Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.03.2004 – 17 W (pat) 313/02
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. März 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 30 670
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. März 2004 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys.
Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster 6.70
beschlossen:
Das Patent 100 30 670 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent mit der Bezeichnung "Vakuumschaltröhre mit zwei Kontaktsystemen“ ist Einspruch erhoben und geltend gemacht worden, der Patentgegenstand beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Einspruch ist auf die bereits im Erteilungsverfahren genannten Druckschriften
1) DE 20 37 234 A1
2) DE 33 04 803 A1
sowie auf die Druckschriften
5) DE 24 60 628 A1
6) DE 195 17 228 A1
gestützt.
Im Erteilungsverfahren sind zudem die Druckschriften
3) DE 25 27 319 A1
4) EP 0 155 376 B1
in Betracht gezogen worden.
Die Einsprechende hält den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 für nicht
patentfähig, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß
den Druckschriften 2 und 5 ergebe, zumal der Gegenstand durch eine reine
Aggregation bekannter Merkmale gekennzeichnet sei.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Sie macht geltend, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von der aus
Druckschrift 1 bekannten Vakuumschaltröhre durch die im kennzeichnenden Teil
des Patentanspruchs 1 angegebene Kombination von Merkmalen unterscheide,
für die es im Stand der Technik keine Anregung gebe.
Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:
Vakuumschaltröhre mit drei in einem zylindrischen Gehäuse angeordneten
Kontakten zur Ausübung der Funktionen „Schalten“, „Trennen“ und „Erden“,
wobei das Gehäuse (10) einen als Erdungsanschluß ausgebildeten metallenen Bereich (13) sowie zwei aus Isolatoren (11, 12) bestehende Bereiche
aufweist, bei der ein bewegbarer (21) und ein erster feststehender (23)
Kontakt ein erstes Kontaktsystem (22) und der bewegbare (21) und ein
zweiter feststehender, mit dem Erdungskontakt (14,15) verbundener Kontakt (16) ein zweites Kontaktsystem (25) bilden, bei der beide Kontaktsysteme koaxial zueinander sowie konzentrisch zur Achse (A) des
Gehäuses (10) angeordnet sind und bei der das erste Kontaktsystem von
einer Abschirmung umgeben ist,
dadurch gekennzeichnet,
daß das erste Kontaktsystem (22) Radial- oder Axial-Magnetfeld-Kontaktstücke (21, 23) und das zweite Kontaktsystem (25) jeweils mittels eines
Kontaktträgers (14, 26) angeordnete, ringscheibenförmige Kontaktstücke
(16, 27) aufweist, wobei der Kontaktträger (26) des einen ringförmigen
Kontaktstücks (27) an der Rückseite des bewegbaren Radial- oder Axial-
Magnetfeld-Kontaktes (21) angeordnet ist und der Kontaktträger (14) des
anderen ringscheibenförmigen Kontaktstückes (16) den Erdungsanschluß
bildet, daß die beiden Isolatoren (11, 12) rohrförmig ausgebildet und unter
Zwischenschaltung des Erdungsanschlusses (13) stirnseitig miteinander
verbunden sind, wobei der eine Isolator (11) das erste (22) Kontaktsystem
und im wesentlichen auch den bewegbaren Kontakt (26, 27) des zweiten
Kontaktsystems (25) umgibt, und daß die Abschirmung zwecks plasmaphysikalischer Trennung des ersten Kontaktsystems (22) von dem zweiten
Kontaktsystem (25) als labyrinthartiges Schirmsystem (30) ausgebildet ist,
welches aus einem das erste Kontaktsystem (22) umgebenden Rohr (31)
besteht, das mit dem an dem bewegbaren Kontakt angeordneten Kontaktträger (26) des ringscheibenförmigen Kontaktstückes (27) eine Kappe
bildet.
Wegen der auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8
wird auf die Patentschrift verwiesen.
II.
