Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.03.2004 – 6 W (pat) 25/02
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. März 2004
Pöll
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 12 292.2-13
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Sperling und
Dipl.-Ing. Schneider 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 17. Dezember 2001 aufgehoben und das
Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Schwingungsdämpfer
A n m e l d e t a g :
24. März 1997
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 9. März 2004,
Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 11 überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2004,
2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2 lt. Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2001
gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Anspruchs
1 nicht patentfähig sei, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
D1: japanische Druckschrift JP 59 – 65 640 A
D2: deutsche Patentschrift DE 195 24 080 C1
D3: deutsche Patentschrift DE 39 39 822 C2
D4: japanische Druckschrift JP 6 – 200 975 A
D5: deutsche Patentschrift DE 43 10 825 C1
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom
21. Dezember 2001, eingegangen am 28. Dezember 2001, Beschwerde eingelegt.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 13 sowie eine
neue Beschreibung S. 1, 1a, 2 bis 11 vorgelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Verhandlung, angepasste Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 11
überreicht in der mündlichen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 und 2) gemäß Offenlegungsschrift.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Schwingungsdämpfer (1) zur Anordnung zwischen einem
Schwingungserreger und einer steifen Struktur,
- mit einem ersten Flansch (2),
- mit einem zweiten Flansch (3),
- mit einem aktiv steuerbaren druckerzeugenden Element
(50), das zwischen den beiden Flanschen (2, 3) angeordnet ist, wobei die beiden Flansche und das aktiv steuerbare druckerzeugende Element (50) Druckbelastungen
des Schwingungsdämpfers aufnehmen,
- mit einem zwischen den beiden Flanschen (2, 3)
angeordneten außenliegenden Rohr (30), dessen Längsachse senkrecht zu den Flanschen (2, 3) steht, das formschlüssig zwischen die Flansche (2, 3) eingefügt ist und
das die an dem Schwingungsdämpfer angreifenden
Querkräfte aufnimmt,
- mit mindestens zwei Faserverbundschlaufen (60), die
zwischen den beiden Flanschen (2, 3) angeordnet sind
und Zugkräfte von dem ersten Flansch (2) zu dem zweiten Flansch (3) leiten,
- mit einem verschiebbaren Ring (22), der als Einstellring
ausgebildet ist und mit Stellschrauben (21), die über den
Umfang des zweiten Flansches (3) verteilt angeordnet
sind, zusammenwirkt und eine Längeneinstellung des
Rohres (30) innerhalb der beiden Flansche (2, 3) ermöglicht.“
Laut Beschreibung (S. 2, Z. 20 bis 23) soll die Aufgabe gelöst werden, einen
Schwingungsdämpfer zur aktiven Schwingungsunterdrückung zu schaffen, bei
dem der Schwingungsdämpfer zwischen einem Schwingungserreger und einer
Struktur angeordnet werden kann und auch Querkräfte aufnehmen kann.
Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis
13 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf
die geltenden Unterlagen auch begründet.
1.
Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglich
eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit
zulässig. Der Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1,
3 und 11 i. V. m. Fig. 2 und S. 3, Z. 21/22 der Anmeldungsunterlagen. Die Patentansprüche 2 bis 13 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4 bis 10 und
12 bis 15.
2.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§ 1 bis 5 dar.
a.
Der Schwingungsdämpfer nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem
aufgezeigten Stand der Technik neu. Denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt einen Schwingungsdämpfer mit sämtlichen im Patentanspruch 1
angegebenen Merkmalen.
Aus der japanischen Druckschrift JP 59 – 65 640 A ist ein Schwingungsdämpfer
zur Anordnung zwischen einem Schwingungserreger (Fahrzeugmotor) und einer
steifen Struktur (Fahrzeugchassis) bekannt
- mit einem ersten Flansch 1, 13,
- mit einem zweiten Flansch 11, 14,
- mit einem aktiv steuerbaren druckerzeugenden Element
3, das zwischen den beiden Flanschen angeordnet ist,
wobei die beiden Flansche und das aktiv steuerbare
druckerzeugende Element Druckbelastungen
des
Schwingungsdämpfers aufnehmen (vgl. den englischsprachigen Abstract zur JP 59 – 65 640 A).
