Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 23.03.2004 – 8 W (pat) 305/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. März 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchsache

betreffend das Patent 198 46 478

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 23. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Kuhn und der

Richterin Hübner 6.70

beschlossen:

Auf den Einspruch der Einsprechenden wird das Patent 198 46 478

mit folgenden Unterlagen

- Patentansprüche 1 - 19, übergeben in der mündlichen Verhandlung

- Beschreibung Spalten 1 - 5 wie Patentschrift

- 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 4 wie Patentschrift

beschränkt aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Das Patent 198 46 478 mit der Bezeichnung „Laser-Sintermaschine“ wurde am

09. Oktober 1998 beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss vom 06. September 2001 wurde hierauf das Patent erteilt und am 31. Januar 2002 dessen

Erteilung veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Firma

S…, INC. in

A… H… in

V… (USA)

am 30. April 2002 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf folgende Druckschriften:

1. WO 96/29 192 A1,

2.

3.

DE 195 14 740 C1,

Thesis von Paul Fredric Forderhase, B.S. „DESIGN OF A

SELECTIVE LASER SINTERING MACHINE

INTENDED FOR

ACADEMIC RESEARCH“, THE UNIVERSITY OF TEXAS at Austin,

Mai 1989, Seiten 1 und 2, 13 bis 18, 21 und 22, 30 bis 38, 45 bis 50,

57 bis 61, 64, 67 sowie 78 und 79, sowie

4.

Thesis von Jerry Don Jackson, B. S. M. E. ”DESIGN OF A

BREAKOUT SYSTEM FOR SELECTIVE LASER SINTERED PARTS

CREATED BY THE ACADEMIC TEST BED”, THE UNIVERSITY OF

TEXAS at Austin, Mai 1990, Seiten 1 bis 17.

Mit Eingabe vom 06. Februar 2004 hat die Einsprechende ihren Einspruch

zurückgenommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2004 vertritt die Patentinhaberin die

Ansicht, dass der Patentgegenstand gegenüber der Lehre nach der WO 96/29 192

A1 und der DE 195 14 740 C1 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhe, da in keiner der Druckschriften ein wiederverwendbarer Wechselbehälter

beschrieben sei. Bei den beiden weiteren sich im Verfahren befindlichen

Entgegenhaltungen - Thesis von Paul Fredric Forderhase (E 3) und Thesis von

Jerry Don Jackson (E 4) – bestreitet sie mit Nichtwissen, dass diese Druckschriften am Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gewesen wären. Sie ist der

Ansicht, dass die Einsprechende auch keinen ausreichenden Nachweis dafür

erbracht habe, so dass der Veröffentlichungstag dieser Druckschriften nicht belegt

sei.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 198 46 478 im vollen Umfang, hilfsweise im Umfang der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ansprüche 1

bis 19 aufrechtzuerhalten.

II

1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert und auf den

Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt. Er ist daher zulässig.

Er ist jedoch nur insoweit begründet, als er zur Aufrechterhaltung des Patents

in beschränktem Umfang führt.

2. Nach dem erteilten Patentanspruch 1 (gemäß Hauptantrag) betrifft der

Gegenstand des Patents eine Laser-Sintermaschine (1),

insbesondere

Kunststoff–Laser–Sintermaschine, mit einem in einem Maschinengehäuse (2)

untergebrachten Bauraum (3), in welchem eine Ausgangsoptik (Scanner (5))

eines Sinterlasers (6) sowie darunter eine höhenverfahrbare Werkstückplattform (8) angeordnet sind sowie eine Materialzuführungseinrichtung mit

einem Beschichter (10) vorgesehen ist, der zur Zuführung von pulverartigem

Sintermaterial (9) aus einem Vorratsbehälter in den Prozessbereich über der

Werkstückplattform (8) dient, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Bauraum

(3) ein einen Begrenzungsrahmen für das Sintermaterial (9) bildender

Wechselbehälter (12) einsetzbar ist, in den die Werkstückplattform (8) als

Behälterboden integriert ist und in welchem eine Trägervorrichtung (20, 40)

angeordnet ist, auf der die Werkstückplattform (8) beim Betrieb der Laser-

Sintermaschine (1) abgestützt und/oder befestigt ist.

Nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1

(gemäß Hilfsantrag) betrifft der Gegenstand des Patents eine Laser-Sintermaschine (1), insbesondere Kunststoff–Lasersintermaschine, mit einem in

einem Maschinengehäuse (2) untergebrachten Bauraum (3), in welchem eine

Ausgangsoptik (Scanner (5)) eines Sinterlasers (6) sowie darunter eine

höhenverfahrbare Werkstückplattform (8) angeordnet sind sowie eine

Materialzuführungseinrichtung mit einem Beschichter (10) vorgesehen ist, der

zur Zuführung von pulverartigem Sintermaterial (9) aus einem Vorratsbehälter

in den Prozessbereich über der Werkstückplattform (8) dient, dadurch

gekennzeichnet, dass in dem Bauraum (3) ein einen Begrenzungsrahmen für

das Sintermaterial (9) bildender Wechselbehälter (12) einsetzbar ist, in den

die Werkstückplattform (8) als Behälterboden integriert ist und in welchem

eine Trägervorrichtung (20, 40) angeordnet ist, auf der die Werkstückplattform

(8) beim Betrieb der Laser-Sintermaschine (1) abgestützt und/oder befestigt

ist, und wobei die Trägervorrichtung (20) für die Werkstückplattform (8) in

Verschieberichtung verlaufende Eingriffsausnehmungen (33) in der hinteren

Seitenwandung (14´) durchgreift.

Nach dem zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag nebengeordneten

Patentanspruch 6 betrifft der Gegenstand des Patents eine Laser-Sintermaschine (1), insbesondere Kunststoff–Lasersintermaschine, mit einem in

einem Maschinengehäuse (2) untergebrachten Bauraum (3), in welchem eine

Ausgangsoptik (Scanner (5)) eines Sinterlasers (6) sowie darunter eine

höhenverfahrbare Werkstückplattform (8) angeordnet sind sowie eine

Materialzuführungseinrichtung mit einem Beschichter (10) vorgesehen ist, der

zur Zuführung von pulverartigem Sintermaterial (9) aus einem Vorratsbehälter

in den Prozessbereich über der Werkstückplattform (8) dient, dadurch

gekennzeichnet, dass in dem Bauraum (3) ein einen Begrenzungsrahmen für

das Sintermaterial (9) bildender Wechselbehälter (12) einsetzbar ist, in den

die Werkstückplattform (8) als Behälterboden integriert ist und in welchem

eine Trägervorrichtung (20, 40) angeordnet ist, auf der die Werkstückplattform

(8) beim Betrieb der Laser-Sintermaschine (1) abgestützt und/oder befestigt

ist, und wobei die Trägervorrichtung (40) in den unteren Bereich des

Wechselbehälters

(12) eingebaut und damit

fester Bestandteil des

Wechselbehälters (12) ist.

Dem Patentgegenstand liegt gemäß Spalte 1, Zeilen 55 bis 59 der geltenden

Beschreibung die Aufgabe zugrunde, eine Laser–Sintermaschine derart

auszubilden, dass Energie und Materialaufwand gesenkt und die Standzeiten

zwischen zwei Bauprozessen erheblich verkürzt werden können.

Wegen des Wortlauts der erteilten Patentansprüche 2 bis 20 gemäß

Hauptantrag bzw der

in der mündlichen Verhandlung überreichten

Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 19 gemäß Hilfsantrag wird auf die Akten

Bezug genommen.

3. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag

ist zulässig. Er

ist auf der Grundlage des erteilten

Patentanspruchs 1

formuliert. Hinzugefügt wurden die

im erteilten

Patentanspruch 5 offenbarten Merkmale. Der Patentanspruch 6 gemäß

Hilfsantrag basiert auf dem erteilten Patentanspruch 1 unter Hinzunahme der

im erteilten Patentanspruch 7 offenbarten Merkmale. Die Patentansprüche 2

bis 5 und 7 bis 19 gemäß Hilfsantrag entsprechen den erteilen Patentansprüchen 2 bis 4, 6 und 8 bis 20 in entsprechender Anpassung ihrer

Reihenfolge und ihrer Rückbeziehungen.

