Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.03.2004 – 26 W (pat) 126/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 126/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 301 50 558

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Dem Widersprechenden werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

G r ü n d e

I.

Gegen die für

„Reinigungsarbeiten jeder Art, insbes Gebäudereinigungsdienstleistungen“

eingetragene Marke 301 50 558

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 395 231 922

siehe Abb. 2 am Ende

die für die Dienstleistung

„Reinigungs-Industrie-Dienstleistungsservice (Gebäudereinigung)“

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch unter Zurückweisung des Kostenantrags des Inhabers der angegriffenen Marke wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die sich

gegenüberstehenden Dienstleistungen seien zwar identisch, die Wortfolge „Kölner

Putzteufel“ weise jedoch in bezug auf die betreffenden Dienstleistungen einen

deutlich beschreibenden Sinngehalt auf, denn ein „Putzteufel“ bezeichne eine

Person, die übertrieben oft und gründlich sauber mache, weshalb gerade Reinigungsfirmen diesen Ausdruck häufig verwendeten. Vor diesem Hintergrund beschränke sich der betriebsindividualisierende Charakter der Widerspruchsmarke

auf ihre graphische Ausgestaltung. Die unterschiedlichen graphischen Elemente

der Vergleichsmarken und die zusätzliche Standortangabe „Kölner“ gewährleisteten deshalb die Unterscheidbarkeit. In Anbetracht der Identität der beiderseitigen

Dienstleistungen und des übereinstimmend verwendeten Begriffs „Putzteufel“ sei

die Einlegung des Widerspruchs kein erkennbar aussichtsloses Unterfangen gewesen, das eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen veranlaßt hätte.

Hiergegen legte der Widersprechende Beschwerde ein, die er vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen hat.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt nunmehr, dem Beschwerdeführer

die Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn das Rechtsmittel habe keine Aussicht

auf Erfolg gehabt.

Der Widersprechende beantragt die Zurückweisung dieses Kostenantrags. Zur

Begründung führt er aus, daß seine Rechtsverfolgung keinesfalls mutwillig gewesen sei, denn seine Beschwerde sei nicht ohne Aussicht auf Erfolge gewesen.

Entgegen der von der Markenstelle vertretenen Ansicht sei der Markenbestandteil

„Putzteufel“ für die geschützten Dienstleistungen nicht glatt beschreibend, denn

„Putzteufel“ sei kein terminus technicus, sondern als liebenswürdige Umschreibung für die betreffenden Dienstleistungen nicht ohne Unterscheidungskraft.

II.

Der von dem Markeninhaber und Antragsteller nach Rücknahme der Beschwerde

gestellte Kostenantrag ist gemäß § 71 Abs 1 und 4 MarkenG zulässig und auch

begründet.

Nach § 71 Abs 1 MarkenG können in einem Beschwerdeverfahren, an dem mehrere Personen beteiligt sind, die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz

oder teilweise auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Auszugehen ist

von dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt (vgl

BGH GRUR 1972, 600 – Lewapur). Solche Umstände sind insbesondere dann

gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu

vereinbaren ist. Dies kann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer

nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest

kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht. Dies gilt zB in Fällen ersichtlich fehlender Ähnlichkeit (vgl dazu Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl § 71

Rdn 25, 30). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Jedenfalls nach Erlaß

des den Widerspruch zurückweisenden Erstbeschlusses hatte die Beschwerde

auch aus Sicht des Beschwerdeführers so gut wie keine Aussicht auf Erfolg, so

daß die Einlegung der Beschwerde nicht mit der prozessualen Sorgfalt zu vereinbaren war. Für diese Wertung spricht, daß der allgemein bekannte Begriff „Putzteufel“ – unbestritten – von der Reinigungsbranche als beschreibender Hinweis

auf eine „gründliche Reinigung“ verwendet wird. Daß dieser Begriff auch eine liebenswürdige, ironische Umschreibung von Putzwütigen darstellt, nimmt ihm im

Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten nicht den eindeutig beschreibenden Gehalt. Daraus folgt, daß nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung der

Schutzumfang der Widerspruchsmarke auf ihre Eigenprägung beschränkt ist, die

ihr die Eintragungsfähigkeit verleiht (vgl dazu BGH GRUR 2003, 963 – AntiVir).

Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage hatte die Beschwerde deshalb trotz der

Übereinstimmung der beiderseitigen Dienstleistungen und des Begriffs „Putzteufel“ für den Widersprechenden so gut wie keine Aussicht auf Erfolg. Auch im Hinblick auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß war

deshalb die Einlegung der Beschwerde mit der prozessualen Sorgfalt erkennbar

nicht zu vereinen, so daß es der Billigkeit entspricht, dem Widersprechenden die

Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Soweit der Markeninhaber nach dem Wortlaut seines Kostenantrags die Kosten

des „Verfahrens“ begehrt, geht der Senat davon aus, daß er nur die Kosten des

Beschwerdeverfahrens geltend macht, da er eine selbständige Beschwerde gegen

die ablehnende Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses nicht eingelegt hat.

Albert

Eder

Kraft

br/Bb

Abb. 1

Abb. 2