Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 02.03.2004 – 27 W (pat) 83/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 83/02 _______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 45 641
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr.
van Raden und Schwarz
b e s c h l o s s e n:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die
Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2000 und vom
20. Februar 2002 aufgehoben.
Die Löschung der Marke 396 45 641 wird aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 920 039 angeordnet.
G r ü n d e
I
Gegen die in den Farben blau und schwarz erfolgte Eintragung der Wort-
Bildmarke
für „Bekleidungsstücke (Berufsbekleidung)“ ist Widerspruch eingelegt aus der
prioritätsälteren Wortmarke
cavallo
eingetragen unter der Nr. 920 039 für „Hemden, Hosen, modische Accessoires,
nämlich Gürtel und Krawatten“.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
zwei Beschlüssen vom 1. Februar 2000 und 20. Februar 2002, von denen einer im
Erinnerungsverfahren erging, den Widerspruch zurückgewiesen. Trotz Warenidentität halte die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke noch ein. In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die Marken schon
durch die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke; darüber hinaus ergäben sich insbesondere in Schreibweise mit Kleinbuchstaben ausreichende
Unterschiede, weil am Wortende der Widerspruchsmarke Buchstaben mit Oberlängen überwögen, während in der jüngeren Marke Oberlängen nur in der
Wortmitte aufträten. Auch in klanglicher Hinsicht seien die Vergleichsmarken
deutlich verschieden, weil sie infolge unterschiedlicher Silbenzahl, Vokalfolge und
Sprech- und Betonungsrhythmus´ ein abweichendes Gesamtklangbild hätten.
Auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr scheide aus; denn selbst wenn die
jüngere Marke im Sinne von „Pferdchen“ verstanden würde, bestehe ein
begrifflicher Unterschied zu der im Sinne von „Pferd“ verstandenen älteren Marke;
darüber hinaus handele es sich bei beiden Markenworten um italienische Begriffe,
welche weiten Teilen der deutschen Verkehrskreise nicht ohne weiteres bekannt
seien. Auch die Gefahr eines gedanklichen Inverbindungbringens bestehe nicht,
da das Wort „cavallino“ dem deutschen Verkehr so fremd sei, dass ihm der
Gedanke, die angegriffene Marke sei die Verkleinerungsform der älteren Marke
und beide Zeichen gehörten daher zum selben Unternehmen, eher fern liege;
auch eine Zeichenserie der Widersprechenden, an welche der Verkehr gewöhnt
sei, liege nicht vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit
der sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Löschung der
angegriffenen Marke beantragt. Ihrer Auffassung nach besteht angesichts der
Warenidentität die Gefahr von Verwechslungen beider Zeichen. In klanglicher
Hinsicht seien sie in den ersten beiden Silben „caval“ identisch; durch die
zusätzlichen Buchtstaben „in“
in der
jüngeren Marke ergäben sich zwar
Unterschiede, die das allgemeine Publikum, an welche sich die Waren richteten,
aber kaum wahrnehme, weil sich die Übereinstimmungen an den jeweiligen
stärker beachteten Wortanfängen befänden. Auch schriftbildlich sei eine
Verwechslungsgefahr gegeben, weil die grafische Ausgestaltung des Buchstabens
„i“ keine erhebliche Bedeutung habe und wegen des Punktes über dem
Buchstaben „i“ selbst bei Kleinschreibweise, auf die ohnehin nicht allein abgestellt
werden dürfe, unterschiedliche Oberlängen nicht vorlägen. Schließlich liege auch
eine begriffliche Ähnlichkeit vor. Denn einem nicht unerheblichen Teil der
angesprochenen Verkehrskreise sei die jeweilige Bedeutung beider Markenworte
bekannt, zumal das Wort „cavallo“ auf dem Gebiet des Pferdesports vielfältig
verwendet werde; dass die Endung „-ino“ im Italienischen die Verkleinerungsform
sei, sei dem Verkehr im Hinblick auf ähnliche Wortpaare wie „piccolo/piccolino“
und „bello/bellino“ ebenfalls geläufig, wobei das fehlende zweite „l“ in der jüngeren
Marke angesichts der rudimentären Kenntnisse der italienischen Sprache nicht
auffalle. Zumindest liege aber eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor, weil die
jüngere Marke als verkleinernde Abwandlung der Widerspruchsmarke erkannt
werde, welche sich etwa für kleinere Größen oder Kinderbekleidung auf dem hier
maßgeblichen Warensektor auch anbiete.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert..
