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BPatG Beschluss vom 02.03.2004 – 24 W (pat) 210/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 210/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 2 016 548

(hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller war Inhaber der am 10. Mai 1991 angemeldeten und am

6. Juli 1992 eingetragenen Marke 2 016 548 „OfficeMaster“. Mit Bescheid vom

9. Oktober 2001 wies die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die anwaltlichen Vertreter des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 3 MarkenG

a.F. darauf hin, daß die Schutzdauer der Marke am 10. Mai 2001 abgelaufen sei,

da die Verlängerungsgebühr nicht gezahlt worden sei. Die Eintragung der Marke

werde gelöscht, wenn die Verlängerungsgebühr in Höhe von … DM zuzüglich

Verspätungszuschlag in Höhe von … DM (zusammen … €) nicht innerhalb

von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem diese Mitteilung zugegangen

sei, gezahlt würden. Mit Schreiben vom 15. November 2001 wurde der Antragsteller von seinen anwaltlichen Vertretern hiervon unterrichtet und darauf hingewiesen, daß die Gebühren bis zum 30. April 2002 gezahlt werden müßten.

Am 14. Juni 2002 ging beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Zahlung des

Antragstellers in Höhe von … € ein. Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 hat er

Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist beantragt. Zur Begründung hat

er vorgetragen, daß er wegen der schlechten Geschäftsentwicklung seine einzige

Mitarbeiterin, Frau A…, angewiesen habe, die Gebühren erst kurz vor Fristablauf zu zahlen. Diese habe es sodann versäumt, die Zahlung noch vor dem

30. April 2002 vorzunehmen. Zur Glaubhaftmachung legte er eine eidesstattliche

Versicherung von Frau A… vom 28. Mai 2002 vor. Darin führt diese aus, daß

sie aus Versehen das Eintragungsdatum der Marke als Basis genommen und sich

als Fälligkeit für die Verlängerungsgebühr den 6. Juli 2002 vorgemerkt habe.

Mit Beschluß vom 9. August 2002 hat die Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent- und Markenamts den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht

davon ausgegangen werden könne, daß diesen an der Versäumung der Zahlungsfrist kein Verschulden treffe. Es sei schon fraglich, ob der Antragsteller die

Zahlung der Verlängerungsgebühr einer Angestellten habe überlassen dürfen. Jedenfalls aber sei nichts vorgetragen worden, was den Antragsteller von einem

etwaigen Verschulden bei der Auswahl, Unterweisung und Beaufsichtigung seiner

Angestellten entlasten könnte. Hinzu komme, daß der Vortrag des Antragstellers

nicht mit den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung übereinstimme. Es erscheine erfahrungswidrig, daß der Antragsteller die Angestellte ausdrücklich angewiesen habe, die Gebührenzahlung vor dem 30. April 2002 zu bewirken, diese

jedoch hiervon abweichend das Eintragungsdatum der Marke für die Bestimmung

der Frist herangezogen habe. Es bleibe ungewiß, was sie hierzu bewogen habe.

Sollte der Antragsteller seiner Angestellten dagegen das Fristende nicht nach dem

Datum genannt, sondern dessen Bestimmung ihr selbst überlassen haben, wofür

die eidesstattliche Versicherung spreche, träfe ihn erst recht ein Organisationsverschulden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zu deren Begründung

trägt er vor, daß die fristgerechte Zahlung von Geldbeträgen zu den Routineaufgaben von Frau A… gehöre. Diese habe seit Beginn ihrer Tätigkeit bei dem

Antragsteller am 1. Oktober 2000

ihre Aufgaben

fehlerfrei erledigt. Am

18. April 2002 habe er Frau A… nochmals auf die ausstehende Zahlung hingewiesen. Da er sich in der Woche ab 29. April 2002 in Hamburg aufgehalten habe und er davon ausgehen habe können, daß seine Anweisung ausgeführt werde,

habe für ihn kein Anlaß mehr bestanden, an die Zahlung zu erinnern.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß der Markenabteilung aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die

Zahlung der Verlängerungsgebühr nebst Verspätungszuschlag für die Marke 2 016 548 zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Markenabteilung

hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender

Begründung zurückgewiesen. Das ergänzende Beschwerdevorbringen rechtfertigt

keine andere Sichtweise.

