Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.03.2004 – 7 W (pat) 339/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. März 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 12 128
… 6.70
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. März 2004 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzendem sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den am
24. März 2004 überreichten Patentansprüchen 1 - 9 (gemäß Hauptantrag), Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift
195 12 128.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 195 12 128 mit der Bezeichnung
Vorrichtung zum Verstellen der Höhenlage des Geschirrkorbes einer Geschirrspülmaschine,
dessen Erteilung am 16. Mai 2002 veröffentlicht worden ist, hat die
B… GmbH
Einspruch erhoben.
Die Einsprechende macht geltend, daß der Gegenstand des Patents gegenüber
dem Stand der Technik weder neu noch erfinderisch sei.
Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten mit den am 24. März 2004 überreichten Patentansprüchen 1 - 9, Beschreibung und Zeichnungen
gemäß Patentschrift 195 12 128 (Hauptantrag),
hilfsweise mit den am 24. März 2004 eingereichten Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag 1 bzw Hilfsantrag 2.
Sie macht geltend, daß der Gegenstand des Patents gegenüber dem Stand der
Technik neu und erfinderisch sei.
Sie erklärte die Teilung des Patents.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgende Fassung:
Vorrichtung zum Verstellen der Höhenlage eines aus dem Spülbehälter einer Geschirrspülmaschine herausziehbaren Geschirrkorbes, wobei zwischen dem Spülbehälter und der angrenzenden
Seitenwand des Geschirrkorbes ein mit Laufrollen ausgebildetes
und an den Korbstreben vertikal verschiebbar gelagertes Korbstützblech angeordnet ist, welches über einen zugeordneten in Verrastungen gehaltenen Verstellhebel in unterschiedlichen Höhen am
Korb festsetzbar ist, und wobei den Laufrollen der Korbstützbleche
an den zugekehrten Spülbehälterwänden Korbführungsschienen
zugeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet,
daß jeder Verstellhebel in einer seitlich an den Streben des Korbs
lösbar festgesetzten Hebelhalterung angelenkt und als Rasthebel
mit einem waagerecht oder wenigstens annähernd horizontal an
der Korblängsseite ausgerichteten Handgriffteil an einem
Hebelende und einer am anderen Hebelende angeordneten Rastnase oder dergl. ausgebildet ist, daß die Hebelhalterung mit einem
vertikalen Führungsschlitz für das verschiebbare Korbstützblech
ausgebildet ist und daß der Rastnase mehrere Rasten oder Stützvorsprünge
in unterschiedlichen Höhen am zugeordneten
Korbstützblech gegenüberliegen, in welche der Verstellhebel einschwenkbar ist.
In der Patentschrift wird für bekannte Vorrichtungen zum Verstellen der Höhenlage
eines aus dem Spülbehälter einer Geschirrspülmaschine herausziehbaren Geschirrkorbes ausgeführt, daß diese Vorrichtungen baulich aufwendig seien und
empfindliches Spülgut beim Verstellen der Höhenlage des Geschirrkorbes zu
Bruch gehen könne, wenn dieser beim Höhenverstellen in der Führung anruckt.
Diese Nachteile sollen bei der patentgemäß gestalteten Höhenverstellvorrichtung
für einen Geschirrkorb vermieden werden.
Die Patentansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag sind auf Merkmale gerichtet, die
die Vorrichtung zum Verstellen der Höhenlage eines Geschirrkorbes nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
Für die Formulierung der Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 1 und die Patentansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 2 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung ist zum Stand der Technik die deutsche
Gebrauchsmusterschrift 91 05 618 abgehandelt worden. In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift sind noch die deutschen Gebrauchsmusterschriften 71 46 162 und 91 05 616 sowie die deutsche Offenlegungsschrift 42 28 954
genannt.
II
1.) Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziffer 1 Satz 1, eingeführt durch
das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen
Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des
Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2.) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und daher zulässig. Er ist jedoch nur insoweit sachlich gerechtfertigt, wie er zur
Beschränkung des Patents geführt hat.
3.) Der Gegenstand des Patents in der geltenden Fassung stellt eine patentfähige
Erfindung dar.
Die Formulierung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist zulässig, da er aus
einer Zusammenfassung der Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 2
hervorgegangen ist. Die Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 3 bis 10.