Der Einspruch ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist neu und
beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Eine Vakuumschaltröhre mit den Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des
Patentanspruchs 1 ist aus der Druckschrift 1 bekannt. Die dortige Fig. 1 zeigt eine
Vakuumröhre mit drei in einem zylindrischen Gehäuse angeordneten Kontakten
(4, 5, 9) zum Schalten, Trennen und Erden, von denen zwei (4, 9) feststehend
sind und einer (5) beweglich ist. Der erste feststehende Kontakt (4) und der
bewegliche Kontakt (5) bilden ein erstes Kontaktsystem bzw. eine Leistungsschalt-
und Spannungstrennstrecke, während ein zweites Kontaktsystem bzw. eine
Erdungsschaltstrecke aus dem beweglichen Kontakt (5) und dem zweiten feststehenden, geerdeten Kontakt (9) besteht. Ein Metallrohr (1) mit isolierenden
Abschlußplatten (2, 3) an den Stirnseiten bildet ein zylindrisches Gehäuse, in dem
die beiden Kontaktsysteme koaxial zueinander und konzentrisch zur
Gehäuseachse angeordnet sind. Der zweite feststehende Kontakt (9) ist mit dem
Metallrohr leitend verbunden, das mittels eines Erdkontaktes (6) geerdet ist. Das
erste Kontaktsystem (4, 5) ist von einer Abschirmung (7) umgeben, die am
Gehäuse und von diesem elektrisch
isoliert befestigt
ist. Das zweite
Kontaktsystem wird durch eine über die Ausschaltstellung des ersten
Kontaktsystems hinausgehende Bewegung des beweglichen Kontaktes (5)
geschlossen, wodurch eine mit dem beweglichen Kontakt verbundene Leitung
geerdet wird, vgl. Fig. 1 mit Beschreibung.
Die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale sind
dieser Druckschrift nicht entnehmbar. Die Druckschrift gibt aber auch keine Anregung
für eine solche Ausgestaltung der bekannten Schaltröhre unter
Beibehaltung der koaxialen und zur Gehäuseachse konzentrischen Anordnung der
beiden Kontaktsysteme. Die in Fig. 2 dargestellte Ausführungsform führt sogar von
einer derartigen Anordnung der Kontaktsysteme weg. Denn sie zeigt eine
Schaltröhre, deren erstes und zweites Kontaktsystem jeweils zwei feststehende
Kontakte
(14, 18) aufweisen, wobei einer der Kontakte des zweiten
Kontaktsystems ein Erdungskontakt ist und der andere Kontakt mit einem der
Kontakte des ersten Kontaktsystem verbunden ist. Mittels einer zwischen den
beiden Kontaktsystemen angeordneten beweglichen Schaltbrücke (15) sind
entweder die Kontakte des ersten oder die Kontakte des zweiten Kontaktsystems
verbindbar, vgl. Fig. 2 mit Beschreibung.
Aus den Druckschriften 3 und 4 ist es bekannt, daß ein beim Trennen der
Kontakte einer Leistungsschaltstrecke auftretender Lichtbogen zur Schädigung
der Kontaktflächen
führt, die durch Verwendung von Radial- oder Axial-
MagnetfeldKontaktstücken für die Kontakte verringert werden kann, vgl. z.B.
Druckschrift 3, S.2,
letzter Abs. bis S.3, erster vollständiger Abs. und
Druckschrift 4, Fig 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung. Um eine derartige
Schädigung der Kontakte des ersten Kontaktsystems als Leistungsschaltstrecke
bei der aus Fig.1 der Druck-schrift 1 gezeigten Schaltröhre zu verringern, liegt es
nahe, für diese im ersten kennzeichnenden Merkmal enthaltenen Kontakte Radial-
oder Axial-MagnetfeldKontaktstücke gemäß den Druckschriften 3 und 4 zu
verwenden. Für die weiteren Maßnahmen gemäß dem kennzeichnenden Teil des
Patentanspruchs 1 geben diese Druckschriften jedoch keine Anregung, da die
Druckschrift 3 lediglich eine Schaltröhre mit einem einzigen Kontaktsystem als
Leistungsschaltstrecke zeigt, dessen Kontakte (18, 20) Radial- oder Axial-
Magnetfeld- Kontaktstücke aufweisen, vgl. Fig. 1, während Druckschrift 4
ausschließlich die Ausbildung derartiger Kontaktstücke betrifft.
Die Druckschrift 2 befaßt sich mit dem Problem, bei einem Vakuumschalter, der in
einem Gehäuse mindestens zwei mit geringem Abstand nebeneinander angeordnete Leistungsschaltstrecken mit jeweils einem Kontaktpaar aus einem feststehenden und einem beweglichen Kontakt (5, 6) aufweist, eine wechselseitige
Beeinflussung der Leistungsschaltstrecken durch das beim Schalten in der
jeweiligen Leistungsschaltstrecke entstehende Plasma zu verhindern. Jeder
Kontakt eines Kontaktpaares der Leistungsschaltstrecke ist zur Begrenzung des
Plasmas mit einer zylinderförmigen Plasmaabschirmung (3,4) umgeben, wobei die
Abschirmungen ineinander greifen und auf unterschiedlichem Potential liegen, so
daß das beim Trennen der Kontakte entstehende Plasma nicht in den außerhalb
der Abschirmung liegenden Raum gelangt, vgl. Fig. 1 mit Beschreibung.
