Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.03.2004 – 20 W (pat) 41/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. März 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Patent 197 55 291

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Anders, des Richters Dipl.-Phys. Kalkoff, der Richterin

Martens sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Der Beschluß des Patentamts vom 16. April 2002 wird aufgehoben.

Das Patent wird widerrufen.

Gründe§

I.

Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Das Patentamt

hat das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen

Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 5. August 2002, die

Beschwerde zurückzuweisen. Zur mündlichen Verhandlung

ist sie

- wie

schriftsätzlich angekündigt - nicht erschienen.

Der Patentanspruch 10 hat nach der Patentschrift folgende Fassung:

"Einrichtung zum Bestimmen oder Einstellen der dynamischen

Oberflächenspannung einer Flüssigkeit nach dem Blasendruckverfahren,

wobei eine von oben in die Messflüssigkeit tauchende Kapillare (2) von

einer Hülle (5) umgeben ist."

Wegen der weiteren Patentansprüche 1 bis 9 und 11 bis 19 wird auf die

Patentschrift verwiesen.

Folgende Druckschrift wird erörtert:

(1)

Prospekt LAUDA „Blasendrucktensiometer MPT2“, November 1996

Die Einsprechende überreicht noch eine Kopie folgender Druckschrift:

Chang; Franses: An Analysis of the Factors Affecting Dynamic Tension

Measurements with the Pulsating Bubble Surfactometer; in: Journal of

Colloid and Interface Science 164, 107-113 (1994)

Sie führt aus, dass aus dieser Druckschrift die Messung des zeitlichen Verlaufs

der dynamischen Oberflächenspannung an einer einzigen Blase bekannt sei (S

107 re Sp, 2. Satz des 2. Abs).

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zum Widerruf des Patents, weil der

Gegenstand des Patentanspruchs 10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht.

Aus Druckschrift (1) ist eine Einrichtung zum Bestimmen der dynamischen

Oberflächenspannung einer Flüssigkeit nach dem Blasendruckverfahren bekannt

(Figuren auf Seite 3, links unten). Bei dieser Einrichtung taucht eine Kapillare von

oben in die Messflüssigkeit ein (S 6 Abb 3). Für den Fachmann, einen Physiker

mit Berufserfahrung

in der Entwicklung von Geräten zur Messung der

Oberflächenspannung, liegt es nahe, eine die Kapillare umgebende Hülle

vorzusehen. Mit dieser einfachen konstruktiven Maßnahme erreicht er nämlich

nicht nur einen verbesserten Schutz der Kapillare vor mechanischen

Beschädigungen, vielmehr werden durch die Hülle auch Schwingungen der

Flüssigkeitsoberfläche, die zu Schwankungen des hydrostatischen Drucks führen

und daher die Genauigkeit der Messung beeinträchtigen, von der Kapillare

ferngehalten oder zumindest reduziert.

Dr. Anders

Kalkoff

Martens

Dr. Zehendner

Na