Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.03.2004 – 9 W (pat) 14/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. März 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 13 347
… 6.70
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bork und
v. Zglinitzki
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss
der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. November 2001 aufgehoben und das Patent
197 13 347 mit dem Patentanspruch 1 und der Beschreibung
Spalten 1, 2 und 5 vom 17. März 2004 sowie im übrigen mit
den Patentansprüchen 2 bis 6, der Beschreibung Spalten 3,
4, 6 und 7 und den Zeichnungen Figuren 1 bis 6 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e :
I
Mit Beschluss vom 12. November 2001 hat die Patentabteilung 21 des Deutschen
Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 29. März 1997 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Fahrzeugdach mit wenigstens einem oberhalb des festen
Fahrzeugdachs verschiebbaren Deckel"
widerrufen.
Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass das Beanspruchte nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch den Gegenstand nach der
EP 0 373 692 B1 nahegelegt sei. Wenn die dortige Anordnung des Führungshebels in seinen beiden Widerlagern kinematisch umgekehrt werde, sei das beanspruchte Fahrzeugdach ohne weiteres zu erhalten.
Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung hat die Patentinhaberin Beschwerde
erhoben.
In der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 verteidigt die Patentinhaberin
das Patent in beschränktem Umfang.
Die Patentinhaberin trägt vor, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben
und das Patent mit den in der Beschlussformel angegebenen
Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt aus, dass das verteidigte Fahrzeugdach durch die Gegenstände nach der
EP 0 373 692 B1 und der DE 33 16 739 A1 nahegelegt sei.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Fahrzeugdach mit wenigstens einem Deckel (3), der zum
Öffnen mittels eines Ausstellhebels (27) an seiner Hinterkante anhebbar und anschließend oberhalb des festen Fahrzeugdachs (1) verschiebbar ist, wobei wenigstens ein am
Deckel (3) angeordnetes Führungselement mit einer dachfesten Führung (42) im Eingriff steht,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Führungselement von einem Stützhebel (43) gebildet ist,
- der mit einem Ende im hinteren Bereich des Deckels (3)
schwenkbar angelenkt ist,
- dessen anderes Ende sich mit Gleitelementen (44, 46) in
der unterhalb des festen Fahrzeugdachs (1) angeordneten
dachfesten Führung (42) abstützt, die sich über den
hinteren Rand der Dachöffnung (5) hinaus nach hinten erstreckt, und
- der sich unabhängig vom Ausstellhebel (27) bei der Verschiebung des Deckels (3) in der dachfesten Führung (42)
nach hinten verschiebt, und nach oben aus dem Fahrzeugdach (1) austritt.
Die Patentansprüche 2 bis 6 sind dem Patentanspruch 1 rückbezogen nachgeordnet.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.
1. Die Patentansprüche sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf den erteilten Patentanspruch 1 zurück, in
Verbindung mit der Beschreibung der Patentschrift Sp 4, Z 40 bis 48, mit zugehöriger Fig 2 und Sp 5, Z 2 bis 15, mit zugehöriger Fig 6. Der erteilte Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 in Verbindung mit
der ursprünglichen Beschreibung S 8, letzter Abs, und S 11, zweiter Abs. Die zuvor zitierten Beschreibungsteile befinden sich in der ursprünglichen Beschreibung
auf S 7, dritter Abs, und S 8, zweiter Abs.
Die erteilten Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6.
2. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach
DE 42 38 946 C1 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift
ist ausgeführt, dass bei diesem Dach der Deckel mittels einer Ausstellmechanik
angehoben und dabei ein deckelfest angeordneter Führungszapfen an eine oberhalb des festen Daches angeordnete, relingartige Dachführung übergeben werde.
Bei diesem Dach sei nachteilig, dass die dachfeste Führung bei geschlossenem
Deckel über die feste Dachhaut hervorrage, so dass kein glattflächiges Erscheinungsbild bestehe. Ferner bestehe die Gefahr, dass der Ausstellhebel durch Rüttelbewegungen in seiner Position verändert werde, so dass beim Schließen des
Deckels dieser den entsprechenden Bolzen am Ausstellhebel unter Umständen
verfehlen könne.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher darin, ein Fahrzeugdach zu schaffen, das in allen Deckelpositionen ein ansprechendes optisches Erscheinungsbild bietet und bei dem eine
sichere Abstützung des Deckels in allen Bewegungsphasen gewährleistet ist.
Dieses Problem wird - in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 - durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen Merkmale gelöst.
3. Das beanspruchte Fahrzeugdach ist unstreitig neu.
Es unterscheidet sich vom gattungsbildenden Fahrzeugdach nach der
DE 42 38 946 C1 unbestritten durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des
Patentanspruchs 1.