Die Vorrichtung zum Verstellen der Höhenlage eines aus dem Spülbehälter einer
Geschirrspülmaschine herausziehbaren Geschirrkorbes nach dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist neu, da aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften das Merkmal hervorgeht, daß die Hebelhalterung mit einem vertikalen Führungsschlitz für das verschiebbare Korbstützblech ausgebildet
ist. Dieses Merkmal geht auch nicht aus der in der Beschreibungseinleitung der
Streitpatentschrift genannten deutschen Gebrauchsmusterschrift 71 46 162 hervor, wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat.
Das Korbstützblech weist, wie in der genannten Gebrauchsmusterschrift ausgeführt ist (S 2, Z 1 bis 6) einen senkrechten Führungsschlitz auf, in dem ein am
Verstellhebel angeordneter Führungszapfen gleitet. Dieses Merkmal der bekannten Vorrichtung dient also nicht zur Führung des Korbstützbleches, sondern in
dem Korbstützblech ist eine Führung vorgesehen.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen dem Durchschnittsfachmann, hier einem Entwicklungsingenieur auf
dem Gebiet der Geschirrspülmaschinen, keine Anregung zum Auffinden des Gegenstands des Patentanspruchs 1 geben können.
Bei der patentgemäß gestalteten Vorrichtung zum Verstellen der Höhenlage eines
aus dem Spülbehälter einer Geschirrspülmaschine herausziehbaren Geschirrkorbes wird eine einfache und kompakte Gestaltung der Höhenverstellung dadurch
erreicht, daß das Korbstützblech an einem Ende an Korbstreben und an dem anderen Ende in einem Führungsschlitz der Halterung des Rasthebels vertikal geführt ist. An dem in der Halterung geführten Ende des Korbstützblechs sind die
Rastvorsprünge angeordnet und liegen dadurch nahe am Drehpunkt des Rasthebels, so daß der die Rastnase tragende Arm des Hebels kurz und robust ausgebildet werden kann.
Die annähernd horizontale Ausrichtung des Handgriffteils des Hebels ermöglicht
ein gleichzeitiges Umgreifen der horizontalen Streben des Geschirrkorbes und des
Handgriffteils, wodurch ein sicheres Halten des Geschirrkorbes während der Höhenverstellung gewährleistet ist.
Zu einer derartigen Ausgestaltung der Höhenverstellvorrichtung und ihrer Rastelemente kann die aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 91 05 618, Ausführungsbeispiel gemäß Figur 5, bekannte Höhenverstellvorrichtung kein Vorbild abgeben, da dort der Geschirrkorb an zwei Führungswangen eines aus der Geschirrspülmaschine herausziehbaren Wagens, also nicht an einem Stützblech gehaltert und höhenverstellbar ist (vgl S 4, Z 1 bis 4). Der Rasthebel ist am Geschirrkorb zwischen den beiden Führungswangen angeordnet und zur Überbrückung
der Entfernung zwischen dem Drehpunkt und den in den Führungswangen angeordneten Rastkerben weist die Hebelanordnung Einraststangen auf (vgl S 6, Abs
2, Z 3 bis 14).
Die in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift genannten Druckschriften (DE-OS 42 28 954 und DE-GM 71 46 162) zeigen und beschreiben zwar Vorrichtungen zur Höhenverstellung für einen Geschirrkorb einer Geschirrspülmaschine, die ein Stützblech aufweisen, jedoch erfolgt die Führung dieses Stützbleches auf einer Seite nicht in einem in der Hebelhalterung vorgesehen Vertikalschlitz, wie es beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 angegeben ist. Somit
können diese bekannten Gegenstände weder für sich allein noch in einer Zusammenschau mit dem Gegenstand gemäß der deutschen Gebrauchsmusterschrift
91 05 616 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahelegen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher rechtsbeständig.
Ihm können sich die Patentansprüche 2 bis 9, deren Merkmale der weiteren Ausgestaltung der Vorrichtung zum Verstellen der Höhenlage eines aus dem Spülbehälter einer Geschirrspülmaschine herausziehbaren Geschirrkorbes nach Patentanspruch 1 dienen, als echte Unteransprüche anschließen.
Bei dieser Sachlage war auf die Hilfsanträge 1 und 2 nicht mehr einzugehen.
Köhn
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Cl