Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 05.03.2004 – 14 W (pat) 313/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. März 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 03 637
… 6.70
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schröder sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin
Dr. Schuster
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 5. März 2004,
Beschreibung Spalten 1 bis 8, überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 5. März 2004,
1 Seite Zeichnungen, Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 197 03 637 mit der Bezeichnung
„Echtheitsprüfsystem“
ist am 2. Mai 2002 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 1. August 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents beruhe
gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen
(1) CH-PS 528 788
(2) DE 27 24 873 A1
(3) US 4 536 709
belegten Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der
Grundlage der Patentansprüche 1 bis 10,
der angepassten Beschreibung, jeweils überreicht
in der mündlichen Verhandlung,
sowie der Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der geltende Hauptanspruch lautet:
„Echtheitsprüfsystem, umfassend
ein auf Echtheit zu prüfendes Werterzeugnis (1), welches mindestens eine ein Echtheitsmerkmal bildende Induktionsschleife in
Form einer ringartig geschlossenen Leiterbahn aus elektrisch leitendem Material aufweist, insbesondere blattförmiges Wertdruckerzeugnis, und
eine Echtheitsprüfeinrichtung für das Werterzeugnis (1),
mit ein zeitveränderliches, einen Erregungsbereich (35) der Induktionsschleife durchsetzendes Magnetfeld erzeugenden Mitteln (21,
23, 25),
mit die magnetische Feldstärke in einem Messbereich der Induktionsschleife im Abstand von dem Erregungsbereich (35) messenden Mitteln (27, 29) und
mit das bei der Feldstärkemessung erhaltene Messergebnis mit
einer vorgegebenen Echtheitsschwelle vergleichenden Mittel (31),
die das Werterzeugnis (1) als echt bestimmen, falls das Messergebnis den Echtheitsschwellenwert übersteigt,
wobei zur Erfassung vorrangig einer auf Induktion in der Induktionsschleife beruhenden Magnetfeldkomponente die Magnetfelderzeugungsmittel (21, 23, 25) ihr Magnetfeld auf das leitende
Material der Induktionsschleife bündeln und die Magnetfeldstärke-
Messmittel (27, 29) die magnetische Feldstärke im Innenraum der
Induktionsschleife erfassen,
wobei das Werterzeugnis (1) mehrere zu einem Schichtenverbund
miteinander verbundene Schichten (5, 7, 9) aufweist, von denen
eine als Leiterschicht (9) ausgebildet ist und zwischen einer unteren (7) und einer oberen (5) Deckschicht des Schichtenverbunds
angeordnet ist, und
wobei die Leiterschicht (9) zur Bildung der Induktionsschleife eine
vom Material der Leiterschicht (9) ringsum umschlossene Schnittaussparung (11) aufweist, welche die Leiterschicht (9) durchschneidet.“
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1.
Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG idF des
Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen
Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 Nr 37 durch den Beschwerdesenat des
Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
3.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig.
Anspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 3 bis 5, 16 und 19
iVm S 14 Z 1 bis 24 der ursprünglichen Beschreibung bzw auf die erteilten Ansprüche 1, 2 und 12 zurück. Der geltende Anspruch 2 geht auf den ursprünglichen
Anspruch 5 resp erteilten Anspruch 3 zurück; die geltenden Ansprüche 3 bis 7
entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 10 bis 14 resp den erteilten Ansprüchen 4 bis 8. Der geltende Anspruch 8 ist aus den ursprünglichen Ansprüchen 19
und 20 resp dem erteilten Anspruch 9 herleitbar. Die geltenden Ansprüche 9 und
10 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 21 und 22 resp auf die erteilten Ansprüche 10 und 11 zurück.
Die Beschreibung ist durch Streichungen im Absatz 0017 an die geltenden Ansprüche angepasst, die übrigen Korrekturen sind redaktioneller Natur.
4.
Das Echtheitsprüfsystem nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu.