Die weiteren Fahrzeugdächer nach der DE 195 25 839 C1, der DE 39 30 756 A1,
der DE 33 16 739 A1 und der EP 0 373 692 B1 weisen das beanspruchte Merkmal
nicht auf, dass die unterhalb des festen Fahrzeugdachs angeordnete dachfeste
Führung sich über den hinteren Rand der Dachöffnung hinaus nach hinten erstreckt.
4. Das beanspruchte Fahrzeugdach ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Es
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Durchschnittsfachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit beruflicher
Erfahrung auf dem Gebiet der Schiebedächer für Fahrzeuge.
Das Fahrzeugdach nach der DE 42 38 946 C1 weist die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 auf. Dort ist je eine dachfeste Führung 37 für jeden
der beiden Deckel 12 oberhalb des festen Fahrzeugdachs 10 angebracht und erstreckt sich jeweils ausgehend von der zugehörigen Dachöffnung 11 in Fahrtrichtung gesehen nach hinten. Auf der Unterseite jedes Deckels ist ein Führungselement 34 vorgesehen, welches quer von einem Deckelträger 33 absteht. Beim Öffnen des Daches wird der Deckel zunächst durch einen in einer Kulisse 22 geführten Ausstellhebels 26 vorne und hinten angehoben, dann mittels zweier Führungsschlitten 15, 16 nach hinten bewegt. Nach einem kurzen Verschiebeweg tritt dabei
das Führungselement des Deckels in die dachfeste Führung ein und bewegt sich
beim weiteren Öffnen des Daches in dieser nach hinten. Im Verlauf dieser Deckelbewegung nach hinten tritt der Ausstellhebel aus seiner Kulisse aus und bewegt
sich über eine Führungsbahn 31 gesteuert nach unten. Vgl hierzu Beschreibung
Sp 3, Z 1, bis Sp 5, Z 30, in Verbindung mit den Figuren 1, 5 und 6.
Der Fachmann entnimmt dieser Druckschrift somit keine Anregung für die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1.
Diese Anregung erhält er auch nicht durch das Fahrzeugdach nach der
EP 0 373 692 B1. Die dachfeste Führung ist dort als eine Sektion 6 realisiert, die
an der Unterseite des Deckels 4 befestigt ist und die sich nahezu über dessen gesamte Länge erstreckt (Fig 1a, b und Beschreibung Sp 3, Z 26 bis 38). Das Öffnen
und Schließen des Deckels erfolgt über eine Hebelmechanik 25, 29, 33, die hinten
in der Dachöffnung an einem Rahmenteil 21 drehbar angeordnet ist, im Zusammenwirken mit Kulissenführungen 7, 27 in der Sektion (Fig 5, 6 und Beschreibung
Sp 6, Z 19, bis Sp 7, Z 37). Bei geöffnetem Deckel stützt die Hebelmechanik diesen in dessen vorderer Hälfte ab, sein hinteres Teil ragt frei über das feste Dach
hinaus. Diese Lehre führt den Fachmann vom Beanspruchten weg.
In der DE 33 16 739 A1 wird ein Lamellendach beschrieben, bei dem einzelne Lamellen 13, 14, 15 nach oben ausstellbar und in Offenstellung im Bereich der Vorderkante der Dachöffnung zusammenschiebbar sind. Die Lamellen sind in lamellenfest gelagerten Gleitzapfen 21 drehbar ausgebildet. Das Ausstellen derselben
erfolgt mittels Ausstellprofilen 27, die über eine Kulisse 38 gesteuert werden,
durch Drehen um den Gleitzapfen. Beim Verschieben nach vorne werden die Lamellen entlang einer Führungsschiene 16 geführt, die sich entlang der Dachöffnung unterhalb des festen Daches erstreckt (Fig 2, 3 und 8, Beschreibung S 11
bis 13). Da sich die Führungsschiene für die Lamellen nur entlang der Dachöffnung erstreckt, geht der Offenbarungsgehalt dieser Druckschrift nicht über den der
EP 0 373 692 B1 hinaus.
Der von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffene übrige
Stand der Technik liegt dem Beanspruchten noch ferner, und ist daher weder für
sich, noch in einer Zusammenschau geeignet, die Merkmale des Patentanspruchs 1 nahezulegen.
Der Patentanspruch 1 kann daher in der diesem Beschluss zugrundeliegenden
Fassung der beschränkten Aufrechterhaltung des Patents zugrundegelegt werden.
Die Patentansprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige weitere Ausbildungen des
Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die nicht selbstverständlich sind, und haben daher mit dem Patentanspruch 1 Bestand.
Petzold
Küstner
Richter Bork ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert.
Petzold
v. Zglinitzki
Ko