Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 03.03.2004 – 20 W (pat) 310/02
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. März 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 199 04 292
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin
Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner 6.70
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1-4,
Beschreibung Spalten 1-4, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1-4, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Das mit Einspruch angegriffene Patent 199 04 292 betrifft ein Verfahren und eine
Vorrichtung zum Bezahlen von Leistungen mittels eines tragbaren Datenträgers.
Die Einsprechende führt aus, der Gegenstand des Patentes beruhe nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, und sie beruft sich dabei auf
(5) EP 0 784 301 A2 und
(6) US 5 521 362 A.
Sie stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt wie entschieden.
Der Anspruch 1 in der erteilten und verteidigten Fassung lautet:
„1. Verfahren zum Bezahlen von Leistungen eines Leistungsanbieters mittels eines tragbaren Datenträgers, der
eine Steuereinheit,
einen ersten Speicher zum Speichern von einen Geldbetrag
darstellenden ersten Daten und einen zweiten Speicher
zum Speichern von einen abzugebenden Geldbetrag darstellenden zweiten Daten aufweist
und nach dem Einschreiben von ersten Daten mit einem ersten Terminal eines Leistungsanbieters in Wirkverbindung
gebracht wird, um in den zweiten Speicher zweite Daten
einzuschreiben,
und danach mit einem zweiten Bedienungselemente und
eine Anzeigevorrichtung aufweisenden Terminal in Wirkverbindung gebracht wird, um nachvorgegebener Betätigung
wenigstens eines Bedienungselements einen ersten Steuervorgang in der Steuereinheit des Datenträgers auszulösen,
dadurch gekennzeichnet, daß der erste Steuervorgang
die Speicherung der vorgegebenen Betätigung des wenigstens einen Bedienungselements des zweiten Terminals ist,
und
daß bei der nachfolgenden wiederholten Verbindung des
Datenträgers mit dem ersten Terminal erneut Daten vom
Terminal zum Datenträger übertragen und darin mit den gespeicherten zweiten Daten verglichen werden und nur nach
erfolgreichem Vergleich und bei gespeicherter Betätigung
ein den zweiten Daten entsprechender Geldbetrag vom ersten Speicher zum ersten Terminal übertragen wird."
Zum Wortlaut des nebengeordneten Anspruchs 3 und der Unteransprüche 2 und 4
wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen oder auf die
Patentschrift verwiesen.
II
1. Der Anspruch 1 ist gewährbar, sein Gegenstand patentfähig.
a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als neu.
Beim Verfahren nach (5) wird ein tragbarer Datenträger 20 mit Steuereinheit 21
nach Einschreiben von ersten Daten, dem Guthaben, in einen ersten Speicher 23
beim bargeldlosen Bezahlen mit einem ersten Termin 2 eines Leistungsanbieters in Wirkverbindung gebracht (Fig 3, dort abweichend von der Beschreibung
Bezugsziffer 3 statt 2). Dabei wird aber der Geldbetrag nicht vom ersten Speicher 23, sondern von einem weiteren Speicher 25, 26 oder 27 zum „Händlerterminal“ 2 übertragen (Sp 16 Z 43 bis 56).
Auch beim bargeldlosen Bezahlen nach (6) wird beim Einführen der „elektronischen Börse"“10 – dem tragbaren Datenträger – in das Händlerterminal 16 (Fig 1)
der zu überweisende Geldbetrag TA nicht dem mit Guthaben gefüllten ersten
Speicher A entnommen, sondern einem weiteren Speicher B (Fig 3, 6; Anspruch 1).
Welche Verfahrensschritte im einzelnen ablaufen, wenn man den weiteren Speicher B umgeht, ist aus (6) nicht ohne weiteres entnehmbar. Es findet sich lediglich
der Hinweis, daß man Falschüberweisungen für den Fall, daß man sich beim Bezahlen nur des tragbaren Datenträgers 10 und des Händlerterminals 16 - mithin
keines zweiten Terminals, eines Benutzerterminals - bedient, durch Vorgabe eines
Höchstbetrages MTA entgegentritt, so daß nur ein vom Benutzter vorgebbarer
Höchstbetrag vom ersten Speicher A zum Händlerterminal 16 übertragen werden
kann (Sp 6 Z 50 bis 56 iVm Sp 6 Z 7 bis 11).
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Es war der Fachmann am Anmeldetag durch den Stand der Technik nicht
in den Stand gesetzt, ohne erfinderische Tätigkeit zur Lehre des Anspruchs 1 zu
gelangen. Die Gesamtzahl der hierzu nötigen Schritte überschreitet das Maß dessen, was hier von ihm zu erwarten ist. Als Fachmann gilt hier ein Elektroingenieur
mit Fachhochschulabschluß, der mit dem Aufbau und der Funktionsweise von
Chipkarten und bei der Vielfalt der Anwendungsmöglichkeiten dieser integrierten
Datenträger namentlich auch mit ihrem Einsatz als „elektronische Geldbörse“ vertraut ist.
