Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 19.03.2004 – 4 ZA (pat) 29/03

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

zu 4 Ni 19/02 (EU)

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 19/02

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. März 2004

durch den Richter Müllner als Vorsitzenden, den Richter Dipl.-Ing. Obermayer und

die Richterin Schuster

beschlossen:

Den Antragstellern wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 19/02

(EP 0 252 850) gewährt.

G r ü n d e

1. Die Antragsgegnerin I hat der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung widersprochen, dass dem Akteneinsichtsgesuch der Antragsteller nicht die Identität

des beauftragenden Mandanten zu entnehmen sei. Deshalb sei ihr nicht möglich,

den Antrag auf Akteneinsicht daraufhin zu überprüfen, ob ihm ein rechtliches

Interesse entgegenstehe.

Die Antragsgegnerin II hat sich nicht geäußert.

2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war stattzugeben; die Antragsgegnerin I hat ein

der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan

Nach dieser Vorschrift ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines

berechtigten Interesses und damit auch nicht davon abhängig, dass ein (anwaltlicher) Vertreter, der den Antrag gestellt hat, seinen Mandanten namhaft macht (vgl

BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht IV; unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung; vgl auch BGH GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV, Gebrauchsmustersache).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Müllner

Obermayer

Schuster

Pr