Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.03.2004 – 15 W (pat) 25/02
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 25/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 40 276.7
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 11. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas und Dr. Jordan sowie der Richterin Klante 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle 11.41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. April 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 16. August 2001 eingereichte Patentanmeldung 101 40 276.7 betrifft eine
„Vorrichtung und Verfahren zur Formung homogener Packungen
sowie die Verwendung der gefüllten Vorrichtung“.
Die ursprünglichen Unterlagen umfassen 7 Patentansprüche, eine Beschreibung
mit den Seiten 2 bis 29, Abbildungsseiten 1 bis 24 mit den Figuren 1 bis 67 sowie
eine Zusammenfassung.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Vorrichtung zur Formung homogener Partikelpackungen bestehend aus einer porösen ebenen Zulaufplatte eine gleich grosse
oder kleinere Fläche hat. Die Porosität der Platten ist so eingestellt, dass die eingefüllte Partikelpopulation zurückgehalten wird.
Die Platte am Zulauf kann zusätzlich eine verschliessbare Durchführung zur Befüllung des Innenraumes enthalten. Die porösen
Platten sind durch Ventile einzeln verschliessbar. Die Zulaufplatte
und die Auslaufplatte sind mit einer in sich geschlossenen festen
Hülle dicht verbunden. Die Hülle ist aus geometrischen Flächenelementen zusammengesetzt. Die Flächenelemente oder deren
Teilflächen können aufgeraut sein oder aus porösem Material
bestehen, das die Füllung zurückhält. Die porösen Bereiche sind
dann durch Ventile einzeln abschliessbar und mit Zuleitungen verbunden.
Die geometrischen Flächenelemente sind durch Triangulierung
mittels gleichschenkliger Dreiecke darstellbar deren eingeschlossene Winkel 22,5°, 30°, 42,25° oder 25,70° und das jeweils Vielfache davon betragen, des weiteren sind auch Hohlzylinder und
hohle Kegelstümpfe möglich.“
Die Patentanmeldung wurde von der Prüfungsstelle 11.41 des Deutschen Patent-
und Markenamts mit Beschluss vom 24. April 2002 zurückgewiesen.
Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde damit begründet, dass aus den
Anmeldungsunterlagen nicht erkennbar sei, wie die Abstimmungen von Pakkungshüllformen und Packungsgeometrie erfolgen solle, um entweder zufällige
oder geometrische Strukturen herzustellen. Somit könne nicht von einer deutlich
und vollständig offenbarten Erfindung gesprochen werden.
Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und neue Unterlagen eingereicht. Diese umfassen neue Patentansprüche 1
bis 7 und eine neue Beschreibung mit den Seiten 2 bis 47, wobei die Seite 40
durch eine neue Seite 40 vom 14. Juni 2002 ausgetauscht werden soll, sowie eine
Zusammenfassung, jeweils eingegangen am 15. Juni 2002. Offensichtlich sollen
sich diesen Unterlagen die ursprünglichen Abbildungsseiten 1 bis 22 und 24 mit
den Figuren 1 bis 61 und 63 bis 67, die Abbildungsseite 23 mit der Figur 62 vom
20. März 2003, eingegangen am 22. März 2002 und die Abbildungsseite 25 vom
14. Juni 2002 mit der Figur 68, eingegangen am 15. Juni 2002, anschließen.
Der Anmelder ist der Ansicht, dass nunmehr vollständige und verständliche Unterlagen vorliegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Patentanmelders ist frist- und formgerecht erhoben worden
und zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der von der Prüfungsstelle festgestellte
Mangel einer deutlich und vollständig offenbarten Erfindung nicht gegeben ist.
1.) Wie die Prüfungsstelle zurecht feststellt, ist eine Erfindung dann deutlich und
vollständig offenbart, wenn ein Durchschnittsfachmann das Wesen der technischen Lehre, die aus Aufgabe und Lehre besteht, erkennen und sie entsprechend
verwirklichen kann (Schulte Patentgesetz, 6. Auflage, § 34 Randziffer 301).
2.) Der Hintergrund vorliegender Patentanmeldung liegt auf dem Gebiet der
Chromatographie. Ursprüngliches Ziel war es, die Chromatographie mittels geometrisch einheitlich gepackter Trennsäulen (Trennrohre) zu verbessern (Diese
Trennrohre werden im weiteren Verlauf der Beschreibung als Packungshüllformen
bezeichnet). Dabei wurde festgestellt, dass sich der Anmeldungsgegenstand verallgemeinern lässt und wesentliche Beiträge aus dem Bereich der Geometrie,
Kristallographie, Flüssigkeitsmechanik und Materialwissenschaften stammen (vgl.
ursprüngliche Beschreibung Seite 3 Absätze 2 und 3, Seite 4 Zeilen 6 bis 14,
Seite 5 Absatz 2 und Seite 14 Zeilen 18 bis 20. Im weiteren wird immer die ursprüngliche Beschreibung zitiert).