a) Wenn im Verfahren nach (5) der Benutzer des tragbaren Datenträgers 20 nur
den genauen Geldbetrag, der vom Händlerterminal 2 angefordert wird, in den
weiteren Speicher 25, 26 oder 27 übertragen hat, ist sichergestellt, daß kein höherer Geldbetrag versehentlich oder betrügerisch von dem Datenträger 20 übertragen wird (Sp 3 Z 53 bis Sp 4 Z 21, Sp 16 Z 57 bis Sp 17 Z 2). Der Verfahrensablauf beim Bezahlen kann dabei folgendermaßen vonstatten gehen (Sp 17 Z 6
bis 38):
Zuerst wird der Datenträger 20, dessen erster Speicher 23 mit ersten Daten als
Guthaben gefüllt ist, mit dem Händlerterminal 2 in Wirkverbindung gebracht
(Fig 3). Durch dessen Bedienung wird über eine Verbindung 12a zum zweiten
Speicher 21b des Datenträgers in diesen die Höhe des vom Leistungsanbieter gewünschten Geldbetrages eingeschrieben (Sp 17 Z 6 bis 16).
Anschließend stellt man eine Verbindung des Datenträgers 20 mit einem zweiten
Terminal 1, dem Benutzerterminal, her (Fig 2, dort abweichend von der Beschreibung Bezugsziffer 2 statt 1). Es stellt diesen Geldbetrag auf seiner Anzeige 8 vor
Augen, und wenn der Benutzer durch einfaches Betätigen mittels Tastenbetätigung wenigstens eines der Bedienelemente 9 dem Preis zustimmt, wird der durch
den Inhalt des zweiten Speichers 21b ausgewiesene Geldbetrag aus dem ersten
Speicher 23 in den weiteren Speicher, zB 27, gebracht (Sp 17 Z 16 bis 25).
Danach wird der Datenträger 20 wiederum mit dem Händlerterminal 2 verbunden,
woraufhin er den in seinem weiteren Speicher 27 enthaltenen Geldbetrag zu diesem Terminal 2 überträgt (Sp 17 Z 25 bis 38): Auf die Anforderung des gewünschten Geldbetrages und nach Zustimmung des Benutzers wird im Datenträger 20 genau dieser Betrag aus dem ersten Speicher dem Guthaben entnommen,
in dem weiteren Speicher 27 zur Abgabe bereitgehalten und dann beim Wiederverbinden des Datenträgers 20 mit dem Händlerterminal 2 unter Entleerung des
weiteren Speichers 27 an den Leistungsanbieter in der gewünschten Höhe überwiesen. Dies entspricht üblicher Vorgehensweise. Selbst wenn man unterstellt, der
Fachmann erkenne, daß er bei diesem Verfahrensablauf auf den weiteren Speicher 27 verzichten könnte, so besteht gleichwohl keine Veranlassung, dabei der
Lehre des Anspruchs 1 gemäß nach der Zustimmung zum gewünschten Geldbetrag vor der Überweisung dessen Höhe erneut vom Händlerterminal 2 zum Datenträger 20 zu übertragen und in ihm mit dem bereits bestätigten Geldbetrag zu vergleichen und erst nach erfolgreichem Vergleich den Betrag an den Leistungsanbieter zu übermitteln.
b) Außer der oben unter a) dargestellten Verfahrensweise beim bargeldlosen Bezahlen entnimmt der Fachmann aus (5) noch zwei weitere Möglichkeiten:
1. Ohne daß der Benutzer den tragbaren Datenträger 20 zuerst mit dem Händlerterminal 2 in Wirkverbindung bringen muß und demzufolge der geforderte Preis
als zweites Datum zum Datenträger 20 übertragen wird, kann der Benutzer schon
von sich aus mittels seines Benutzerterminals 1 Sorge dafür tragen, daß ein von
ihm genehmigter Betrag im weiteren Speicher 27 zum Bezahlen von Leistungen
bereitgehalten ist. Hierzu wird in Wirkverbindung des Datenträgers 20 mit dem
Terminal 1 durch Betätigung der Tasten 9 vom Benutzer die Höhe eines genehmigten Geldbetrages eingegeben und über eine Schnittstelle 29 zum zweiten
Speicher 21b des Datenträgers 20 übertragen und dann der durch den Speicherinhalt bestimmte Geldbetrag vom ersten Speicher 23 zum weiteren Speicher 27
überwiesen (Fig 2, Sp 13 Z 54 bis Sp 14 Z 20 und Z 44 bis 52). Durch wiederholtes Verbinden des Datenträgers 20 mit einem Händlerterminal 1 kann daraufhin zu
diesem so oft ein gewünschter Geldbetrag überwiesen werden, bis der weitere
Speicher 27, aus dem er abgebucht wird, leer oder mit einem zu geringen Geldbetrag gefüllt ist (Fig 3, Sp 16 Z 29 bis 36 und Z 42 bis 52).
Spätestens dann wäre der weitere Speicher durch Wirkverbindung des Datenträgers 20 mit dem Benutzerterminal 1 wieder aufzuladen, so daß sein Inhalt für
weitere Bezahlvorgänge „aufgefrischt“ ist (Anspruch 1).
