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BPatG Beschluss vom 02.03.2004 – 27 W (pat) 83/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 83/02 _______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 45 641

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr.

van Raden und Schwarz

b e s c h l o s s e n:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die

Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2000 und vom

20. Februar 2002 aufgehoben.

Die Löschung der Marke 396 45 641 wird aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 920 039 angeordnet.

G r ü n d e

I

Gegen die in den Farben blau und schwarz erfolgte Eintragung der Wort-

Bildmarke

für „Bekleidungsstücke (Berufsbekleidung)“ ist Widerspruch eingelegt aus der

prioritätsälteren Wortmarke

cavallo

eingetragen unter der Nr. 920 039 für „Hemden, Hosen, modische Accessoires,

nämlich Gürtel und Krawatten“.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

zwei Beschlüssen vom 1. Februar 2000 und 20. Februar 2002, von denen einer im

Erinnerungsverfahren erging, den Widerspruch zurückgewiesen. Trotz Warenidentität halte die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke noch ein. In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die Marken schon

durch die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke; darüber hinaus ergäben sich insbesondere in Schreibweise mit Kleinbuchstaben ausreichende

Unterschiede, weil am Wortende der Widerspruchsmarke Buchstaben mit Oberlängen überwögen, während in der jüngeren Marke Oberlängen nur in der

Wortmitte aufträten. Auch in klanglicher Hinsicht seien die Vergleichsmarken

deutlich verschieden, weil sie infolge unterschiedlicher Silbenzahl, Vokalfolge und

Sprech- und Betonungsrhythmus´ ein abweichendes Gesamtklangbild hätten.

Auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr scheide aus; denn selbst wenn die

jüngere Marke im Sinne von „Pferdchen“ verstanden würde, bestehe ein

begrifflicher Unterschied zu der im Sinne von „Pferd“ verstandenen älteren Marke;

darüber hinaus handele es sich bei beiden Markenworten um italienische Begriffe,

welche weiten Teilen der deutschen Verkehrskreise nicht ohne weiteres bekannt

seien. Auch die Gefahr eines gedanklichen Inverbindungbringens bestehe nicht,

da das Wort „cavallino“ dem deutschen Verkehr so fremd sei, dass ihm der

Gedanke, die angegriffene Marke sei die Verkleinerungsform der älteren Marke

und beide Zeichen gehörten daher zum selben Unternehmen, eher fern liege;

auch eine Zeichenserie der Widersprechenden, an welche der Verkehr gewöhnt

sei, liege nicht vor.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit

der sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Löschung der

angegriffenen Marke beantragt. Ihrer Auffassung nach besteht angesichts der

Warenidentität die Gefahr von Verwechslungen beider Zeichen. In klanglicher

Hinsicht seien sie in den ersten beiden Silben „caval“ identisch; durch die

zusätzlichen Buchtstaben „in“

in der

jüngeren Marke ergäben sich zwar

Unterschiede, die das allgemeine Publikum, an welche sich die Waren richteten,

aber kaum wahrnehme, weil sich die Übereinstimmungen an den jeweiligen

stärker beachteten Wortanfängen befänden. Auch schriftbildlich sei eine

Verwechslungsgefahr gegeben, weil die grafische Ausgestaltung des Buchstabens

„i“ keine erhebliche Bedeutung habe und wegen des Punktes über dem

Buchstaben „i“ selbst bei Kleinschreibweise, auf die ohnehin nicht allein abgestellt

werden dürfe, unterschiedliche Oberlängen nicht vorlägen. Schließlich liege auch

eine begriffliche Ähnlichkeit vor. Denn einem nicht unerheblichen Teil der

angesprochenen Verkehrskreise sei die jeweilige Bedeutung beider Markenworte

bekannt, zumal das Wort „cavallo“ auf dem Gebiet des Pferdesports vielfältig

verwendet werde; dass die Endung „-ino“ im Italienischen die Verkleinerungsform

sei, sei dem Verkehr im Hinblick auf ähnliche Wortpaare wie „piccolo/piccolino“

und „bello/bellino“ ebenfalls geläufig, wobei das fehlende zweite „l“ in der jüngeren

