Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.03.2004 – 20 W (pat) 307/02

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. März 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 56 476 6.70

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Anders, der Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Kalkoff

sowie die Richterin Martens

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Fahrzeugsteuerungsvorrichtung

Patentansprüche 1-3,

Beschreibung Spalten 1-7, jeweils überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

7 Seiten Zeichnungen (Figuren 1-7) gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 199 56 476 ist Einspruch erhoben worden. Die im Patent beanspruchten Gegenstände seien nicht patentfähig.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin erklärt die Teilung des Patents und beantragt,

das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise in der Fassung der Patentansprüche gemäß Schriftsatz

vom 17. Februar 2003 (Hilfsantrag 1), weiter hilfsweise mit den

Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in

der mündlichen Verhandlung.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"1. Fahrzeug-Vorwärts- oder Rückwärtsfahrtermittlungsverfahren mit den Schritten

Erfassen einer in einer Richtung (a) auf ein Fahrzeug (1)

einwirkenden Querbeschleunigung (Gy) und einer auf das

Fahrzeug (1) in einer Richtung (b) einwirkenden Giergeschwindigkeit (γ),

Vergleich zwischen den Vorzeichen der erfassten Querbeschleunigung und der erfassten Giergeschwindigkeit und

Ermittlung, ob sich das Fahrzeug in Vorwärts- oder Rückwärtsfahrt befindet, auf der Grundlage der beiden erfassten

Vorzeichen."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung nach

Hauptantrag dadurch, dass folgender Passus angehängt ist:

"wobei das Vorzeichen einer erfassten Giergeschwindigkeit bei Vorwärtsfahrt und

Rechtslenkung als ein erstes Vorzeichen definiert ist und das Vorzeichen einer erfassten Giergeschwindigkeit bei Vorwärtsfahrt und Linkslenkung als ein zu dem

ersten Vorzeichen entgegengesetztes zweites Vorzeichen definiert ist, sowie

das Vorzeichen einer erfassten Querbeschleunigung bei Vorwärtsfahrt und

Rechtslenkung als ein drittes Vorzeichen definiert ist und das Vorzeichen einer erfassten Querbeschleunigung bei Vorwärtsfahrt und Linkslenkung als ein zu dem

dritten Vorzeichen entgegengesetztes viertes Vorzeichen definiert ist,

wobei,

wenn erfasst wird, dass die erfasste Giergeschwindigkeit das zweite Vorzeichen

aufweist und die erfasste Querbeschleunigung das dritte Vorzeichen aufweist,

oder erfasst wird, dass die erfasste Giergeschwindigkeit das erste Vorzeichen aufweist und die erfasste Querbeschleunigung das vierte Vorzeichen aufweist, auf

eine Rückwärtsfahrt geschlossen wird, und

wenn erfasst wird, dass die erfasste Giergeschwindigkeit das erste Vorzeichen

aufweist und die erfasste Querbeschleunigung das dritte Vorzeichen aufweist,

oder erfasst wird, dass die erfasste Giergeschwindigkeit das zweite Vorzeichen

aufweist und die erfasste Querbeschleunigung das vierte Vorzeichen aufweist, auf

eine Vorwärtsfahrt geschlossen wird."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

"1. Fahrzeug-Steuerungsvorrichtung mit

einer Querbeschleunigungserfassungseinrichtung (43; 57) zur

Erfassung einer auf ein Fahrzeug (1) in einer Richtung (a) einwirkenden Querbeschleunigung (Gy),

einer Giergeschwindigkeitserfassungseinrichtung (42; 56)

zur Erfassung einer in einer Richtung (b) auf das Fahrzeug

(1) einwirkenden Giergeschwindigkeit (γ), und

einer Ermittlungseinrichtung (30; 60) zur Ermittlung, ob das

Fahrzeug sich in Vorwärts- oder Rückwärtsfahrt befindet,

wobei die Ermittlungseinrichtung (30; 60) dazu ausgelegt

ist, einen Vergleich zwischen den Vorzeichen der erfassten

Querbeschleunigung und der erfassten Giergeschwindigkeit

durchzuführen und auf der Grundlage des Vergleichs der

beiden erfassten Vorzeichen zu ermitteln, ob sich das Fahrzeug in Vorwärts- oder Rückwärtsfahrt befindet,

wobei das Fahrzeug einen Lenkeingabemechanismus (13;

50) und einen Lenkausgabemechanismus (22) aufweist, die

mechanisch voneinander getrennt sind, und

eine Fahrzeugsteuerung zur Steuerung einer auf den Lenkeingabemechanismus (13) einwirkenden Lenkreaktionskraft

auf der Grundlage der erfassten Querbeschleunigung und

Giergeschwindigkeit und auf der Grundlage der ermittelten

Fahrtrichtung des Fahrzeugs ausgeführt wird."