2. Das Aufladen des weiteren Speichers 27 des Datenträgers 20 kann auch noch
unter Zuhilfenahme des Händlerterminals 2 stattfinden: Immer dann, wenn der Datenträger über seine Schnittstelle 29 zur Leistungsbezahlung mit dem Händlerterminal 2 in Verbindung steht und der weitere Speicher 27, aus dem der Geldbetrag
abgebucht werden soll, leer oder mit einem zu geringen Geldbetrag gefüllt ist, wird
der gewünschte Betrag als zweites Datum vom Händlerterminal 2 in den zweiten
Speicher 21b des Datenträgers 20 eingeschrieben (Sp 17 Z 6 bis 16). Den in der
Höhe bestimmten Betrag kann dann der Benutzer durch Wirkverbindung des Datenträgers 20 mit seinem Benutzerterminal 1 durch eine einfache Tastenbetätigung bestätigen, wie dies unter a) ausgeführt worden ist, wenn er nicht die etwas
aufwendigere Eingabe, wie sie unter b) 1. dargetan ist, bevorzugt, um damit ein
Wiederauffüllen des weiteren Speichers 27 ins Werk zu setzen.
Wenn der Fachmann einen tragbaren Datenträger 20 zur Verfügung stellen will,
der es dem Benutzer anheimstellt, wie er beim Bezahlen verfahren möchte, so
stimmt die im zweiten Speicher 21b enthaltene Höhe des genehmigten Geldbetrages nicht notwendigerweise mit dem vom Terminal 2 angeforderten Geldbetrag
überein: Da im zweiten Speicher 21b eine vom Benutzer frei wählbare Geldbetragshöhe oder ein vom Händlerterminal gewünschter Betrag stehen kann, muß
beim Übertragen des gewünschten Geldbetrags vom weiteren Speicher 27 zum
Händlerterminal 2 dieser dem Datenträger 20 entweder erneut oder – wenn eine
Verbindung zum Händlerterminal 2 noch nicht bestand – zum ersten Mal genannt
und beim Abbuchen vom weiteren Speicher 27 berücksichtigt werden.
Damit erreicht man zwar, daß nicht mehr überwiesen werden kann, als der Benutzer insgesamt genehmigt hat. Aber das Verfahren läßt sich nicht ausführen, ohne
daß man aus dem weiteren Speicher 27 abbucht, und es ist auch nicht auszuschließen, daß der Leistungsanbieter durch das Terminal 2 mehr abbucht als ihm
zusteht: wenn der Geldbetrag im weiteren Speicher 27 höher ist als der zu entrichtende Geldbetrag.
Es mag daran zu denken sein, daß man in den weiteren Speicher 27 nur soviel
Geld vom ersten Speicher 23 übertragt, wie gerade für den jeweiligen Bezahlvorgang erforderlich ist. Das bedeutet, daß die Geldbetragsüberweisung zum Händlerterminal 2 nur dann vonstatten geht, wenn es sich genau um den Geldbetrag
handelt, den der Benutzer für diese Überweisung durch Bestätigung der zweiten
Daten des zweiten Speichers genehmigt hat.
Wenn der Fachmann erkennt, daß er nunmehr an einem Punkt angelangt ist, an
dem der entsprechende Geldbetrag unmittelbar vom ersten Speicher 23 nach außerhalb übertragen werden kann, da der genehmigte Geldbetrag bei der Bezahlung immer gänzlich verbraucht wird und somit in späteren Zahlungen keine weiteren Abbuchungen mehr aus dem weiteren Speicher 27vorzunehmen sind, so mag
es zwar fachmännisch sein, in ihm lediglich abzuspeichern, ob eine benutzerseitige Bestätigung vorliegt. Der Senat ist aber nicht mit Sicherheit davon überzeugt,
daß die insgesamt vom Fachmann zu vollziehenden Gedankenschritte nahelagen.
Von (6) war nichts zu erwarten: Diese Druckschrift zeigt nicht mehr als (5) und
schlägt, wie bereits unter 1. gesagt, lediglich vor, bei der Umgehung des weiteren
Speichers die Überweisung auf einen Höchstbetrag zu beschränken.
Die weiteren im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen haben in der
mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt. Sie bringen nicht mehr als (5) und
(6).
2. Der Anspruch 3 ist gleichfalls bestandfähig. Er gibt einen tragbaren Datenträger
an und besagt, wie seine Steuereinheit von eintreffenden Daten und Steuerkommandos gesteuert wird, damit Daten aus einem ersten Speicher abgebucht und
die abgebuchten Daten direkt nach außen übertragen werden. Das Tätigwerden
der Steuereinrichtung korrespondiert dabei zu den im Verfahrensanspruch 1 angegebenen Steuervorgängen der Steuereinheit des tragbaren Datenträgers. Daß ein
solcher Datenträger durch den Stand der Technik nicht nahegelegt wird, erhellt zur
Genüge aus dem oben Gesagten.
Die Unteransprüche 2 und 4 haben gleichfalls Bestand. Sie beziehen sich auf eine
besondere Ausführungsart des Verfahrens und des Datenträgers nach Anspruch 1
und 3.
Dr. Anders
Obermayer
Martens
Dr. Zehendner
Ko