Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.03.2004 – 20 W (pat) 307/02
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. März 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
…
betreffend das Patent 199 56 476 6.70
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Anders, der Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Kalkoff
sowie die Richterin Martens
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung: Fahrzeugsteuerungsvorrichtung
Patentansprüche 1-3,
Beschreibung Spalten 1-7, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
7 Seiten Zeichnungen (Figuren 1-7) gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 199 56 476 ist Einspruch erhoben worden. Die im Patent beanspruchten Gegenstände seien nicht patentfähig.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin erklärt die Teilung des Patents und beantragt,
das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise in der Fassung der Patentansprüche gemäß Schriftsatz
vom 17. Februar 2003 (Hilfsantrag 1), weiter hilfsweise mit den
Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in
der mündlichen Verhandlung.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"1. Fahrzeug-Vorwärts- oder Rückwärtsfahrtermittlungsverfahren mit den Schritten
Erfassen einer in einer Richtung (a) auf ein Fahrzeug (1)
einwirkenden Querbeschleunigung (Gy) und einer auf das
Fahrzeug (1) in einer Richtung (b) einwirkenden Giergeschwindigkeit (γ),
Vergleich zwischen den Vorzeichen der erfassten Querbeschleunigung und der erfassten Giergeschwindigkeit und
Ermittlung, ob sich das Fahrzeug in Vorwärts- oder Rückwärtsfahrt befindet, auf der Grundlage der beiden erfassten
Vorzeichen."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung nach
Hauptantrag dadurch, dass folgender Passus angehängt ist:
"wobei das Vorzeichen einer erfassten Giergeschwindigkeit bei Vorwärtsfahrt und
Rechtslenkung als ein erstes Vorzeichen definiert ist und das Vorzeichen einer erfassten Giergeschwindigkeit bei Vorwärtsfahrt und Linkslenkung als ein zu dem
ersten Vorzeichen entgegengesetztes zweites Vorzeichen definiert ist, sowie
das Vorzeichen einer erfassten Querbeschleunigung bei Vorwärtsfahrt und
Rechtslenkung als ein drittes Vorzeichen definiert ist und das Vorzeichen einer erfassten Querbeschleunigung bei Vorwärtsfahrt und Linkslenkung als ein zu dem
dritten Vorzeichen entgegengesetztes viertes Vorzeichen definiert ist,
wobei,
wenn erfasst wird, dass die erfasste Giergeschwindigkeit das zweite Vorzeichen
aufweist und die erfasste Querbeschleunigung das dritte Vorzeichen aufweist,
oder erfasst wird, dass die erfasste Giergeschwindigkeit das erste Vorzeichen aufweist und die erfasste Querbeschleunigung das vierte Vorzeichen aufweist, auf
eine Rückwärtsfahrt geschlossen wird, und
wenn erfasst wird, dass die erfasste Giergeschwindigkeit das erste Vorzeichen
aufweist und die erfasste Querbeschleunigung das dritte Vorzeichen aufweist,
oder erfasst wird, dass die erfasste Giergeschwindigkeit das zweite Vorzeichen
aufweist und die erfasste Querbeschleunigung das vierte Vorzeichen aufweist, auf
eine Vorwärtsfahrt geschlossen wird."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:
"1. Fahrzeug-Steuerungsvorrichtung mit
einer Querbeschleunigungserfassungseinrichtung (43; 57) zur
Erfassung einer auf ein Fahrzeug (1) in einer Richtung (a) einwirkenden Querbeschleunigung (Gy),
einer Giergeschwindigkeitserfassungseinrichtung (42; 56)
zur Erfassung einer in einer Richtung (b) auf das Fahrzeug
(1) einwirkenden Giergeschwindigkeit (γ), und
einer Ermittlungseinrichtung (30; 60) zur Ermittlung, ob das
Fahrzeug sich in Vorwärts- oder Rückwärtsfahrt befindet,
wobei die Ermittlungseinrichtung (30; 60) dazu ausgelegt
ist, einen Vergleich zwischen den Vorzeichen der erfassten
Querbeschleunigung und der erfassten Giergeschwindigkeit
durchzuführen und auf der Grundlage des Vergleichs der
beiden erfassten Vorzeichen zu ermitteln, ob sich das Fahrzeug in Vorwärts- oder Rückwärtsfahrt befindet,
wobei das Fahrzeug einen Lenkeingabemechanismus (13;
50) und einen Lenkausgabemechanismus (22) aufweist, die
mechanisch voneinander getrennt sind, und
eine Fahrzeugsteuerung zur Steuerung einer auf den Lenkeingabemechanismus (13) einwirkenden Lenkreaktionskraft
auf der Grundlage der erfassten Querbeschleunigung und
Giergeschwindigkeit und auf der Grundlage der ermittelten
Fahrtrichtung des Fahrzeugs ausgeführt wird."