3.) Als Durchschnittsfachmann kann also ein Chemiker oder Verfahrenstechniker
gelten mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Flüssigchromatographie mittels Trennrohren (Trennsäulen), der auch Grundkenntnisse aus dem Bereich der Geometrie,
Kristallographie, Flüssigkeitsmechanik und Materialwissenschaften hat oder sich
mit entsprechenden Fachleuten austauscht.
4.) Mit dem Anmeldungsgegenstand soll die Aufgabe gelöst werden, geometrisch
strukturierte Packungshüllformen bereitzustellen, die es erlauben, die Packungsart
der Füllung entsprechend ihrer Hüllengeometrie in homogener Weise zu prägen
und zu stabilisieren, sowie die Packungsqualität an Hand der Durchströmung zu
verbessern und zu überprüfen (vgl. Beschreibung Seite 11 Zeilen 17 bis 20). Den
Unterlagen sind jedoch weitere Aufgabenformulierungen zu entnehmen. Danach
besteht ein Problem darin, für Kugelpopulationen bekannter Zusammensetzung
die richtig passende Packungshüllform anzubieten (vgl. Seite 13 Zeilen 1 bis 3).
Des weiteren wird ausgeführt, dass eine Verfeinerung der Aufgabenstellung darin
liege, Packungshüllformen für eine einheitlich zufällig, bzw. einheitlich geometrisch
orientierte Packung zu konstruieren (vgl. Seite 13 Zeilen 28 bis 30). Der Hintergrund dafür liegt u.a. darin, dass eine geordnete Kugelpackung schneller durchströmt werden kann als eine unstrukturierte Packung (vgl. Seite 3 Zeilen 25 bis
29). Des weiteren zielen die anmeldungsgemäßen Konstruktionen auf Packungshüllformen für monomodale Kugelverteilungen (vgl. Seite 15 Zeilen 4 bis 6). Damit
wird jedoch für den Durchschnittsfachmann erkennbar ein Aufgabenfeld beschrieben, für das die Patentanmeldung eine Lösung anbieten soll.
5.) Der anmeldungsgemäße Lösungsvorschlag nach dem ursprünglichen Patentanspruch 1 ist eine Vorrichtung zur Formung homogener Partikelpackungen mit
den dort beschriebenen Merkmalen, wobei offensichtlich erfindungswesentlich ist,
dass die in sich geschlossene feste Hülle aus geometrischen Flächenelementen
zusammengesetzt ist, die durch Triangulierung mittels gleichschenkliger Dreiecke
darstellbar sind, deren eingeschlossene Winkel 22,5°, 30°, 42,25° oder 25,70° und
das jeweils Vielfache davon betragen, wobei auch Hohlzylinder und hohle Kegelstümpfe möglich sind.
6.) Konkret lässt sich den ursprünglichen Unterlagen die Lehre entnehmen, in die
genannten Packungshüllformen Partikelpopulationen, u.a. in Form von Suspensionen oder Feststoffschüttungen, einzufüllen. Durch die so erhaltenen Packungen,
die eine gezielt einstellbare Porosität haben, werden anschließend Stoffströme,
z.B. in chromatographischen Anwendungen, geleitet (vgl. Anspruch 1 Zeile 4, Anspruch 3 Zeile 1, Anspruch 5 Zeile 2, Anspruch 7 Zeile 2 und 3 und Beschreibung
Seite 3 Absatz 2).
7.) Da in der ausführlichen Beschreibung zum Einfluss der Packungshüllform auf
die einheitliche Kugelpackung ausführlich Stellung genommen wird und dort viele
Beispiele zur Strukturierung von geometrisch strukturierten Packungshüllformen
gezeigt werden (vgl. Seite 13 Zeilen 33 ff), ist der Durchschnittsfachmann in der
Lage, mit der beanspruchten Vorrichtung und der zugehörigen Beschreibung die
gestellte Aufgabe zu lösen.
Dabei soll es der – nach einem eventuellen Prüfungsantrag durchgeführten –
Sachprüfung auf Patentfähigkeit vorbehalten bleiben zu klären, ob im Patentanspruch 1 alle erfindungswesentlichen Merkmale aufgenommen worden sind und
ob eine solche Vorrichtung neu und erfinderisch ist.
Kahr
Niklas
Jordan
Klante
Na