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die Gefahr von
Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d. §§ 42 Abs 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr.
MarkenG im Ergebnis nicht verneint werden kann.
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr
miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und
Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl.
EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints),
wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923
Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den
erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein. Denn angesichts der
Identität der von beiden Marken erfaßten Waren sowie der normalen
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist der Ähnlichkeitsgrad der Marken so
groß, um Verwechslungen zu vermeiden.
Die Marken weisen neben dem gemeinsamen Wortanfang „caval“ auch in den
weiteren Buchstaben beachtliche Übereinstimmungen im Schriftbild auf, weil der
Buchstabe „i“ samt Punkt in der angegriffenen Marke „cavalino“ fast die gleiche
Länge und Form aufweist wie das zweite „l“ der Widerspruchsmarke „cavallo“. Da
auch der Endbuchstabe „o“ der beiden Wörter identisch ist, beschränkt sich der
Unterschied im wesentlichen auf das zusätzliche „n“ in „cavalino“. Diese
Abweichung verändert den optischen Gesamteindruck der Marken aber nicht
ausreichend deutlich, um den angesprochenen breiten Abnehmerkreisen eine
sichere Unterscheidung zu ermöglichen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass
sie den einander gegenüberstehenden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig
begegnen, sondern beim Zeichenvergleich auf ihr undeutliches Erinnerungsbild
angewiesen sind, das sie von den Marken im Gedächtnis behalten haben, wobei
erfahrungsgemäss die übereinstimmenden Merkmale stärker ins Gewicht fallen
als die Abweichungen (vgl EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736, Rdn. 26 – Lloyd;
BGH GRUR 1999, 578, 569 – Cefallone; Mitt. 2003, 561, 562 – Kelly). Hinzu
kommt, dass Wortanfänge vom Verkehr meist stärker beachtet werden als die
nachfolgenden Wortteile (stRspr., vgl BGH 19975, 370, 371 – Protesan; 1993, 118
– Corvaton/Corvasal; 2002, 1067, 1070 – DKV/OKV; aaO, S. 563 – Kelly).
Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Verkehr in
der lage ist, die Marken in ihrem schriftbildlichen Eindruck auseinander zu halten,
zumal auch die verstärkte Hervorhebung des „i“ in der angegriffenen Marke keine
aus dem Rahmen fallende ungewöhnliche Gestaltung darstellt, die sich dem
Gedächtnis des Verkehrs als Unterscheidungsmerkmal sicher einprägen könnte.
Wie die Widersprechende zutreffend geltend macht, wird der Gefahr, dass die
Marken aus der Erinnerung heraus irrtümlich verwechselt werden, auch noch
dadurch Vorschub geleistet, dass es sich bei „cavallo“ um ein italienisches Wort
handelt, das stark an das bekannte deutsche Wort „Kavallerie“ anklingt und damit
begriffliche Vorstellungen hervorruft, die ganz unwillkürlich auch bei der Wahrnehmung der angegriffene Marke aufgrund ihres Worteils „Caval“ aufkommen
können.
Da somit im Ergebnis die Gefahr von Verwechslungen beider Marken nicht verneint werden kann, war auf die Beschwerde der Widersprechenden unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle die Löschung der angegriffenen Marke
anzuordnen.
Gründe für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG bestehen
nicht.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Na