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass die beiden letzten Absätze
(nach dem Wort "befindet") durch folgenden Passus ersetzt sind:
"wobei das Fahrzeug einen fremdkraftbetätigten Lenkungsmechanismus (58) zur Erzeugung einer Hilfskraft zum Lenken aufweist, und eine Fahrzeugsteuerung zur Steuerung der Hilfskraft
auf der Grundlage der erfassten Querbeschleunigung und Giergeschwindigkeit und auf der Grundlage der ermittelten Fahrrichtung des Fahrzeugs ausgeführt wird."
Folgende Entgegenhaltungen sind im Einspruchsverfahren genannt worden:
(1)
Ältere Anmeldung gemäß DE 198 17 686 A1
(2) DE 195 15 058 A1
(3) DE 36 08 420 A1
(4)
(5)
EP 0 751 888 B1
EP 0 625 946 B1
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, das Verfahren zur Vorwärts- oder
Rückwärtsfahrtermittlung nach Anspruch 1 in den Fassungen nach Hauptantrag
und Hilfsantrag 1 sei für den Fachmann durch eine Zusammenschau der Druckschriften (2) und (4) nahegelegt gewesen. Zu den über die Vorwärts- oder Rückwärtsfahrtermittlung hinausgehenden Merkmalen der Ansprüche 1 und 2 nach
Hilfsantrag 2 habe der Fachmann aufgrund des Standes der Technik nach (3) und
seines fachmännischen Könnens gelangen können, ohne erfinderisch tätig werden
zu müssen.
Der Senat weist darauf hin, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs nach Hilfsantrag 1 nicht als zur angemeldeten Erfindung gehörend anzusehen ist.
Die Patentinhaberin macht geltend, im Unterschied zum Stand der Technik würden beim patentgemäßen Ermittlungsverfahren in besonders einfacher Weise die
mit Sensoren erfassten Größen unmittelbar dem Vorzeichenvergleich unterzogen -
ohne vorherige Umrechnung der zu vergleichenden Größen auf einen gleichen
Parametertyp.
Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag 2 wird auf die Akte
verwiesen.
II
Der Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents entsprechend dem Hilfsantrag 2.
Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er ergab sich für den Fachmann - hier ein Entwicklungsingenieur,
der eine Hoch- oder Fachhochschulausbildung in Physik oder Elektrotechnik absolviert hat und über mehrjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der elektronischen
Fahrzeugsteuerung verfügt - in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
nach (2) in Verbindung mit seinem Fachwissen.
Bei dem aus (2) bekannten Fahrzeug-Vorwärts- oder Rückwärtsfahrtermittlungsverfahren werden ebenfalls die auf das Fahrzeug in einer Richtung einwirkende
erfasste Giergeschwindigkeit und eine weitere Größe einem Vorzeichenvergleich
unterworfen, und die Ermittlung, ob sich das Fahrzeug in Vorwärts- oder in Rückwärtsfahrt befindet, erfolgt auf der Grundlage der beiden erfassten Vorzeichen
(dortiger Anspruch 2).
Bei der zum Vorzeichenvergleich herangezogenen zweiten Größe handelt es sich
in (2) um eine Sollgiergeschwindigkeit (dortiger Anspruch 2). Diese ist gemäß Seite 14 Gleichung F 2.18 aus dem erfassten Lenkwinkel und zwei weiteren Größen
(Fahrzeuggeschwindigkeit und Abstand der Achse vom Schwerpunkt), die stets
positiv sind, zu berechnen. Das Vorzeichen des erfassten Lenkwinkels stimmt daher stets mit der daraus berechneten Sollgiergeschwindigkeit überein, so dass
dort im Ergebnis die zweite dem Vorzeichenvergleich unterworfene Größe nicht,
wie im Anspruch angegeben, die erfasste Querbeschleunigung, sondern der erfasste Lenkwinkel ist.