4. Die seitens der Einsprechenden vorgelegten Arbeiten von Paul Fredric

Forderhase (E 3) und von Jerry Don Jackson (E 4), die ausweislich der

Deckblätter im Mai 1989 (E 3) bzw im Mai 1990 (E 4) jeweils als Thesis an der

„Faculty of the Graduate School“ der University of Texas in Austin eingereicht

worden sind, kann der Senat nicht als vorveröffentlichten Stand der Technik

ansehen.

Zwar ist in den e-mails nach Anlagen A 2 und A 3, die die Einsprechende zum

Beleg

für die öffentliche Zugänglichkeit der Druckschriften vor dem

Prioritätstag des Streitpatents eingereicht hat, ausgeführt, dass die Thesis von

Forderhase am 25. September 1990 (A 2), diejenige von Jackson am

25. Juli 1990 in den „General Libraries“ der Universität bibliographiert worden

sei. Kurz danach sollen die Bände ins Regal bzw. ins Magazin eingestellt

worden sein. Die Patentinhaberin hat indes in der mündlichen Verhandlung in

zulässiger Weise (§ 138 Abs 4 ZPO) die Authentizität dieser weder datierten

noch unterschriebenen e-mails mit Nichtwissen bestritten. Mangels eigener

Kenntnis konnte sie desgleichen nicht unstreitig stellen, dass die Angabe

„LAST CHRGD: 11/20/92“ in Anlage A 2 ein - die öffentliche Zugänglichkeit

bestätigendes - Ausleihdatum belege. Da sich die Einsprechende durch die

Rücknahme ihres Einspruchs der Mitwirkung entzogen hat, ist dem Senat eine

weitere Sachaufklärung zu dieser Frage nicht möglich. Demnach konnte er

sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass die

Entgegenhaltungen Forderhase (E 3) und Jackson (E 4) noch vor dem

Anmeldetag des Streitpatents (9. Oktober 1998) der Öffentlichkeit zugänglich

gemacht worden wären. Bei dieser Sachlage können die beiden Arbeiten nicht

als Stand der Technik zugrunde gelegt werden.

5. Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare

Laser-Sintermaschine gemäß Haupt- und Hilfsantrag hat gegenüber dem im

Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik als neu zu gelten,

denn nach keiner dieser Druckschriften wird ein Wechselbehälter eingesetzt.

Bei der Laser-Sintermaschine nach der WO 96/29 192 A1 wird der Behälter

bei der Herstellung des Objekts mitgefertigt und bei der DE 195 14 740 C1 ist

der Behälter fester Bestandteil der Maschine.

6. Die Lasersintermaschine nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der strittigen Laser-Sintermaschine

ist

in einem Bauraum eine

höhenverfahrbare Werkstückplattform angeordnet, auf der über eine

Ausgangsoptik eines Sinterlasers eine pulverförmige Schicht aus Sintermaterial schichtweise zu einem Objekt verfestigt wird. Damit nun bei der

Sinterung der einzelnen Schichten das Sintermaterial nicht in den unteren

Bereich des Bauraumes fällt und ihn verschmutzt, wird in den Bauraum ein

einen Begrenzungsrahmen für das Sintermaterial bildender Wechselbehälter

eingesetzt, in den die Werkstückplattform als Behälterboden integriert ist. Bei

der Verwendung des Wechselbehälters wird somit nur das eigentliche

Werkstück (Objekt) gesintert, das innerhalb des stabilen Wechselbehälters

und dem einliegenden nicht gesinterten Sintermaterial verformungsgeschützt

gelagert ist (Spalte 2, Zeilen 17 bis 21). Dadurch dass keine Behälterwandung

gesintert wird, soll auch Belichtungszeit eingespart werden (Spalte 1, Zeile

29). Ferner kann nach der Fertigstellung des Objekts der Wechselbehälter

gemeinsam mit dem Objekt aus der Laser-Sintermaschine entnommen

werden und außerhalb der Laser-Sintermaschine abkühlen. Dadurch steht die

Maschine nach einer kürzeren Zeitspanne wieder für die Sinterung eines

neuen Objekts zur Verfügung.

Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem

Durchschnittsfachmann, einem Diplom–Ingenieur (FH) mit Kenntnissen auf

dem Gebiet der Kunststoff-Technologie, insbesonders im Fachgebiet des

Sinterns, ausreichend Anregungen.

In der WO 96/29 192 A1 ist eine Vorrichtung zum Sintern von thermoplastischem Material beschrieben (Fig 2), die einen Bauraum aufweist, der,

wenn auch nicht explizit beschrieben, grundsätzlich vorhanden sein muss,

denn der Arbeitstisch muss schon aus Gründen des Arbeitsschutzes immer

von einem Bauraum umgeben sein (Verwendung eines Lasers). In einem

ersten Schritt wird bei dieser Vorrichtung die Unterlage (9) mittels der

Höhenverstellvorrichtung (10) in die höchste Stellung gefahren, in der die

Oberfläche der Unterlage (9) in einer Ebene mit der Oberfläche des

Arbeitstisches (1) liegt. Anschließend wird die Unterlage (9) um den Betrag

der vorgesehenen Dicke der ersten Materialschicht abgesenkt, so dass

innerhalb des Ausschnittes (2) ein abgesenkter Bereich gebildet wird, der

seitlich von den Wänden des Ausschnittes (2) und unten von der Oberfläche

der Unterlage (9) begrenzt ist. Danach wird eine erste Schicht des

pulverförmigen, sinterbaren Materials mit der vorgesehenen Schichtdicke

aufgebracht und geglättet. Sodann wird eine Unterlage so beheizt, dass die

erste Schicht (Boden des Behälters) durch Wärmeeinwirkung sintert und

somit verfestigt wird. Diese erste Schicht stellt aber die Werkstückplattform für

das herzustellende Objekt dar und ist, da sie den Behälterboden darstellt,

auch in den Behälter integriert.

In einem zweiten Schritt wird die Unterlage (9) von der Steuereinheit um den

Betrag mindestens einer Schichtdicke abgesenkt und eine Menge an Material

entsprechend dem abgesenkten Betrag eingebracht, geglättet und über einen

Lichtstrahl entsprechend dem herzustellenden Objekt verfestigt. Durch

Absenken der Unterlage (9) gelangt das das Objekt (3) umgebende,

unverfestigte Material in den Bereich der Heizspirale und es wird durch

Wärmeeinwirkung ein das Objekt umgebender

ringförmiger Bereich

(Behälterwand) verfestigt. Diese Schritte werden dann bis zur Fertigstellung

des Objekts wiederholt. Die auf diese Weise gebildete Behälterwand

verhindert beim Absenken der Unterlage (9) unter den Arbeitstisch (1) ein

Austreten des Materials. Dadurch dass die Wärmeeinwirkung für den zu

verfestigenden Randbereich getrennt von der Bestrahlung der Schichten

erfolgt, kann Bestrahlungszeit eingespart werden (Seite 8 unten bis Seite 9

oben). Nach Fertigstellung des Objekts wird der Wandbereich so weiter

verfestigt, dass er das Objekt um einige Schichtdicken überragt.

Anschließend wird eine Deckelschicht verfestigt, die zusammen mit der

Bodenschicht und der Behälterwand einen das Objekt und das verbleibende

ungesinterte Material dicht einschließenden Behälter bildet (Seite 9, erster

vollständiger Absatz.). Der Behälter mit dem darin enthaltenen Objekt kann

sodann von der Unterlage abgenommen werden und zum Abkühlen an einen

separaten Ort gebracht werden, so dass die Laser-Sintermaschine umgehend

für die Herstellung eines neuen Objekts zur Verfügung steht (Seite 9, zweiter

vollständiger Absatz).

