Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.03.2004 – 30 W (pat) 190/02

30. Senat

Bundespatentgericht

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(Aktenzeichen)

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 300 67 254

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Für die Waren und Dienstleistungen

"Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe

von Ton, Bild und Daten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Computerperipheriegeräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Bild-,

Ton- und Datenträger aller Art; Computersoftware; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"

ist seit 12. Oktober 2000 unter der Nr 300 67 254 in das Markenregister eingetragen das Zeichen

ETSNET.

Die Eintragung ist am 16. November 2000 veröffentlicht worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit 7. Januar 1999 ua für die Waren

"Elektrische, Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und

Computer; elektronisch übertragene Computerprogramme, interaktive und nicht interaktive Computerprogramme auf Magnetplatten, -bändern, CDs, CD-RoMs; aus Erziehung und Bildung, Ausbildung, Berufs- und Karriereberatung, Leistungsbewertung der englischen Sprachkenntnisse und Lernprogramme

zur Testvorbereitung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Forschung und Studien in bezug auf Erziehung,

Unterricht, Erziehungsmethoden, Bildungstests und Test-Prüfungstheorie; Bereitstellen von Informationen und Unterstützung

via Computer und Telefon für Benutzer von computergestützten

Ausbildungsprogrammen; Entwicklung von Tests"

eingetragenen Gemeinschaftsmarke 91 801

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß den Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den Zeichen bestehe

mangels ausreichender Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Die in

beiden Zeichen auftauchende Buchstabengruppe ETS präge das angegriffene

Zeichen nicht, zumal diese Buchstabengruppe als Abkürzung für "European Telecommunication Standard" kennzeichnungsschwach sei.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.

Eine Begründung ist nicht zu den Akten gelangt.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch sie hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme eingereicht.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch ohne Erfolg. Die Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff ist unter Berücksichtigung aller hierfür maßgebenden, zueinander in Wechselbeziehung stehenden Umstände zu würdigen, insbesondere

der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der Ähnlichkeit der einander

gegenüberstehenden Waren bzw Dienstleistungen und der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken. Danach gilt:

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beruht in erster Linie auf ihrer

Bildwirkung, da, wie die Markenstelle zu Recht dargelegt hat, die Buchstabengruppe selbst, insbesondere für Telekommunikation und die hierauf bezogenen

Apparate und Geräte, ein beschreibendes Kürzel darstellt.

Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen betreffen auch den Identitätsbereich.

Den unter diesen Umständen zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen

Zeichenabstand hält die angegriffene Marke ein. Selbst wenn man zugunsten der

Widersprechenden davon ausgeht, dass der Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht allein auf die Bildwirkung beschränkt ist, sondern sich auch in gewissem Umfang auf die Buchstabengruppe ETS bezieht, so greift die angegriffene

Marke in diesen Schutzbereich nicht ein. Sie ist ein geschlossenes Kunstwort, bei

dem nicht ohne weiteres ein Teil herausgebrochen werden kann, ohne das Wort

letztlich zu zerstören. Auch wenn NET als Abkürzung für Netzwerk jedenfalls bei

einem Teil der beanspruchten Waren eine beschreibende Bedeutung hat, so ist

dieser beschreibende Sinn in Verbindung mit der Abkürzung ETS nicht völlig zu

vernachlässigen, sondern gibt dem Gesamtzeichen eine bestimmte Eigenprägung.

Insbesondere ist hier für eine Abspaltung (vgl hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG,

7. Aufl. § 9 Rdn 444 ff) von NET kein Raum. Auch kommt dem Wortteil ETS innerhalb des geschlossenen Wortes eine das Gesamtzeichen allein prägende Bedeutung nicht zu, zumal die Prägetheorie sich auf Mehrwortzeichen bezieht und frühere Formulierungen des Bundesgerichtshofs, in denen er auch innerhalb geschlossener Wörter für einzelne Wortteile den Begriff prägend gebraucht hat

(GRUR 1998, 924 Salvent/Salventerol), in späteren Entscheidungen nicht mehr

verwendet wurden.

Auf die nähere Begründung des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung

von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen. Die Widersprechende hat

auch nicht erkennen lassen, in welchen Punkten sie die Entscheidung der Markenstelle als unrichtig ansieht.

Zu einer Kostenauferlegung bietet der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu

Abb. 1