Dem Fachmann lag aber der Gedanke nahe, statt des erfassten Lenkwinkels die
- in (2) ebenfalls erfasste - Querbeschleunigung für den Vorzeichenvergleich heranzuziehen. Ihm war nämlich schon aufgrund seines Fachwissens bekannt, dass
im Normalfall - insbesondere bei auf ebener Fahrbahn fahrendem Fahrzeug - die
Vorzeichen von Lenkwinkel und Querbeschleunigung gleichlaufend sind, d.h. bei
Änderung des Vorzeichens der einen Größe sich stets auch das Vorzeichen der
anderen Größe ändert. Dazu erhielt der Fachmann einen dementsprechenden
ausdrücklichen Hinweis in (2) Seite 3 letzter Absatz, wo im Zusammenhang mit
der Erkennung einer Rückwärtsfahrt die Vorteile der Heranziehung des Lenkwinkels gegenüber der alleinigen Verwendung der Querbeschleunigung erörtert werden.
An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass gemäß (2) Anspruch 2 für
das Erkennen einer Rückwärtsfahrt noch ein zusätzliches Kriterium betreffend die
zeitlichen Ableitungen von Giergeschwindigkeit und Sollgiergeschwindigkeit gegeben sein muss, welches zur Verbesserung der Erkennungssicherheit vorgesehen
ist (Seite 3 Zeilen 45 bis 54). Ein zusätzliches Kriterium schließt nämlich der Wortlaut des Anspruchs 1, wonach die Ermittlung "auf der Grundlage der beiden erfassten Vorzeichen" erfolgen soll, nicht aus.
Auch der Einwand der Patentinhaberin, die nach (2) vor dem Vorzeichenvergleich
durchzuführenden Umrechnungen entfielen beim anspruchsgemäßen Verfahren,
greift nicht durch.
Der Anspruch 1 enthält nämlich keine näheren Angaben darüber, wie der Vorzeichenvergleich der erfassten Größen im Einzelnen durchzuführen ist. Somit
schließt der Anspruch eine Vorgehensweise nicht aus, bei der - wie bei (2) - vor
dem Vorzeichenvergleich eine der erfassten Größen zunächst einer Umrechnung
unterzogen wird, die das Vorzeichen unverändert lässt. Auch den übrigen Patentunterlagen ist nichts zu entnehmen, was zu einer einschränkenden Auslegung des
Anspruchs 1 im Sinne eines Ausschlusses einer vorherigen Umrechnung Anlass
geben könnte.
Zum Hilfsantrag 1
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht rechtsbeständig, weil sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
Die Patentinhaberin beruft sich zur ursprünglichen Offenbarung der mit "wobei"
beginnenden letzten vier Absätze des Anspruchs 1 auf die in Figur 2 gezeigte Tabelle und die zugehörige Beschreibung.
In den ursprünglichen Unterlagen besteht aber durchgehend eine feste Zuordnung
zwischen den in Figuren 1 A und 1 B durch Pfeile dargestellten Richtungen der
Größen Giergeschwindigkeit und Querbeschleunigung einerseits und einem positiven bzw. negativen Vorzeichen in der Tabelle der Figur 2 andererseits. Als allgemeine Regel ist dazu auf Seite 6 Zeilen 21 bis 24 der ursprünglichen Beschreibung (entsprechend Spalte 3 Zeilen 10 bis 13 der Patentschrift) angegeben, dass
sich das Fahrzeug bei gleichen Vorzeichen in Vorwärtsfahrt befindet, jedoch sich
bei zueinander entgegengesetzten Vorzeichen in Rückwärtsfahrt befindet.
Demgegenüber stellen die nun im Anspruch verwendeten Begriffe "ein erstes Vorzeichen" bis "ein viertes Vorzeichen" eine Verallgemeinerung dar, die ursprünglich
nicht offenbart worden ist. Dies zeigt sich insbesondere für das dritte Vorzeichen,
das anspruchsgemäß offen ist, nach der ursprünglichen Offenbarung aber gleich
dem ersten Vorzeichen ist.
Im Übrigen hätte eine Rückführung des Anspruchs auf das ursprünglich Offenbarte keinen rechtsbeständigen Anspruch ergeben. Das Aufführen der bei dem Vorzeichenvergleich möglichen vier Fälle führt nämlich nicht aus dem heraus, was
nach den Ausführungen zum Hauptantrag dem Fachmann aufgrund des Standes
der Technik nach (2) nahegelegt war.
Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist patentfähig.
Die Neuheit der beanspruchten Vorrichtung steht nicht in Frage.
In (1), (2), (4) und (5) fehlen die Anspruchsmerkmale, die sich auf einen Lenkeingabemechanismus und einen mechanisch davon getrennten Lenkausgabemechanismus beziehen.