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass die beiden letzten Absätze

(nach dem Wort "befindet") durch folgenden Passus ersetzt sind:

"wobei das Fahrzeug einen fremdkraftbetätigten Lenkungsmechanismus (58) zur Erzeugung einer Hilfskraft zum Lenken aufweist, und eine Fahrzeugsteuerung zur Steuerung der Hilfskraft

auf der Grundlage der erfassten Querbeschleunigung und Giergeschwindigkeit und auf der Grundlage der ermittelten Fahrrichtung des Fahrzeugs ausgeführt wird."

Folgende Entgegenhaltungen sind im Einspruchsverfahren genannt worden:

(1)

Ältere Anmeldung gemäß DE 198 17 686 A1

(2) DE 195 15 058 A1

(3) DE 36 08 420 A1

(4)

(5)

EP 0 751 888 B1

EP 0 625 946 B1

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, das Verfahren zur Vorwärts- oder

Rückwärtsfahrtermittlung nach Anspruch 1 in den Fassungen nach Hauptantrag

und Hilfsantrag 1 sei für den Fachmann durch eine Zusammenschau der Druckschriften (2) und (4) nahegelegt gewesen. Zu den über die Vorwärts- oder Rückwärtsfahrtermittlung hinausgehenden Merkmalen der Ansprüche 1 und 2 nach

Hilfsantrag 2 habe der Fachmann aufgrund des Standes der Technik nach (3) und

seines fachmännischen Könnens gelangen können, ohne erfinderisch tätig werden

zu müssen.

Der Senat weist darauf hin, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 1 nicht als zur angemeldeten Erfindung gehörend anzusehen ist.

Die Patentinhaberin macht geltend, im Unterschied zum Stand der Technik würden beim patentgemäßen Ermittlungsverfahren in besonders einfacher Weise die

mit Sensoren erfassten Größen unmittelbar dem Vorzeichenvergleich unterzogen -

ohne vorherige Umrechnung der zu vergleichenden Größen auf einen gleichen

Parametertyp.

Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag 2 wird auf die Akte

verwiesen.

II

Der Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents entsprechend dem Hilfsantrag 2.

Zum Hauptantrag

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er ergab sich für den Fachmann - hier ein Entwicklungsingenieur,

der eine Hoch- oder Fachhochschulausbildung in Physik oder Elektrotechnik absolviert hat und über mehrjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der elektronischen

Fahrzeugsteuerung verfügt - in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik

nach (2) in Verbindung mit seinem Fachwissen.

Bei dem aus (2) bekannten Fahrzeug-Vorwärts- oder Rückwärtsfahrtermittlungsverfahren werden ebenfalls die auf das Fahrzeug in einer Richtung einwirkende

erfasste Giergeschwindigkeit und eine weitere Größe einem Vorzeichenvergleich

unterworfen, und die Ermittlung, ob sich das Fahrzeug in Vorwärts- oder in Rückwärtsfahrt befindet, erfolgt auf der Grundlage der beiden erfassten Vorzeichen

(dortiger Anspruch 2).

Bei der zum Vorzeichenvergleich herangezogenen zweiten Größe handelt es sich

in (2) um eine Sollgiergeschwindigkeit (dortiger Anspruch 2). Diese ist gemäß Seite 14 Gleichung F 2.18 aus dem erfassten Lenkwinkel und zwei weiteren Größen

(Fahrzeuggeschwindigkeit und Abstand der Achse vom Schwerpunkt), die stets

positiv sind, zu berechnen. Das Vorzeichen des erfassten Lenkwinkels stimmt daher stets mit der daraus berechneten Sollgiergeschwindigkeit überein, so dass

dort im Ergebnis die zweite dem Vorzeichenvergleich unterworfene Größe nicht,

wie im Anspruch angegeben, die erfasste Querbeschleunigung, sondern der erfasste Lenkwinkel ist.