Das Streitpatent betrifft ein Echtheitsprüfsystem für Werterzeugnisse. Es verfolgt
wie der Stand der Technik (1) bis (3) das Ziel, mittels einer induktiven Prüfung die
Echtheit eines Wertdruckerzeugnisses nachzuweisen. Dabei geht das Streitpatent
nach folgendem Messprinzip vor:
Die Anbringung einer ringförmigen Schnittaussparung in der Leiterschicht eines
als Schichtenverbund hergestellten Werterzeugnisses formt eine ringartig geschlossene Induktionsschleife aus elektrisch leitendem Material als Echtheitsmerkmal. Dabei ist die Schnittaussparung ringsum vom Material der Leiterschicht
umschlossen. Zur Durchführung der Echtheitsprüfung wird durch eine an das
Werterzeugnis angelegte, mit Wechselstrom beaufschlagte Erregerspule ein zeitveränderliches Magnetfeld erzeugt. Es entstehen dadurch in der besagten Leiterschicht Wirbelströme, die um die Schnittaussparung herum ihrerseits ein magnetisches Wirbelfeld erzeugen. Die Feldlinien dieses Wirbelfeldes verlaufen im Inneren der ringartig geschlossenen Induktionsschleife annähernd parallel, dh das
Wirbelfeld ist dort am stärksten. Eine Sensorspule, die mit Abstand von der Erregerspule angeordnet ist, greift die Resonanzspannung des Wirbelfelds im Innern
der Induktionsschleife ab und vergleicht den gemessenen Wert in einer geeigneten Einrichtung mit einem Schwellenwert, der für die Charakterisierung des Werterzeugnisses als echt vorgegeben ist.
Das Echtheitsprüfsystem des dem Streitpatent am nächsten kommenden Standes
der Technik (3) arbeitet anders:
Das zu prüfende Werterzeugnis ist eine einen metallischen Faden als Echtheitsmerkmal enthaltende Banknote (Ansp 1). Auch diese wird mittels einer mit Wechselstrom durchflossenen Erregerspule einem zeitveränderlichen Magnetfeld ausgesetzt, wobei der metallische Faden entsprechend der Lenz’schen Regel einen
Wirbelstromverlust verursacht, der als Spannungsabfall in einer der Erregerspule
gegenüberliegenden Sensorspule gemessen wird. Im Unterschied zum Streitpatent dient bei (3) der Spannungsabfall zwischen Erreger- und Sensorspule als
Messgröße zur Bestimmung der Echtheit des Werterzeugnisses. Der Spannungsabfall bei (3), oder die Bedämpfung, wird dabei in einem Komparator mit einem
Standardsignal verglichen; die Höhe des Spannungsabfalls ist ein Kriterium für
den Nachweis der Echtheit des Werterzeugnisses (Fig 3B iVm Sp 4 Z 3 bis 21).
Die Entgegenhaltung (2) beschreibt eine Einrichtung zur unsichtbaren und nachträglichen Codierung eines Datenträgers, bei dem auf eine dünne Folie kleine
Kreise mit vorgemerkter Sollbruchstelle aus einem leitenden Material als Induktionsschleifen aufgedampft, aufgedruckt oder durch andere Verfahren aufgebracht
sind. Die Folie kann in einen Ausweis eingelegt und verschweißt werden (Ansprüche 1 und 2). Der Datenträger (2) unterscheidet sich vom Echtheitsprüfsystem und
dessen Werterzeugnis gemäß Anspruch 1 des Streitpatents schon dadurch, dass
der Schichtenverbund des Streitpatents anstelle aufgedampfter oder aufgedruckter Kreise aus leitendem Material eine Leiterschicht erhält, in der die Induktionsschleife durch eine Schnittaussparung in derselben gebildet wird. Diese ist ihrerseits vom Material der Leiterschicht umgeben (Streitpatent Ansp 1). Ferner arbeitet das Echtheitsprüfsystem oder die Leseelectronic von (2) ähnlich einem Annäherungsschalter, dh nach dem Prinzip der Bedämpfung einer Wechselstrom
durchflossenen Spule wie auch (3) (vgl (2) S 3). Die Erzeugung eines Wirbelfeldes
im Innern der als Induktionsschleifen wirkenden aufgedampften oder aufgedruckten Kreise und die Erfassung der resultierenden Resonanzspannung im Innern der
Induktionsschleifen ist in (2) nicht angesprochen.
Die aus (1) bekannte Abtastvorrichtung für Aufzeichnungsträger dient der Auslesung von Informationen aus einem flachen Aufzeichnungsträger, der als Schichtenverbund mit einer Metallfolie zwischen anderen Schichten aufgebaut ist (Sp 2
Z 9 bis 13). Die Information ergibt sich aus der Änderung der Impedanz einer mit
Wechselstrom gespeisten Spule, wenn die die Spule enthaltende Abtastvorrichtung über Bereiche des Aufzeichnungsträgers fährt, die unterschiedliche elektrische Leitfähigkeiten aufweisen. Bereiche unterschiedlicher elektrischer Leitfähigkeit sind zB die Löcher im Lochstreifen gegenüber den ungelochten Bereichen des
Aufzeichnungsträgers (Sp 3 vorl Abs). Eine separate Sensorspule ist bei der
Messanordnung in (1) nicht vorgesehen; die Änderung der Impedanz kann an der
Klemmenspannung der Erregerspule abgenommen werden.
5.