In (3) fehlt eine anspruchsgemäß vorgesehene Ermittlungseinrichtung zur Ermittlung, ob das Fahrzeug sich in Vorwärts- oder in Rückwärtsfahrt befindet.
Die beanspruchte Vorrichtung beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Zwar mag es dem Fachmann aus den zum Hauptantrag dargelegten, analog anzuwendenden Gründen nahe gelegen haben, eine Fahrzeug-Steuerungsvorrichtung mit den Anspruchsmerkmalen auszubilden, die sich auf eine Querbeschleunigungserfassungseinrichtung, eine Giergeschwindigkeitserfassungseinrichtung und
eine Ermittlungseinrichtung zur Ermittlung, ob das Fahrzeug sich in Vorwärts- oder
Rückwärtsfahrt befindet, beziehen.
Weiterhin mag es der Fachmann auch in Betracht gezogen haben, eine solche
Steuerungsvorrichtung in Verbindung mit einem Lenkeingabemechanismus und
einem mechanisch davon getrennten Lenkausgabemechanismus zu verwenden,
wie sie aus (3) Figuren 8 und 10 zu entnehmen sind, vgl. dort jeweils die Positionen 2, 48 bzw. 45, 46, 49, 50.
Als Lenkeingabemechanismus ist in (3) Figuren 8 und 10 jedoch außer dem Lenkrad 48 lediglich ein Lenkradsensor 2 vorgesehen, der den Einschlagwinkel des
Lenkrads 48 abtastet und ein entsprechendes Signal an den Prozessor 1B liefert.
Es mag zwar dem üblichen Vorgehen entsprochen haben, außerdem grundsätzlich eine dem Bewegungszustand des Fahrzeugs entsprechende Lenkreaktionskraft zu erzeugen und dem Lenkrad einzuprägen. In (3) fehlen jedoch jegliche Angaben hierüber.
Der Fachmann konnte somit dort auch keine Anregungen dahingehend erhalten,
die Steuerung der Lenkreaktionskraft im Einzelnen anspruchsgemäß auf der
Grundlage der erfassten Querbeschleunigung und Giergeschwindigkeit und auf
der Grundlage der ermittelten Fahrtrichtung des Fahrzeugs auszuführen.
Zu diesen Maßnahmen konnte der Fachmann auch nicht, wie die Einsprechende
meint, aufgrund von Überlegungen gelangen, die vom Fachmann zu erwarten gewesen wären. Hierfür hätte es nämlich geeigneter Anknüpfungspunkte im Stand
der Technik bedurft. Diese lagen jedoch, wie oben dargelegt, in (3) nicht vor, und
auch den sonstigen im Verfahren befindlichen Druckschriften sind keine die Erzeugung einer Lenkreaktionskraft betreffenden Gesichtspunkte zu entnehmen.
Die insgesamt zum Anspruchsgegenstand führenden gedanklichen Schritte haben
daher nach Überzeugung des Senats erfinderische Tätigkeit des Fachmanns erfordert.
Zum Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2
Der Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 inhaltlich im Wesentlichen dadurch, dass anstelle der
Merkmale, die einen Lenkeingabe- und einen Lenkausgabemechanismus und die
Steuerung des Lenkeingabemechanismus betreffen, vorgesehen ist, dass das
Fahrzeug einen fremdkraftbetätigten Lenkungsmechanismus zur Erzeugung einer
Hilfskraft zum Lenken aufweist und eine Fahrzeugsteuerung zur Steuerung der
Hilfskraft auf der Grundlage der erfassten Querbeschleunigung und Giergeschwindigkeit und auf der Grundlage der ermittelten Fahrrichtung des Fahrzeugs ausgeführt wird.
Da weder (3) noch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Fahrzeugsteuerung zur Steuerung einer Hilfskraft zum Lenken behandeln, gelten die
obigen Ausführungen zur Neuheit und zur erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 analog auch für den Gegenstand des
Anspruchs 2 nach Hilfsantrag 2. Dieser ist daher ebenfalls patentfähig.
Bei bestandsfähigen Ansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag 2 ist auch Anspruch 3
nach Hilfsantrag 2 bestandsfähig. Dieser betrifft eine besondere Ausführungsart
der Gegenstände der Ansprüche 1 und 2, die als zur Erfindung gehörend der Anmeldungs- wie der Patentbeschreibung zu entnehmen und auch noch im Einspruchsverfahren in einem neuen Unteranspruch beanspruchbar ist (Senatsentscheidung GRUR 2002, 327 - Erstes Impulssignal).
Dr. Anders
Obermayer
Kalkoff
Martens
Be