Dem Fachmann lag aber der Gedanke nahe, statt des erfassten Lenkwinkels die

- in (2) ebenfalls erfasste - Querbeschleunigung für den Vorzeichenvergleich heranzuziehen. Ihm war nämlich schon aufgrund seines Fachwissens bekannt, dass

im Normalfall - insbesondere bei auf ebener Fahrbahn fahrendem Fahrzeug - die

Vorzeichen von Lenkwinkel und Querbeschleunigung gleichlaufend sind, d.h. bei

Änderung des Vorzeichens der einen Größe sich stets auch das Vorzeichen der

anderen Größe ändert. Dazu erhielt der Fachmann einen dementsprechenden

ausdrücklichen Hinweis in (2) Seite 3 letzter Absatz, wo im Zusammenhang mit

der Erkennung einer Rückwärtsfahrt die Vorteile der Heranziehung des Lenkwinkels gegenüber der alleinigen Verwendung der Querbeschleunigung erörtert werden.

An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass gemäß (2) Anspruch 2 für

das Erkennen einer Rückwärtsfahrt noch ein zusätzliches Kriterium betreffend die

zeitlichen Ableitungen von Giergeschwindigkeit und Sollgiergeschwindigkeit gegeben sein muss, welches zur Verbesserung der Erkennungssicherheit vorgesehen

ist (Seite 3 Zeilen 45 bis 54). Ein zusätzliches Kriterium schließt nämlich der Wortlaut des Anspruchs 1, wonach die Ermittlung "auf der Grundlage der beiden erfassten Vorzeichen" erfolgen soll, nicht aus.

Auch der Einwand der Patentinhaberin, die nach (2) vor dem Vorzeichenvergleich

durchzuführenden Umrechnungen entfielen beim anspruchsgemäßen Verfahren,

greift nicht durch.

Der Anspruch 1 enthält nämlich keine näheren Angaben darüber, wie der Vorzeichenvergleich der erfassten Größen im Einzelnen durchzuführen ist. Somit

schließt der Anspruch eine Vorgehensweise nicht aus, bei der - wie bei (2) - vor

dem Vorzeichenvergleich eine der erfassten Größen zunächst einer Umrechnung

unterzogen wird, die das Vorzeichen unverändert lässt. Auch den übrigen Patentunterlagen ist nichts zu entnehmen, was zu einer einschränkenden Auslegung des

Anspruchs 1 im Sinne eines Ausschlusses einer vorherigen Umrechnung Anlass

geben könnte.

Zum Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht rechtsbeständig, weil sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Die Patentinhaberin beruft sich zur ursprünglichen Offenbarung der mit "wobei"

beginnenden letzten vier Absätze des Anspruchs 1 auf die in Figur 2 gezeigte Tabelle und die zugehörige Beschreibung.

In den ursprünglichen Unterlagen besteht aber durchgehend eine feste Zuordnung

zwischen den in Figuren 1 A und 1 B durch Pfeile dargestellten Richtungen der

Größen Giergeschwindigkeit und Querbeschleunigung einerseits und einem positiven bzw. negativen Vorzeichen in der Tabelle der Figur 2 andererseits. Als allgemeine Regel ist dazu auf Seite 6 Zeilen 21 bis 24 der ursprünglichen Beschreibung (entsprechend Spalte 3 Zeilen 10 bis 13 der Patentschrift) angegeben, dass

sich das Fahrzeug bei gleichen Vorzeichen in Vorwärtsfahrt befindet, jedoch sich

bei zueinander entgegengesetzten Vorzeichen in Rückwärtsfahrt befindet.

Demgegenüber stellen die nun im Anspruch verwendeten Begriffe "ein erstes Vorzeichen" bis "ein viertes Vorzeichen" eine Verallgemeinerung dar, die ursprünglich

nicht offenbart worden ist. Dies zeigt sich insbesondere für das dritte Vorzeichen,

das anspruchsgemäß offen ist, nach der ursprünglichen Offenbarung aber gleich

dem ersten Vorzeichen ist.

Im Übrigen hätte eine Rückführung des Anspruchs auf das ursprünglich Offenbarte keinen rechtsbeständigen Anspruch ergeben. Das Aufführen der bei dem Vorzeichenvergleich möglichen vier Fälle führt nämlich nicht aus dem heraus, was

nach den Ausführungen zum Hauptantrag dem Fachmann aufgrund des Standes

der Technik nach (2) nahegelegt war.

Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist patentfähig.

Die Neuheit der beanspruchten Vorrichtung steht nicht in Frage.

In (1), (2), (4) und (5) fehlen die Anspruchsmerkmale, die sich auf einen Lenkeingabemechanismus und einen mechanisch davon getrennten Lenkausgabemechanismus beziehen.