Das Echtheitsprüfsystem nach geltendem Anspruch 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Es betrifft nach seinem Oberbegriff ein Echtheitsprüfsystem, welches die induktive
Echtheitsprüfung für Werterzeugnisse noch unabhängiger von äußeren Einflüssen
und von Gebrauchsspuren machen soll (Streitpatentschrift Sp 2 Z 5 bis 10 iVm
Sp 3 Z 61 bis 66).
Die Aufgabe wird durch das Echtheitsprüfsystem nach dem geltenden Anspruch 1
gelöst.
Zu dieser Lösung können aber die entgegengehaltenen Druckschriften (1) bis (3)
weder für sich allein noch in ihrer Zusammenschau dem Fachmann Anregungen
geben, mit denen er ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Streitpatents gelangen konnte.
Ausgehend von der Druckschrift (3), die als nächst kommender Stand der Technik
anzusehen ist, ist zunächst festzuhalten, dass sich in (3) keine Hinweise finden
lassen, den als Echtheitsmerkmal eingesetzten metallischen Faden im Werterzeugnis, dort eine Banknote, durch eine Induktionsschleife in Form einer ringartig
geschlossenen Leiterbahn aus elektrisch leitendem Material zu ersetzen. Auch für
die weitere Ausgestaltung des Werterzeugnisses nach geltendem Anspruch 1 des
Streitpatents, wonach das Werterzeugnis (1) mehrere zu einem Schichtenverbund
miteinander verbundene Schichten (5, 7, 9) aufweist, von denen eine als Leiterschicht (9) ausgebildet ist und zwischen einer unteren (7) und einer oberen (5)
Deckschicht des Schichtenverbunds angeordnet ist, und wobei die Leiterschicht
(9) zur Bildung der Induktionsschleife eine vom Material der Leiterschicht (9)
ringsum umschlossene Schnittaussparung (11) aufweist, welche die Leiterschicht
durchschneidet, finden sich in (3) keine Anregungen.
Vielmehr will die Druckschrift (3) das Problem lösen, das sich bei bislang bekannten induktiven Echtheitsprüfsystemen aus der einseitigen Messspulenanordnung
ergeben hat. Dieses besteht darin, dass es bei hohen Transportgeschwindigkeiten
der Banknoten vorbei an der Messspule zu Fehlern bei der Echtheitsbestimmung
in Folge von Abstandsschwankungen zwischen Banknote und Messspule kommt
(Sp 1 Z 41 bis 57 iVm Fig 1A). Diese systembedingten irrelevanten Fehlermeldungen verhindern eine zügige Echtheitsprüfung bei großen Durchsätzen. Zur Lösung
des dortigen Problems werden zwei gegenüber liegende Spulen vorgeschlagen,
die in der oben geschilderten Weise arbeiten (Fig 3B iVm Sp 4 Z 3 bis 21). Das
zeitveränderliche Magnetfeld der mit Wechselstrom gespeisten Erregerspule wird
durch den metallischen Faden bedämpft und der Spannungsabfall in der gegenüberliegenden Sensorspule gemessen. Das erhaltene Signal wird mit einem
Schwellenwert verglichen und sodann die Echtheit des Werterzeugnisses festgestellt oder ausgeschlossen (Sp 4 Z 29 bis 35).
Zu einem Ersatz des metallischen Fadens durch die streitpatentgemäße Ausbildung der Induktionsschleife bestand somit in (3) ersichtlich keine Veranlassung.
Ohne die Ausgestaltung der Induktionsschleife gemäß geltendem Anspruch 1 des
Streitpatents ist das eingangs geschilderte Messprinzip jedoch nicht durchführbar.
Die Ausgestaltung des Echtheitsprüfsystems nach geltendem Anspruch 1 war daher aus (3) nicht abzuleiten.
Auch die Entgegenhaltung (2) liefert dem Fachmann keine Hinweise auf die Ausgestaltung des Streitpatents nach geltendem Anspruch 1. Einerseits bedient sich
(2) zwar zum Auslesen der fertigen Ausweise, dh zu deren Prüfung auf Echtheit,
der oben ausgeführten induktiven Messmethode, ähnlich einem Annäherungsschalter (S 3). Die angewandte Messmethode unterscheidet sich aber, wie bereits
beschrieben, vom Messprinzip des Streitpatents.
Andererseits zielt die aus (2) bekannte Einrichtung auf die unsichtbare und nachträgliche Codierung eines Datenträgers in neutralen Ausweisen ab, deren letztliche Programmierung dem Anwender überlassen wird (Ansp 1 iVm S 2 letzt Abs).