Diese Druckschrift kann keine Anregung geben, von der ineinandergreifenden
Abschirmung abzugehen und bei der aus Druckschrift 1 bekannten Vakuumschaltröhre die bereits vorhandene, am Gehäuse befestigte Abschirmung für das
erste Kontaktsystem durch ein einziges am beweglichen Kontakt angeordnetes
Rohr als Abschirmung zu ersetzen, das mit einem ringscheibenförmigen
Kontaktstück für das zweite Kontaktsystem eine das erste Kontaktsystem
umgebende Kappe bildet. Bezüglich der patentgemäßen Ausgestaltung des
zweiten Kontaktsystems als Erdungsschaltstrecke ist dieser Druckschrift ebenfalls
nichts entnehmbar.
Die Druckschrift 5, vgl Fig 2, betrifft eine Vakuumschaltröhre, die eine Leistungsschaltstrecke mit zwei feststehenden Kontakten (21, 22) aufweist, die mittels einer
Schaltbrücke (26) verbindbar sind. Ein zweites Kontaktsystem als Erdungsschaltstrecke, mit dem in der Ausschaltstellung der Leistungsschaltstrecke einer
der beiden feststehenden Kontakte und die damit verbundene Leitung geerdet
werden kann, ist nicht vorgesehen. Die Schaltbrücke ist lediglich in der
Ausschaltstellung mit einem Erdungskontakt (30) verbindbar, so daß die im Raum
zwischen den
feststehenden Kontakten befindliche Sperre
(25) der
Schaltbrücke (26) geerdet ist. Dadurch wird gewährleistet, daß bei geöffneter
Leistungsschaltstrecke eine an einem der feststehenden Kontakte auftretende
Überspannung über die Sperre und den Erdkontakt abgeleitet wird, ohne daß der
andere Kontakt beeinflußt wird. Während bei der in Fig. 2 dargestellten Ausführungsform die Schaltbrücke senkrecht zur Achse der feststehenden Kontakte
bewegbar ist, zeigt die Fig.4 eine koaxiale Anordnung mit einem zentralen,
feststehenden Kontakt (48), der von einem rohrförmigen, zweiten feststehenden
Kontakt (50) mit einer Kontaktfläche an der Stirnseite umgeben ist, während die
Schaltbrücke (51) eine rohrförmige, den ersten Kontakt umgebende Sperre (56)
aufweist. Die Schaltbrücke ist in Richtung der Achse des ersten Kontakts (48)
beweglich und mit einem ringförmigen Erdungskontakt (55) verbindbar, vgl. Fig. 2
und 4 mit Beschreibung.
Die Vakuumschaltröhre in den verschiedenen Ausführungsformen weist somit
weder ein erstes Kontaktsystem auf, das nur aus einem feststehenden und einem
beweglichen Kontakt besteht, noch ist ein zweites Kontaktsystem vorgesehen, das
aus dem beweglichen Kontakt und einem feststehenden Erdungskontakt besteht
und mit dem der bewegliche Kontakt und die damit verbundene Leitung geerdet
werden kann. Der Druckschrift 5 ist demnach nichts entnehmbar, was zu der im
kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebenen Ausgestaltung des
zweiten Kontaktsystems und der Abschirmung des ersten Kontaktsystems bei der
aus Druckschrift 1 bekannten Vakuumschaltröhre führen könnte.
Die Druckschrift 6 zeigt entgegen den Ausführungen im Einspruchsschriftsatz
keine Vakuumkammer mit einem Isolierstoffgehäuse, sondern eine Kanne zum
Aufbewahren und Ausgießen von Flüssigkeiten. Diese Druckschrift hat daher
keinen Bezug zum Patentgegenstand.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit durch den Stand der Technik
nicht nahegelegt, so daß der Patentanspruch 1 Bestand hat.
Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 Bestand, da sie nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.
Im übrigen ist in Spalte 3, Z. 21 der Patentschrift das Wort „größer“ durch „kleiner“
und im Patentanspruch 2 das Bezugszeichen „16“ durch „27“ zu ersetzen.
Bertl
Dr. Schmitt
Dr. Kraus
Schuster
Bb