Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 01.03.2004 – 20 W (pat) 50/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. März 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 17 508.9-31

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Kalkoff

sowie die Richterin Martens

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Anmeldung mit der Bezeichnung „Empfangseinrichtung mit digitaler Schnittstelle für Fernsehgerät“ wurde durch Beschluss des Patentamts – Prüfungsstelle

für Klasse H 04 N – vom 24. April 2002 zurückgewiesen. In den Gründen des Beschlusses wird dargelegt, die Einrichtung nach dem Patentanspruch 1 sei in Anbetracht des Standes der Technik nach WO 94/14284, nachfolgend (1) genannt,

nicht neu.

Im Beschwerdeverfahren reicht die Anmelderin hilfsweise neue Ansprüche 1 und 6

ein und stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

mit den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen,

hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 und 6 gemäß Hilfsantrag.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„1. Empfangseinrichtung (1) zum Empfang von digitalen Fernsehsignalen (2) mit einer Decodiereinrichtung (3) zur Decodierung der empfangenen digitalen Fernsehsignale (2) und

mit einer Schnittstelle (7) zur Übertragung der decodierten

Empfangssignale (5a, 5b) zu einer Schnittstelle (8) eines

Kommunikationsgeräts (6), insbesondere eines Fernsehgeräts (6), dadurch gekennzeichnet, dass die Schnittstellen

(7, 8) zur Übertragung der decodierten Empfangssignale (5a,

5b) als digitale Schnittstellen (7, 8) ausgebildet sind.“

Die hilfsweise Fassung des Patentanspruchs 1 lautet:

„1. Empfangseinrichtung (1) zum Empfang von digitalen Fernsehsignalen (2) mit einer Decodiereinrichtung (3) zur Decodierung der empfangenen digitalen Signale, und mit einer

Schnittstelle (7) zur Übertragung der decodierten Empfangssignale zu einer Schnittstelle (8) eines Kommunikationsgerätes (6), wobei die Schnittstellen (7, 8) zur Übertragung der

decodierten digitalen Empfangssignale als digitale Schnittstellen ausgebildet und dimensioniert sind und die Empfangseinrichtung (2) eine Datenumsetzeinrichtung (4) aufweist,

welche zur optionalen Konvertierung der decodierten Empfangssignale dient.“

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, bei den in (1) Seite 30 erwähnten SCSI-

Ports sei die maximal mögliche Datenrate zu gering, um zur Abgabe eines decodierten digitalen Fernsehsignals in Echtzeit verwendet zu werden. Dies gehe aus

der von ihr überreichten Druckschrift „Working Draft X3T9.2 Project 375D Revision

10L,Information technology, Small Computer System Interface 2, 7. Sept. 1993“

hervor. Der Fachmann habe daher die Druckschrift (1) nicht als Vorbild für die beanspruchte Einrichtung betrachten können.

II

Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 in

beiden beantragten Fassungen nicht patentfähig ist.

Der zur Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann hat eine nachrichtentechnische Hoch- oder Fachhochschulausbildung absolviert und verfügt

über mehrjährige Entwicklererfahrungen auf dem Gebiet der Fernsehempfangstechnik einschließlich der Verarbeitung digitaler Fernsehsignale.

Zum Hilfsantrag

Die Frage, ob der Gegenstand des hilfsweisen Anspruchs 1 neu ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls beruht er nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er ergab sich

nämlich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik

nach (1).

Aus (1) ist in Übereinstimmung mit dem Anspruchswortlaut eine Empfangseinrichtung 220 zum Empfang von digitalen Fernsehsignalen mit einer Decodiereinrichtung 606 zur Decodierung der empfangenen digitalen Signale zu entnehmen, vgl

dort Figuren 3 und 4 und den zugehörigen Text.

Dort sind mehrere Schnittstellen zur Übertragung der decodierten Empfangssignale vorgesehen, vgl in Figur 5b z.B. die Anschlüsse 650 und 662. Die Übertragung erfolgt dabei jeweils zu einem angeschlossenen Kommunikationsgerät (S 18,

Z 28-30), wobei für den Fachmann selbstverständlich ist, dass das angeschlossene Gerät hierfür eine entsprechende Schnittstelle haben muss.

Der dortige Anschluss 662 weist ua einen Ausgang für ein dekomprimiertes Videosignal auf (S 30, Z 8-12). Der Fachmann versteht hierunter ein digitales Videosignal. Aus Figur 4 konnte er dazu entnehmen, dass aus dem empfangenen Fernsehsignal durch Decodierung (Block 606), Demultiplexierung (Block 609), Entschlüsselung (Block Decrypt), Demultiplexierung (Block 616) und Dekomprimierung (Block 618) ein dekomprimiertes Videosignal gebildet wird. Der das dekomprimierte Videosignal führende Ausgang stellt eine anspruchsgemäße digitale

Schnittstelle dar, die zwangsläufig entsprechend dimensioniert sein muss.

Die vom Anspruchsinhalt noch verbleibende „Datenumsetzeinrichtung“ wird in (1)

von der schon erwähnten Stufe 618 gebildet. Diese Stufe dient zur Dekomprimierung der decodierten Empfangssignale, was unter den im Anspruch verwendeten

allgemeinen Begriff „Konvertierung“ fällt. Dem Text von (1) ist zu entnehmen, dass

die Stufe 618 verwendet werden kann, wenn das zugeführte Videosignal komprimiert ist (S 27, Z 26 und 27), dh die dort vorgesehene Konvertierung ist –

anspruchsgemäß – optional.

An diesem Ergebnis vermag die Behauptung der Anmelderin, die in (1) genannten

SCSI-Ports seien für die Abgabe von dekomprimierten Videosignalen in Echtzeit

nicht geeignet, schon deshalb nichts zu ändern, weil die Erwähnung der SCSI-

Ports als mögliche Realisierung von an dem Port 662 vorzusehenden Ausgängen

in (1) nur beispielhaft erfolgt. Auch wenn man daher die Behauptung der Anmelderin als zutreffend unterstellt, stellt dies die oben wiedergegebene Aussage in (1)

dahingehend, dass am Port 662 ein dekomprimiertes Videoausgangssignal erhalten wird, nicht in Frage.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das Anspruchsmerkmal, wonach die

Konvertierung der Empfangssignale optional sein soll, ursprünglich offenbart worden ist.

Zum Hauptantrag

Auch die Einrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist allgemeiner als der nach Hilfsantrag

und umfasst dessen Gegenstand als mögliche Ausführungsform. Die zur hilfsweisen Fassung des Anspruchs 1 dargelegten Gründe gelten daher sinngemäß auch

für die Fassung nach Hauptantrag.

Dr. Anders

Obermayer

Kalkoff

Martens

Pr