Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.03.2004 – 20 W (pat) 41/02
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. März 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Patent 197 55 291
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Anders, des Richters Dipl.-Phys. Kalkoff, der Richterin
Martens sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Der Beschluß des Patentamts vom 16. April 2002 wird aufgehoben.
Das Patent wird widerrufen.
Gründe§
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Das Patentamt
hat das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen
Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 5. August 2002, die
Beschwerde zurückzuweisen. Zur mündlichen Verhandlung
ist sie
- wie
schriftsätzlich angekündigt - nicht erschienen.
Der Patentanspruch 10 hat nach der Patentschrift folgende Fassung:
"Einrichtung zum Bestimmen oder Einstellen der dynamischen
Oberflächenspannung einer Flüssigkeit nach dem Blasendruckverfahren,
wobei eine von oben in die Messflüssigkeit tauchende Kapillare (2) von
einer Hülle (5) umgeben ist."
Wegen der weiteren Patentansprüche 1 bis 9 und 11 bis 19 wird auf die
Patentschrift verwiesen.
Folgende Druckschrift wird erörtert:
(1)
Prospekt LAUDA „Blasendrucktensiometer MPT2“, November 1996
Die Einsprechende überreicht noch eine Kopie folgender Druckschrift:
Chang; Franses: An Analysis of the Factors Affecting Dynamic Tension
Measurements with the Pulsating Bubble Surfactometer; in: Journal of
Colloid and Interface Science 164, 107-113 (1994)
Sie führt aus, dass aus dieser Druckschrift die Messung des zeitlichen Verlaufs
der dynamischen Oberflächenspannung an einer einzigen Blase bekannt sei (S
107 re Sp, 2. Satz des 2. Abs).
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zum Widerruf des Patents, weil der
Gegenstand des Patentanspruchs 10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht.
Aus Druckschrift (1) ist eine Einrichtung zum Bestimmen der dynamischen
Oberflächenspannung einer Flüssigkeit nach dem Blasendruckverfahren bekannt
(Figuren auf Seite 3, links unten). Bei dieser Einrichtung taucht eine Kapillare von
oben in die Messflüssigkeit ein (S 6 Abb 3). Für den Fachmann, einen Physiker
mit Berufserfahrung
in der Entwicklung von Geräten zur Messung der
Oberflächenspannung, liegt es nahe, eine die Kapillare umgebende Hülle
vorzusehen. Mit dieser einfachen konstruktiven Maßnahme erreicht er nämlich
nicht nur einen verbesserten Schutz der Kapillare vor mechanischen
Beschädigungen, vielmehr werden durch die Hülle auch Schwingungen der
Flüssigkeitsoberfläche, die zu Schwankungen des hydrostatischen Drucks führen
und daher die Genauigkeit der Messung beeinträchtigen, von der Kapillare
ferngehalten oder zumindest reduziert.
Dr. Anders
Kalkoff
Martens
Dr. Zehendner
Na