Zur Schwingungsdämpfung wird dort das aktiv steuerbare Element 3 einer elektrischen Spannung ausgesetzt, deren Phase um 180° zur Phase der übertragenen
Schwingungen des Fahrzeugmotors versetzt ist, so dass sich die Schwingungen
des Fahrzeugmotors und die des aktiv steuerbaren Elementes 3 weitgehend gegenseitig aufheben. Durch ein gummiartiges Elastomerelement 12 sollen zusätzlich noch vorhandene Schwingungen gedämpft werden.
Die Aufnahme und Übertragung von Querkräften ist mit diesem Schwingungsdämpfer jedoch nicht möglich, da sich das gummiartige Elastomerelement 12 unter dem Einfluss von Querkräften verformen wird und daher keine Querkräfte
übertragen kann. Darüber hinaus fehlen dort auch das zwischen den Flanschen
vorhandene Rohr sowie dessen formschlüssige Verbindung mit den Flanschen,
die Faserverbundschlaufen und die Längeneinstellmöglichkeit des Rohres.
Aus der deutschen Patentschrift DE 195 24 080 C1 ist ein Schwingungsdämpfer
für einen Stab bekannt, der vorzugsweise in Fachwerken eingebaut wird, um dort
auftretenden Schwingungen entgegenzuwirken. Dazu ist im Bereich eines Trennspaltes 8 zwischen zwei Elementen 4, 6 des Stabes auf der Außenseite ein ringförmig ausgebildetes druckerzeugendes Element 10 vorgesehen, welches aktiv
steuerbar ist. Dieses Element 10 liegt stirnseitig gegen Schultern 12 an, die durch
auf den angrenzenden Enden der Stabelemente 4, 6 aufliegende und mit der
Oberfläche der Stabelemente 4, 6 fest verbundene Elemente 14 gebildet sind.
Zwischen dem druckerzeugenden Element 10 und den mit der Oberfläche der
Stabelemente fest verbundenen Elementen 14 ist ein Einstellmittel 16 vorgesehen,
mit dessen Hilfe eine mechanische Spielfreiheit zwischen den mit der Oberfläche
der Stabelemente 4, 6 fest verbundenen Elementen 14 und dem druckerzeugenden Element 10 vorgenommen werden kann. Die beiden Stabelemente 4, 6 werden durch das druckerzeugende Element 10 axial geführt. Im Inneren des Stabes
ist zwischen den beiden Stabelementen 4, 6 ein weiteres druckerzeugendes Element 18 vorgesehen. Dieses wird beidseitig von Faserschlaufen 20, 22 umgriffen,
die an den Stabelementen 4, 6 befestigt sind. Durch die Faserschlaufen 20, 22
wird eine Längenänderung des innenliegenden druckerzeugenden Elementes 18
auf die beiden Stabelemente 4, 6 übertragen, so dass diese zusammengezogen
werden. Diese von dem Element 18 ausgeübte Kraft ist also entgegengesetzt zu
der von dem außenliegenden Element 10 ausgeübten Kraft gerichtet, welche die
beiden Stabelemente 4, 6 auseinander zu drücken versucht.
Eine ähnliche Ausgestaltung ist der deutschen Patentschrift DE 43 10 825 C1 zu
entnehmen, die sich im Wesentlichen dadurch von der Ausgestaltung nach der
deutschen Patentschrift 195 24 080 C1 unterscheidet, dass die Faserschlaufen
durch eine als Feder wirkende, die Enden der Stabelemente übergreifende und
mit diesen verklebte Muffe 34 ersetzt ist, über welche Rückstellkräfte ausgeübt
werden.
Beide Konstruktionen ermöglichen jedoch keine Übertragung von Querkräften.