1. Die Markenabteilung ist stillschweigend, aber zu Recht davon ausgegangen,

daß der Antragsteller die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr für die

Marke 2 016 548 versäumt hat. Nach § 47 Abs. 3 Satz 4 MarkenG in der bis

zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung hatte die Zahlung innerhalb von

sechs Monaten nach Ablauf des Monats zu erfolgen, in dem die Mitteilung

über die bevorstehende Löschung der Marke zugestellt wurde. Wann genau

der Löschungsvorbescheid vom 9. Oktober 2001 zugestellt wurde, läßt sich allerdings nicht feststellen, weil das zugehörige Empfangsbekenntnis der anwaltlichen Vertreter des Antragstellers zwar offenbar beim Patentamt eingegangen ist, sich jedoch nicht bei der Akte befindet. Aufgrund des anwaltlichen

Schreibens an den Antragsteller vom 15. November 2001 ist jedoch davon

auszugehen, daß der Löschungsvorbescheid noch im Oktober 2001, spätestens aber im November 2001 zugestellt worden ist. Die Zahlung war daher,

wie in dem genannten Schreiben ausgeführt, bis zum 30. April 2002, spätestens aber bis zum 31. Mai 2002 zu bewirken.

Es liegt auch kein Fall des § 14 Abs. 2 PatKostG vor, wonach in den Fällen, in

denen am 1. Januar 2002 nach den bis dahin geltenden Vorschriften lediglich

die Schutzrechtsverlängerungsgebühren, aber noch nicht die Verspätungszuschläge fällig waren, die Gebühren mit dem Verspätungszuschlag noch bis

zum 30. Juni 2002 gezahlt werden konnten. Wie sich nämlich aus § 47 Abs. 3

Satz 2 MarkenG a.F. ergibt, war der Verspätungszuschlag am ersten Tag

nach dem Ablauf der Schutzdauer fällig geworden, hier also am 10. Mai 2001

(vgl. hierzu auch die Amtliche Begründung zu § 7 Abs. 1 PatKostG, Bl. f. PMZ

2002, 36, 42). § 14 Abs. 2 PatKostG betrifft demnach nur die Fälle, in denen

nach früherem Recht eine besondere Fälligkeit für Verspätungszuschläge vorgesehen war, z.B. § 17 Abs. 3 Satz 2 PatG a.F.

Die Zahlung am 14. Juni 2002 war nach alledem verspätet.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 91 Abs. 3 MarkenG nur

gewährt werden, wenn Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller ohne Verschulden gehindert

war, die versäumte Frist einzuhalten. Daran fehlt es hier.

Es kann dahinstehen, ob das ergänzende Vorbringen des Antragstellers im

Schriftsatz vom 26. Februar 2004 geeignet ist, ein Organisationsverschulden

des Antragstellers auszuschließen. Denn dieser Vortrag ist nicht – etwa durch

eine eidesstattliche Versicherung – glaubhaft gemacht worden.

Im übrigen hat die Markenabteilung zu Recht festgestellt, daß das Vorbringen

des Antragstellers, er habe Frau Ababei angewiesen, die Zahlung kurz vor

Fristende zu bewirken, nicht in Einklang mit der eidesstattlichen Versicherung

von Frau Ababei zu bringen ist. Diese hat nämlich nicht etwa nur angegeben,

daß sie die Zahlung versehentlich versäumt habe. Vielmehr habe sie das Eintragungsdatum der Marke (6. Juli 1992) als Basis für eine eigene Fristberechnung herangezogen. Diese Unstimmigkeit ist auch durch das ergänzende Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren – von der fehlenden

Glaubhaftmachung abgesehen – nicht behoben worden.

Ströbele

Kirschneck

Hacker

Ko