Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 03.03.2004 – 28 W (pat) 342/03

28. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. März 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 22 007.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

MODULPAC

als Kennzeichnung für die Waren „Verpackungsmaschinen, Folieneinschlagmaschinen, Wrap-around-Maschinen“.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und des freihaltungsbedürftigen beschreibenden Gehalts der Marke zurückgewiesen mit der durch zahlreiche Belege gestützten Begründung, beachtliche Verkehrskreise würden vor dem Hintergrund, dass das Kürzel „pac“ gängige Verwendung für Verpackung bzw. im Zusammenhang mit Verpackungen finde, in der

sprachüblich gebildeten Bezeichnung keinen Hinweis auf den Hersteller, sondern nur

eine glatt beschreibende Angabe iS einer modular aufgebauten Einheit für Verpackungszwecke sehen.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren auf

Eintragung weiter. Sie meint, das beanspruchte Markenwort enthalte keinen eindeutig beschreibenden Warenbezug und sei auch kein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache. Zudem gebe es eine Reihe von Marken

mit beiden Bestandteilen, die in die Markenrolle eingetragen seien.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das

Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft wie der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8

Abs 2 Nr 1 u. 2 MarkenG).

Das Markenwort „Modulpac“ ist, wie schon die Markenstelle überzeugend und unter

Heranziehung zahlreicher Beispiele aus der Sprachpraxis dargelegt hat, nicht nur

sprachüblich aus den Einzelwörtern „pac“ und „Modul“ gebildet (vgl. schon BPatG

28 W 6/99 v.24.11.1999 – modulcar – PAVIS CD-ROM), sondern weist auch in seiner Zusammensetzung in Bezug auf die beanspruchten Waren einen Bedeutungsgehalt auf, der sich dem Verkehr ohne weiteres als „Verpackungseinheit in Modularbauweise“ aufdrängt. Diese Einschätzung ergibt sich, wie die Markenstelle ebenfalls

überzeugend belegt hat, schon aus dem Umstand, daß auf dem beanspruchten Warengebieten das Kürzel „pac“ häufig Verwendung findet und als „(modul) pac machinery“ einen glatten Fachbegriff für die Waren dahingehend darstellt, dass diese in

modular austauschbarer Bauweise (Verwendung bausteinartig miteinander kombinierbarer Teile) hergestellt werden, wie sie bereits auf dem Markt üblich sind. Die

Anmelderin hat letztlich nur das Wort „machinery“ weggelassen, das indes vom Verkehr bei markenmäßiger Verwendung des beanspruchten Markenwortes, also im

unmittelbaren Zusammenhang mit den so gekennzeichneten Waren, automatisch

mitgelesen wird. Dass vor diesem Hintergrund die beanspruchte Wortkombination

wesentliche Eigenschaften der beanspruchten Waren beschreibt, liegt damit für den

Senat auf der Hand. In rechtlicher Hinsicht sei die Anmelderin lediglich noch auf die

neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingewiesen (insbes.

Entsch. V. 12.2.2004 – C-265/00 - Biomild), wo klar zum Ausdruck kommt, dass die

bloße Kombination von Wortbestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Ware beschreibt, für diese Merkmale selbst dann beschreibend bleibt,

wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt; die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbes.

syntaktischer oder semantischer Art kann nämlich nur zu einer Marke führen, die

ausschließlich aus Angaben oder Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung

von Merkmalen der genannten waren dienen können (EuGH aaO Rdnr. 39). Dieser

Auffassung hat sich übrigen auch bereits der Bundesgerichtshof angeschlossen (vgl.

BGH GRUR 2003, 1050 - CityService).

Soweit die Anmelderin ihren Eintragungsanspruch auf die Eintragung ähnlich lautender Marken stützt, steht dem entgegen, dass es sich zum einen bei der Entscheidung über die Eintragung um eine Rechtsfrage handelt - womit eine Ermessenbindung ausscheidet -, zum anderen Art 3 GG nur einen Rechtsanspruch auf gleiches

Recht im Recht gewähren könnte und keinen Anspruch auf eine ebensolche unrechtmäßige Entscheidung. Voreintragungen können allenfalls bei Zweifelsfällen als

Indiz für ein bestimmte Verkehrsverständnis oder für Marktgepflogenheiten (vor allem, wenn es sich um benutzte Marken handelt) gewertet werden, bei einer wie hier

vorliegenden eindeutigen Sach- und Rechtslage besteht aber kein Raum für die

Heranziehung derartiger Umstände.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Na