahmestück (Befestigungsstück 10), das im Hohlprofil an einer vorgebbaren

Stelle fixierbar ist ( Sp 4, Z 37 bis 47, 56 bis 68). Im Unterschied zum Gegenstand

des Anspruchs 1 sind Aufnahmebohrungen mit Fixierungen für Tragzapfen nicht

vorgesehen.

Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der

mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen.

Sie bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so daß auf sie nicht eingegangen

zu werden braucht.

3. Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die nachveröffentlichte EP 1 273 748 A2 bleibt bei der Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit außer Betracht.

Ausgehend von der Anordnung nach der EP 0 987 393 A2 stellt sich die Aufgabe

geringen technisch-konstruktiven Montageaufwands und einfacher, korrekter

Positionierung von selbst, denn der Fachmann wird stets bestrebt sein den

Montage- und Justieraufwand zu senken.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird der Fachmann daran denken Teile und

Montageschritte einzusparen, nicht aber zusätzliche Fixierungen einzuführen. Für

eine Fixierung der Tragzapfen (Führungsbolzen 18,19) gibt es keinen Anlass, und

sie wäre innerhalb der axial sehr kurzen Führungslöcher 21,22 in dem flächigen

Halteteil 20 oder in den eigentlichen, dahinter liegenden Führungsbohrungen im

relativ weichen Holz des Flügels 2 auch gar nicht ohne weiteres realisierbar. Die

DE 25 34 824 C2 kann ihm dazu keinerlei Hinweis liefern, denn sie zeigt weder

eine verstellbare Halterung durch in Axialrichtung verschiebliche Tragzapfen, noch

deren Fixierung. Die andersartige Befestigung an einem Hohlprofil wird ihn eher

davon abhalten dort nach einer Lösung zu suchen.

Der Erfinder hat nun erkannt dass die Verstellung über verschiebliche Tragzapfen

besonders vorteilhaft bei Hohlprofilen realisiert werden kann, wenn dort die

Tragzapfen innerhalb der Aufnahmebohrungen eines Aufnahmestücks sowohl

verschieblich geführt als auch fixiert werden. Dafür gab es im Stand der Technik

keinen Hinweis.

Um zur Vorrichtung nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer

Überlegungen.

4. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist somit patentfähig.

Damit ist auch die Vorrichtung nach Anspruch 2 bis 14 patentfähig.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr.-Ing. Scholz

Leseexemplar für den Anspruch 1 nach Hauptantrag

(Für die Druckerei)

Aufnahmevorrichtung zur

in Türdicken- oder Türquerrichtung verstellbaren

Halterung eines Bandlappens (2) einer Türflügelschwenkhalterung an einem

Hohlprofil (3), z. B. einem Aluminiumprofil (3), mit einem Aufnahmestück (5), das

im Hohlprofil (3) an einer vorgebbaren Stelle fixierbar ist, gekennzeichnet durch

Tragzapfen (19, 20), die durch Öffnungen in einer Seite (4) des Hohlprofils (3) in

im Aufnahmestück (5) ausgebildeten Aufnahmebohrungen (6, 7) vorstehen, die in

den im Aufnahmestück ausgebildeten Aufnahmebohrungen (6, 7) in Axialrichtung

verschieblich

und

innerhalb

der

im Aufnahmestück

ausgebildeten

Aufnahmebohrungen

(6,7)

in unterschiedlichen Axialstellungen

fixierbar

aufgenommen sind und mittels deren aus dem Aufnahmestück (5) bzw. dem

Hohlprofil (3) vorragenden Endabschnitten (31) die Stellung des Bandlappens (2)

in bezug auf das Aufnahmestück (5) bzw. das Hohlprofil fixiert ist.

Dr.-Ing. Scholz

Berichterstatter