Marke angesichts der rudimentären Kenntnisse der italienischen Sprache nicht

auffalle. Zumindest liege aber eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor, weil die

jüngere Marke als verkleinernde Abwandlung der Widerspruchsmarke erkannt

werde, welche sich etwa für kleinere Größen oder Kinderbekleidung auf dem hier

maßgeblichen Warensektor auch anbiete.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert..

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die Gefahr von

Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d. §§ 42 Abs 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr.

MarkenG im Ergebnis nicht verneint werden kann.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr

miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und

Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl.

EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints),

wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der

Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.

EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923

Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den

erforderlichen Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein. Denn angesichts der

Identität der von beiden Marken erfaßten Waren sowie der normalen

Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist der Ähnlichkeitsgrad der Marken so

groß, um Verwechslungen zu vermeiden.

Die Marken weisen neben dem gemeinsamen Wortanfang „caval“ auch in den

weiteren Buchstaben beachtliche Übereinstimmungen im Schriftbild auf, weil der

Buchstabe „i“ samt Punkt in der angegriffenen Marke „cavalino“ fast die gleiche

Länge und Form aufweist wie das zweite „l“ der Widerspruchsmarke „cavallo“. Da

auch der Endbuchstabe „o“ der beiden Wörter identisch ist, beschränkt sich der

Unterschied im wesentlichen auf das zusätzliche „n“ in „cavalino“. Diese

Abweichung verändert den optischen Gesamteindruck der Marken aber nicht

ausreichend deutlich, um den angesprochenen breiten Abnehmerkreisen eine

sichere Unterscheidung zu ermöglichen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass

sie den einander gegenüberstehenden Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig

begegnen, sondern beim Zeichenvergleich auf ihr undeutliches Erinnerungsbild

angewiesen sind, das sie von den Marken im Gedächtnis behalten haben, wobei

erfahrungsgemäss die übereinstimmenden Merkmale stärker ins Gewicht fallen

als die Abweichungen (vgl EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736, Rdn. 26 – Lloyd;

BGH GRUR 1999, 578, 569 – Cefallone; Mitt. 2003, 561, 562 – Kelly). Hinzu

kommt, dass Wortanfänge vom Verkehr meist stärker beachtet werden als die

nachfolgenden Wortteile (stRspr., vgl BGH 19975, 370, 371 – Protesan; 1993, 118

– Corvaton/Corvasal; 2002, 1067, 1070 – DKV/OKV; aaO, S. 563 – Kelly).

Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Verkehr in

der lage ist, die Marken in ihrem schriftbildlichen Eindruck auseinander zu halten,

zumal auch die verstärkte Hervorhebung des „i“ in der angegriffenen Marke keine

aus dem Rahmen fallende ungewöhnliche Gestaltung darstellt, die sich dem

Gedächtnis des Verkehrs als Unterscheidungsmerkmal sicher einprägen könnte.

Wie die Widersprechende zutreffend geltend macht, wird der Gefahr, dass die

Marken aus der Erinnerung heraus irrtümlich verwechselt werden, auch noch

dadurch Vorschub geleistet, dass es sich bei „cavallo“ um ein italienisches Wort

handelt, das stark an das bekannte deutsche Wort „Kavallerie“ anklingt und damit

begriffliche Vorstellungen hervorruft, die ganz unwillkürlich auch bei der Wahrnehmung der angegriffene Marke aufgrund ihres Worteils „Caval“ aufkommen

können.

Da somit im Ergebnis die Gefahr von Verwechslungen beider Marken nicht verneint werden kann, war auf die Beschwerde der Widersprechenden unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle die Löschung der angegriffenen Marke

anzuordnen.

Gründe für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG bestehen

nicht.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz

Na