Diese kommen in Stäben auch gar nicht vor, da Stäbe nur auf Zug oder Druck
belastet werden können. Darüber hinaus fehlen dort auch die beiden Flansche,
das die Querkräfte aufnehmende und formschlüssig zwischen die beiden Flanschen eingefügte Rohr und der mit über den Umfang des Flansches verteilt angeordneten Stellschrauben zusammenwirkende Einstellring zur Längeneinstellung
des Rohres.
Der Schwingungsdämpfer nach der deutschen Patentschrift DE 39 39 822 C2 beschreibt ein aktiv schwingungsgedämpftes System für ein Kraftfahrzeug, bei dem
ein Piezoelement 10 aus mehreren übereinander geschichteten Einzelelementen
zusammengesetzt ist, die von einer Rohrfeder 18 umgeben sind. Dort ist infolge
der Rohrfeder ebenfalls keine Übertragung von Querkräften möglich. Darüber hinaus fehlen auch dort das zwischen den Flanschen liegende und formschlüssig
zwischen diese eingefügte Rohr, die Faserverbundschlaufen, der verschiebbare
Einstellring und die Möglichkeit der Längeneinstellung des Rohres.
Aus der japanischen Druckschrift JP 6 – 200 975 A ist ein weiterer Schwingungsdämpfer bekannt, der in ähnlicher Weise aufgebaut ist wie der in der deutschen
Patentschrift DE 39 39 822 C2. Das druckerzeugende Element ist dabei in einem
festen Gehäuse vorgesehen. Diesem Schwingungsdämpfer fehlen jedoch auch
das zwischen den Flanschen liegende und formschlüssig zwischen diese eingefügte Rohr, die Faserverbundschlaufen, der verschiebbare Einstellring und die
Möglichkeit der Längeeinstellung des Rohres.
b.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits bei der Neuheitsbetrachtung ausgeführt, können die Schwingungsdämpfer nach dem Stand der Technik keine Querkräfte übertragen. Denn dazu
hätte es eines steifen, die beiden Flansche miteinander verbindenden Rahmens
bedurft. Eine solche, die beiden Flansche miteinander verbindende schubsteife
Rahmenkonstruktion, die im vorliegenden Fall durch das formschlüssig zwischen
die Flansche eingefügte außenliegende Rohr gebildet ist, ist im gesamten Stand
der Technik ohne Vorbild, so dass von diesem selbst in einer Zusammenschau
keine Anregung zum Vorgehen in der nunmehr beanspruchten Weise ausgehen
konnte.
Zwar zeigt der Stand der Technik – wie oben ausgeführt – Teilmerkmale der beanspruchten Ausgestaltung, eine Anregung, diese Teilmerkmale sowie das zusätzliche und dem Stand der Technik nicht entnehmbare Merkmal, wonach das
außenliegende Rohr formschlüssig zwischen die beiden Flansche eingefügt ist, zu
der im geltenden Anspruch 1 beschriebenen Lösung zu kombinieren, ist dort jedoch nicht zu entnehmen, zumal auch zur anmeldungsgemäßen Aufgabe, nämlich
einen Schwingungsdämpfer zu schaffen, der u. a. auch Querkräfte aufnehmen
kann, im Stand der Technik keine Lösungsansätze aufgezeigt werden.
Auch durch sein Fachwissen allein wird der Fachmann – ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Schwingungsdämpfer – nicht dazu veranlasst, einen Schwingungsdämpfer der aus dem
Stand der Technik bekannten Art in der im Anspruch 1 angegebenen Weise weiterzuentwickeln, da der grundlegende Gedanke fehlt, durch eine spezielle Konstruktion mit einem schubsteifen Gehäuse und einer einen verschiebbaren Ring
und Stellschrauben umfassenden Einstelleinrichtung einen Schwingungsdämpfer
zu schaffen, der u.a. auch Querkräfte aufnehmen kann.
Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13, die auf Merkmale zur
Weiterbildung des Schwingungsdämpfers nach Patentanspruch 1 gerichtet sind.
Lischke
Heyne
Sperling
Schneider
Cl