In (3) fehlt eine anspruchsgemäß vorgesehene Ermittlungseinrichtung zur Ermittlung, ob das Fahrzeug sich in Vorwärts- oder in Rückwärtsfahrt befindet.

Die beanspruchte Vorrichtung beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Zwar mag es dem Fachmann aus den zum Hauptantrag dargelegten, analog anzuwendenden Gründen nahe gelegen haben, eine Fahrzeug-Steuerungsvorrichtung mit den Anspruchsmerkmalen auszubilden, die sich auf eine Querbeschleunigungserfassungseinrichtung, eine Giergeschwindigkeitserfassungseinrichtung und

eine Ermittlungseinrichtung zur Ermittlung, ob das Fahrzeug sich in Vorwärts- oder

Rückwärtsfahrt befindet, beziehen.

Weiterhin mag es der Fachmann auch in Betracht gezogen haben, eine solche

Steuerungsvorrichtung in Verbindung mit einem Lenkeingabemechanismus und

einem mechanisch davon getrennten Lenkausgabemechanismus zu verwenden,

wie sie aus (3) Figuren 8 und 10 zu entnehmen sind, vgl. dort jeweils die Positionen 2, 48 bzw. 45, 46, 49, 50.

Als Lenkeingabemechanismus ist in (3) Figuren 8 und 10 jedoch außer dem Lenkrad 48 lediglich ein Lenkradsensor 2 vorgesehen, der den Einschlagwinkel des

Lenkrads 48 abtastet und ein entsprechendes Signal an den Prozessor 1B liefert.

Es mag zwar dem üblichen Vorgehen entsprochen haben, außerdem grundsätzlich eine dem Bewegungszustand des Fahrzeugs entsprechende Lenkreaktionskraft zu erzeugen und dem Lenkrad einzuprägen. In (3) fehlen jedoch jegliche Angaben hierüber.

Der Fachmann konnte somit dort auch keine Anregungen dahingehend erhalten,

die Steuerung der Lenkreaktionskraft im Einzelnen anspruchsgemäß auf der

Grundlage der erfassten Querbeschleunigung und Giergeschwindigkeit und auf

der Grundlage der ermittelten Fahrtrichtung des Fahrzeugs auszuführen.

Zu diesen Maßnahmen konnte der Fachmann auch nicht, wie die Einsprechende

meint, aufgrund von Überlegungen gelangen, die vom Fachmann zu erwarten gewesen wären. Hierfür hätte es nämlich geeigneter Anknüpfungspunkte im Stand

der Technik bedurft. Diese lagen jedoch, wie oben dargelegt, in (3) nicht vor, und

auch den sonstigen im Verfahren befindlichen Druckschriften sind keine die Erzeugung einer Lenkreaktionskraft betreffenden Gesichtspunkte zu entnehmen.

Die insgesamt zum Anspruchsgegenstand führenden gedanklichen Schritte haben

daher nach Überzeugung des Senats erfinderische Tätigkeit des Fachmanns erfordert.

Zum Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2

Der Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 inhaltlich im Wesentlichen dadurch, dass anstelle der

Merkmale, die einen Lenkeingabe- und einen Lenkausgabemechanismus und die

Steuerung des Lenkeingabemechanismus betreffen, vorgesehen ist, dass das

Fahrzeug einen fremdkraftbetätigten Lenkungsmechanismus zur Erzeugung einer

Hilfskraft zum Lenken aufweist und eine Fahrzeugsteuerung zur Steuerung der

Hilfskraft auf der Grundlage der erfassten Querbeschleunigung und Giergeschwindigkeit und auf der Grundlage der ermittelten Fahrrichtung des Fahrzeugs ausgeführt wird.

Da weder (3) noch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Fahrzeugsteuerung zur Steuerung einer Hilfskraft zum Lenken behandeln, gelten die

obigen Ausführungen zur Neuheit und zur erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 analog auch für den Gegenstand des

Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2. Dieser ist daher ebenfalls patentfähig.

Bei bestandsfähigen Ansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag 2 ist auch Anspruch 3

nach Hilfsantrag 2 bestandsfähig. Dieser betrifft eine besondere Ausführungsart

der Gegenstände der Ansprüche 1 und 2, die als zur Erfindung gehörend der Anmeldungs- wie der Patentbeschreibung zu entnehmen und auch noch im Einspruchsverfahren in einem neuen Unteranspruch beanspruchbar ist (Senatsentscheidung GRUR 2002, 327 - Erstes Impulssignal).

Dr. Anders

Obermayer

Kalkoff

Martens

Be