Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.03.2004 – 21 W (pat) 16/03

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 16/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 55 844.5

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des

Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, die Richterin Dr. Franz und den Richter

Dipl.-Phys. Dr. Strößner

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle 11.22

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juli 2002 aufge- 10.99

hoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Am 10. November 2000 reichte die Anmelderin einen unterschriebenen Antrag auf

Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Überführung des

Gurtumlenkbeschlages eines Dreipunkt-Sicherheitsgurtes in eine Greifposition"

ein. Beigefügt waren die Zusammenfassung, eine Beschreibung, 11 Ansprüche

und 2 Blatt Zeichnungen, Seiten 1/3 und 2/3 in mehrfacher Ausfertigung. Am

18. September 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt in einer Bibliographie-Mitteilung darum gebeten, die druckfähigen Zeichnungen dreifach nachzureichen und hierfür eine Frist von 4 Monaten gesetzt. Unter dieser vorgedruckten

Mitteilung findet sich nachgetragen der Hinweis: "Es fehlt die Figur 4! Um Nachreichung wird gebeten". Mit Schriftsatz vom 25. September 2001 überreichte die

Anmelderin die geforderte Zeichnung Figur 4.

Am 23. Oktober 2001 teilte das Deutsche Patent- und Markenamt mit, dass nunmehr eine Zeichnung, Figur 4, nachgereicht worden sei. Unter wörtlicher Zitierung

von PatG § 35 Abs 2 Satz 3 erklärte das Amt, dass der Eingangstag der Zeichnung als Anmeldetag festgesetzt werden müsse, es sei denn, die Anmelderin erkläre, dass jede Bezugnahme auf Figur 4 als nicht erfolgt gelten sollte. Wenn nicht

innerhalb einer Äußerungsfrist von einem Monat, beginnend mit der Zustellung,

eine Äußerung eingehe, sei mit der Änderung des Anmeldetages auf den

26. September 2001 zu rechnen. Werde auf dem ursprünglichen Anmeldetag unter Hinzuziehung der nachgereichten Zeichnung bestanden, sei mit der Zurückweisung der Anmeldung zu rechnen.

Mit Schriftsatz vom 29. November 2001 erklärte die Anmelderin, sie entnehme ihren Unterlagen, dass dem Patenterteilungsantrag tatsächlich 3 Blatt Zeichnungen

beigefügt waren. Eine sofortige Aufforderung, dass Figur 4 a –also das 3. Blatt –

fehle, sei auch dann nicht erfolgt. Erst am 18. September 2001 habe die Anmelderin mit der Biographie-Mitteilung Kenntnis hiervon erhalten und die Zeichnung

auch alsbald nachgereicht. Bei dieser Sachlage werde beantragt, den ursprünglichen Anmeldetag beizubehalten. Hierauf hat die Patentschrift 11.22 mit Beschluss

vom 24. Juli 2002 die Anmeldung zurückgewiesen, da die Anmelderin weiterhin

auf dem Anmeldetag 10. November 2000 unter Bezugnahme auf die am Anmeldetag nicht eingereichte Figur 4 bestehe. Das 3. Zeichnungsblatt sei ein Doppel

des Zeichnungsblattes 1/3 gewesen. Die Annahmestelle überprüfe nur die Anzahl

der eingereichten Unterlagen. Eine inhaltliche Überprüfung seitens der Annahmestelle erfolge nicht.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin unter Zahlung der Gebühr in Höhe

von 200 € Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 hat die

Anmelderin auf die nachgereichte Zeichnung (Fig. 4) verzichtet und den ursprünglichen Anmeldetag beantragt.

II.

Die Beschwerde ist in rechter Form und Frist eingelegt und auch im übrigen zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet, denn sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und

Markenamt, da neue Tatsachen bekannt geworden sind, die für die Entscheidung

wesentlich sind (PatG § 79 Abs 3 Nr 3).

Die Anmelderin ist mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004 der Aufforderung des

Deutschen Patent- und Markenamts nachgekommen, zu erklären, ob als Anmeldetag der 26. September 2001 gelten solle oder jede Bezugnahme auf Figur 4 als

nicht erfolgt und damit der ursprüngliche Anmeldetag gelten solle. Die Anmelderin

hat auf die nachgereichte Zeichnung verzichtet, also auf die Bezugnahme von Figur 4, und den ursprünglichen Anmeldetag beantragt. Diese Festlegung konnte

auch noch außerhalb der in der amtlichen Aufforderung gesetzten Frist von einem

Monat erfolgen, da es sich in diesem Falle nicht um eine Ausschlussfrist nach

PatG § 35 Abs 1, S 2 iVm Abs 2 Satz 3 (vgl auch Begründung zum Entwurf des

2. PatÄndG, BlPMZ 1997, 393, 404 liSp) handelt. PatG § 35 Abs 1 S 2 setzt voraus, dass eine Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen enthält, die nicht

beigefügt sind. In diesem Falle fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb

einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die

Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, dass jede Bezugnahme auf die

Zeichnungen als nicht erfolgt gelten solle.

Die Bibliographie-Mitteilung ist keine solche Aufforderung, denn es fehlt der Hinweis auf die Wahlmöglichkeiten und die Rechtsfolgen, die bei Säumnis der Frist

eintreten. Abgesehen davon war auch nur eine normale Schriftsatzäußerungsfrist

von 4 Monaten abgegeben worden. Der Bescheid vom 23. Oktober 2001 enthielt

zwar nunmehr Hinweise auf die Wahlmöglichkeit der Anmelderin, jedoch konnte –

wovon das Amt zu Recht ausgegangen ist – die mit diesem Bescheid gesetzte

Frist von einem Monat keine Ausschlusswirkung entfalten, da die Zeichnungen bereits vor Erstellung des Bescheides eingegangen waren Voraussetzung für die

Ausschlusswirkung der Frist ist jedoch, dass die Zeichnungen aufgrund einer ordnungsgemäßen Aufforderung nach PatG § 35 Abs 1 S 2 eingereicht werden.

Nach alledem konnte somit die Anmelderin – nach erfolgtem Verzicht auf die Figur 4 – noch wirksam den ursprünglichen Anmeldetag in Anspruch nehmen.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Strößner

Pr