Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.03.2004 – 30 W (pat) 190/02
30. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
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B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 300 67 254
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Ton, Bild und Daten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Computerperipheriegeräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Bild-,
Ton- und Datenträger aller Art; Computersoftware; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"
ist seit 12. Oktober 2000 unter der Nr 300 67 254 in das Markenregister eingetragen das Zeichen
ETSNET.
Die Eintragung ist am 16. November 2000 veröffentlicht worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit 7. Januar 1999 ua für die Waren
"Elektrische, Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und
Computer; elektronisch übertragene Computerprogramme, interaktive und nicht interaktive Computerprogramme auf Magnetplatten, -bändern, CDs, CD-RoMs; aus Erziehung und Bildung, Ausbildung, Berufs- und Karriereberatung, Leistungsbewertung der englischen Sprachkenntnisse und Lernprogramme
zur Testvorbereitung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Forschung und Studien in bezug auf Erziehung,
Unterricht, Erziehungsmethoden, Bildungstests und Test-Prüfungstheorie; Bereitstellen von Informationen und Unterstützung
via Computer und Telefon für Benutzer von computergestützten
Ausbildungsprogrammen; Entwicklung von Tests"
eingetragenen Gemeinschaftsmarke 91 801
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß den Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den Zeichen bestehe
mangels ausreichender Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Die in
beiden Zeichen auftauchende Buchstabengruppe ETS präge das angegriffene
Zeichen nicht, zumal diese Buchstabengruppe als Abkürzung für "European Telecommunication Standard" kennzeichnungsschwach sei.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.
Eine Begründung ist nicht zu den Akten gelangt.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auch sie hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme eingereicht.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch ohne Erfolg. Die Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff ist unter Berücksichtigung aller hierfür maßgebenden, zueinander in Wechselbeziehung stehenden Umstände zu würdigen, insbesondere
der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Waren bzw Dienstleistungen und der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken. Danach gilt:
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beruht in erster Linie auf ihrer
Bildwirkung, da, wie die Markenstelle zu Recht dargelegt hat, die Buchstabengruppe selbst, insbesondere für Telekommunikation und die hierauf bezogenen
Apparate und Geräte, ein beschreibendes Kürzel darstellt.
Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen betreffen auch den Identitätsbereich.
Den unter diesen Umständen zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen
Zeichenabstand hält die angegriffene Marke ein. Selbst wenn man zugunsten der
Widersprechenden davon ausgeht, dass der Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht allein auf die Bildwirkung beschränkt ist, sondern sich auch in gewissem Umfang auf die Buchstabengruppe ETS bezieht, so greift die angegriffene
Marke in diesen Schutzbereich nicht ein. Sie ist ein geschlossenes Kunstwort, bei
dem nicht ohne weiteres ein Teil herausgebrochen werden kann, ohne das Wort
letztlich zu zerstören. Auch wenn NET als Abkürzung für Netzwerk jedenfalls bei
einem Teil der beanspruchten Waren eine beschreibende Bedeutung hat, so ist
dieser beschreibende Sinn in Verbindung mit der Abkürzung ETS nicht völlig zu
vernachlässigen, sondern gibt dem Gesamtzeichen eine bestimmte Eigenprägung.
Insbesondere ist hier für eine Abspaltung (vgl hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG,
7. Aufl. § 9 Rdn 444 ff) von NET kein Raum. Auch kommt dem Wortteil ETS innerhalb des geschlossenen Wortes eine das Gesamtzeichen allein prägende Bedeutung nicht zu, zumal die Prägetheorie sich auf Mehrwortzeichen bezieht und frühere Formulierungen des Bundesgerichtshofs, in denen er auch innerhalb geschlossener Wörter für einzelne Wortteile den Begriff prägend gebraucht hat
(GRUR 1998, 924 Salvent/Salventerol), in späteren Entscheidungen nicht mehr
verwendet wurden.
Auf die nähere Begründung des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung
von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen. Die Widersprechende hat
auch nicht erkennen lassen, in welchen Punkten sie die Entscheidung der Markenstelle als unrichtig ansieht.
Zu einer Kostenauferlegung bietet der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu
Abb. 1