Um diese nachträgliche Programmierung vornehmen zu können, werden auf eine
dünne Folie kleine Kreise aus einem leitenden Material als Induktionsschleifen
aufgedampft, aufgedruckt oder durch andere Verfahren aufgebracht, die eine vorgemerkte Sollbruchstelle aufweisen. Die Folie kann in Ausweise eingelegt und
verschweißt werden (Ansp 2). Im so entstandenen Schichtenverbund können
hohe induktive Felder durch die nachträgliche Programmierung des Anwenders
gezielt einzelne Kreise zerstören. So entsteht ein individuelles Muster, welches
die Echtheit des Ausweises definiert, die wiederum durch das geschilderte Messprinzip bestätigt oder nicht bestätigt werden kann.
Der Schichtenverbund des Streitpatents nach Anspruch 1 weist demgegenüber
eine Leiterschicht zwischen einer unteren und einer oberen Deckschicht auf, in die
zur Bildung einer Induktionsschleife eine Schnittaussparung eingebracht ist, die
ringsum vom Material der Leiterschicht umschlossen ist (Ansp 1 des Streitpatents). Zu diesem Aufbau des Schichtenverbunds wird der Fachmann durch (2)
deshalb nicht angeregt, weil sie eine individuelle, nachträgliche Programmierung
durch den Anwender, wie in (2) beabsichtigt und durch die spezielle Ausgestaltung
der Induktionsschleifen aus einem leitenden Material mit vorgemerkter Sollbruchstelle möglich, nicht zulässt.
Auch die Entgegenhaltung (1) vermag den Fachmann nicht zu der beanspruchten
Ausgestaltung des Echheitsprüfsystems nach dem Streitpatent anzuregen.
Abgesehen vom Unterschied beim Messprinzip, das bei der aus (1) bekannten
Abtastvorrichtung für flache Aufzeichnungsträger wie oben ausgeführt anders arbeitet und ohne eine die magnetische Feldstärke im Innern der Induktionsschleife
erfassende Sensorspule auskommt, legt (1) auch die streitpatentgemäße Ausgestaltung der Induktionsschleifen in der Leiterschicht des Werterzeugnisses nicht
nahe. Denn (1) zielt darauf ab, an sich bekannte Aufzeichnungsträger in Form von
Lochstreifen, die aus einer Metallfolie bestehen oder eine solche in einem
Schichtenverbund enthalten und für fotoelektrische Lochstreifenabtaster entwickelt
worden sind, gewissermaßen unverändert in einer vorteilhafteren, aus einer elektromagnetischen Spule bestehenden Abtastvorrichtung zu verwenden (Sp 1 Z 5 bis
17 iVm Z 27 bis 31; Sp 2 Z 6 bis 8). Die Eigenschaft der bekannten Lochstreifen,
wonach die Lochungen natürlich nicht leitende Stellen in dem elektrisch leitenden
Streifenmaterial darstellen, wird dabei für die in (1) beschriebene Abtastvorrichtung, genutzt (Sp 1 Z 14 bis 17 und Z 39 bis Sp 2 Z6). Die Lehre von (1) besteht
zusammengefasst darin, Lochungen und elektrisch leitendes Material im Wechsel
zur Informationsspeicherung zu nutzen und diese mittels induktiver Prüfung auszuwerten. Diese Lösung kann den Fachmann aber nicht anregen, die Induktionsschleife, wie im Anspruch 1 des Streitpatents, durch eine Schnittaussparung in der
Leiterschicht des schichtverbundenen Werterzeugnisses auszubilden, die auch in
ihrem Innern das Material der Leiterschicht enthält (Sp 2 Z 21 bis 30). Sie führt
vielmehr von dieser Ausgestaltung weg.
Aus diesem Grund kann auch die Zusammenschau der Druckschriften (3) und (1)
den Fachmann nicht zum Gegenstand des Streitpatents führen. Eine Zusammenschau von (3) und (2) führt ebenfalls nicht zum Gegenstand des Streitpatents, weil
abgesehen vom unterschiedlichen Messprinzip gegenüber dem des Streitpatents
auch die Ausgestaltung der Induktionsschleife aus (2) nicht mit der des Streitpatents übereinstimmt.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, auf die im Einspruch
kein Bezug mehr genommen wurde, gehen nicht über die Lehren der vorstehend
abgehandelten Druckschriften hinaus und führen den Fachmann ebenfalls nicht
zum vorliegend beanspruchten Echtheitsprüfsystem. Auch eine Zusammenschau
dieses Standes der Technik führt zu keinen weiteren Gesichtspunkten.
6.
Nach alledem ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neu
und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch Bestand hat.
Die Ansprüche 2 bis 10 betreffen Ausgestaltungen des Gegenstands nach Anspruch 1, welche nicht platt selbstverständlich sind. Sie haben daher zusammen
mit dem Hauptanspruch Bestand.
Schröder
Harrer
Gerster
Schuster
Na