Die Laser-Sintermaschine nach der DE 195 14 740 C1 weist einen Behälter

auf, der in einem Arbeitsraum eingebracht ist und bei dem die Werkstückplattform im Behälterboden integriert ist. Der Behälter besteht nicht aus dem

Sintermaterial des herzustellenden Objekts und es wird somit auch kein

zusätzliches Sintermaterial benötigt. Er verhindert

jedoch, dass beim

Absenken der Unterlage unter den Arbeitstisch ein Austreten des

Sintermaterials möglich wird.

Wenn nun der Fachmann den für den Aufbau des Behälters zusätzlich

erforderlichen Materialaufwand vermeiden will, erkennt er aus dieser

Druckschrift, dass der Behälter nicht unbedingt aus dem gleichen

Sintermaterial wie das hergestellte Objekt bestehen muss, sondern dass es

lediglich auf eine begrenzende Wand ankommt. Beim Behälter nach der DE

195 14 740 C1 wie auch der WO 96/29 192 A1 wird jedoch erreicht, dass das

fertiggestellte Objekt voll umfänglich von nicht gesintertem Material umgeben

und daher geschützt im pulverförmigen Sintermaterial eingebettet ist. Wenn er

aber die weiteren Vorteile der Laser-Sintermaschine nach der WO 96/29 192

A1:

-

-

-

Herausnehmbarkeit des Behälters, dadurch

Verkürzung der Standzeit,

kein Verlust durch herunterfallendes Sintermaterial und der damit

verbundenen Verschmutzung des Bauraumes

nutzen will und gleichzeitig Sintermaterial einsparen will, wird er ohne

erfinderisches Zutun den Behälter aus sinterfähigem Material durch einen

festen Behälter ersetzen, der dann aber herausnehmbar und wieder

verwendbar sein muss, da sonst die oben beschriebenen Vorteile nicht

eintreten.

Mithin hat der Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung keinen Bestand.

7. Die Lasersintermaschine nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag

beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Nach der Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist bei der Laser-

Sintervorrichtung die Trägervorrichtung

für die Werkstückplattform so

gestaltet, dass die Trägervorrichtung in Verschieberichtung verlaufende

Eingriffsausnehmungen in der hinteren Seitenwandung durchgreift. Für diese

Maßnahme ist dem Stand der Technik kein Hinweis zu entnehmen, denn bei

der Trägervorrichtung nach der WO 96/29 192 A1 wie auch nach der DE

195 14 740 C1 durchgreift die vertikal verfahrbare Hubvorrichtung nicht die

Behälterwandung, sondern es wird entweder der gesamte Behälter abgesenkt

oder aber es wird die Werkstückplattform innerhalb des Behälters durch einen

senkrecht wirkenden Hubzylinder verfahren.

Mithin hat der Patentanspruch 1 in seiner beschränkten Fassung Bestand.

8. Die Lasersintermaschine nach dem Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag

beruht ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Laser-Sintermaschine nach Patentanspruch 6 unterscheidet sich von der

Laser-Sintermaschine nach dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass die

Trägervorrichtung in den unteren Bereich des Wechselbehälters eingebaut

und damit fester Bestandteil des Wechselbehälters ist.

Der Stand der Technik nach der WO 96/29 192 A1 wie auch nach der DE

195 14 740 C1 gibt keinen Hinweis auf diese besondere Anordnung der

Trägervorrichtung, da, wie bereits unter Ziffer 7 ausgeführt, bei den

bekannten Vorrichtungen die technische Lösung der Trägervorrichtung sich

von der beanspruchten Lösung prinzipiell unterscheidet, so dass dort kein

Hinweis auf eine Trägervorrichtung die innerhalb des Wechselbehälters

angeordnet ist, zu finden ist.

Mithin hat der Patentanspruch 6 in seiner beschränkten Fassung Bestand.

Die Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 19 sind als Unteransprüche ebenfalls

bestandsfähig, da sie auf Ausgestaltungen der Laser-Sintermaschine nach

Anspruch 1 bzw 6 gemäß Hilfsantrag gerichtet sind.

Kowalski

Dr. Huber

Kuhn

Hübner

Cl